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860.1

11.  Juni  2001 

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz, SHG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Zweck

 Die Sozialhilfe nach diesem Gesetz sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens.

Art. 2

Wirkungsbereiche

 Die Sozialhilfe umfasst Massnahmen in folgenden Bereichen:

a

finanzielle Existenzsicherung,

b

persönliche Autonomie,

c

berufliche und soziale Integration,

d

Lebensbedingungen.

Art. 3

Wirkungsziele

 Die Massnahmen der Sozialhilfe sind in den einzelnen Wirkungsbereichen auf folgende Ziele ausgerichtet:

a

Prävention,

b

Hilfe zur Selbsthilfe,

c

Ausgleich von Beeinträchtigungen,

d

Behebung von Notlagen,

e

Verhinderung von Ausgrenzung,

f

Förderung der Integration.

Art. 4

Massnahmen

1  Zum Erreichen des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen getroffen.

2  Zu den Massnahmen gehören insbesondere das Bereitstellen der Leistungsangebote der individuellen und der institutionellen Sozialhilfe sowie das Gewähren von Leistungen.

Art. 5

Wirkungsorientierung

1  Die Leistungsangebote der Sozialhilfe sind allgemein zugänglich, qualitativ angemessen und wirkungsorientiert.

2  Sie werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.

Art. 6

Steuerung

1  Der Kanton steuert unter Anhörung der Gemeinden die Leistungsangebote in den einzelnen Wirkungsbereichen.

2  Er sorgt zusammen mit den Gemeinden sowie mit privaten und öffentlichen Trägerschaften für das Bereitstellen der erforderlichen Leistungsangebote.

Art. 7

Gleichstellung von Frauen und Männern

 Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Art. 8

Schweigepflicht

1  Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, zu schweigen.

2  Mitteilungen an Behörden oder an bestimmte Privatpersonen sind ihnen erlaubt, wenn die Betroffenen hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen oder wenn das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben es zwingend erfordert.

3  Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten und Mitteilungsrechte gemäss besonderer Gesetzgebung.

4  Von der Mitteilungspflicht an die Untersuchungsbehörde gemäss Artikel 201 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV)  [BSG 321.1] sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Personen befreit.

Art. 9

Subsidiarität

1  Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.

2  Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

3  Subsidiarität in der institutionellen Sozialhilfe bedeutet, dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative nur soweit bereitstellen und finanzieren, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.

Art. 10

Rechtspflege

 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)  [BSG 155.21].

II. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 11

Grundsatz

 Wo das Gesetz nichts anderes erwähnt, ist die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden.

Art. 12

Kanton

1  Der Kanton legt die Grundsätze und Ziele der Sozialhilfe fest.

2  Er sorgt für die Bereitstellung, Finanzierung, Koordination und Überprüfung der erforderlichen Leistungsangebote.

Art. 13

Regierungsrat

 Der Regierungsrat

a

definiert die strategischen Ziele und Schwerpunkte der Sozialhilfe,

b

beantragt das Bereitstellen der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat,

c

genehmigt die Leitbilder, Planungen und Berichte der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

d

legt die Grundzüge des strategischen Controllings fest und nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

e

erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.

Art. 14

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion

a

konkretisiert die Ziele der Sozialhilfe und sorgt für deren Umsetzung,

b

erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an Leistungsangeboten,

c

plant und koordiniert bedarfsgerechte Leistungsangebote,

d

stellt die erforderlichen institutionellen Leistungsangebote bereit,

e

überprüft regelmässig die Wirkung und die Qualität der Leistungsangebote,

f

beaufsichtigt die Sozialhilfetätigkeit der Gemeinden,

g

berät die Gemeinden in Vollzugsfragen,

h

erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Vorschriften für das Controlling der Gemeinden,

i

vollzieht die interkantonale und internationale Sozialhilfe,

k

erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.

Art. 15

Gemeinden

1  Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote.

2  Sie unterstützen die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beim Bereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten und stellen mit deren Ermächtigung solche Angebote bereit.

3  Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote bereitstellen, welche über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hinausgehen.

Art. 16

Sozialbehörde
1. Organisation

1  Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde.

2  Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame Sozialbehörden bilden.

3  Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die Sozialbehörde.

Art. 17

2. Aufgaben

 Die Sozialbehörden

a

beurteilen grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe,

b

beaufsichtigen den Sozialdienst und unterstützen ihn in seiner Aufgabenerfüllung,

c

erheben den Bedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde,

d

erarbeiten Planungsgrundlagen zuhanden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

e

stellen mit Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion institutionelle Leistungsangebote bereit.

Art. 18

Sozialdienst
1. Organisation

1  Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst, betreibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an.

2  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Mindestgrösse sowie über die Stellenbemessung des Fachpersonals der Sozialdienste.

Art. 19

2. Aufgaben

1  Die Sozialdienste vollziehen die Sozialhilfe im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere

a

die präventive Beratung,

b

die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

c

die Festlegung und Vereinbarung von individuellen Zielen,

d

die Beratung und Betreuung,

e

die Anordnung von Massnahmen,

f

die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.

2  Die Sozialdienste erfüllen auch Aufgaben nach besonderer Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen der Vormundschaft und des Kindesschutzes. Sie können weitere Aufgaben auf Grund eines Leistungsvertrages zwischen der Trägerschaft und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erfüllen.

3  Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig Bericht und liefern ihr die erforderlichen Daten.

Art. 20

Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden

1  Zur Förderung der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden sowie zur Erörterung von Fragen, welche den Kanton und die Gemeinden gemeinsam betreffen, bestehen das Kontaktgre- mium Kanton-Gemeinden und eine Konsultationskommission.

2  Das Kontaktgremium befasst sich mit grundsätzlichen Fragestellungen, die Konsultationskommission mit fachspezifischen Fragestellungen.

3  Der Regierungsrat bestellt die Konsultationskommission und ordnet deren Aufgaben und Organisation. Er kann der Kommission eine oder mehrere Vertretungen der Leistungserbringer und der Fachorganisationen mit beratender Stimme beigeben.

Art. 21

Ombudsstellen

 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Ombudsstellen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe fördern und unterstützen.

III. Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe

1. Allgemeines

Art. 22

Individuelle Leistungsangebote

 Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.

Art. 23

Anspruch

1  Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.

2  Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

3  Jede Person hat Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst der Gemeinde.

Art. 24

Persönliche Integrität

 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität.

Art. 25

Individualisierung

 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste tragen den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung.

Art. 26

Abschiebeverbot

1  Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen weder abschieben noch dürfen sie ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren.

2  Bei Widerhandlung hat die fehlbare Gemeinde der Hilfe gewährenden Gemeinde sämtliche Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist vom Lastenausgleich ausgeschlossen.

3  Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen über den Widerruf oder die Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

Art. 27

Gewährung der Hilfe

1  Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt.

2  Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.

Art. 28

Pflichten

1  Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2  Sie sind verpflichtet

a

Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen,

b

das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren,

c

eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.

2. Persönliche Hilfe

Art. 29

 Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt.

3. Wirtschaftliche Hilfe

Art. 30

Grundsatz

1  Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.

2  Vorbehalten bleiben Kürzungen gemäss Artikel 36 sowie Einschränkungen für Personen, die sich auf der Durchreise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten.

3  Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet.

4  Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.

Art. 31

Bemessung

1  Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.

2  Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen zu halten:

a

Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,

b

Beachtung fachlicher Grundsätze,

c

Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen,

d

Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Variante.

Art. 32

Ausrichtung

1  Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt. Dies kann erfolgen durch

a

Barauszahlung,

b

Bank- oder Postüberweisung,

c

Begleichung von anfallenden Rechnungen,

d

Vergütung der Kosten von institutionellen Leistungsangeboten,

e

Bevorschussung von ausstehenden Drittleistungen.

2  Die Hilfe kann ausnahmsweise auch durch Sachleistungen, durch Kostengutsprachen oder durch Abgabe von Gutscheinen erbracht werden.

3  Auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener Partnerschaft lebenden Person kann die Hilfe aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerichtet werden.  [Fassung vom 8. 9. 2005]

4  Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und die Inkassohilfe richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 33

Besondere Hilfe

1  Für bedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richten die Gemeinden an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen wirtschaftlichen Hilfe besondere Zuschüsse aus.

2  Der Grosse Rat regelt das Nähere durch Dekret.

Art. 34

Hilfe bei vorhandenem Vermögen

1  Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung im Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

2  Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden.

Art. 35

Hilfe bei Integrationsmassnahmen

1  Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können.

2  Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien.

3  Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen.

Art. 36

Kürzungen

1  Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.

2  Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.

Art. 37

Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht
1. Geltendmachung der Beiträge

1  Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen.

2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)  [SR 851.1] und des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder  [BSG 213.22].

Art. 38

2. Festsetzung der Beiträge

1  Ist der Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrag noch nicht vertraglich oder richterlich festgesetzt oder soll ein festgesetzter Beitrag erhöht werden, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung.

2  Kommt keine Vereinbarung zu Stande, klagt der Sozialdienst den Anspruch beim zuständigen Gericht ein.

Art. 39

Sicherung des Verwendungszwecks

1  Zur Sicherung des Verwendungszwecks kann der Sozialdienst die wirtschaftliche Hilfe für die bedürftige Person auch an Dritte ausrichten.

2  Die wirtschaftliche Hilfe darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. Sie darf mit Ausnahme von Rückerstattungsforderungen auch nicht mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet werden.

4. Rückerstattung

Art. 40

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

1  Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihnen eine Rückerstattung zugemutet werden kann.

2  Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn ihr Vermögen ganz oder teilweise realisierbar wird oder realisiert wird und wenn ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann.

3  Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Versicherungsleistungen fällig werden. Der Sozialdienst kann in diesem Fall beim Versicherer die Auszahlung an ihn verlangen.

4  Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben, müssen die bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, sobald sie dazu in der Lage sind.

5  Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

Art. 41  [Fassung vom 8. 9. 2005]

Ehe und eingetragene Partnerschaft

1  Die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener Partnerschaft lebende Person hat grundsätzlich auch die der jeweilig anderen Person gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Artikel 40 vorliegt.

2  Ob die Rückerstattung geltend gemacht werden kann, beurteilt sich nach Massgabe der familienrechtlichen oder auf Grund von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG  [SR 211.231]) obliegenden Unterhalts- und Beistandspflichten.

Art. 42

Drittpersonen

1  Erben und andere Personen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen bereichert sind.

2  Die persönlichen Verhältnisse der bereicherten Personen und ihre Beziehung zur verstorbenen Person sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 43

Befreiung von der Rückerstattungspflicht

1  Die wirtschaftliche Hilfe ist nicht zurückzuerstatten, sofern sie

a

während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Kinderzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen,

b

während der Dauer der Teilnahme an einer vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme bezogen worden ist.

2  In Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 44

Verfahren

1  Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt die Voraussetzungen für die Rückerstattung ab und informiert alle Sozialdienste im Kanton Bern, die Anrecht auf eine Rückerstattung haben.

2  Sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.

3  Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung.

Art. 45

Verjährung

1  Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, seitdem der Sozialdienst von der Entstehung des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.

2  Die einjährige Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3  Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.

4  Nach Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe entsteht kein Rückerstattungsanspruch mehr.

5  Der Rückerstattungsanspruch, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.

5. Zuständigkeit

Art. 46

Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde
1. Allgemeines  [Fassung vom 20. 1.2009]

1  Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

2  Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist.

3  Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet auf Klage hin die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises  [Fassung vom 28. 3. 2006] der beklagten Gemeinde.

4  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons gemäss besonderer Gesetzgebung.

Art. 46a  [Eingefügt am 20.1. 2009]

2. Personen des Asylbereichs

1  Die Zuständigkeit nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 gilt auch für folgende Personen des Asylbereichs:

a

Flüchtlinge, sofern der Bund für sie keine Beiträge an die Sozialhilfe mehr ausrichtet,

b

Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozialhilfe mehr ausrichtet,

c

vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten.

2  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, solange der Bund Beiträge an die Sozialhilfe für diese Personen ausrichtet.

3  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Gemeinden können die Gewährung der Sozialhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einem Leistungsvertrag an öffentliche oder private Trägerinnen oder Träger übertragen. Diese Trägerinnen oder Träger können im Rahmen der übertragenen Kompetenzen Verfügungen erlassen.

4  Der Regierungsrat kann durch Verordnung Minimalbedingungen für den Abschluss eines Leistungsvertrags festlegen.

Art. 47

Burgergemeinden
1. Burgerliche Sozialhilfe

1  Den Burgergemeinden sowie den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die burgerliche Sozialhilfe ausüben, obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an ihre Angehörigen.

2  Die zuständige Burgergemeinde ersetzt der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde oder dem Kanton die Kosten der ihren Angehörigen gewährten Hilfe.

3  Die Burgergemeinden können jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres von der burgerlichen Sozialhilfe zurücktreten. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 48

2. Burgergutsbeitrag

1  Burgergemeinden und Burgerkorporationen, die nicht die burgerliche Sozialhilfe ausüben, haben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich einen Burgergutsbeitrag zu leisten.

2  Die Burgergutsbeiträge der Burgergemeinden und Burgerkorporationen sind nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft zu bemessen. Sie werden dem Lastenausgleich als Einnahme gutgeschrieben.

3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe und Bemessung der Burgergutsbeiträge, das Festsetzungsverfahren und die Befreiung von der Beitragspflicht.

6. Verfahren

Art. 49

Gesuch

1  Das Verfahren zur Gewährung der Sozialhilfe wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.

2  Das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe ist mündlich oder schriftlich beim Sozialdienst der zuständigen Gemeinde zu stellen. Die das Gesuch stellende Person kann sich vertreten lassen.

Art. 50

Massnahmen

1  Der Sozialdienst trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen und veranlasst die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Vorkehren.

2  Er erstattet der Vormundschaftsbehörde Bericht und stellt ihr Antrag, sofern die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen angezeigt ist.

Art. 51

Entscheid

1  Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2  Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

Art. 52

Beschwerde

1  Gegen Verfügungen der Sozialdienste kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden.

2  Gegen Entscheide der Sozialhilfebehörden der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften kann Beschwerde bei der Oberwaisenkammer erhoben werden.

3  Die Entscheide der Regierungsstatthalterinnen oder der Regierungsstatthalter und der Oberwaisenkammer unterliegen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

4  Zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen.

Art. 53

Kosten

 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

7. Finanzierung

Art. 54

1  Der Aufwand der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden für die individuellen Leistungsangebote unterliegt im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.

2  Der Aufwand der Burgergemeinden unterliegt nicht dem Lastenausgleich.

8. ...  [Aufgehoben am 20. 1. 2009]

Art. 55 bis 57

 ...  [Aufgehoben am 20. 1. 2009]

IV. Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe

1. Allgemeines

Art. 58

Institutionelle Leistungsangebote

1  Die institutionellen Leistungsangebote umfassen stationäre und nichtstationäre Leistungen, insbesondere der Vorsorge, Beratung und Betreuung, Pflege und Therapie, Unterbringung, Erziehung und Bildung, Beschäftigung und Integration.

2  Die Leistungen werden von öffentlichen oder privaten Trägerschaften erbracht (Leistungserbringer).

3  Die institutionellen Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton zugänglich.

Art. 59

Bedarfserhebung und Planung

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten.

2  Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder.

3  Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen, Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer.

Art. 60

Bereitstellung

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates gemäss Artikel 13 die institutionellen Leistungsangebote bereit.

2  Sie erteilt hierfür den Leistungserbringern Leistungsaufträge oder schliesst mit ihnen Leistungsverträge ab oder sie ermächtigt die Gemeinden zum Bereitstellen von Leistungsangeboten in einzelnen Angebotsbereichen. Ausnahmsweise kann sie selber Leistungen erbringen.

Art. 61

Interkantonale Zusammenarbeit

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebote auch ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung nötig ist.

2  Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit, über die Aufnahme von Personen in Institutionen und über die Kostentragung abschliessen.

Art. 62

Leistungsverträge
1. Abschluss

1  Leistungsverträge werden mit einzelnen Leistungserbringern oder mit Gruppen bzw. Verbänden von Leistungserbringern auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen.

2  Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer und auf die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu achten.

3  Sofern die gleiche Leistung von mehreren Leistungserbringern erbracht werden kann und wenn tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit besteht, kann vor dem Vertragsabschluss ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.

Art. 63

2. Inhalt

1  Die Leistungsverträge regeln die vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen (Art, Menge und Qualität) und die von ihm zu liefernden Berichte und Daten sowie die vom Leistungsbesteller zu leistende Abgeltung.

2  Die Leistungsverträge regeln zudem, wie mit einer allfälligen Unter- oder Überdeckung umzugehen ist und ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind.

3  Im Rahmen der Leistungsverträge ist sicherzustellen, dass die Leistungserbringer die erforderlichen Ausbildungs- und Praktikumsplätze zur Verfügung stellen.

4  In den Verträgen sind soweit möglich qualitativ und quantitativ überprüfbare Ziele festzulegen, die eine nachträgliche Kontrolle der Wirkung der Leistungsangebote ermöglichen.

Art. 64

Wirkungskontrolle

1  Die institutionellen Leistungsangebote und die erbrachten Leistungen werden regelmässig auf ihre Wirkung hin überprüft.

2  Werden die festgelegten Ziele nicht erfüllt, ist der Leistungsauftrag oder der Leistungsvertrag im Hinblick auf die Bedarfslage anzupassen oder aufzuheben. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.

2. Leistungserbringer

Art. 65

Betriebsbewilligung

1  Leistungserbringer, die eine stationäre Einrichtung betreiben und den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewähren, bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

2  Der Bewilligungspflicht unterliegen auch die Leistungserbringer, die über keinen öffentlichen Leistungsauftrag verfügen.

3  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Leistungserbringer in personeller und sachlicher Hinsicht Gewähr für die Betreuung und Pflege der aufgenommenen Personen und den Betrieb der stationären Einrichtung bietet.

4  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen, das Bewilligungsverfahren und die Betriebsführung.

Art. 66

Aufsicht

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion beaufsichtigt die bewilligungspflichtigen Leistungserbringer. Sie kann die Ausübung der Aufsicht an Dritte übertragen.

2  Die bewilligungspflichtigen Leistungserbringer sind verpflichtet, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern.

3. Leistungsangebote im Einzelnen

Art. 67

Angebote für Menschen mit einer Behinderung

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für Menschen mit einer Behinderung bereit.

2  Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von Beratungs- und Informationsstellen, Wohnheimen, Kinder- und Jugendheimen, geschützten Werkstätten, Beschäftigungs- und Tagesstätten, Sonderschulen sowie von Assistenz- und Transportdiensten.

3  Das Bereitstellen der Angebote ist nach den Grundsätzen und Anforderungen der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Volksschulgesetzgebung auszurichten.

Art. 68

Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen bereit.

2  Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von Beratungs- und Informationsstellen, Einrichtungen zur Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), Alters- und Pflegeheimen sowie von Krankenheimen und Pflegeabteilungen in Spitälern.

Art. 69

Gesundheitsförderung und Suchthilfe
1. Leistungsangebote

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote der allgemeinen Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe bereit.

2  Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von Einrichtungen zur Prävention, Beratung und Information, Früherkennung, Betreuung und Behandlung.

Art. 70

2. Fonds für Suchtprobleme

1  Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 10 des Finanzhaushaltgesetzes vom 10. November 1987 (FHG)  [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0].

2  Der Fonds wird geäufnet aus dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, aus der Alkoholabgabe gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG)  [BSG 935.1] und aus der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 24a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)  [BSG 930.1]. Dem Fonds können von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden.

3  Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von Massnahmen und Einrichtungen der allgemeinen Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe verwendet.

Art. 71

Angebote zur sozialen Integration

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote zur sozialen Integration bereit.

2  Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von

a

Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung (Krippen, Horte, Tagesstätten usw.),

b

präventiven und familienunterstützenden Einrichtungen (Quartier- und Jugendtreffpunkte, Mütter- und Väterberatung, Paar- und Familienberatung usw.),

c

Frauenhäusern.

3  Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften. Er kann insbesondere die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und für eine angemessene regionale Angebotsverteilung sorgen.

Art. 72

Angebote zur beruflichen Integration

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Leistungsangebote zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Wiedereingliederung von Erwerbslosen bereit, die gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.

2  Sie sorgt dabei für die Koordination mit den Angeboten der Arbeitsmarktbehörden.

3  Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften. Er kann insbesondere die maximal lastenausgleichsberechtigten Gesamtkosten festlegen und für eine angemessene regionale Angebotsverteilung sorgen.

Art. 73

Besondere Massnahmen

1  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe besondere Massnahmen treffen.

2  Sie kann namentlich Leistungsangebote für besondere Bedürfnisse bereitstellen und Beiträge an Organisationen des Sozialwesens gewähren.

3  Sie kann die Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen.

4  Sie kann Forschungs- und Pilotprojekte fördern und unterstützen, insbesondere solche, die auf die Entwicklung und Umsetzung von neuen Präventions- und Integrationsmodellen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen ausgerichtet sind.

4. Leistungsabgeltung

Art. 74

Gewährung von Beiträgen

1  Die Leistungen der Leistungserbringer werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.

2  Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt. Sie unterliegen im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.

3  Der Kanton oder mit Ermächtigung durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Gemeinden können Leistungserbringern Beiträge an die Kosten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten.  [Fassung vom 5. 6. 2005]

4  Der Regierungsrat kann Vorschriften über die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten erlassen.  [Eingefügt am 5. 6. 2005]

Art. 75

Festsetzung der Beiträge

1  Die Beiträge an die Leistungserbringer werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und auf Grund von Normkosten festgesetzt.

2  Bei der Bemessung der Beiträge sind die Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll, die Eigenmittel angemessen anzurechnen.

3  Der Regierungsrat kann nähere Vorschriften zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer erlassen.

Art. 76

Beiträge des Kantons

1  Der Kanton gewährt Beiträge an die Leistungserbringer, die im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Leistungen anbieten und erbringen.

2  Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt.

3  Der Regierungsrat kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Art. 77

Beiträge der Gemeinden

 Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Leistungserbringer, die in ihrem Auftrag Leistungen anbieten und erbringen.

V. Lastenausgleich

Art. 78

Grundsatz

 Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)  [BSG 631.1] getragen.

Art. 79

Aufwand des Kantons

1  Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen des Kantons:

a

die Beiträge an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, unter Ausnahme der Angebote für Menschen mit einer Behinderung,

b

die Aufwendungen für weitere Massnahmen,

c

die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung.

2  Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen.

Art. 80

Aufwand der Gemeinden

1  Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen der Gemeinden:

a

die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen,

b

die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fachpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss besonderer Gesetzgebung sowie für das Fachpersonal der Jugendarbeit,

c

die Besoldungsaufwendungen für das dem Fachpersonal der Sozialdienste zugeordnete Administrativpersonal,

d

die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen und Praktikanten in den Sozialdiensten,

e

die Beiträge an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmen der Ermächtigung oder der Vorgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt worden sind,

f

die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung.

2  Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwandes der Gemeinden. Er bestimmt die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen, definiert das Fachpersonal und legt die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen fest.

3  Der Regierungsrat kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festsetzen oder leistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.

4  Der Regierungsrat kann durch besonderen Beschluss von Gemeinden, die den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, eine Ersatzabgabe verlangen oder deren Aufwand zeitweise ganz oder teilweise vom Lastenausgleich ausschliessen.

Art. 81

Aufteilung

1  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ermittelt alljährlich den Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes des Kantons und der Gemeinden.

2  Der Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes wird nach den Bestimmungen des FILAG vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden getragen.

Art. 82

Gemeindeanteile

1  Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.

2  Ist der Lastenanteil einer Gemeinde kleiner als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, wird ihr der Differenzbetrag von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütet. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde grösser als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, hat sie den Differenzbetrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu vergüten.

3  Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung.

Art. 83

Verfahren

 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen über das Verfahren und insbesondere über die Gewährung von Vorschusszahlungen durch und an die Gemeinden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 84

Ausführungsbestimmungen

1  Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2  Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

Art. 85

Strafbestimmung

 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse  [Fassung vom 14. 12. 2004] bestraft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Art. 86

Übergangsrecht

1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren werden in formeller und materieller Hinsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter behandelt.

2  Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt hingegen insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist.

3  Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgerechnet. Die Korrekturen des Jahres 2000 werden nach bisherigem Recht abgerechnet.

4  Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote sind bis zur Bereitstellung der Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin lastenausgleichsberechtigt, sofern sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Lastenverteilung gemäss Fürsorgegesetzgebung unterlagen. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen für die kantonalisierten Bereiche.

Art. 87

Einführungsfristen

1  Die Gemeinden haben bis spätestens 31. Dezember 2004 einen eigenen Sozialdienst zu führen, mit andern Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst zu betreiben oder sich dem Sozialdienst einer andern Gemeinde anzuschliessen.

2  Die Sozialdienste, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, haben sich bis spätestens 31. Dezember 2004 anzupassen.

3  Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinden im Bereich individuelle Sozialhilfe ein Controllingsystem nach den von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu erlassenden Vorschriften einzuführen haben.

4  Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt der Kanton und die Gemeinden die institutionellen Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen haben.

Art. 88

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)  [BSG 211.1]

2.

Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder  [BSG 213.22]

3.

Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG)  [BSG 213.316]

4.

Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG)  [BSG 322.1]

5.

Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG)  [BSG 551.1]

Art. 89

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen,

2.

Dekret vom 17. September 1968 über die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für Fürsorgeheime,

3.

Verordnung vom 29. Juni 1962 über die Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für besondere Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen,

4.

Verordnung vom 13. März 1974 über die Bekämpfung des Alkoholismus,

5.

Verordnung vom 29. Juli 1966 über die Förderung der Ausbildung von Sozialarbeitern,

6.

Dekret vom 7. November 1972 über die Verteilung der Aufwendungen für das Fürsorgewesen,

7.

Dekret vom 19. Februar 1962 über die Burgergutsbeiträge.

Art. 90

Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bern,  11.  Juni  2001 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

Anhang

11.6.2001  G 

BAG 01–84, in Kraft am 1. 1. 2002

Änderungen

26.6.2003  G 

über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung, BAG 03–111 (II.), in Kraft am 1. 1. 2004

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

5.6.2005  G 

Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109), in Kraft am 1. 1. 2006

8.9.2005  G 

BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

20.1.2009  EG 

zum Ausländer- und zum Asylgesetz, BAG 09–78 (Art. 15), in Kraft am 1. 1. 2010