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836.131.1

28. März 1990

Verordnung
über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 7. November 1989 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) [BSG 836.13] ,
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit

Die Kontrolle der Bildung (Art. 2 und Art. 3 ABRG [BSG 836.13] ) und Anlage der Reserven (Art. 5 ABRG) sowie die nachträgliche Besteuerung (Art. 6 ABRG) wird unter der Aufsicht der Finanzdirektion der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

Art. 2

1 Zuständig für den Antrag an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Freigabe des im Kanton vorhandenen Reservevermögens ist die Volkswirtschaftsdirektion.

2 Sieht das Bundesrecht eine Anhörung des Kantons vor, so ist die Volkswirtschaftsdirektion zur Stellungnahme zuständig. Die Volkswirtschaftsdirektion hört vorher die Spitzenverbände der Wirtschaft an. Im Fall der Anhörung zur Übertragung der Reserven im Konzern hat sie die Stellungnahme der Finanzdirektion einzuholen.

Art. 3

1 Gesuche einzelner Unternehmungen um Freigabe des vorhandenen Reservevermögens sind an das Amt für Berner Wirtschaft (beco) [Fassung vom 26. 2. 2003] zu richten.

2 Das beco [Fassung vom 26. 2. 2003] leitet die Gesuche mit seinem Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen weiter.

Art. 4

Berechtigte Unternehmen

1 Zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven sind privatrechtlich organisierte Unternehmen berechtigt, die ordnungsgemäss Buch führen.

2 Als Arbeitnehmer gelten Personen, die im berechtigten Unternehmen während mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind.

Art. 5

Ausschluss von der Reservebildung

Unternehmen, deren Geschäftszweck überwiegend im Kauf, Verkauf sowie in der Verwaltung von Liegenschaften besteht, können keine steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.

Art. 6

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

1 Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage erfolgt gemäss Artikel 3 der Bundesverordnung (ABRV [SR 823.331] ).

2 Wird bei Personengesellschaften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der handelsrechtliche Reingewinn um die den unbeschränkt haftenden Teilhabern ausgerichteten Saläre und Eigenkapitalzinsen erhöht, so können diese nicht zur Lohnsumme nach Artikel 3 Absatz 2 ABRG [BSG 836.13] gerechnet werden.

Art. 7

Jährliche Einlage und Verzinsung

1 Das Unternehmen, das eine Einlage in die Reserven vornimmt, muss innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, in welchem die Reserven verbucht worden sind, den entsprechenden Betrag dem Bund oder auf ein Sperrkonto einer vom Bund dafür anerkannten Bank überweisen. Die Zinsen des Sperrkontos sind frei verfügbar und gelten als steuerbarer Ertrag.

2 Eine vom Bundesamt für Konjunkturfragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Bundesverordnung (ABRV [SR 823.331] ) bewilligte Fristverlängerung gilt auch für die Staats- und Gemeindesteuern.

Art. 8

Sperrfrist für die Bildung von Reserven

Der Reingewinn von Geschäftsjahren, in welchen das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durchführt, darf nicht zur Bildung von Reserven verwendet werden.

Art. 9

Verpfändung und Verrechnung

Das Reservevermögen darf weder verpfändet noch mit Gegenforderungen verrechnet werden.

Art. 10

Frist für die Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen

Die Fristen, innert denen die Aufträge an Dritte vergeben werden müssen, entsprechen denen, die der Bund für die Verwendung des Reservevermögens festsetzt.

Art. 11

Verwendungsnachweis

1 Der Nachweis für die ordnungsgemässe Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven hat gemäss Artikel 9 der Bundesverordnung (ABRV [SR 823.331] ) zu erfolgen.

2 Die dafür notwendigen Unterlagen sind der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.

3 Gesuche um Fristverlängerung im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Bundesverordnung (ABRV) sind an die kantonale Volkswirtschaftsdirektion zu richten.

Art. 12

Auflösung der Reserven

Die freigegebenen und ordnungsgemäss verwendeten sowie die nachbesteuerten Arbeitsbeschaffungsreserven sind auf die offenen Reserven und bei Personenunternehmungen auf das Eigenkapital umzubuchen.

Art. 13

Auskunftspflicht

Die Unternehmen und Banken müssen der Steuerverwaltung auf Verlangen alle zur Anwendung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Kopien des Einlagescheins, der Verbuchungsanzeige sowie des Kontoauszugs des Bundesamtes für Konjunkturfragen sind mit der Steuererklärung einzureichen.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Bern, 28. März 1990

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Augsburger
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

28. 3. 1990 V GS 1990/239, in Kraft am 1. 1. 1990

Änderung

26. 2. 2003 V über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003