  
836.131.1
28. März 1990
Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
(ABRV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 11 des Gesetzes vom 7. November 1989 über die steuerbegünstigten
Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) [BSG 836.13] , auf Antrag der
Finanzdirektion, beschliesst:
Zuständigkeit
Die Kontrolle der Bildung (Art. 2 und Art. 3 ABRG [BSG 836.13] ) und Anlage der Reserven (Art. 5 ABRG) sowie die nachträgliche
Besteuerung (Art. 6 ABRG) wird unter der Aufsicht der Finanzdirektion der
kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
1 Zuständig für den Antrag an das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement auf Freigabe des im Kanton vorhandenen Reservevermögens
ist die Volkswirtschaftsdirektion.
2 Sieht das Bundesrecht eine Anhörung des
Kantons vor, so ist die Volkswirtschaftsdirektion zur Stellungnahme zuständig.
Die Volkswirtschaftsdirektion hört vorher die Spitzenverbände der
Wirtschaft an. Im Fall der Anhörung zur Übertragung der Reserven
im Konzern hat sie die Stellungnahme der Finanzdirektion einzuholen.
1 Gesuche einzelner Unternehmungen um Freigabe
des vorhandenen Reservevermögens sind an das Amt für Berner Wirtschaft
(beco) [Fassung vom 26. 2. 2003] zu richten.
2 Das beco [Fassung vom 26. 2.
2003] leitet die Gesuche mit seinem Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen
weiter.
Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
sind privatrechtlich organisierte Unternehmen berechtigt, die ordnungsgemäss
Buch führen.
2 Als Arbeitnehmer gelten Personen, die im berechtigten
Unternehmen während mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit
beschäftigt sind.
Ausschluss von der Reservebildung
Unternehmen, deren Geschäftszweck überwiegend im Kauf,
Verkauf sowie in der Verwaltung von Liegenschaften besteht, können keine
steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.
Ermittlung der Berechnungsgrundlage
1 Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage erfolgt
gemäss Artikel 3 der Bundesverordnung (ABRV [SR 823.331] ).
2 Wird bei Personengesellschaften für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage der handelsrechtliche Reingewinn um die
den unbeschränkt haftenden Teilhabern ausgerichteten Saläre und
Eigenkapitalzinsen erhöht, so können diese nicht zur Lohnsumme nach
Artikel 3 Absatz 2 ABRG [BSG 836.13] gerechnet werden.
Jährliche Einlage und Verzinsung
1 Das Unternehmen, das eine Einlage in die Reserven
vornimmt, muss innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres,
in welchem die Reserven verbucht worden sind, den entsprechenden Betrag dem
Bund oder auf ein Sperrkonto einer vom Bund dafür anerkannten Bank überweisen.
Die Zinsen des Sperrkontos sind frei verfügbar und gelten als steuerbarer
Ertrag.
2 Eine vom Bundesamt für Konjunkturfragen
gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Bundesverordnung (ABRV [SR 823.331] )
bewilligte Fristverlängerung gilt auch für die Staats- und Gemeindesteuern.
Sperrfrist für die Bildung von Reserven
Der Reingewinn von Geschäftsjahren, in welchen das Unternehmen
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durchführt, darf nicht zur Bildung von
Reserven verwendet werden.
Verpfändung und Verrechnung
Das Reservevermögen darf weder verpfändet noch mit
Gegenforderungen verrechnet werden.
Frist für die Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
Die Fristen, innert denen die Aufträge an Dritte vergeben
werden müssen, entsprechen denen, die der Bund für die Verwendung
des Reservevermögens festsetzt.
Verwendungsnachweis
1 Der Nachweis für die ordnungsgemässe
Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven hat gemäss Artikel 9 der Bundesverordnung
(ABRV [SR 823.331] ) zu erfolgen.
2 Die dafür notwendigen Unterlagen sind
der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
3 Gesuche um Fristverlängerung im Sinne
von Artikel 9 Absatz 3 der Bundesverordnung (ABRV) sind an die kantonale Volkswirtschaftsdirektion
zu richten.
Auflösung der Reserven
Die freigegebenen und ordnungsgemäss verwendeten sowie die
nachbesteuerten Arbeitsbeschaffungsreserven sind auf die offenen Reserven
und bei Personenunternehmungen auf das Eigenkapital umzubuchen.
Auskunftspflicht
Die Unternehmen und Banken müssen der Steuerverwaltung auf
Verlangen alle zur Anwendung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen
und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Kopien des Einlagescheins, der Verbuchungsanzeige
sowie des Kontoauszugs des Bundesamtes für Konjunkturfragen sind mit
der Steuererklärung einzureichen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bern, 28. März 1990 | Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Augsburger Der Staatsschreiber: Nuspliger |
Anhang
28. 3. 1990 V GS 1990/239, in Kraft am 1. 1. 1990
Änderung
26. 2. 2003 V über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion,
BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003
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