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854.15

9.  Dezember  2009 

Gesetz
über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (PMG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 40 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

 

Art. 1

Gegenstand

1  Der Kanton fördert das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen.

2  Zu diesem Zweck unterstützt er die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus bei der Entwicklung von Projekten.

Art. 2

Gegenstand der Finanzhilfen

1  Der Kanton kann Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus, die preisgünstige Mietwohnungen erstellen und langfristig erhalten, Finanzhilfen gewähren für

a

Konzepte,

b

Machbarkeitsstudien,

c

Organisationsentwicklungen,

d

Standortevaluationen.

2  Er kann einer oder mehreren Fachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus jährlich wiederkehrende Finanzhilfen von insgesamt höchstens 100 000 Franken gewähren für die

a

Entwicklung von Projekten,

b

Vorbereitung und Begleitung von Organisationsentwicklungen,

c

Beratung und Unterstützung der gemeinnützigen Wohnbauträger.

3  Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 3

Voraussetzungen der Finanzhilfen

1  Finanzhilfen

a

setzen angemessene Eigenmittel voraus,

b

sind auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden abzustimmen,

c

sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

2  Sie können bewilligt werden, wenn

a

das Vorhaben zur Verbesserung des Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen beiträgt,

b

sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind,

c

das Vorhaben den Grundsätzen der Nachhaltigen Entwicklung entspricht,

d

die Voraussetzungen nach der Verordnung zu diesem Gesetz erfüllt sind.

Art. 4

Ansatz der Finanzhilfen

 Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der Kosten.

Art. 5

Leistungsziele

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt mit der Zusicherung der Finanzhilfe die Leistungsziele fest.

2  Sie passt diese bei wiederkehrend ausgerichteten Finanzleistungen periodisch an.

Art. 6

Ergänzendes Recht

 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Staatsbeitragsgesetzgebung.

Art. 7

Vollzug

 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion vollzieht dieses Gesetz.

Art. 8

Ausführungsbestimmungen

1  Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2  Er legt die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Finanzhilfen fest.

Art. 9

Inkrafttreten, Befristung

1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2  Dieses Gesetz tritt nach vier Jahren ausser Kraft.

Bern,  9.  Dezember  2009 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Bornoz Flück
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1497 vom 27. Oktober 2010:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011.

Anhang

9.12.2009  G 

BAG 10–85, in Kraft am 1. 1. 2011