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841.111

4.  November  1998 

Verordnung
über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen
(AKBV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 5, 9, 11 Absatz 2, 21 Absatz 2 und 24 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)  [BSG 841.11],
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:

I. Ausgleichskasse des Kantons Bern

Art. 1

Aufgaben

1  Die AKB erfüllt Sozialversicherungsaufgaben nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

2  Sie führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Vereins für Sozialversicherungsfragen von öffentlichen Institutionen (FAK ÖKB). Die entsprechenden Verwaltungskosten trägt die FAK ÖKB.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

3  Sie kann eine verwaltungsunabhängige Stelle mit der Kontrolle der ihr sowie der Familienausgleichskasse des Kantons Bern und der FAK ÖKB angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beauftragen.  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Art. 2

Organisation
1. Aufsichtsrat

 Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel 12 EG AHVG  [BSG 841.11] genannten Aufgaben, insbesondere

a

die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen;

b

Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der AKB zu behandeln;

c

...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009];

d

über den Rückgriff auf die verantwortlichen Personen bei Schadenersatzforderungen in Anwendung von Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)  [SR 831.10] zu entscheiden;

e

dringliche Massnahmen im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 und 3 AHVG  [SR 831.10] anzuordnen und

f

Geschäfte des Regierungsrats vorzuprüfen.

Art. 3

2. Direktion der AKB

1  Die Direktorin oder der Direktor der AKB führt und leitet die AKB.

2  Insbesondere erlässt die Direktorin oder der Direktor der AKB das Geschäftsreglement und weitere Reglemente der AKB und erstattet dem Aufsichtsrat periodisch oder bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

Art. 4

3. Revisionsstelle

1  Eine von der Verwaltung unabhängige Revisionsstelle prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der AKB.

2  Der Aufsichtsrat erstattet dem Regierungsrat bei besonderen Vorkommnissen Bericht.

Art. 5  [  [Fassung vom 26. 10. 2011]]

Zusammenarbeit zwischen der AKB und anderen Stellen
1. ASV

 Die AKB und das Amt für Sozialversicherungen (ASV) arbeiten kostenlos zusammen und unterstützen sich gegenseitig beim Erarbeiten von Unterlagen.

Art. 6  [Fassung vom 24. 3. 2010]

2. kantonale Steuerverwaltung

1  Die kantonale Steuerverwaltung räumt der AKB einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigt:

a

persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,

b

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und

c

Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

2  Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.

3  Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)  [BSG 152.040.1]. Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 7

 ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

II. Zweigstellen

Art. 8

Träger

1  Träger einer Zweigstelle ist die Einwohnergemeinde, welche die Zweigstelle führt.

2  Führen mehrere Gemeinden gemeinsam eine Zweigstelle, so bestimmen sie den Träger der Zweigstelle.

3  Der Träger und die für die Führung der Zweigstelle verantwortliche Person sind der AKB zur Kenntnis zu bringen.

Art. 9

Aufgaben
1. Grundsatz

1  Die Zweigstellen wirken beim Vollzug der Sozialversicherungsaufgaben der AKB und bei der Führung der Geschäfte der FAK ÖKB mit. Sie führen insbesondere die in Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1997 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)  [SR 831.101] vorgesehenen Aufgaben durch.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

2  Den Zweigstellen obliegen auch die in Artikel 10 aufgezählten weiteren Aufgaben.

3  Die AKB kann einzelnen Zweigstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zusätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen übertragen.

Art. 10

2. weitere Aufgaben

1  Die Zweigstellen nehmen Anmeldungen und Gesuche für Leistungen aus den von der AKB durchgeführten Sozialversicherungen und für Leistungen der FAK ÖKB entgegen. Sie leiten die überprüften Unterlagen und das Ergebnis ihrer Abklärungen an die AKB weiter und melden ihr laufend alle erheblichen Veränderungen.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

2  Sie wirken mit bei der

a

Abrechnung von Lohnbeiträgen und der damit verbundenen Überprüfung der Versicherungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge und in der Unfallversicherung;

b

Registerführung der AKB;

c

Eröffnung und Nachführung von individuellen Konten;

d

Überprüfung und Abklärung von Leistungsansprüchen und -abrechnungen,  [Fassung vom 24. 3. 2010]

e

Überprüfung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht der Arbeitgeberkontrolle unterstehen.

Art. 11

Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB

1  Die AKB verkehrt direkt mit den Zweigstellen.

2  Kommt eine Zweigstelle der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und schafft der Träger trotz ausdrücklicher Aufforderung der AKB nicht fristgerecht Abhilfe, kann die AKB die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Trägers vornehmen.

Art. 12

Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden

 Die Einwohnergemeinden stellen den Zweigstellen unaufgefordert, laufend und kostenlos die für die Überprüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die für das Feststellen der Leistungsansprüche geeigneten und notwendigen Angaben zur Verfügung.

Art. 12a  [Eingefügt am 24. 3. 2010]

Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

1  Die kantonale Steuerverwaltung räumt den Zweigstellen, die nachweisen, dass der Datenbezug bei der Gemeinde zu Verzögerungen führt, auf Antrag einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigen:

a

persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber,

b

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und

c

Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

2  Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat.

3  Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz 2 durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 DSV  [BSG 152.040.1]. Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 13

Kontrolle der Zweigstellen

1  Die AKB prüft die Geschäfte der Zweigstellen.

2  Sie kann die Prüfung der Geschäfte der Zweigstellen einer Revisionsstelle übertragen.

Art. 14

Personal

1  Der Träger sorgt im Einvernehmen mit der AKB für die Einarbeitung des Personals einer Zweigstelle.

2  Die AKB kann den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären. Die allgemeinen Kosten für die Durchführung dieser Veranstaltungen gehen zu Lasten der AKB. Der Träger einer Zweigstelle kommt für die persönlichen Kosten der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer auf.

Art. 15

Zweigstelle Staatspersonal

 Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Zweigstelle Staatspersonal» eine Zweigstelle für das Personal der Kantonsverwaltung. Die Bestimmungen über die Zweigstellen der Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.

III. Verwaltungskosten

Art. 16  [Fassung vom 24. 3. 2010]

Verwaltungskostenbeiträge

1  Die Verwaltungskostenbeiträge dürfen fünf Prozent der AHV/IV/EO-Beitragssumme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige zu entrichten haben, nicht übersteigen.

2  Keine Verwaltungskostenbeiträge werden erhoben auf AHV/IV/EO-Beiträgen, die

a

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt werden, deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen,

b

von Lehranstalten bei ihren Schülerinnen, Schülern und Studierenden, von Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Jugendheimen bei ihren Eingewiesenen direkt erhoben werden.

Art. 17

Verwaltungskostenzuschüsse
1. Art

1  Die AKB entschädigt die Träger der Zweigstellen durch finanzielle Abgeltung.

2  Sie kann geeignete Zweigstellen zusätzlich mit besonderen Einrichtungen zur Verbesserung der Geschäftserledigung unterstützen.

Art. 18

2. Höhe

1  Die Träger der Zweigstellen erhalten von der AKB für die Verrichtung ihrer allgemeinen Aufgaben jährlich insgesamt 15 Prozent der von der AKB vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge.

2  Sie erhalten zusätzlich für die Mitwirkung bei der Durchführung der bundesrechtlichen und kantonalen Familienzulagenordnung jährlich insgesamt ein halbes Prozent bis ein ganzes Prozent der Beiträge, die von der AKB für die Familienausgleichskasse des Kantons Bern und die FAK ÖKB zur Finanzierung der Familienzulagen vereinnahmt worden sind.  [Fassung vom 24. 3. 2010]

Art. 19

3. Verteilung

1  Der auf den Träger einer Zweigstelle entfallende Anteil berücksichtigt

a

zu drei Vierteln die während des Geschäftsjahrs für die AKB vereinnahmte Beitragssumme und

b

zu einem Viertel die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres registrierten und für die AKB geführten rentenberechtigten Personen.

2  Die einzeln errechneten Anteile werden zusammengezählt und anhand der Grösse einer Zweigstelle gewichtet.

3  Die Gewichtung beträgt

a

100 Prozent für die 120 Zweigstellen mit den grössten Werten;

b

75 Prozent für die nächsten 50 Zweigstellen;

c

50 Prozent für die übrigen Zweigstellen.

Art. 20

4. Ausnahme

 Die Entschädigung des Trägers einer Zweigstelle für die Verrichtung weiterer Aufgaben im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 erfolgt unabhängig der Artikel 18 und 19. Sie ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

Art. 21

5. Kürzung

 Die AKB kann die Verwaltungskostenzuschüsse an einen Träger kürzen, wenn eine Zweigstelle die Geschäfte nicht vorschriftsgemäss führt oder wenn die AKB oder die Revisionsstelle zu Gunsten der Zweigstelle Sonderarbeiten leisten müssen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Förderung der Zusammenarbeit der Träger zur gemeinsamen Führung von Zweigstellen

1  Als Entschädigung für den Zusammenschluss von Zweigstellen nach dem 1. Januar 1997 bis vier Jahre  [Fassung vom 25. 10. 2000] nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erhält jeder beteiligte Träger von der AKB einmalig einen Beitrag, der dem Fünffachen der für das Jahr 1996 ausbezahlten Verwaltungskostenzuschüsse, höchstens aber 50 000 Franken entspricht.

2  Als Zusammenschluss gelten alle Zusammenarbeitsformen, bei denen die zusammengeschlossenen Zweigstellen nach aussen und gegenüber der AKB als eine einzige Zweigstelle auftreten.

3  Fällt ein Zusammenschluss innerhalb von zehn Kalenderjahren dahin, sind die bezogenen Zusammenschlussbeiträge der AKB vollumfänglich zurückzuerstatten.

Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts

 Die Verordnung vom 9. Dezember 1983 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bern,  4.  November  1998 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

4.11.1998  V 

BAG 98–80, in Kraft am 1. 1. 1999

Änderungen

25.10.2000  V 

BAG 00–108, in Kraft am 1. 1. 2001

14.10.2009  V 

BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010

24.3.2010  V 

BAG 10–32, in Kraft am 1. 6. 2010

26.10.2011  V 

BAG 11–129, in Kraft am 1. 1. 2012