836.13
7.
November
1989
Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
(ABRG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985
[SR 823.33], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1
Der Kanton und die Gemeinden gewähren
den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung
steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985
[SR 823.33] bilden, Steuervergünstigungen.
2
Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes
bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 2
Berechtigte Unternehmen
Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern
berechtigt.
Art. 3
Jährliche Einlage und Höchstbestand
1
Die jährliche Einlage beträgt höchstens
15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Ergibt die Einlage
nicht 10 000 Franken, darf das Unternehmen diese nicht vornehmen.
2
Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden
jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen
auf 30 Prozent erhöhen.
3
Sinkt die Lohnsumme nach Erreichen dieses Höchstbestandes,
bleiben die Reserven bestehen.
Art. 4
Bemessung der Steuervergünstigung
1
Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven
gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete
Aufwendungen.
2
Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich
den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn
gebildet werden.
Art. 5
Anlage der Reserven
Das Unternehmen muss im Umfang der jährlichen Einlage in
die Reserven Mittel beim Bund oder auf einem Sperrkonto bei einer Bank anlegen
(Reservevermögen).
Art. 6
Nachträgliche Besteuerung
1
Der Kanton und die Gemeinden besteuern
| a |
den aufgelösten Reservebetrag, wenn das
Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
|
| b |
den Reservebestand, wenn das Unternehmen die
Betriebstätigkeit einstellt, den Sitz oder eine Betriebsstätte ins
Ausland oder in einen Kanton ohne gleichwertige Steuervergünstigung verlegt.
|
2
Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist
eine volle Jahressteuer zum höchsten Teilmengensatz zu erheben. Die Verrechnung
mit Verlusten aus dem laufenden Geschäftsjahr oder aus früheren
Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Art. 7
Interkantonale Steuerausscheidung
1
Bei anteilmässiger oder teilweiser Steuerpflicht
im Kanton Bern wird die Steuervergünstigung nach den Grundsätzen
der interkantonalen Steuerausscheidung gewährt.
2
Gleiches gilt für die nachträgliche
Besteuerung gemäss Artikel 6.
Art. 8
Steuerteilung unter den Gemeinden
1
Die Steuervergünstigung ist
unter den bernischen Gemeinden nach den Bestimmungen des Dekretes betreffend
die Steuerteilung unter bernischen Gemeinden vom 13. November 1956
[Aufgehoben
durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11] aufzuteilen.
2
Gleiches gilt für die nachträgliche
Besteuerung gemäss Artikel 6.
Art. 9
Anwendung des Steuergesetzes
Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung
und über die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen
des Steuergesetzes.
Art. 10
Strafbestimmung
Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung
unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 11
Vollzug
Eine Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.
Art. 12
Verhältnis zum bisherigen Recht
Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch,
muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven
verwenden.
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
1
Der Regierungsrat hebt
das Gesetz über die Förderung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten
Wirtschaft vom 5. Oktober 1952
[Aufgehoben per 1. 4. 2006, BAG 06–29] auf,
sobald alle nach diesem Recht gebildeteten Reserven aufgelöst oder verwendet
sind.
2
Reserven nach
diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten
Arbeitsbeschaffungsreserven nicht mehr gebildet werden.
Art. 14
Erstmalige Anwendung
1
Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für
die Veranlagungsperiode 1991/92. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals
für die in das Jahr 1989 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet
werden.
2
Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr nicht
mit dem Kalenderjahr abschliessen, können die Anlage der Reserven bis
zum 30. Juni 1990 vornehmen.
Art. 14a
[Eingefügt am 23. 3. 2010]
Letztmalige Anwendung
1
Arbeitsbeschaffungsreserven nach den
Artikeln 2 ff. können nach dem 1. Juli 2008 nicht mehr gebildet
werden.
2
Der Regierungsrat regelt die Auflösung
der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven analog zum Bundesrecht.
3
Er wird ermächtigt, nach Auflösung
der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven dieses Gesetz aufzuheben.
Art. 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft.
Bern,
7.
November
1989
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krebs Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
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Anhang
7.11. 1989
G
GS 1990/27, in Kraft am 1. 1. 1990
Änderungen
23.3.2010
G
Steuergesetz, BAG 10–113 (II.),
in Kraft am 1. 1. 2011
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