841.111
4.
November
1998
Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern
und ihre Zweigstellen (AKBV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 5, 9, 11 Absatz 2, 21 Absatz
2 und 24 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)
[BSG 841.11], auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
I. Ausgleichskasse des Kantons Bern
Art. 1
Aufgaben
1
Die AKB erfüllt
Sozialversicherungsaufgaben nach eidgenössischem und kantonalem
Recht.
2
Sie
führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Vereins
für Sozialversicherungsfragen von öffentlichen Institutionen
(FAK ÖKB). Die entsprechenden Verwaltungskosten trägt die
FAK ÖKB.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
3
Sie kann eine verwaltungsunabhängige Stelle
mit der Kontrolle der ihr sowie der Familienausgleichskasse des Kantons
Bern und der FAK ÖKB angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
beauftragen.
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Art. 2
Organisation 1. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel
12 EG AHVG
[BSG 841.11] genannten Aufgaben, insbesondere
| a |
die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen;
|
| b |
Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin
oder den Direktor der AKB zu behandeln;
|
| c |
...
[Aufgehoben am 14. 10. 2009];
|
| d |
über den Rückgriff auf die verantwortlichen
Personen bei Schadenersatzforderungen in Anwendung von Artikel 70 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
[SR
831.10] zu entscheiden;
|
| e |
dringliche Massnahmen im Sinne von Artikel 72
Absatz 2 und 3 AHVG
[SR 831.10] anzuordnen und
|
| f |
Geschäfte des Regierungsrats vorzuprüfen.
|
Art. 3
2. Direktion der AKB
1
Die Direktorin oder der Direktor der AKB führt
und leitet die AKB.
2
Insbesondere erlässt die Direktorin oder
der Direktor der AKB das Geschäftsreglement und weitere Reglemente der
AKB und erstattet dem Aufsichtsrat periodisch oder bei besonderen Vorkommnissen
Bericht.
Art. 4
3. Revisionsstelle
1
Eine von der Verwaltung unabhängige Revisionsstelle
prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung
der AKB.
2
Der Aufsichtsrat erstattet dem Regierungsrat
bei besonderen Vorkommnissen Bericht.
Art. 5
[
[Fassung vom 26. 10. 2011]]
Zusammenarbeit zwischen der AKB und anderen Stellen 1. ASV
Die AKB und das Amt für Sozialversicherungen
(ASV) arbeiten kostenlos zusammen und unterstützen sich gegenseitig
beim Erarbeiten von Unterlagen.
Art. 6
[Fassung vom 24. 3. 2010]
2. kantonale Steuerverwaltung
1
Die kantonale Steuerverwaltung
räumt der AKB einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens
auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung
folgender Beiträge oder Leistungen benötigt:
| a |
persönliche Beiträge für
die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,
|
| b |
Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV und
|
| c |
Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
|
2
Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung
der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige
Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich
entbunden hat.
3
Die kantonale
Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von
Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe
im Sinne von Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008
(DSV)
[BSG 152.040.1]. Zugriff auf die Protokolldaten haben
die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 7
...
[Aufgehoben
am 14. 10. 2009]
II. Zweigstellen
Art. 8
Träger
1
Träger einer Zweigstelle ist die Einwohnergemeinde,
welche die Zweigstelle führt.
2
Führen mehrere Gemeinden gemeinsam eine
Zweigstelle, so bestimmen sie den Träger der Zweigstelle.
3
Der Träger und die für die Führung
der Zweigstelle verantwortliche Person sind der AKB zur Kenntnis zu bringen.
Art. 9
Aufgaben 1. Grundsatz
1
Die Zweigstellen
wirken beim Vollzug der Sozialversicherungsaufgaben der AKB und bei
der Führung der Geschäfte der FAK ÖKB mit. Sie führen
insbesondere die in Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates
vom 31. Oktober 1997 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
[SR 831.101] vorgesehenen Aufgaben durch.
[Fassung
vom 24. 3. 2010]
2
Den Zweigstellen obliegen auch die in Artikel 10 aufgezählten
weiteren Aufgaben.
3
Die AKB kann einzelnen Zweigstellen durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag zusätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz
zum Erlass von Verfügungen übertragen.
Art. 10
2. weitere Aufgaben
1
Die Zweigstellen
nehmen Anmeldungen und Gesuche für Leistungen aus den von der
AKB durchgeführten Sozialversicherungen und für Leistungen
der FAK ÖKB entgegen. Sie leiten die überprüften Unterlagen
und das Ergebnis ihrer Abklärungen an die AKB weiter und melden
ihr laufend alle erheblichen Veränderungen.
[Fassung vom 24.
3. 2010]
2
Sie wirken mit bei der
| a |
Abrechnung von Lohnbeiträgen und
der damit verbundenen Überprüfung der Versicherungspflicht
der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge und
in der Unfallversicherung;
|
| b |
Registerführung der AKB;
|
| c |
Eröffnung und Nachführung
von individuellen Konten;
|
| d |
Überprüfung und Abklärung
von Leistungsansprüchen und -abrechnungen,
[Fassung vom 24.
3. 2010]
|
| e |
Überprüfung der Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber, die nicht der Arbeitgeberkontrolle unterstehen.
|
Art. 11
Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB
1
Die AKB verkehrt direkt mit den Zweigstellen.
2
Kommt eine Zweigstelle der Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht nach und schafft der Träger trotz ausdrücklicher
Aufforderung der AKB nicht fristgerecht Abhilfe, kann die AKB die erforderlichen
Massnahmen auf Kosten des Trägers vornehmen.
Art. 12
Verhältnis
zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden stellen den Zweigstellen
unaufgefordert, laufend und kostenlos die für die Überprüfung
der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die für das Feststellen
der Leistungsansprüche geeigneten und notwendigen Angaben zur
Verfügung.
Art. 12a
[Eingefügt am 24. 3. 2010]
Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1
Die kantonale Steuerverwaltung
räumt den Zweigstellen, die nachweisen, dass der Datenbezug bei
der Gemeinde zu Verzögerungen führt, auf Antrag einen elektronischen
Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs-
und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge
oder Leistungen benötigen:
| a |
persönliche Beiträge für
die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen
und Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern ohne beitragspflichtigen
Arbeitgeber,
|
| b |
Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV und
|
| c |
Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
|
2
Der Zugriff auf
die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen
nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf
nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale
Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.
3
Die kantonale Steuerverwaltung
kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen.
Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel
6 DSV
[BSG 152.040.1]. Zugriff auf die Protokolldaten haben
die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 13
Kontrolle der Zweigstellen
1
Die AKB prüft die Geschäfte der Zweigstellen.
2
Sie kann die Prüfung der Geschäfte
der Zweigstellen einer Revisionsstelle übertragen.
Art. 14
Personal
1
Der Träger sorgt im Einvernehmen mit der
AKB für die Einarbeitung des Personals einer Zweigstelle.
2
Die AKB kann den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen
als obligatorisch erklären. Die allgemeinen Kosten für die Durchführung
dieser Veranstaltungen gehen zu Lasten der AKB. Der Träger einer Zweigstelle
kommt für die persönlichen Kosten der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer
auf.
Art. 15
Zweigstelle Staatspersonal
Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Zweigstelle
Staatspersonal» eine Zweigstelle für das Personal der Kantonsverwaltung.
Die Bestimmungen über die Zweigstellen der Gemeinden sind sinngemäss
anwendbar.
III. Verwaltungskosten
Art. 16
[Fassung vom 24. 3. 2010]
Verwaltungskostenbeiträge
1
Die Verwaltungskostenbeiträge
dürfen fünf Prozent der AHV/IV/EO-Beitragssumme, die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
zu entrichten haben, nicht übersteigen.
2
Keine Verwaltungskostenbeiträge
werden erhoben auf AHV/IV/EO-Beiträgen, die
| a |
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bezahlt werden, deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht der AHV-Beitragspflicht
unterstehen,
|
| b |
von Lehranstalten bei ihren Schülerinnen,
Schülern und Studierenden, von Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs
und von Jugendheimen bei ihren Eingewiesenen direkt erhoben werden.
|
Art. 17
Verwaltungskostenzuschüsse 1. Art
1
Die AKB entschädigt die Träger der
Zweigstellen durch finanzielle Abgeltung.
2
Sie kann geeignete Zweigstellen zusätzlich
mit besonderen Einrichtungen zur Verbesserung der Geschäftserledigung
unterstützen.
Art. 18
2. Höhe
1
Die Träger
der Zweigstellen erhalten von der AKB für die Verrichtung ihrer
allgemeinen Aufgaben jährlich insgesamt 15 Prozent der von der
AKB vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge.
2
Sie erhalten zusätzlich
für die Mitwirkung bei der Durchführung der bundesrechtlichen
und kantonalen Familienzulagenordnung jährlich insgesamt ein
halbes Prozent bis ein ganzes Prozent der Beiträge, die von der
AKB für die Familienausgleichskasse des Kantons Bern und die
FAK ÖKB zur Finanzierung der Familienzulagen vereinnahmt worden
sind.
[Fassung vom 24. 3. 2010]
Art. 19
3. Verteilung
1
Der auf den Träger einer Zweigstelle entfallende
Anteil berücksichtigt
| a |
zu drei Vierteln die während des Geschäftsjahrs
für die AKB vereinnahmte Beitragssumme und
|
| b |
zu einem Viertel die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres
registrierten und für die AKB geführten rentenberechtigten Personen.
|
2
Die einzeln errechneten Anteile werden zusammengezählt
und anhand der Grösse einer Zweigstelle gewichtet.
3
Die Gewichtung beträgt
| a |
100 Prozent für die 120 Zweigstellen mit
den grössten Werten;
|
| b |
75 Prozent für die nächsten 50 Zweigstellen;
|
| c |
50 Prozent für die übrigen Zweigstellen.
|
Art. 20
4. Ausnahme
Die Entschädigung des Trägers einer Zweigstelle für
die Verrichtung weiterer Aufgaben im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 erfolgt
unabhängig der Artikel 18 und 19. Sie ist im öffentlich-rechtlichen
Vertrag zu regeln.
Art. 21
5. Kürzung
Die AKB kann die Verwaltungskostenzuschüsse an einen Träger
kürzen, wenn eine Zweigstelle die Geschäfte nicht vorschriftsgemäss
führt oder wenn die AKB oder die Revisionsstelle zu Gunsten der Zweigstelle
Sonderarbeiten leisten müssen.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Förderung der Zusammenarbeit der Träger zur gemeinsamen
Führung von Zweigstellen
1
Als Entschädigung für den Zusammenschluss
von Zweigstellen nach dem 1. Januar 1997 bis vier Jahre
[Fassung vom 25.
10. 2000] nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erhält
jeder beteiligte Träger von der AKB einmalig einen Beitrag, der dem Fünffachen
der für das Jahr 1996 ausbezahlten Verwaltungskostenzuschüsse, höchstens
aber 50 000 Franken entspricht.
2
Als Zusammenschluss gelten alle Zusammenarbeitsformen,
bei denen die zusammengeschlossenen Zweigstellen nach aussen und gegenüber
der AKB als eine einzige Zweigstelle auftreten.
3
Fällt ein Zusammenschluss innerhalb von
zehn Kalenderjahren dahin, sind die bezogenen Zusammenschlussbeiträge
der AKB vollumfänglich zurückzuerstatten.
Art. 23
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 1983 über die Ausgleichskasse
des Kantons Bern und ihre Zweigstellen wird aufgehoben.
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bern,
4.
November
1998
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
4.11.1998
V
BAG 98–80, in Kraft am 1. 1.
1999
Änderungen
25.10.2000
V
BAG 00–108, in Kraft am 1.
1. 2001
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1.
1. 2010
24.3.2010
V
BAG 10–32, in Kraft am 1. 6.
2010
26.10.2011
V
BAG 11–129, in Kraft am 1.
1. 2012
|