854.15
9.
Dezember
2009
Gesetz über die Förderung des preisgünstigen
Mietwohnungsangebots (PMG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 40 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf Antrag
des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1
Der Kanton fördert das Angebot
an preisgünstigen Mietwohnungen.
2
Zu diesem Zweck unterstützt er
die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus bei der Entwicklung
von Projekten.
Art. 2
Gegenstand der Finanzhilfen
1
Der Kanton kann Trägern des gemeinnützigen
Wohnungsbaus, die preisgünstige Mietwohnungen erstellen und langfristig
erhalten, Finanzhilfen gewähren für
| a |
Konzepte,
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| b |
Machbarkeitsstudien,
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| c |
Organisationsentwicklungen,
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| d |
Standortevaluationen.
|
2
Er kann einer oder mehreren Fachorganisationen
des gemeinnützigen Wohnungsbaus jährlich wiederkehrende
Finanzhilfen von insgesamt höchstens 100 000 Franken gewähren
für die
| a |
Entwicklung von Projekten,
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| b |
Vorbereitung und Begleitung von Organisationsentwicklungen,
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| c |
Beratung und Unterstützung der
gemeinnützigen Wohnbauträger.
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3
Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 3
Voraussetzungen der Finanzhilfen
1
Finanzhilfen
| a |
setzen angemessene Eigenmittel voraus,
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| b |
sind auf die massgebenden Pläne
und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden abzustimmen,
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| c |
sind subsidiär und mit anderen
Leistungen zu koordinieren.
|
2
Sie können bewilligt werden, wenn
| a |
das Vorhaben zur Verbesserung des Angebots
an preisgünstigen Mietwohnungen beiträgt,
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| b |
sie für die Verwirklichung des
Vorhabens entscheidend sind,
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| c |
das Vorhaben den Grundsätzen der
Nachhaltigen Entwicklung entspricht,
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| d |
die Voraussetzungen nach der Verordnung
zu diesem Gesetz erfüllt sind.
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Art. 4
Ansatz der Finanzhilfen
Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der Kosten.
Art. 5
Leistungsziele
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
legt mit der Zusicherung der Finanzhilfe die Leistungsziele fest.
2
Sie passt diese bei wiederkehrend ausgerichteten
Finanzleistungen periodisch an.
Art. 6
Ergänzendes Recht
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält,
gilt die Staatsbeitragsgesetzgebung.
Art. 7
Vollzug
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
vollzieht dieses Gesetz.
Art. 8
Ausführungsbestimmungen
1
Der Regierungsrat erlässt die
Ausführungsbestimmungen.
2
Er legt die weiteren Voraussetzungen
für die Bewilligung von Finanzhilfen fest.
Art. 9
Inkrafttreten, Befristung
1
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
2
Dieses Gesetz tritt nach vier Jahren
ausser Kraft.
Bern,
9.
Dezember
2009
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Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger
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RRB Nr. 1497 vom 27. Oktober 2010: Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2011.
Anhang
9.12.2009
G
BAG 10–85, in
Kraft am 1. 1. 2011
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