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860.111

24.  Oktober  2001 

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung, SHV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 13 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 80 Absätze 2 und 3, Artikel 83 und 84 sowie Artikel 87 Absätze 3 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe  [BSG 860.1] (Sozialhilfegesetz, SHG) und Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger  [SR 851.1] (ZUG),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:

1. Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)

Art. 1

Strategisches Controlling

1  Das strategische Controlling stellt die Effektivität und Effizienz auf allen Verantwortungsebenen sicher.

2  Das strategische Controlling ist wirkungs- und zielorientiert aufgebaut. Es schafft die Verbindung zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Wirkungen und Leistungen.

Art. 2

Sozialdienst
1. Organisation

1  Die Gemeinden regeln die Organisation des Sozialdienstes.

2  Die gewählte Organisationsform muss sicherstellen, dass

a

die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden,

b

die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden können,

c

fachlich kompetentes Personal verfügbar ist,

d

eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Fach- und Administrativpersonal erfolgt,

e

für die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) eine Ansprechperson zur Verfügung steht und die mit den Betroffenen im Rahmen der IIZ-Assessments erarbeiteten Empfehlungen umgesetzt werden können.  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Art. 3

2. Mindestgrösse

1  Der Sozialdienst verfügt über mindestens 150 Stellenprozente Fachpersonal.

2  Ausnahmsweise kann ein Sozialdienst über weniger Stellenprozente Fachpersonal verfügen, sofern die Trägerschaft den Nachweis erbringt, dass

a

die Schaffung eines grösseren Sozialdienstes aus geografischen oder anderen Gründen nicht zumutbar ist,

b

die Wirkungsziele und Qualitätsvorgaben erreicht werden können und

c

eine Regelung besteht, wie die Stellvertretung und der fachliche Austausch mit anderen Fachleuten gewährleistet werden.

3  Das Sozialamt (SOA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) entscheidet, ob der Sozialdienst diesen Anforderungen genügt.

Art. 4  [Fassung vom 2. 11. 2011]

Kommission für Sozial- und Existenzsicherungspolitik
1. Ziele

1  Die Kommission berät den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung des Sozialhilfegesetzes und richtet ihre Arbeit auf eine ganzheitliche Sozial- und Existenzsicherungspolitik des Kantons aus.

2  Die Ganzheitlichkeit der Existenzsicherungspolitik liegt in der Koordination und Vernetzung der Sozialhilfegesetzgebung mit anderen Rechts- und Politikbereichen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Existenzsicherung der Bevölkerung haben, namentlich die Bildungs-, Steuer- oder Arbeitsmarktgesetzgebung.

Art. 5  [Fassung vom 2. 11. 2011]

2. Aufgaben

 Die Kommission

a

nimmt Stellung und gibt Empfehlungen ab zu grundlegenden Fragen und Rechtsetzungsprojekten mit Bezug zur Sozial- und Existenzsicherungspolitik,

b

verfolgt die kantonale, gesamtschweizerische und internationale Entwicklung der Sozial- und Existenzsicherungspolitik,

c

fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Kanton, Gemeinden, Fachorganisationen und Sozialpartnern in Fragen der Sozial- und Existenzsicherungspolitik,

d

nimmt zu Fragen und Projekten Stellung, die ihr vom Regierungsrat, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder von Gemeinden unterbreitet werden.

Art. 6  [Fassung vom 2. 11. 2011]

3. Zusammensetzung

1  Die Kommission wird von der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder vom Gesundheits- und Fürsorgedirektor präsidiert und setzt sich zusammen aus höchstens

a

sieben Vertreterinnen und Vertretern der Kantonsverwaltung,

b

drei Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden,

c

fünf Vertreterinnen und Vertretern des Grossen Rates,

d

acht Vertreterinnen und Vertretern von Fachorganisationen,

e

zwei Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner.

2  Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung haben kein Stimmrecht.

3  Die Kommission kann zur Erörterung bestimmter Fragen Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 7  [Fassung vom 2. 11. 2011]

4. Ernennung, Amtsdauer, Organisation und Geschäftsgang

1  Die Mitglieder der Kommission werden auf Antrag der GEF vom Regierungsrat ernannt. Sie können sich im Verhinderungsfall an Sitzungen vertreten lassen.

2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

3  Die Kommission wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen.

4  Sie konstituiert sich selbst.

5  Die weitere Organisation und der Geschäftsgang werden in einem von der Kommission erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

2. Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG)

2.1 Wirtschaftliche Hilfe

Art. 8  [Fassung vom 2. 11. 2011]

Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

 Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)  [Die SKOS-Richtlinien können bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhil-fe, Monbijoustrasse 22, Postfach, 3000 Bern 14, bezogen werden.] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.

Art. 8a  [Fassung vom 27. 10. 2010]

Integrationszulagen

1  Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat, wenn sie nachweislich nicht in der Lage ist, eine Eigenleistung zu erbringen.

2  Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU) von

a

100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration bemüht oder im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt,

b

200 bis 300 Franken pro Monat, wenn sie als Alleinerziehende ein Kind unter vier Jahren, mehrere Kinder oder ein Kind mit einer Behinderung über vier Jahre betreut und wenn sie wegen ihrer Betreuungsaufgaben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann,

c

300 Franken pro Monat, wenn sie eine anerkannte Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert.

3  Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber unter 25 Jahre alt und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von 150 Franken pro Monat, wenn sie mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent eine Integrationsleistung gemäss Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien erbringt.

4  Jede bedürftige Person, welche mindestens 25 Jahre alt und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von 150 bis 300 Franken pro Monat je nach Pensum und Bedeutung der Leistung, wenn sie eine Integrationsleistung gemäss Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien erbringt.

Art. 8b  [Fassung vom 27. 10. 2010]

Berücksichtigung von MIZ und IZU

1  Sind die Voraussetzungen für eine Integrationszulage nach Artikel 8a erfüllt, werden die Integrationszulagen bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt.

2  Sind die Voraussetzungen mehrerer Integrationszulagen erfüllt, wird die höchste berücksichtigt.

3  ...  [Aufgehoben am 27. 10. 2010]

Art. 8c  [Eingefügt am 21. 9. 2005]

Überprüfung der Voraussetzungen

1  Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.

2  Der Sozialdienst verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen Ergebnis führt.

Art. 8d

Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz

1  Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.  [Fassung vom 17. 1. 2007]

2  Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben an Stelle eines Einkommensfreibetrags Anspruch auf eine Integrationszulage gemäss Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c.  [Fassung vom 27. 10. 2010]

3  Der Einkommensfreibetrag wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt.  [Eingefügt am 17. 1. 2007]

Art. 8e  [Eingefügt am 21. 9. 2005]

2. Bemessung

1  Der Freibetrag beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat.

2  Er beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt je weitere zehn Prozent um jeweils 25 Franken bis auf höchstens 400 Franken pro Monat, wenn  [Absatz 2 Fassung vom 27. 10. 2010]

a

die massgebende Erwerbsaufnahme vor Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt ist, oder

b

die anspruchsberechtigte Person die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter 25 Jahre alt ist und keine Betreuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrnimmt.

3  Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils 100 Franken höher.

4  Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrags gemäss Absatz 1 wird der Einkommensfreibetrag auf 200 bis 400 Franken pro Monat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, beschränkt.

Art. 8f  [Eingefügt am 21. 9. 2005]

Höchstgrenze

 Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen 850 Franken und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen 1000 Franken pro Monat nicht übersteigen.

Art. 8g  [Eingefügt am 21. 9. 2005]

Zumutbare Arbeit

1  Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen.

2  Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist.

Art. 8h  [Fassung vom 2. 11. 2011]

Krankenkassenprämien

1  Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, werden zusätzlich zur ordentlichen Prämienverbilligung gemäss Artikel 11 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV)  [BSG 842.111.1] folgende Leistungen gewährt:

a

bis zum Ende des Kalenderjahres, auf das hin die obligatorische Krankenpflegeversicherung frühestmöglich gewechselt werden kann, ein Betrag, der zusammen mit der ordentlichen Prämienverbilligung der ganzen Prämie der jeweiligen obligatorischen Krankenkassenprämie entspricht,

b

nach Ablauf dieses Termins ein Betrag, der zusammen mit der ordentlichen Prämienverbilligung der ganzen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innerhalb der 20 günstigsten Krankenkassen bei tiefster Franchise nach Alterskategorie und Prämienregion entspricht.

2  Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe sind Prämienanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche die ordentliche Prämienverbilligung und den Betrag gemäss Absatz 1 übersteigen, nicht als anrechenbarer Aufwand mit einzubeziehen.

3  Der Sozialdienst richtet die Prämienanteile, welche die ordentliche Prämienverbilligung übersteigen, direkt dem Krankenversicherer aus.

Art. 9

Einkommenspfändung

 Die wirtschaftliche Hilfe wird bei einer laufenden Einkommenspfändung nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessen, sofern dieses unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien liegt.

Art. 10

Schuldentilgung

1  Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.

2  Schulden können bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.

Art. 10a  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Gesetzliche Grundpfandrechte

 Keine Verpflichtung gemäss Artikel 34 Absatz 4 SHG zur Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts besteht, wenn

a

zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit bereits feststeht, wann sie wegfällt, und sie weniger als sechs Monate dauert,

b

der Verkauf des Grundstücks bereits feststeht oder

c

der amtliche Wert des Grundstücks weniger als 50 000 Franken beträgt.

Art. 11  [Fassung vom 14. 10. 2009]

Personen des Asylbereichs

 Falls die Trägerschaft eines Sozialdienstes den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich länger als seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, an eine andere öffentliche oder private Trägerschaft überträgt, kommen die Artikel 34 ff. über den Einbezug von Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen zum Lastenausgleich zur Anwendung.

Art. 11a  [Eingefügt am 20. 10. 2004]

Rückerstattung
1. Berechnung  [Fassung vom 2. 11. 2011]

1  Bei der Berechnung der Rückerstattung ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.

2  Der Zinssatz für die Berechnung der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.

Art. 11b  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

2. Wirtschaftliche Verhältnisse

 Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt dann vor, wenn die Person, die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat,

a

ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H. 9 der SKOS-Richtlinien liegt oder

b

ein Vermögen aufweist, das über dem Betrag von Kapitel E. 3.1 der SKOS-Richtlinien liegt.

Art. 11c  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

3. Härtefall

 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 SHG liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung

a

die Erreichung der gemäss Artikel 27 Absatz 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert,

b

die Integration gefährdet,

c

aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder

d

unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint.

2.2 Zuständigkeit

Art. 11d  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Wohnsitz

 Die Gemeinde, in der die bedürftige Person ihre Ausweisschriften hinterlegt hat, gilt als Wohnsitzgemeinde, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Wohnsitz sich nicht dort befindet.

Art. 12

Aufenthaltsgemeinde

1  Als Aufenthaltsgemeinde gemäss Artikel 46 Absatz 2 SHG  [BSG 860.1] zuständig ist diejenige Gemeinde, in der die Bedürftigkeit aufgetreten ist.

2  Die Zuständigkeit der Aufenthaltsgemeinde bleibt bestehen, bis ein Wohnsitz oder neuer Aufenthalt begründet wird oder bis die Wohnsitzgemeinde Hilfe zu gewähren imstande ist. Die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einem Spital begründet keinen neuen Aufenthalt.

3  Personen im Straf- und Massnahmenvollzug begründen in der Standortgemeinde der Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt keinen Aufenthalt im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 SHG.

Art. 13

Vollzug ZUG
1. Unterstützung

 Die wirtschaftliche Hilfe gemäss Artikel 30ff. SHG  [BSG 860.1] gilt als Unterstützung im Sinne des ZUG.

Art. 14

2. Unterstützungsanzeigen

1  Unterstützungspflichtige Gemeinden haben dem SOA binnen 30 Tagen seit dem Unterstützungsbeschluss Unterstützungsanzeige zu erstatten.

2  In Notfällen gemäss Artikel 13 ZUG  [SR 851.1] ist die Unterstützungsanzeige dem SOA so rasch als möglich zu erstatten.

3  Für die Unterstützungsanzeigen sind die vom SOA vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

Art. 15

3. Abrechnungen

1  Hat eine Gemeinde im Laufe eines Kalendervierteljahres Unterstützungen ausgerichtet, die ganz oder teilweise von anderen Kantonen zu vergüten sind, hat sie darüber dem SOA binnen 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres eine Abrechnung zuzustellen.

2  Für die Abrechnungen sind die vom SOA vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

Art. 16

Burgerliche Sozialhilfe
1. Zuständigkeit

 Die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen gemäss Artikel 47 Absatz 1 SHG  [BSG 860.1] erstreckt sich auf alle ihre Angehörigen innerhalb und ausserhalb des Kantons.

Art. 17

2. Kostenersatz

1  Das forderungsberechtigte Gemeinwesen macht den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG  [BSG 860.1] bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend.

2  Die betroffenen Gemeinwesen sind gegenseitig zur Auskunft verpflichtet, soweit dies zur Geltendmachung und Festsetzung des Kostenersatzes erforderlich ist.

Art. 18

3. Rücktritt

1  Der Rücktritt von der burgerlichen Sozialhilfe erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung an das SOA.

2  Mit dem Rücktritt wird die Burgergemeinde und die burgerliche Korporation burgergutsbeitragspflichtig.

3  Die Wiederaufnahme der burgerlichen Sozialhilfe nach dem Rücktritt ist nicht zulässig.

Art. 19

4. Entzug

1  Das SOA kann einer Burgergemeinde oder einer burgerlichen Korporation, die ihre Pflichten vernachlässigt oder den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, das Recht zur Ausübung der burgerlichen Sozialhilfe nach vorgängiger Mahnung entziehen.

2  Die Folgen des Entzugs sind die gleichen wie beim Rücktritt.

Art. 20  [Fassung vom 21. 9. 2005]

Burgergutsbeiträge
1. Beitrags- und Bemessungsperiode

1  Das SOA setzt die Burgergutsbeiträge jeweils für eine vierjährige Beitragsperiode fest.

2  Die Bemessungsperiode umfasst jeweils das dritte bis und mit dem sechsten Jahr vor Beginn der Beitragsperiode.

Art. 21  [Fassung vom 21. 9. 2005]

2. Höhe der Beiträge

1  Massgebend für die Festsetzung der Beiträge sind das durchschnittliche steuerbare Einkommen und Vermögen der beitragspflichtigen Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen während der vierjährigen Bemessungsperiode.

2  Die Beiträge betragen 3,3474 Prozent des massgebenden durchschnittlichen steuerbaren Einkommens und 0,0554 Prozent des durchschnittlichen steuerbaren Vermögens.

3  Beiträge unter 200 Franken werden nicht erhoben.

Art. 22  [Fassung vom 21. 9. 2005]

3. Festsetzung

1  Die Beiträge werden auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Bemessungsperiode festgesetzt.

2  Falls noch keine rechtskräftigen Daten vorliegen, erfolgt die Festsetzung auf Grund der vorliegenden provisorischen Daten. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Daten passt das SOA den Beitrag entsprechend an.

Art. 23  [Fassung vom 21. 9. 2005]

4. Bezug

1  Das SOA fordert die Beiträge jeweils Ende Juni mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ein.

2  Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Für zu viel in Rechnung gestellte und bezahlte Beiträge wird ein Vergütungszins gutgeschrieben.

3  Die Berechnung und der Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinse richten sich nach der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV  [BSG 661.733]).

4  Das SOA kann Burgergemeinden und burgerliche Korporationen bei Vorliegen einer grossen Härte für jeweils ein Jahr von der Beitragspflicht befreien.

2.3 Sozialinspektion  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Art. 23a  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Anforderungsprofil

1  Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung

a

im juristischen Bereich,

b

im Sozialbereich oder

c

im Sicherheitsbereich.

2  Sie verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.

Art. 23b  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Sozialinspektionsauftrag

1  Aufträge für Sozialinspektionen werden schriftlich erteilt. 2 Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:

a

die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person,

b

eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen,

c

die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen,

d

eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen,

e

bei Beweismitteln gemäss Artikel 50c Absatz 2 SHG eine zeitliche Begrenzung.

2  Treten im Verlauf einer Sozialinspektion neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.

3  Es ist zu gewährleisten, dass die zur Beweisaufnahme ermächtigten Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren über die im betreffenden Fall erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

Art. 23c  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Ermächtigung zur Beweisaufnahme

1  Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.

2  Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren, die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.

Art. 23d  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Berichterstattung

1  Die Sozialdienste erstatten dem SOA Ende September jeden Jahres Bericht über die durchgeführten Sozialinspektionen.

2  Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Sozialinspektionen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen sowie gegebenenfalls die Namen der vom Sozialdienst beauftragten Dritten.

3. Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe (Art. 58 bis 77 SHG)

3.1 Leistungserbringer

Art. 24

 Die Zulassung und Beaufsichtigung der Leistungserbringer gemäss Artikel 65f. SHG  [BSG 860.1] richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten  [BSG 862.51] (Heimverordnung, HEV).

3.2 Leistungsabgeltung

Art. 25

Gewährung von Beiträgen

1  Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrages oder Leistungsauftrages erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.

2  Die Gewährung der kantonalen und kommunalen Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992  [BSG 641.1] (StBG) und der Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994  [BSG 641.111] (StBV).

Art. 25a  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Pflegekosten im stationären Bereich
1. Beitrag des Kantons

1  Das Alters- und Behindertenamt (ALBA) vergütet den Erbringern von Leistungen der stationären Pflege die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton Bern:

CHF

a

bei Pflegestufe 1

0.00

b

bei Pflegestufe 2

0.00

c

bei Pflegestufe 3

2.80

d

bei Pflegestufe 4

14.45

e

bei Pflegestufe 5

26.10

f

bei Pflegestufe 6

37.75

g

bei Pflegestufe 7

49.40

h

bei Pflegestufe 8

61.05

i

bei Pflegestufe 9

72.70

k

bei Pflegestufe 10

84.35

l

bei Pflegestufe 11

96.00

m

bei Pflegestufe 12

107.65

2  Die Leistungserbringer müssen für ihre Leistungen folgende Angaben separat ausweisen:

a

das Total der Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe,

b

den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,

c

den Finanzierungsanteil des Kantons,

d

den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers, unterteilt in Anteil Pflege und Anteil Hotellerie.

Art. 25b  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

2. Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

 Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an den Pflegekosten entspricht maximal der nach Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)  [SR 832.10] zulässigen Beteiligung.

Art. 26  [Fassung vom 21. 9. 2005]

Ausgabenbefugnisse

1  Die Bau- und Investitionsbeiträge des Kantons werden vom Regierungsrat bewilligt.

2  Die GEF bewilligt die Bau- und Investitionsbeiträge des Kantons im Rahmen der ihr gemäss Artikel 152 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV  [BSG 621.1]) übertragenen Ausgabenbefugnisse.

3  Sie bewilligt die Betriebsbeiträge des Kantons.

4  Die Beiträge der Gemeinden werden von dem für die Bewilligung der Ausgabe zuständigen Gemeindeorgan bewilligt.

Art. 27

Festsetzung der Beiträge

1  Die Beiträge an die Leistungserbringer werden grundsätzlich leistungsorientiert und soweit möglich prospektiv und auf Grund von Normkosten festgesetzt.

2  Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden.

3  Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen.

Art. 28

Subsidiarität

1  Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton und den Gemeinden nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können.

2  Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden haben

a

Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherer,

b

Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer,

c

Eigenmittel der Leistungserbringer.

3  Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion Vorschriften zur Anrechnung der Eigenmittel zu erlassen.

Art. 29

Tarife

1  Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen zu regeln.

2  Die GEF wird zum Erlass von Tarifvorschriften ermächtigt.

Art. 30

Rechnungsführung

1  Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorschriften Rechnung zu führen.

2  Die GEF wird zum Erlass entsprechender Vorschriften ermächtigt.

Art. 31

Pilotversuche

 Die GEF, oder mit ihrer Ermächtigung die Gemeinden, können im Rahmen von Versuchen und Pilotprojekten besondere Formen der Leistungsabgeltung erproben.

4. Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG )

4.1 Aufwand des Kantons

Art. 32

1  Die Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind lastenausgleichsberechtigt im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsabgeltung (Artikel 25ff.).

2  Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen für weitere Massnahmen gelten die Aufwendungen für Ombudsstellen gemäss Artikel 21 SHG  [BSG 860.1] und für besondere Massnahmen gemäss Artikel 73 SHG.

3  Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten die Aufwendungen im Rahmen der kantonalen Sozialhilfezuständigkeit gemäss Artikel 46 Absatz 4 SHG, abzüglich allfälliger Kostenvergütungen Dritter.

4  Der Kanton führt die Differenz zwischen den Bonus- und Maluszahlungen gemäss Artikel 80d Absatz 3 und 4 SHG dem Lastenausgleich zu.  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Art. 32a  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Sozialinspektion
1. Sozialinspektorate der Gemeinden

1  Das SOA vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, pro anrechenbare Stelle eine Besoldungskostenpauschale in der Höhe des Betrags gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a.

2  Anrechenbar ist eine Vollzeitstelle pro 2 500 Fälle im Sinne von Artikel 38a Absatz 1. Für eine kleinere Zahl von Fällen ist eine entsprechende Teilzeitstelle anrechenbar.

3  Zur Sicherung der Qualität der Leistung werden die Kosten für eigene Sozialinspektorate nur vergütet, wenn sie mindestens 100 Stellenprozente aufweisen.

4  Das SOA vergütet die Besoldungskostenpauschale auf Gesuch hin, nach Prüfung des von der Gemeinde erbrachten Bedarfsnachweises.

5  Die Pauschale ist ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Stellen nicht oder nicht mit Personal der erforderlichen Qualifikation besetzt gewesen sind.

6  Gemeinden, die ein eigenes Sozialinspektorat führen, können nicht gleichzeitig Kosten für an Dritte erteilte Sozialinspektionsaufträge über den Lastenausgleich abrechnen.

Art. 32b  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

2. Aufträge der Gemeinden an Dritte

1  Das SOA vergütet den Gemeinden, die Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen, die Kosten für Sozialinspektionen

a

bis höchstens 4 000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr,

b

bis höchstens 6 000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr, wenn zur Beweismittelerhebung Überwachungen durchgeführt werden.

2  Die Sozialdienste der Gemeinden rechnen nach Abschluss der Sozialinspektion im Rahmen der jährlichen Berichterstattung mit dem SOA ab.

3  Das SOA vergütet die Kosten nach Prüfung der Berichterstattung und der Rechnungen.

Art. 32c  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

3. Lastenausgleichsberechtigter Betrag

 Die Aufwendungen des SOA gemäss Artikel 32a und 32b sowie die Abgeltungen des SOA für Leistungen Dritter, die in ihrem Auftrag Sozialinspektionen durchführen, sind lastenausgleichsberechtigt.

4.2 Aufwand der Gemeinden

Art. 33

Wirtschaftliche Hilfe

1  Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet werden.

2  Von den Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht:  [Absatz 2 Fassung vom 20. 10. 2004]

a

Kostenvergütungen gemäss ZUG,

b

Zahlungen Dritter an den Sozialdienst auf Grund von Forderungen, die von der wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden Person an den Sozialdienst abgetreten wurden, und

c

Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, unter Vorbehalt von Absatz 3.  [Fassung vom 2. 11. 2011]

3  Von folgenden Einnahmen werden nur zwei Drittel in Abzug gebracht:  [Absatz 3 Fassung vom 20. 10. 2004]

a

Kostenersatz gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 SHG,

b

familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gemäss Artikel 37 und 38 SHG,

c

Rückerstattungen gemäss Artikel 40 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 41 und 42 SHG, und

d

Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, sofern der Sozialdienst für deren Inkasso den Rechtsweg beschreiten musste.  [Fassung vom 2. 11. 2011]

4  Kann eine Gemeinde wegen Unterlassung oder Verspätung einer Unterstützungsanzeige oder einer Abrechnung eine Kostenvergütung gemäss ZUG nicht realisieren oder unterlässt sie es, den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend zu machen, werden die entsprechenden Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe vom Lastenausgleich ausgeschlossen.

5  Die GEF kann Richtlinien erlassen über die Zulassung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe zum Lastenausgleich, welche zur Vergütung von Kosten institutioneller Leistungsangebote gewährt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. d SHG).

Art. 33a  [Eingefügt am 20. 10. 2004]

Bestattungskosten

 Bestattungskosten gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe und sind nicht lastenausgleichsberechtigt.

Art. 33b  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Andere Beweiserhebungen

 Die Kosten für vertrauensärztliche Untersuchungen einer bedürftigen Person durch Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie nicht von den Sozialversicherungen getragen werden.

Art. 34

Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen

1  Die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldung und Weiterbildung des Fachpersonals und für die Besoldung des Administrativpersonals der Sozialdienste werden mit Pauschalbeträgen in den Lastenausgleich einbezogen.

2  Die Pauschale beträgt für jede bewilligte Fachpersonalstelle 181 500 Franken  [Fassung vom 1. 3. 2011]. Für das Fachpersonal in berufsbegleitender Ausbildung wird die Pauschale um 22 600 Franken  [Fassung vom 1. 3. 2011] gekürzt.

3  Die GEF setzt die Pauschalen jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anpassung der Gehälter neu fest.  [Fassung vom 21. 9. 2005]

4  Die Pauschale deckt die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für die Fachpersonalstelle sowie die Besoldungsaufwendungen für das dem Fachpersonal zugeordnete Administrativpersonal ab.  [Fassung vom 21. 9. 2005]

5  Zusätzlich zu den Pauschalen sind die effektiv ausgerichteten Kinder- und Betreuungszulagen des Fachpersonals lastenausgleichsberechtigt.

Art. 35

Praktikantinnen und Praktikanten

 Lastenausgleichsberechtigt sind auch die effektiven Besoldungsaufwendungen für Personen, welche in einer Fachausbildung im Sozialbereich stehen und bei einem Sozialdienst ein Praktikum absolvieren.

Art. 36

Fachpersonal

1  Als Fachpersonal gelten Personen, welche in einem Sozialdienst Klienten beraten oder betreuen und über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Hochschule, Fachhochschule, Höheren Fachschule oder Fachschule verfügen, sowie Personen, die eine solche Ausbildung berufsbegleitend absolvieren. Dem Fachpersonal eines Sozialdienstes gleichgestellt ist das Fachpersonal eines Vormundschaftsdienstes.

2  In begründeten Einzelfällen gelten auch Personen, welche eine andere Ausbildung auf Tertiärstufe mit einem klaren inhaltlichen Bezug zu sozialer Arbeit abgeschlossen haben, als Fachpersonen, wenn die Ausbildung vom SOA als gleichwertig anerkannt wird. Das SOA kann die Anerkennung mit Auflagen zur Weiterbildung verbinden.  [Fassung vom 27. 10. 2010]

3  Als Beurteilungskriterien gelten insbesondere Kenntnisse in der Methodik Sozialer Arbeit, im Sozialhilfe-, Sozialversicherungs-, Erwachsenen- und Kindesschutzrecht sowie absolvierte Ausbildungspraktika.  [Fassung vom 27. 10. 2010]

4  Ebenfalls als Fachpersonal gelten Personen ohne die erforderliche Fachausbildung, welche

a

am 1. Januar 2002 bei einer Gemeinde tätig sind und

b

sich zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 2005 über mindestens drei Jahre erfolgreiche praktische Tätigkeit in Beratung und Betreuung in einem Sozialdienst sowie über mindestens 120 Lektionen fachliche Weiterbildung ausweisen können.

Wer die Bedingungen von Buchstabe b erst nach dem 1. Januar 2005 erfüllt, wird nicht als Fachpersonal anerkannt.  [Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2]

Art. 37

Leitendes Personal

1  Die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das leitende Personal der Sozialdienste sind nicht lastenausgleichsberechtigt.

2  Obliegt die Leitung des Sozialdienstes dem Fachpersonal, wird bei Festlegung der Stellen ein nach der Grösse des Sozialdienstes abgestufter pauschaler Leitungsabzug vorgenommen.

Art. 38  [Fassung vom 20. 10. 2004]

Festlegung der Stellen

1  Das SOA legt jährlich, jeweils auf Beginn des Kalenderjahres, die Zahl der Fachpersonalstellen fest, für die eine Pauschale dem Lastenausgleich zugeführt werden kann.

2  Die Trägerschaften der Sozialdienste reichen dem SOA für das Folgejahr bis spätestens Ende September einen Stellenplan für das Fachpersonal zur Genehmigung ein. Der Stellenplan hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.

3  Das SOA überprüft den von den Trägerschaften der Sozialdienste nachzuweisenden Stellenbedarf. Es berücksichtigt die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse.

4  Als Richtgrösse für eine angemessene Belastung gilt die Bearbeitung von 80 bis 100 Fällen pro Fachstelle und Jahr. Ist die Belastung höher, kann das SOA unter Würdigung der Gesamtsituation auf Antrag der Gemeinde eine Erhöhung, ist sie geringer, kann es eine Reduktion des für den Lastenausgleich massgeblichen Stellenplanes vornehmen.

5  Für die Festlegung des Bedarfs an Fachpersonalstellen wird berücksichtigt, ob dem Fachpersonal genügend Administrativpersonal zugeordnet ist. Pro Stelle Fachpersonal werden mindestens 50 Stellenprozente Administrativpersonal im Sozialdienst vorausgesetzt.  [Fassung vom 4. 3. 2009]

Art. 39

 ...  [Aufgehoben am 20. 10. 2004]

Art. 40  [Fassung vom 27. 10. 2010]

Streichung oder Kürzung der Pauschalen

1  Die Pauschalen werden entsprechend dem Besoldungskostenanteil für das Fachpersonal oder für das Administrativpersonal in der Pauschale gekürzt, sofern die bewilligten oder die zugeordneten Stellen nicht oder nicht vollständig besetzt sind. Die Kürzungen erfolgen im Umfang der unbesetzten Stellenprozente.

2  Die Pauschalen können weiter gekürzt werden, wenn

a

das Fachpersonal die erforderliche Qualifikation nicht aufweist oder

b

die Stellen durch Drittmittel finanziert werden.

Art. 40a  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Personalregister Sozialdienste

1  Die Sozialdienste melden zur Kontrolle der lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen dem SOA die Personen, für welche die Trägerschaft des Sozialdienstes eine Pauschale geltend macht.

2  Die Meldung umfasst die folgenden Angaben:

a

Name und Vorname,

b

Status,

c

Stellenprozente,

d

Beginn und Ende der Anstellung,

e

für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Berufsabschluss oder die laufende Fachausbildung.

3  Das SOA führt ein Register der in den Sozialdiensten tätigen Personen.

4  Das Register ist ausschliesslich zur Kontrolle der Voraussetzungen für den Einbezug der Besoldungskosten dieser Personen in den Lastenausgleich bestimmt.

Art. 41

Übrige Aufwendungen
1. Mit Ermächtigung  [Fassung vom 20. 10. 2004]

1  Die Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsabgeltung (Art. 25ff.) und der Ermächtigung der GEF gewährt werden.

2  Die Aufwendungen der Gemeinden für die Planung der institutionellen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, sofern die Planung im Auftrag oder mit Zustimmung der GEF erfolgt.

3  Bei der Erteilung von Ermächtigungen für institutionelle Leistungsangebote sind die Besoldungsaufwendungen für Personen, die in der entsprechenden Institution für die Erlangung einer Fachausbildung Praktika absolvieren, zu berücksichtigen.  [Fassung vom 20. 10. 2004]

Art. 41a  [Eingefügt am 20. 10. 2004]

2. Ohne Ermächtigung

 Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten die Kostenvergütungen gemäss der Gesetzgebung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die fürsorgerische Freiheitsentziehung und die Aufwendungen im Rahmen der Gesetzgebung über die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe.

Art. 41b  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Berechnung Kosteneffizienz Sozialdienste

1  Massgebend für die Ermittlung der Bonus-Malus-Ergebnisse pro Sozialdienst sind folgende strukturelle Faktoren:

a

der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern an der Wohnbevölkerung,

b

der Anteil an Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern an der Wohnbevölkerung,

c

die Bevölkerungsdichte.

2  Für die Berechnung der strukturellen Faktoren sind die folgenden Grundlagen massgebend:

a

für die Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer die Daten der ständigen Wohnbevölkerung des Bundesamtes für Statistik,

b

für die Anzahl der Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger die Daten der Ausgleichskasse des Kantons Bern,

c

für die Bevölkerungsdichte die Daten der Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik.

3  Die für die Berechnung massgebende Wohnbevölkerung bestimmt sich nach Artikel 7 FILAG.

4  Der Bonus oder Malus wird nach der im Anhang 2 wiedergegebenen Formel berechnet.

5  Die Auswirkungen des Bonus-Malus-Systems werden regelmässig evaluiert und das System wird bei Bedarf angepasst. Die Berechnungsformel wird periodisch aktualisiert.

6  Bei regionalen Sozialdiensten wird der Bonus oder Malus den angeschlossenen Gemeinden nach Massgaben des Bevölkerungsanteils gutgeschrieben oder belastet.

4.3 Verfahren

Art. 42  [Fassung vom 20. 10. 2004]

Abrechnung mit dem Sozialamt

1  Jede Gemeinde rechnet mit dem SOA den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.

2  Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für allein zuständig erklären, um die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand oder Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem SOA abzurechnen. Wird die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für die Abrechnung bestimmter Aufwendungen für allein zuständig erklärt, so werden die entsprechenden Aufwendungen ausschliesslich von der Sitzgemeinde oder der Trägerschaft abgerechnet.  [Fassung vom 27. 10. 2010]

3  Für die Abrechnung der Aufwendungen regionaler institutioneller Leistungsangebote haben die beteiligten Gemeinden in ihrem Gesuch um Ermächtigung eine einzige Abrechnungsstelle zu bezeichnen. Gemeinsame Abrechnungsstelle ist in der Regel die Sitzgemeinde der Trägerschaft des Leistungsangebotes. Sofern die beteiligten Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst führen, kann die Abrechnung der Trägerschaft des Sozialdienstes übertragen werden, sofern die Aufgaben der beteiligten Organe klar geregelt sind.  [Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4]

4  Ist die Trägerschaft des Sozialdienstes ein Verein, haften die Mitgliedsgemeinden gegenüber der GEF für Verbindlichkeiten des Vereins aus der Lastenausgleichsabrechnung.  [Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 43

Rechnungsführung

1  Aufwand und Ertrag der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe werden nach den Weisungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) über den Finanzhaushalt der Gemeinden einheitlich verbucht.

2  Die Weiterentwicklung der Buchungsweisungen des AGR im Bereich der Sozialhilfe erfolgt im Einvernehmen mit dem SOA.

Art. 44

Datenlieferung

1  Die Gemeinden sind verpflichtet, dem SOA bis Ende März jedes Jahres die statistischen Angaben über die Sozialhilfefälle und die Sozialhilfeaufwendungen des abgelaufenen Jahres zu liefern, die für die Abrechnung des Lastenausgleichs sowie für die Abfassung der Berichte an eidgenössische Amtsstellen über die Verwendung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.

2  Das SOA kann von den Gemeinden Budgets der Sozialhilfeaufwendungen und Halbjahresabschlüsse einfordern.

3  Das SOA stellt den Gemeinden die nötigen Erhebungsbogen unentgeltlich zur Verfügung.

4  Sozialhilfeaufwendungen von Gemeinden, welche ihre statistischen Angaben trotz Mahnung nicht einreichen, können vom Lastenausgleich ausgeschlossen werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 bis 90 SHG)

Art. 45

Einführungsfristen

1  Die Gemeinden haben ihre Behördenorganisation (Sozialbehörde und Sozialdienst) bis spätestens 31. Dezember 2004 an die Bestimmungen des SHG anzupassen.

2  Die Gemeinden haben im Bereich der individuellen Sozialhilfe bis spätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem nach den Vorschriften der GEF einzuführen.

3  Die Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote nach den Bestimmungen des SHG hat bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erfolgen.  [Fassung vom 20. 10. 2004]

4  Für das Jahr 2005 werden die lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen für die einzelnen Leistungsangebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der Mütter- und Väterberatung auf den Betrag beschränkt, der für 2004 zugelassen worden ist, zuzüglich eines Teuerungszuschlags von einem Prozent. Zusätzliche Aufwendungen können nur im Rahmen einer Ermächtigung zugelassen werden.  [Eingefügt am 20. 10. 2004]

Art. 46

Lastenausgleich

1  Die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das Personal der Sozialdienste des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 mit den Pauschalen gemäss Artikel 34 abgerechnet. Massgebend sind dabei die vom SOA für das Jahr 2001 festgelegten Fachpersonalstellen.

2  Die Besoldungsaufwendungen für das Personal der Jugendarbeit, die gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung  [Aufgehoben durch Sozialhilfeverordnung vom 24. 10. 2001; BSG 860.111]lastenverteilungsberechtigt waren, bleiben bei gleich bleibendem Bedarf bis zur Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote im Bereich Jugendarbeit nach den Bestimmungen des SHG im bisherigen Umfang zum Lastenausgleich zugelassen.

Art. 47

Finanzierung der Fachhochschulen in den Fachgebieten Soziales und Gesundheit

 Der Kanton gewährt Beiträge an den Verein Bildungsstätte für Soziale Arbeit Bern und an die Fondation Ecole d'études sociales et pédagogiques Lausanne gemäss Ziffer 4 der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Bern vom 8./12. November 1999 bzw. gemäss Convention pour l'exploitation de l'Ecole d'études sociales et pédagogiques Lausanne mit dem Kanton Bern vom 1. Juli 1972 mit Nachtrag vom 7./27. Januar 1997.

Art. 48

Änderung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 12. Mai 1999 über die staatlichen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee  [Aufgehoben durch V vom 8. 2. 2006 über die kantonalen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee, BSG 862.61] (Schulheimverordnung, SHV) wird wie folgt geändert:

Art. 49

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Verordnung vom 28. Juni 1995 über den Tarif für ärztliche Leistungen auf Kosten der Fürsorgebehörden (Ärztlicher Fürsorgetarif, AFT),

2.

Verordnung vom 28. Juni 1978 zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG-Verordnung, ZUGV),

3.

Verordnung vom 20. September 2000 über die Bemessung der fürsorgerechtlichen Unterstützung (Bemessungsverordnung, BemV),

4.

Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung,

5.

Verordnung vom 23. Mai 1958 über die Hilfsstellen für kriegsgeschädigte Auslandschweizer und Rückwanderer.

Art. 50

Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2  Artikel 47 gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung von Artikel 59 des Gesetzes vom 6. November 1996 über die Fachhochschulen  [Aufgehoben durch G vom 19. 6. 2003 über die Berner Fachhochschule, BSG 435.411] (FaG).

Bern,  24.  Oktober  2001 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Zu Artikel 25d Absatz 6

LB

=

Beitrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers (kaufmännisch gerundet)

KBmin

=

minimale Kostenbeteiligung pro Tag (CHF 1.00)

KBmax

=

maximale Kostenbeteiligung pro Tag (CHF 15.95)

EKp

=

massgebendes Einkommen der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers

EKfrei

=

höchstes massgebendes Einkommen, bis zu welchem keine Kostenbeteiligung zu entrichten ist (CHF 50 000)

EKmin

=

untere Grenze massgebendes Einkommen, ab welcher eine Kostenbeteiligung erhoben wird (CHF 50 001)

EKmax

=

obere Grenze massgebendes Einkommen, ab welcher die maximale Kostenbeteiligung erhoben wird (CHF 100 000)

Anhang 2  [Eingefügt am 2. 11. 2011]

Zu Artikel 41b Absatz 4

Berechnung Bonus-Malus

Ga = 843 * (AAusa) + 7892 * (AELa) + 7 * (BevDa) – 38

Wenn (Ea im Dreijahresdurchschnitt) < (Ga im Dreijahresdurchschnitt) *
0.7 = Bonus

Wenn (Ea im Dreijahresdurchschnitt) > (Ga im Dreijahresdurchschnitt) *
1.3 = Malus

AAusa

Anteil Ausländerinnen und Ausländer der Sozialdienstregion a

AELa

Anteil Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger der Sozialdienstregion a

BevDa

Bevölkerungsdichte der Sozialdienstregion a

Ga

Geschätzte Pro-Kopf-Kosten der Sozialdienstregion a

Ea

Effektive Pro-Kopf-Kosten der Sozialdienstregion a

Anhang 3

24.10.2001  V 

BAG 01–77, in Kraft am 1. 1. 2002

Änderungen

17.9.2003  V 

BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004

17.9.2003  V 

BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004

20.10.2004  V 

BAG 04–82, in Kraft am 1. 1. 2005

21.9.2005  V 

BAG 05–110, in Kraft am 1. 1. 2006
Übergangsbestimmungen

1.

Die Sozialdienste überprüfen den Anspruch von Personen, die schon vor dem 1. Januar 2006 wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, und setzen die Leistungen aufgrund der neuen Vorschriften bis spätestens 30. Juni 2006 neu fest.

2.

Die erste Festsetzung der Burgergutsbeiträge nach neuem Recht erfolgt für die Periode 2007 bis 2010 auf Grund der Bemessungsperiode 2001 bis 2004.

3.

Im Jahr 2006 werden die Burgergutsbeiträge noch nach den gemäss Artikel 22 der bisherigen Fassung festgesetzten Ansätzen für die Periode 2002-2005 erhoben.

15.1.2007  V 

BAG 07–25, in Kraft am 1. 1. 2007

17.1.2007  V 

BAG 07–26, in Kraft am 1. 4. 2007

17.10.2007  V 

Kantonale Krankenversicherungsverordnung, BAG 07–106 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008

9.1.2008  V 

BAG 08–16, in Kraft am 1. 1. 2008

4.6.2008  V 

BAG 08–68, in Kraft am 1. 7. 2008
Übergangsbestimmung
Die Umstellung der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, von der Bemessung nach den Richtlinien gemäss Artikel 11 Absatz 1 zur ordentlichen Bemessung nach Artikel 8 ff. der Sozialhilfeverordnung erfolgt gestaffelt:

a

bis spätestens 31. Dezember 2008 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 1997 eingereist sind,

b

bis spätestens 31. Dezember 2009 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2000 eingereist sind,

c

bis spätestens 31. Dezember 2010 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2003 eingereist sind.

4.3.2009  V 

BAG 09–31, in Kraft am 1. 1. 2009

1.7.2009  V 

BAG 09–73, in Kraft am 1. 8. 2009

14.10.2009  EV 

zum Ausländer- und zum Asylgesetz, BAG 09–123 (Art. 16), in Kraft am 1. 1. 2010

18.1.2010  V 

BAG 10–18, in Kraft am 1. 1. 2010

27.4.2010  V 

BAG 10–37, in Kraft am 1. 1. 2010

27.10.2010  V 

BAG 10–100, in Kraft am 1. 1. 2011

1.3.2011  V 

BAG 11–26, in Kraft am 1. 1. 2011

2.11.2011  V 

BAG 11–132, in Kraft am 1. 1. 2012
Übergangsbestimmung
Das SOA vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, im Jahre 2012 eine Besoldungskostenpauschale im Betrag von 128 200 Franken pro anrechenbare Stelle.

14.12.2011  V 

BAG 12–9, in Kraft am 1. 1. 2012
Die Änderung vom 2. November 2011 (BAG 11–132) der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten

1.

Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt der Ziffern 2 und 3, am 1. Januar 2012 in Kraft.

2.

Die Artikel 25c und 25d treten am 1. April 2012 in Kraft.

3.

Die Artikel 3a, 3b, 3c, 34, 36, 36a, 37, 38, 38a und 40 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

4.

Die Änderung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)  [BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).