860.1
11.
Juni
2001
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Zweck
Die Sozialhilfe nach diesem Gesetz sichert die gemeinsame
Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen
und eigenverantwortlichen Lebens.
Art. 2
Wirkungsbereiche
Die Sozialhilfe umfasst Massnahmen in folgenden Bereichen:
| a |
finanzielle Existenzsicherung,
|
| b |
persönliche Autonomie,
|
| c |
berufliche und soziale Integration,
|
| d |
Lebensbedingungen.
|
Art. 3
Wirkungsziele
Die Massnahmen der Sozialhilfe sind in den einzelnen Wirkungsbereichen
auf folgende Ziele ausgerichtet:
| a |
Prävention,
|
| b |
Hilfe zur Selbsthilfe,
|
| c |
Ausgleich von Beeinträchtigungen,
|
| d |
Behebung von Notlagen,
|
| e |
Verhinderung von Ausgrenzung,
|
| f |
Förderung der Integration.
|
Art. 4
Massnahmen
1
Zum Erreichen des Zwecks und der Wirkungsziele
der Sozialhilfe werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen getroffen.
2
Zu den Massnahmen gehören insbesondere
das Bereitstellen der Leistungsangebote der individuellen und der institutionellen
Sozialhilfe sowie das Gewähren von Leistungen.
Art. 5
Wirkungsorientierung
1
Die Leistungsangebote der Sozialhilfe sind
allgemein zugänglich, qualitativ angemessen und wirkungsorientiert.
2
Sie werden regelmässig auf das Erreichen
der Ziele und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.
Art. 6
Steuerung
1
Der Kanton steuert unter Anhörung der
Gemeinden die Leistungsangebote in den einzelnen Wirkungsbereichen.
2
Er sorgt zusammen mit den Gemeinden sowie mit
privaten und öffentlichen Trägerschaften für das Bereitstellen
der erforderlichen Leistungsangebote.
Art. 7
Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Gleichstellung von
Frauen und Männern.
Art. 8
Schweigepflicht
1
Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes
befassen, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen
und die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu
halten sind, zu schweigen.
2
Mitteilungen an Behörden oder an bestimmte
Privatpersonen sind ihnen erlaubt, wenn die Betroffenen hierzu ihre ausdrückliche
Zustimmung erteilen oder wenn das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben es
zwingend erfordert.
3
Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten und
Mitteilungsrechte gemäss besonderer Gesetzgebung.
4
Von der Mitteilungspflicht an die Untersuchungsbehörde
gemäss Artikel 201 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das
Strafverfahren (StrV)
[BSG 321.1] sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
befassten Personen befreit.
Art. 9
Subsidiarität
1
Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der
Subsidiarität.
2
Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe
bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige
Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht
oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
3
Subsidiarität in der institutionellen
Sozialhilfe bedeutet, dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung
zur privaten Initiative nur soweit bereitstellen und finanzieren, als dies
zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.
Art. 10
Rechtspflege
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,
richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
[BSG 155.21].
II. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 11
Grundsatz
Wo das Gesetz nichts anderes erwähnt, ist die Sozialhilfe
eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden.
Art. 12
Kanton
1
Der Kanton legt die Grundsätze und Ziele
der Sozialhilfe fest.
2
Er sorgt für die Bereitstellung, Finanzierung,
Koordination und Überprüfung der erforderlichen Leistungsangebote.
Art. 13
Regierungsrat
Der Regierungsrat
| a |
definiert die strategischen Ziele und Schwerpunkte
der Sozialhilfe,
|
| b |
beantragt das Bereitstellen der finanziellen
Mittel durch den Grossen Rat,
|
| c |
genehmigt die Leitbilder, Planungen und Berichte
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
|
| d |
legt die Grundzüge des strategischen Controllings
fest und nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
|
| e |
erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.
|
Art. 14
Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
| a |
konkretisiert die Ziele der Sozialhilfe und
sorgt für deren Umsetzung,
|
| b |
erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf
an Leistungsangeboten,
|
| c |
plant und koordiniert bedarfsgerechte Leistungsangebote,
|
| d |
stellt die erforderlichen institutionellen Leistungsangebote
bereit,
|
| e |
überprüft regelmässig die Wirkung
und die Qualität der Leistungsangebote,
|
| f |
beaufsichtigt die Sozialhilfetätigkeit
der Gemeinden,
|
| g |
berät die Gemeinden in Vollzugsfragen,
|
| h |
erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Vorschriften für das Controlling der Gemeinden,
|
| i |
vollzieht die interkantonale und internationale
Sozialhilfe,
|
| k |
erfüllt weitere Aufgaben nach diesem Gesetz.
|
Art. 15
Gemeinden
1
Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben
die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle
Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote.
2
Sie unterstützen die Gesundheits- und
Fürsorgedirektion beim Bereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten
und stellen mit deren Ermächtigung solche Angebote bereit.
3
Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote
bereitstellen, welche über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hinausgehen.
Art. 16
Sozialbehörde 1. Organisation
1
Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde
hat eine Sozialbehörde.
2
Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden
gemeinsame Sozialbehörden bilden.
3
Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt,
ist der Gemeinderat die Sozialbehörde.
Art. 17
2. Aufgaben
Die Sozialbehörden
| a |
beurteilen grundsätzliche Fragestellungen
der Sozialhilfe,
|
| b |
beaufsichtigen den Sozialdienst und unterstützen
ihn in seiner Aufgabenerfüllung,
|
| c |
erheben den Bedarf an Leistungsangeboten in
der Gemeinde,
|
| d |
erarbeiten Planungsgrundlagen zuhanden der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion,
|
| e |
stellen mit Ermächtigung der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion institutionelle Leistungsangebote bereit.
|
Art. 18
Sozialdienst 1. Organisation
1
Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde
führt einen eigenen Sozialdienst, betreibt mit anderen Gemeinden einen
gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen
Gemeinde an.
2
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften
über die Mindestgrösse sowie über die Stellenbemessung des
Fachpersonals der Sozialdienste.
Art. 19
2. Aufgaben
1
Die Sozialdienste vollziehen die Sozialhilfe
im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere
| a |
die präventive Beratung,
|
| b |
die Abklärung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse,
|
| c |
die Festlegung und Vereinbarung von individuellen
Zielen,
|
| d |
die Beratung und Betreuung,
|
| e |
die Anordnung von Massnahmen,
|
| f |
die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.
|
2
Die Sozialdienste erfüllen auch Aufgaben
nach besonderer Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen der Vormundschaft
und des Kindesschutzes. Sie können weitere Aufgaben auf Grund eines Leistungsvertrages
zwischen der Trägerschaft und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
erfüllen.
3
Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig Bericht und liefern
ihr die erforderlichen Daten.
Art. 20
Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden
1
Zur Förderung der Zusammenarbeit von Kanton
und Gemeinden sowie zur Erörterung von Fragen, welche den Kanton und
die Gemeinden gemeinsam betreffen, bestehen das Kontaktgre- mium Kanton-Gemeinden
und eine Konsultationskommission.
2
Das Kontaktgremium befasst sich mit grundsätzlichen
Fragestellungen, die Konsultationskommission mit fachspezifischen Fragestellungen.
3
Der Regierungsrat bestellt die Konsultationskommission
und ordnet deren Aufgaben und Organisation. Er kann der Kommission eine oder
mehrere Vertretungen der Leistungserbringer und der Fachorganisationen mit
beratender Stimme beigeben.
Art. 21
Ombudsstellen
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann Ombudsstellen
im Bereich der institutionellen Sozialhilfe fördern und unterstützen.
III. Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe
1. Allgemeines
Art. 22
Individuelle Leistungsangebote
Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen
und der wirtschaftlichen Hilfe.
Art. 23
Anspruch
1
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf
persönliche und wirtschaftliche Hilfe.
2
Als bedürftig gilt, wer für seinen
Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann.
3
Jede Person hat Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst
der Gemeinde.
Art. 24
Persönliche Integrität
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie
die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig
die Menschenwürde und die persönliche Integrität.
Art. 25
Individualisierung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste tragen
den Gegebenheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung.
Art. 26
Abschiebeverbot
1
Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen
weder abschieben noch dürfen sie ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren.
2
Bei Widerhandlung hat die fehlbare Gemeinde
der Hilfe gewährenden Gemeinde sämtliche Kosten zu ersetzen. Der
Kostenersatz ist vom Lastenausgleich ausgeschlossen.
3
Für Ausländerinnen und Ausländer
bleiben die Bestimmungen über den Widerruf oder die Verweigerung von
Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die
Heimschaffung vorbehalten.
Art. 27
Gewährung der Hilfe
1
Die persönliche und die wirtschaftliche
Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt.
2
Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit
Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben
oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.
Art. 28
Pflichten
1
Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben
dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
2
Sie sind verpflichtet
| a |
Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen,
|
| b |
das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der
Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren,
|
| c |
eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer
geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die
dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen
und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.
|
2. Persönliche Hilfe
Art. 29
Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung,
Vermittlung und Information gewährt.
3. Wirtschaftliche Hilfe
Art. 30
Grundsatz
1
Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen
Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr
die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.
2
Vorbehalten bleiben Kürzungen gemäss
Artikel 36 sowie Einschränkungen für Personen, die sich auf der
Durchreise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten.
3
Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche
gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener
Weise angerechnet.
4
Für das Tilgen von Schulden wird in der
Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.
Art. 31
Bemessung
1
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung
über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.
2
Er hat sich dabei an folgende Rahmenbedingungen
zu halten:
| a |
Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und
Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede,
|
| b |
Beachtung fachlicher Grundsätze,
|
| c |
Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen
und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere
zur Aufnahme einer Arbeit führen,
|
| d |
Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden
langfristig kostengünstigsten Variante.
|
Art. 32
Ausrichtung
1
Die wirtschaftliche Hilfe wird
in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt. Dies kann erfolgen durch
| a |
Barauszahlung,
|
| b |
Bank- oder Postüberweisung,
|
| c |
Begleichung von anfallenden Rechnungen,
|
| d |
Vergütung der Kosten von institutionellen Leistungsangeboten,
|
| e |
Bevorschussung von ausstehenden Drittleistungen.
|
2
Die Hilfe
kann ausnahmsweise auch durch Sachleistungen, durch Kostengutsprachen oder
durch Abgabe von Gutscheinen erbracht werden.
3
Auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener
Partnerschaft lebenden Person kann die Hilfe aufgeteilt und beiden Ehegatten
oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerichtet
werden.
[Fassung vom 8. 9. 2005]
4
Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder und die Inkassohilfe richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
Art. 33
Besondere Hilfe
1
Für bedürftige Personen mit Anspruch
auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richten
die Gemeinden an Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen wirtschaftlichen
Hilfe besondere Zuschüsse aus.
2
Der Grosse Rat regelt das Nähere durch
Dekret.
Art. 34
Hilfe bei vorhandenem Vermögen
1
Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch
gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung
im Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2
Die Hilfe kann von der Abtretung von Forderungen
an die Gemeinde abhängig gemacht werden.
Art. 35
Hilfe bei Integrationsmassnahmen
1
Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen
Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen
können.
2
Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen
Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen
in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit
sowie Therapien.
3
Erbringt die bedürftige Person die mit
dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen
und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe angemessen zu berücksichtigen.
Art. 36
Kürzungen
1
Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen
oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten,
begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.
2
Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten
der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen
Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber
treffen.
Art. 37
Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht
1. Geltendmachung der Beiträge
1
Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche
Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf
das unterstützende Gemeinwesen übergehen.
2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen,
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
[SR 851.1] und des Gesetzes
vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
für Kinder
[BSG 213.22].
Art. 38
2. Festsetzung der Beiträge
1
Ist der Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrag
noch nicht vertraglich oder richterlich festgesetzt oder soll ein festgesetzter
Beitrag erhöht werden, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person
nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der von ihr
zu erbringenden Leistung.
2
Kommt keine Vereinbarung zu Stande, klagt der
Sozialdienst den Anspruch beim zuständigen Gericht ein.
Art. 39
Sicherung des Verwendungszwecks
1
Zur Sicherung des Verwendungszwecks kann der
Sozialdienst die wirtschaftliche Hilfe für die bedürftige Person
auch an Dritte ausrichten.
2
Die wirtschaftliche Hilfe darf nicht verpfändet
oder abgetreten werden. Sie darf mit Ausnahme von Rückerstattungsforderungen
auch nicht mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet werden.
4. Rückerstattung
Art. 40
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1
Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen
haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihnen eine Rückerstattung
zugemutet werden kann.
2
Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem
Vermögen bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet,
wenn ihr Vermögen ganz oder teilweise realisierbar wird oder realisiert
wird und wenn ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann.
3
Personen, die im Hinblick auf bevorstehende
Versicherungsleistungen wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren
Rückerstattung verpflichtet, sobald die Versicherungsleistungen fällig
werden. Der Sozialdienst kann in diesem Fall beim Versicherer die Auszahlung
an ihn verlangen.
4
Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober
Weise selbst verschuldet haben, müssen die bezogene wirtschaftliche Hilfe
zurückerstatten, sobald sie dazu in der Lage sind.
5
Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche
Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
Art. 41
[Fassung vom 8. 9. 2005]
Ehe und eingetragene Partnerschaft
1
Die Ehefrau, der Ehemann oder die in eingetragener
Partnerschaft lebende Person hat grundsätzlich auch die der jeweilig anderen
Person gewährte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund
nach Artikel 40 vorliegt.
2
Ob
die Rückerstattung geltend gemacht werden kann, beurteilt sich nach Massgabe
der familienrechtlichen oder auf Grund von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
(Partnerschaftsgesetz, PartG
[SR 211.231]) obliegenden
Unterhalts- und Beistandspflichten.
Art. 42
Drittpersonen
1
Erben und andere Personen sind zur Rückerstattung
der von einer verstorbenen Person bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet,
soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen
bereichert sind.
2
Die persönlichen Verhältnisse der
bereicherten Personen und ihre Beziehung zur verstorbenen Person sind angemessen
zu berücksichtigen.
Art. 43
Befreiung von der Rückerstattungspflicht
1
Die wirtschaftliche Hilfe ist nicht zurückzuerstatten,
sofern sie
| a |
während der Unmündigkeit oder bis
zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden
ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen,
Stipendien, Kinderzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder
bestimmten Leistungen,
|
| b |
während der Dauer der Teilnahme an einer
vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme bezogen worden ist.
|
2
In Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen
kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 44
Verfahren
1
Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe
gewährt hat, klärt die Voraussetzungen für die Rückerstattung
ab und informiert alle Sozialdienste im Kanton Bern, die Anrecht auf eine
Rückerstattung haben.
2
Sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
erfüllt, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit
eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten.
3
Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt
der Sozialdienst die Rückerstattung.
Art. 45
Verjährung
1
Der Rückerstattungsanspruch verjährt
mit Ablauf eines Jahres, seitdem der Sozialdienst von der Entstehung des Anspruchs
Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.
2
Die einjährige Verjährungsfrist wird
durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange die rückerstattungspflichtige
Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
3
Wird die Rückerstattung vereinbart oder
verfügt, so gilt neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.
4
Nach Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem
letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe entsteht kein Rückerstattungsanspruch
mehr.
5
Der Rückerstattungsanspruch, der durch
ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.
5. Zuständigkeit
Art. 46
Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde 1.
Allgemeines
[Fassung vom 20. 1.2009]
1
Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit
Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2
Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn
kein Wohnsitz im Kanton besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde
auf sofortige Hilfe angewiesen ist.
3
Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet auf
Klage hin die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises
[Fassung
vom 28. 3. 2006] der beklagten Gemeinde.
4
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantons
gemäss besonderer Gesetzgebung.
Art. 46a
[Eingefügt am 20.1. 2009]
2. Personen des Asylbereichs
1
Die Zuständigkeit nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 gilt auch für
folgende Personen des Asylbereichs:
| a |
Flüchtlinge, sofern der Bund für sie keine Beiträge
an die Sozialhilfe mehr ausrichtet,
|
| b |
Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung,
sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozialhilfe mehr ausrichtet,
|
| c |
vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als
sieben Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten.
|
2
Die Gesundheits- und
Fürsorgedirektion ist zuständig für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung,
solange der Bund Beiträge an die Sozialhilfe für diese Personen ausrichtet.
3
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
und die Gemeinden können die Gewährung der Sozialhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich
mit einem Leistungsvertrag an öffentliche oder private Trägerinnen oder Träger
übertragen. Diese Trägerinnen oder Träger können im Rahmen der übertragenen
Kompetenzen Verfügungen erlassen.
4
Der
Regierungsrat kann durch Verordnung Minimalbedingungen für den Abschluss eines
Leistungsvertrags festlegen.
Art. 47
Burgergemeinden 1. Burgerliche Sozialhilfe
1
Den Burgergemeinden sowie den Zünften
und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes die burgerliche Sozialhilfe ausüben, obliegt die Gewährung
der Sozialhilfe an ihre Angehörigen.
2
Die zuständige Burgergemeinde ersetzt
der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde oder dem Kanton die Kosten der ihren
Angehörigen gewährten Hilfe.
3
Die Burgergemeinden können jederzeit auf
Ende eines Kalenderjahres von der burgerlichen Sozialhilfe zurücktreten.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 48
2. Burgergutsbeitrag
1
Burgergemeinden und Burgerkorporationen, die
nicht die burgerliche Sozialhilfe ausüben, haben der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion jährlich einen Burgergutsbeitrag zu leisten.
2
Die Burgergutsbeiträge der Burgergemeinden
und Burgerkorporationen sind nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft zu
bemessen. Sie werden dem Lastenausgleich als Einnahme gutgeschrieben.
3
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen
über die Höhe und Bemessung der Burgergutsbeiträge, das Festsetzungsverfahren
und die Befreiung von der Beitragspflicht.
6. Verfahren
Art. 49
Gesuch
1
Das Verfahren zur Gewährung der Sozialhilfe
wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen
eröffnet.
2
Das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe
ist mündlich oder schriftlich beim Sozialdienst der zuständigen
Gemeinde zu stellen. Die das Gesuch stellende Person kann sich vertreten lassen.
Art. 50
Massnahmen
1
Der Sozialdienst trifft die nötigen vorsorglichen
Massnahmen und veranlasst die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Vorkehren.
2
Er erstattet der Vormundschaftsbehörde
Bericht und stellt ihr Antrag, sofern die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen
angezeigt ist.
Art. 51
Entscheid
1
Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine
Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2
Begünstigende Entscheide können auch
in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch
auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.
Art. 52
Beschwerde
1
Gegen Verfügungen der Sozialdienste kann
bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde
erhoben werden.
2
Gegen Entscheide der Sozialhilfebehörden
der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften kann Beschwerde
bei der Oberwaisenkammer erhoben werden.
3
Die Entscheide der Regierungsstatthalterinnen
oder der Regierungsstatthalter und der Oberwaisenkammer unterliegen der Beschwerde
beim Verwaltungsgericht.
4
Zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen
sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden
Person zugelassen.
Art. 53
Kosten
Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen
werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung
keine Verfahrenskosten erhoben.
7. Finanzierung
Art. 54
1
Der Aufwand der Einwohnergemeinden und der
gemischten Gemeinden für die individuellen Leistungsangebote unterliegt
im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.
2
Der Aufwand der Burgergemeinden unterliegt
nicht dem Lastenausgleich.
8. ...
[Aufgehoben am 20. 1. 2009]
Art. 55 bis 57
...
[Aufgehoben
am 20. 1. 2009]
IV. Leistungsangebote der institutionellen
Sozialhilfe
1. Allgemeines
Art. 58
Institutionelle Leistungsangebote
1
Die institutionellen Leistungsangebote umfassen
stationäre und nichtstationäre Leistungen, insbesondere der Vorsorge,
Beratung und Betreuung, Pflege und Therapie, Unterbringung, Erziehung und
Bildung, Beschäftigung und Integration.
2
Die Leistungen werden von öffentlichen
oder privaten Trägerschaften erbracht (Leistungserbringer).
3
Die institutionellen Leistungsangebote sind
bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton zugänglich.
Art. 59
Bedarfserhebung und Planung
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten.
2
Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse
die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder.
3
Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen,
Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer.
Art. 60
Bereitstellung
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben
des Regierungsrates gemäss Artikel 13 die institutionellen Leistungsangebote
bereit.
2
Sie erteilt hierfür den Leistungserbringern
Leistungsaufträge oder schliesst mit ihnen Leistungsverträge ab
oder sie ermächtigt die Gemeinden zum Bereitstellen von Leistungsangeboten
in einzelnen Angebotsbereichen. Ausnahmsweise kann sie selber Leistungen erbringen.
Art. 61
Interkantonale Zusammenarbeit
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
und die Gemeinden können beim Bereitstellen der Leistungsangebote auch
ausserkantonale Leistungserbringer berücksichtigen, soweit das zur Bedarfsdeckung
nötig ist.
2
Der Regierungsrat kann bei Bedarf mit anderen
Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit, über die Aufnahme
von Personen in Institutionen und über die Kostentragung abschliessen.
Art. 62
Leistungsverträge 1. Abschluss
1
Leistungsverträge werden mit einzelnen
Leistungserbringern oder mit Gruppen bzw. Verbänden von Leistungserbringern
auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen.
2
Beim Abschluss von Leistungsverträgen
ist auf die Gleichbehandlung der Leistungserbringer und auf die Einhaltung
der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen
zu achten.
3
Sofern die gleiche Leistung von mehreren Leistungserbringern
erbracht werden kann und wenn tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit
besteht, kann vor dem Vertragsabschluss ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt
werden.
Art. 63
2. Inhalt
1
Die Leistungsverträge regeln die vom Leistungserbringer
zu erbringenden Leistungen (Art, Menge und Qualität) und die von ihm
zu liefernden Berichte und Daten sowie die vom Leistungsbesteller zu leistende
Abgeltung.
2
Die Leistungsverträge regeln zudem, wie
mit einer allfälligen Unter- oder Überdeckung umzugehen ist und
ob und unter welchen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen
oder Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflichtig sind.
3
Im Rahmen der Leistungsverträge ist sicherzustellen,
dass die Leistungserbringer die erforderlichen Ausbildungs- und Praktikumsplätze
zur Verfügung stellen.
4
In den Verträgen sind soweit möglich
qualitativ und quantitativ überprüfbare Ziele festzulegen, die eine
nachträgliche Kontrolle der Wirkung der Leistungsangebote ermöglichen.
Art. 64
Wirkungskontrolle
1
Die institutionellen Leistungsangebote und
die erbrachten Leistungen werden regelmässig auf ihre Wirkung hin überprüft.
2
Werden die festgelegten Ziele nicht erfüllt,
ist der Leistungsauftrag oder der Leistungsvertrag im Hinblick auf die Bedarfslage
anzupassen oder aufzuheben. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.
2. Leistungserbringer
Art. 65
Betriebsbewilligung
1
Leistungserbringer, die eine stationäre
Einrichtung betreiben und den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung,
Betreuung und Pflege gewähren, bedürfen einer Betriebsbewilligung
der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
2
Der Bewilligungspflicht unterliegen auch die
Leistungserbringer, die über keinen öffentlichen Leistungsauftrag
verfügen.
3
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
der Leistungserbringer in personeller und sachlicher Hinsicht Gewähr
für die Betreuung und Pflege der aufgenommenen Personen und den Betrieb
der stationären Einrichtung bietet.
4
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen
über die Bewilligungsvoraussetzungen, das Bewilligungsverfahren und die
Betriebsführung.
Art. 66
Aufsicht
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
beaufsichtigt die bewilligungspflichtigen Leistungserbringer. Sie kann die
Ausübung der Aufsicht an Dritte übertragen.
2
Die bewilligungspflichtigen Leistungserbringer
sind verpflichtet, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die für
die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und
Qualitätsdaten zu liefern.
3. Leistungsangebote im Einzelnen
Art. 67
Angebote für Menschen mit einer Behinderung
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt die erforderlichen Angebote für Menschen mit einer Behinderung
bereit.
2
Zu den Angeboten gehören die Leistungen
insbesondere von Beratungs- und Informationsstellen, Wohnheimen, Kinder- und
Jugendheimen, geschützten Werkstätten, Beschäftigungs- und
Tagesstätten, Sonderschulen sowie von Assistenz- und Transportdiensten.
3
Das Bereitstellen der Angebote ist nach den
Grundsätzen und Anforderungen der Bundesgesetzgebung und der kantonalen
Volksschulgesetzgebung auszurichten.
Art. 68
Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie
ältere Menschen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote für
pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen bereit.
2
Zu den Angeboten gehören die Leistungen
insbesondere von Beratungs- und Informationsstellen, Einrichtungen zur Hilfe
und Pflege zu Hause (Spitex), Alters- und Pflegeheimen sowie von Krankenheimen
und Pflegeabteilungen in Spitälern.
Art. 69
Gesundheitsförderung und Suchthilfe 1. Leistungsangebote
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote der
allgemeinen Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe
bereit.
2
Zu den Angeboten gehören die Leistungen
insbesondere von Einrichtungen zur Prävention, Beratung und Information,
Früherkennung, Betreuung und Behandlung.
Art. 70
2. Fonds für Suchtprobleme
1
Unter der Bezeichnung
«Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel
10 des Finanzhaushaltgesetzes vom 10. November 1987 (FHG)
[Aufgehoben durch
G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0].
2
Der Fonds wird geäufnet aus
dem Anteil des Kantons am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung,
aus der Alkoholabgabe gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom
11. November 1993 (GGG)
[BSG 935.1] und aus der Spielbankenabgabe gemäss
Artikel 24a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe
(HGG)
[BSG 930.1]. Dem Fonds können von Dritten weitere Mittel zugewiesen
werden.
3
Die Mittel
des Fonds werden zur Finanzierung von Massnahmen und Einrichtungen der allgemeinen
Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe verwendet.
Art. 71
Angebote zur sozialen Integration
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote zur
sozialen Integration bereit.
2
Zu den Angeboten gehören die Leistungen
insbesondere von
| a |
Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung
(Krippen, Horte, Tagesstätten usw.),
|
| b |
präventiven und familienunterstützenden
Einrichtungen (Quartier- und Jugendtreffpunkte, Mütter- und Väterberatung,
Paar- und Familienberatung usw.),
|
| c |
Frauenhäusern.
|
3
Der Regierungsrat erlässt die näheren
Vorschriften. Er kann insbesondere die maximal lastenausgleichsberechtigten
Gesamtkosten festlegen und für eine angemessene regionale Angebotsverteilung
sorgen.
Art. 72
Angebote zur beruflichen Integration
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Leistungsangebote
zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Wiedereingliederung
von Erwerbslosen bereit, die gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht
oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.
2
Sie sorgt dabei für die Koordination mit
den Angeboten der Arbeitsmarktbehörden.
3
Der Regierungsrat erlässt die näheren
Vorschriften. Er kann insbesondere die maximal lastenausgleichsberechtigten
Gesamtkosten festlegen und für eine angemessene regionale Angebotsverteilung
sorgen.
Art. 73
Besondere Massnahmen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe besondere
Massnahmen treffen.
2
Sie kann namentlich Leistungsangebote für
besondere Bedürfnisse bereitstellen und Beiträge an Organisationen
des Sozialwesens gewähren.
3
Sie kann die Freiwilligenarbeit fördern
und unterstützen.
4
Sie kann Forschungs- und Pilotprojekte fördern
und unterstützen, insbesondere solche, die auf die Entwicklung und Umsetzung
von neuen Präventions- und Integrationsmodellen, Anreizsystemen und Abgeltungsformen
ausgerichtet sind.
4. Leistungsabgeltung
Art. 74
Gewährung von Beiträgen
1
Die Leistungen der
Leistungserbringer werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen
abgegolten.
2
Die
Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt. Sie unterliegen
im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.
3
Der Kanton oder mit Ermächtigung
durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Gemeinden können Leistungserbringern
Beiträge an die Kosten der Liquidation von institutionellen Leistungsangeboten
sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten.
[Fassung
vom 5. 6. 2005]
4
Der Regierungsrat
kann Vorschriften über die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten
erlassen.
[Eingefügt am 5. 6. 2005]
Art. 75
Festsetzung der Beiträge
1
Die Beiträge an die Leistungserbringer
werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv
und auf Grund von Normkosten festgesetzt.
2
Bei der Bemessung der Beiträge sind die
Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll, die Eigenmittel
angemessen anzurechnen.
3
Der Regierungsrat kann nähere Vorschriften
zur Beitragsfestsetzung, zur Tarifierung der Leistungen und zur Anrechnung
der Eigenmittel der Leistungserbringer erlassen.
Art. 76
Beiträge des Kantons
1
Der Kanton gewährt Beiträge an die
Leistungserbringer, die im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Leistungen anbieten und erbringen.
2
Die entsprechenden Ausgaben werden abschliessend
vom Regierungsrat bewilligt.
3
Der Regierungsrat kann diese Befugnis ganz
oder teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Art. 77
Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden gewähren Beiträge an die Leistungserbringer,
die in ihrem Auftrag Leistungen anbieten und erbringen.
V. Lastenausgleich
Art. 78
Grundsatz
Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und
Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam
über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November
2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
[BSG 631.1] getragen.
Art. 79
Aufwand des Kantons
1
Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen
des Kantons:
| a |
die Beiträge an die Leistungserbringer
im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, unter Ausnahme der Angebote für
Menschen mit einer Behinderung,
|
| b |
die Aufwendungen für weitere Massnahmen,
|
| c |
die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung.
|
2
Der Regierungsrat erlässt nähere
Vorschriften über die anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 80
Aufwand der Gemeinden
1
Lastenausgleichsberechtigt sind folgende Aufwendungen
der Gemeinden:
| a |
die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für
bedürftige Personen,
|
| b |
die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
für das Fachpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe
und der Aufgaben gemäss besonderer Gesetzgebung sowie für das Fachpersonal
der Jugendarbeit,
|
| c |
die Besoldungsaufwendungen für das dem
Fachpersonal der Sozialdienste zugeordnete Administrativpersonal,
|
| d |
die Besoldungsaufwendungen für die Praktikantinnen
und Praktikanten in den Sozialdiensten,
|
| e |
die Beiträge an die Leistungserbringer
im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, soweit sie im Rahmen der Ermächtigung
oder der Vorgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt
worden sind,
|
| f |
die Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung.
|
2
Der Regierungsrat erlässt nähere
Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwandes der
Gemeinden. Er bestimmt die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen, definiert
das Fachpersonal und legt die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
fest.
3
Der Regierungsrat kann für den Einbezug
der Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen
festsetzen oder leistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.
4
Der Regierungsrat kann durch besonderen Beschluss
von Gemeinden, die den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, eine
Ersatzabgabe verlangen oder deren Aufwand zeitweise ganz oder teilweise vom
Lastenausgleich ausschliessen.
Art. 81
Aufteilung
1
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion ermittelt alljährlich den Gesamtbetrag des
lastenausgleichsberechtigten Aufwandes des Kantons und der Gemeinden.
2
Der Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten
Aufwandes wird nach den Bestimmungen des FILAG vom Kanton und von der Gesamtheit
der Gemeinden getragen.
Art. 82
Gemeindeanteile
1
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion
berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach
den Bestimmungen des FILAG.
2
Ist der Lastenanteil einer Gemeinde kleiner
als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, wird ihr der Differenzbetrag
von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vergütet. Ist der Lastenanteil
einer Gemeinde grösser als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand,
hat sie den Differenzbetrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu
vergüten.
3
Die zuständige Stelle der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile und
die Differenzbeträge durch Verfügung.
Art. 83
Verfahren
Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen über
das Verfahren und insbesondere über die Gewährung von Vorschusszahlungen
durch und an die Gemeinden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 84
Ausführungsbestimmungen
1
Der Regierungsrat erlässt die für
den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2
Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder
teilweise der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Art. 85
Strafbestimmung
Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons
oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch
Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse
[Fassung vom 14. 12.
2004] bestraft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
Art. 86
Übergangsrecht
1
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige
Gesuche und Verfahren werden in formeller und materieller Hinsicht nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes weiter behandelt.
2
Die Rückerstattung von wirtschaftlicher
Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, richtet
sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt hingegen
insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person
günstiger ist.
3
Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden
des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes abgerechnet. Die Korrekturen des Jahres 2000 werden nach bisherigem
Recht abgerechnet.
4
Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden
für institutionelle Leistungsangebote sind bis zur Bereitstellung der
Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin lastenausgleichsberechtigt,
sofern sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Lastenverteilung
gemäss Fürsorgegesetzgebung unterlagen. Davon ausgenommen sind die
Aufwendungen für die kantonalisierten Bereiche.
Art. 87
Einführungsfristen
1
Die Gemeinden haben bis spätestens 31.
Dezember 2004 einen eigenen Sozialdienst zu führen, mit andern Gemeinden
einen gemeinsamen Sozialdienst zu betreiben oder sich dem Sozialdienst einer
andern Gemeinde anzuschliessen.
2
Die Sozialdienste, die den Anforderungen dieses
Gesetzes nicht genügen, haben sich bis spätestens 31. Dezember 2004
anzupassen.
3
Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung,
bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinden im Bereich individuelle Sozialhilfe
ein Controllingsystem nach den von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
zu erlassenden Vorschriften einzuführen haben.
4
Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung,
bis zu welchem Zeitpunkt der Kanton und die Gemeinden die institutionellen
Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen haben.
Art. 88
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung
des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
[BSG 211.1]
|
| 2. |
Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe
und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
[BSG 213.22]
|
| 3. |
Gesetz vom 22. November 1989 über die
fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen
Fürsorge (FFEG)
[BSG 213.316]
|
| 4. |
Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993
(JRPG)
[BSG 322.1]
|
| 5. |
Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG)
[BSG
551.1]
|
Art. 89
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen,
|
| 2. |
Dekret vom 17. September 1968 über die
Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für Fürsorgeheime,
|
| 3. |
Verordnung vom 29. Juni 1962 über die
Aufwendungen des Staates und der Gemeinden für besondere Wohlfahrts-
und Fürsorgeeinrichtungen,
|
| 4. |
Verordnung vom 13. März 1974 über
die Bekämpfung des Alkoholismus,
|
| 5. |
Verordnung vom 29. Juli 1966 über die
Förderung der Ausbildung von Sozialarbeitern,
|
| 6. |
Dekret vom 7. November 1972 über die Verteilung
der Aufwendungen für das Fürsorgewesen,
|
| 7. |
Dekret vom 19. Februar 1962 über die Burgergutsbeiträge.
|
Art. 90
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bern,
11.
Juni
2001
|
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
Anhang
11.6.2001
G
BAG 01–84, in Kraft am 1. 1. 2002
Änderungen
26.6.2003
G
über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung,
BAG 03–111 (II.), in Kraft am 1. 1. 2004
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
5.6.2005
G
Spitalversorgungsgesetz, BAG 05–106 (Art. 109), in Kraft
am 1. 1. 2006
8.9.2005
G
BAG 06–39, in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010
20.1.2009
EG
zum Ausländer- und zum Asylgesetz, BAG 09–78 (Art. 15), in
Kraft am 1. 1. 2010
|