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836.13

7.  November  1989 

Gesetz
über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985  [SR 823.33], auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

1  Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985  [SR 823.33] bilden, Steuervergünstigungen.

2  Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 2

Berechtigte Unternehmen

 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 3

Jährliche Einlage und Höchstbestand

1  Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Ergibt die Einlage nicht 10 000 Franken, darf das Unternehmen diese nicht vornehmen.

2  Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.

3  Sinkt die Lohnsumme nach Erreichen dieses Höchstbestandes, bleiben die Reserven bestehen.

Art. 4

Bemessung der Steuervergünstigung

1  Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.

Art. 5

Anlage der Reserven

 Das Unternehmen muss im Umfang der jährlichen Einlage in die Reserven Mittel beim Bund oder auf einem Sperrkonto bei einer Bank anlegen (Reservevermögen).

Art. 6

Nachträgliche Besteuerung

1  Der Kanton und die Gemeinden besteuern

a

den aufgelösten Reservebetrag, wenn das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;

b

den Reservebestand, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit einstellt, den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland oder in einen Kanton ohne gleichwertige Steuervergünstigung verlegt.

2  Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist eine volle Jahressteuer zum höchsten Teilmengensatz zu erheben. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden Geschäftsjahr oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 7

Interkantonale Steuerausscheidung

1  Bei anteilmässiger oder teilweiser Steuerpflicht im Kanton Bern wird die Steuervergünstigung nach den Grundsätzen der interkantonalen Steuerausscheidung gewährt.

2  Gleiches gilt für die nachträgliche Besteuerung gemäss Artikel 6.

Art. 8

Steuerteilung unter den Gemeinden

1  Die Steuervergünstigung ist unter den bernischen Gemeinden nach den Bestimmungen des Dekretes betreffend die Steuerteilung unter bernischen Gemeinden vom 13. November 1956  [Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11] aufzuteilen.

2  Gleiches gilt für die nachträgliche Besteuerung gemäss Artikel 6.

Art. 9

Anwendung des Steuergesetzes

 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und über die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 10

Strafbestimmung

 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 11

Vollzug

 Eine Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.

Art. 12

Verhältnis zum bisherigen Recht

 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

1  Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Förderung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952  [Aufgehoben per 1. 4. 2006, BAG 06–29] auf, sobald alle nach diesem Recht gebildeteten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.

2  Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven nicht mehr gebildet werden.

Art. 14

Erstmalige Anwendung

1  Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Veranlagungsperiode 1991/92. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1989 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

2  Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, können die Anlage der Reserven bis zum 30. Juni 1990 vornehmen.

Art. 14a  [Eingefügt am 23. 3. 2010]

Letztmalige Anwendung

1  Arbeitsbeschaffungsreserven nach den Artikeln 2 ff. können nach dem 1. Juli 2008 nicht mehr gebildet werden.

2  Der Regierungsrat regelt die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven analog zum Bundesrecht.

3  Er wird ermächtigt, nach Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven dieses Gesetz aufzuheben.

Art. 15

Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft.

Bern,  7.  November  1989 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Krebs
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

Anhang

7.11. 1989  G 

GS 1990/27, in Kraft am 1. 1. 1990

Änderungen

23.3.2010  G 

Steuergesetz, BAG 10–113 (II.), in Kraft am 1. 1. 2011