860.111
24.
Oktober
2001
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung,
SHV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 13 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 2,
Artikel 20 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 3, Artikel
48 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 76
Absatz 3, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 80 Absätze 2 und 3, Artikel
83 und 84 sowie Artikel 87 Absätze 3 und 4 des Gesetzes vom 11.
Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
[BSG 860.1] (Sozialhilfegesetz, SHG) und Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger
[SR 851.1] (ZUG), auf Antrag der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1. Organisation und Zuständigkeiten
(Art. 11 bis 21 SHG)
Art. 1
Strategisches Controlling
1
Das strategische Controlling stellt die Effektivität
und Effizienz auf allen Verantwortungsebenen sicher.
2
Das strategische Controlling ist wirkungs-
und zielorientiert aufgebaut. Es schafft die Verbindung zwischen den eingesetzten
Mitteln und den erzielten Wirkungen und Leistungen.
Art. 2
Sozialdienst 1. Organisation
1
Die Gemeinden regeln die
Organisation des Sozialdienstes.
2
Die gewählte Organisationsform
muss sicherstellen, dass
| a |
die Mittel wirtschaftlich eingesetzt
werden,
|
| b |
die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen
nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden
können,
|
| c |
fachlich kompetentes Personal verfügbar
ist,
|
| d |
eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen
Fach- und Administrativpersonal erfolgt,
|
| e |
für die interinstitutionelle Zusammenarbeit
(IIZ) eine Ansprechperson zur Verfügung steht und die mit den
Betroffenen im Rahmen der IIZ-Assessments erarbeiteten Empfehlungen
umgesetzt werden können.
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
|
Art. 3
2. Mindestgrösse
1
Der Sozialdienst verfügt über mindestens
150 Stellenprozente Fachpersonal.
2
Ausnahmsweise kann ein Sozialdienst über
weniger Stellenprozente Fachpersonal verfügen, sofern die Trägerschaft
den Nachweis erbringt, dass
| a |
die Schaffung eines grösseren Sozialdienstes
aus geografischen oder anderen Gründen nicht zumutbar ist,
|
| b |
die Wirkungsziele und Qualitätsvorgaben
erreicht werden können und
|
| c |
eine Regelung besteht, wie die Stellvertretung
und der fachliche Austausch mit anderen Fachleuten gewährleistet werden.
|
3
Das Sozialamt (SOA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
(GEF) entscheidet, ob der Sozialdienst diesen Anforderungen genügt.
Art. 4
[Fassung vom 2. 11. 2011]
Kommission für Sozial- und Existenzsicherungspolitik 1. Ziele
1
Die Kommission berät
den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung
des Sozialhilfegesetzes und richtet ihre Arbeit auf eine ganzheitliche
Sozial- und Existenzsicherungspolitik des Kantons aus.
2
Die Ganzheitlichkeit der
Existenzsicherungspolitik liegt in der Koordination und Vernetzung
der Sozialhilfegesetzgebung mit anderen Rechts- und Politikbereichen,
die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Existenzsicherung
der Bevölkerung haben, namentlich die Bildungs-, Steuer- oder
Arbeitsmarktgesetzgebung.
Art. 5
[Fassung vom 2. 11. 2011]
2. Aufgaben
Die Kommission
| a |
nimmt Stellung und gibt Empfehlungen
ab zu grundlegenden Fragen und Rechtsetzungsprojekten mit Bezug zur
Sozial- und Existenzsicherungspolitik,
|
| b |
verfolgt die kantonale, gesamtschweizerische
und internationale Entwicklung der Sozial- und Existenzsicherungspolitik,
|
| c |
fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch
zwischen Kanton, Gemeinden, Fachorganisationen und Sozialpartnern
in Fragen der Sozial- und Existenzsicherungspolitik,
|
| d |
nimmt zu Fragen und Projekten Stellung,
die ihr vom Regierungsrat, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
oder von Gemeinden unterbreitet werden.
|
Art. 6
[Fassung vom 2. 11. 2011]
3. Zusammensetzung
1
Die Kommission wird von
der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder vom Gesundheits-
und Fürsorgedirektor präsidiert und setzt sich zusammen
aus höchstens
| a |
sieben Vertreterinnen und Vertretern
der Kantonsverwaltung,
|
| b |
drei Vertreterinnen und Vertretern der
Gemeinden,
|
| c |
fünf Vertreterinnen und Vertretern
des Grossen Rates,
|
| d |
acht Vertreterinnen und Vertretern von
Fachorganisationen,
|
| e |
zwei Vertreterinnen und Vertretern der
Sozialpartner.
|
2
Die Vertreterinnen und Vertreter der
Kantonsverwaltung haben kein Stimmrecht.
3
Die Kommission kann zur Erörterung
bestimmter Fragen Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 7
[Fassung vom 2. 11. 2011]
4. Ernennung, Amtsdauer, Organisation und Geschäftsgang
1
Die Mitglieder der Kommission
werden auf Antrag der GEF vom Regierungsrat ernannt. Sie können
sich im Verhinderungsfall an Sitzungen vertreten lassen.
2
Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3
Die Kommission wird von
der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens zweimal
jährlich einberufen.
4
Sie konstituiert sich selbst.
5
Die weitere Organisation und der Geschäftsgang
werden in einem von der Kommission erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement
geregelt.
2. Leistungsangebote der individuellen
Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG)
2.1 Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8
[Fassung vom 2. 11. 2011]
Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
Die Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
[Die SKOS-Richtlinien können
bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhil-fe, Monbijoustrasse
22, Postfach, 3000 Bern 14, bezogen werden.] in der Fassung der
vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen
12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 sind für den Vollzug der individuellen
Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung
keine andere Regelung vorsehen.
Art. 8a
[Fassung vom 27. 10. 2010]
Integrationszulagen
1
Jede bedürftige Person, welche
die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat
und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine minimale Integrationszulage
(MIZ) von 100 Franken pro Monat, wenn sie nachweislich nicht in der
Lage ist, eine Eigenleistung zu erbringen.
2
Jede bedürftige Person, welche
die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat
und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage
für Nicht-Erwerbstätige (IZU) von
| a |
100 Franken pro Monat, wenn sie sich
nachweislich angemessen um ihre soziale und berufliche Integration
bemüht oder im Rahmen einer Ehe oder einer Partnerschaft Betreuungsaufgaben
übernimmt,
|
| b |
200 bis 300 Franken pro Monat, wenn
sie als Alleinerziehende ein Kind unter vier Jahren, mehrere Kinder
oder ein Kind mit einer Behinderung über vier Jahre betreut und
wenn sie wegen ihrer Betreuungsaufgaben keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen kann,
|
| c |
300 Franken pro Monat, wenn sie eine
anerkannte Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert.
|
3
Jede bedürftige Person, welche
die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat,
aber unter 25 Jahre alt und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch
auf eine IZU von 150 Franken pro Monat, wenn sie mit einem Pensum
von mindestens 50 Prozent eine Integrationsleistung gemäss Kapitel
C.2 der SKOS-Richtlinien erbringt.
4
Jede bedürftige Person, welche
mindestens 25 Jahre alt und nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch
auf eine IZU von 150 bis 300 Franken pro Monat je nach Pensum und
Bedeutung der Leistung, wenn sie eine Integrationsleistung gemäss
Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien erbringt.
Art. 8b
[Fassung vom 27. 10. 2010]
Berücksichtigung von MIZ und IZU
1
Sind die Voraussetzungen für eine
Integrationszulage nach Artikel 8a erfüllt, werden die Integrationszulagen
bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer
Aufwand berücksichtigt.
2
Sind die Voraussetzungen mehrerer Integrationszulagen
erfüllt, wird die höchste berücksichtigt.
3
...
[Aufgehoben am 27. 10. 2010]
Art. 8c
[Eingefügt am 21. 9. 2005]
Überprüfung der Voraussetzungen
1
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind
auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen
zu überprüfen.
2
Der Sozialdienst
verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen
Ergebnis führt.
Art. 8d
Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1
Jede bedürftige Person, welche
die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat
und eine Erwerbstätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet,
hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.
[Fassung vom 17. 1. 2007]
2
Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis
stehen, haben an Stelle eines Einkommensfreibetrags Anspruch auf eine
Integrationszulage gemäss Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c.
[Fassung vom 27. 10. 2010]
3
Der Einkommensfreibetrag wird bei der
Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren
Einkommen berücksichtigt.
[Eingefügt am 17. 1. 2007]
Art. 8e
[Eingefügt am 21. 9. 2005]
2. Bemessung
1
Der Freibetrag beträgt bis zu
einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat
und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je
weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600
Franken pro Monat.
2
Er beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad
von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt je weitere zehn Prozent
um jeweils 25 Franken bis auf höchstens 400 Franken pro Monat,
wenn
[Absatz 2 Fassung vom 27. 10. 2010]
| a |
die massgebende Erwerbsaufnahme vor
Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt ist, oder
|
| b |
die anspruchsberechtigte Person die
obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter
25 Jahre alt ist und keine Betreuungsaufgaben für unter ihrer
Sorge stehende Kinder wahrnimmt.
|
3
Bei Alleinerziehenden mit einem oder
mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils
100 Franken höher.
4
Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung
eines Freibetrags gemäss Absatz 1 wird der Einkommensfreibetrag
auf 200 bis 400 Franken pro Monat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad,
beschränkt.
Art. 8f
[Eingefügt am 21. 9. 2005]
Höchstgrenze
Integrationszulagen
und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen 850 Franken
und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen 1000 Franken pro Monat nicht
übersteigen.
Art. 8g
[Eingefügt am 21. 9. 2005]
Zumutbare Arbeit
1
Erwerbslose
Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen
der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit
zu suchen und anzunehmen.
2
Die
Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-,
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar,
sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben
daran verhindert ist.
Art. 8h
[Fassung vom 2. 11. 2011]
Krankenkassenprämien
1
Personen, die Leistungen der Sozialhilfe
beziehen, werden zusätzlich zur ordentlichen Prämienverbilligung
gemäss Artikel 11 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung
vom 25. Oktober 2000 (KKVV)
[BSG 842.111.1] folgende Leistungen
gewährt:
| a |
bis zum Ende des Kalenderjahres, auf
das hin die obligatorische Krankenpflegeversicherung frühestmöglich
gewechselt werden kann, ein Betrag, der zusammen mit der ordentlichen
Prämienverbilligung der ganzen Prämie der jeweiligen obligatorischen
Krankenkassenprämie entspricht,
|
| b |
nach Ablauf dieses Termins ein Betrag,
der zusammen mit der ordentlichen Prämienverbilligung der ganzen
Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
innerhalb der 20 günstigsten Krankenkassen bei tiefster Franchise
nach Alterskategorie und Prämienregion entspricht.
|
2
Bei der Berechnung der wirtschaftlichen
Hilfe sind Prämienanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
welche die ordentliche Prämienverbilligung und den Betrag gemäss
Absatz 1 übersteigen, nicht als anrechenbarer Aufwand mit einzubeziehen.
3
Der Sozialdienst richtet die Prämienanteile,
welche die ordentliche Prämienverbilligung übersteigen,
direkt dem Krankenversicherer aus.
Art. 9
Einkommenspfändung
Die wirtschaftliche Hilfe wird bei einer laufenden Einkommenspfändung
nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessen, sofern dieses unter
dem Ansatz der SKOS-Richtlinien liegt.
Art. 10
Schuldentilgung
1
Für das Tilgen von Schulden wird in der
Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.
2
Schulden können bei der Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden,
wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden
werden kann.
Art. 10a
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Gesetzliche Grundpfandrechte
Keine Verpflichtung gemäss Artikel 34 Absatz 4 SHG
zur Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts besteht, wenn
| a |
zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit
bereits feststeht, wann sie wegfällt, und sie weniger als sechs
Monate dauert,
|
| b |
der Verkauf des Grundstücks bereits
feststeht oder
|
| c |
der amtliche Wert des Grundstücks
weniger als 50 000 Franken beträgt.
|
Art. 11
[Fassung vom 14. 10. 2009]
Personen des Asylbereichs
Falls
die Trägerschaft eines Sozialdienstes den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig
Aufgenommene, die sich länger als seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalten,
an eine andere öffentliche oder private Trägerschaft überträgt, kommen die
Artikel 34 ff. über den Einbezug von Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
zum Lastenausgleich zur Anwendung.
Art. 11a
[Eingefügt am 20. 10. 2004]
Rückerstattung 1. Berechnung
[Fassung
vom 2. 11. 2011]
1
Bei der Berechnung der Rückerstattung
ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit
gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige
Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche
Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.
2
Der Zinssatz für die Berechnung
der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher
Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten
Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.
Art. 11b
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
2. Wirtschaftliche Verhältnisse
Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt dann vor, wenn die Person,
die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat,
| a |
ein Einkommen erzielt, das über
dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H. 9 der SKOS-Richtlinien
liegt oder
|
| b |
ein Vermögen aufweist, das über
dem Betrag von Kapitel E. 3.1 der SKOS-Richtlinien liegt.
|
Art. 11c
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
3. Härtefall
Ein Härtefall im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 SHG
liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung
| a |
die Erreichung der gemäss Artikel
27 Absatz 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert,
|
| b |
die Integration gefährdet,
|
| c |
aufgrund der gesamten Umstände
unbillig erscheint oder
|
| d |
unter Berücksichtigung der finanziellen
und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint.
|
2.2 Zuständigkeit
Art. 11d
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Wohnsitz
Die Gemeinde, in der die bedürftige Person ihre
Ausweisschriften hinterlegt hat, gilt als Wohnsitzgemeinde, wenn nicht
nachgewiesen ist, dass der Wohnsitz sich nicht dort befindet.
Art. 12
Aufenthaltsgemeinde
1
Als Aufenthaltsgemeinde gemäss Artikel
46 Absatz 2 SHG
[BSG 860.1] zuständig ist diejenige Gemeinde, in
der die Bedürftigkeit aufgetreten ist.
2
Die Zuständigkeit der Aufenthaltsgemeinde
bleibt bestehen, bis ein Wohnsitz oder neuer Aufenthalt begründet wird
oder bis die Wohnsitzgemeinde Hilfe zu gewähren imstande ist. Die Unterbringung
in einer Anstalt, in einem Heim oder in einem Spital begründet keinen
neuen Aufenthalt.
3
Personen im Straf- und Massnahmenvollzug begründen
in der Standortgemeinde der Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt keinen Aufenthalt
im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 SHG.
Art. 13
Vollzug ZUG 1. Unterstützung
Die wirtschaftliche Hilfe gemäss Artikel 30ff. SHG
[BSG
860.1] gilt als Unterstützung im Sinne des ZUG.
Art. 14
2. Unterstützungsanzeigen
1
Unterstützungspflichtige Gemeinden haben
dem SOA binnen 30 Tagen seit dem Unterstützungsbeschluss Unterstützungsanzeige
zu erstatten.
2
In Notfällen gemäss Artikel 13 ZUG
[SR 851.1] ist die Unterstützungsanzeige dem SOA so rasch
als möglich zu erstatten.
3
Für die Unterstützungsanzeigen sind
die vom SOA vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Art. 15
3. Abrechnungen
1
Hat eine Gemeinde im Laufe eines Kalendervierteljahres
Unterstützungen ausgerichtet, die ganz oder teilweise von anderen Kantonen
zu vergüten sind, hat sie darüber dem SOA binnen 30 Tagen nach Ablauf
des Vierteljahres eine Abrechnung zuzustellen.
2
Für die Abrechnungen sind die vom SOA
vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Art. 16
Burgerliche Sozialhilfe 1. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen
gemäss Artikel 47 Absatz 1 SHG
[BSG 860.1] erstreckt sich auf alle
ihre Angehörigen innerhalb und ausserhalb des Kantons.
Art. 17
2. Kostenersatz
1
Das forderungsberechtigte Gemeinwesen macht
den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG
[BSG 860.1] bei
der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend.
2
Die betroffenen Gemeinwesen sind gegenseitig
zur Auskunft verpflichtet, soweit dies zur Geltendmachung und Festsetzung
des Kostenersatzes erforderlich ist.
Art. 18
3. Rücktritt
1
Der Rücktritt von der burgerlichen Sozialhilfe
erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung an das SOA.
2
Mit dem Rücktritt wird die Burgergemeinde
und die burgerliche Korporation burgergutsbeitragspflichtig.
3
Die Wiederaufnahme der burgerlichen Sozialhilfe
nach dem Rücktritt ist nicht zulässig.
Art. 19
4. Entzug
1
Das SOA kann einer Burgergemeinde oder einer
burgerlichen Korporation, die ihre Pflichten vernachlässigt oder den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, das Recht zur Ausübung
der burgerlichen Sozialhilfe nach vorgängiger Mahnung entziehen.
2
Die Folgen des Entzugs sind die gleichen wie
beim Rücktritt.
Art. 20
[Fassung vom 21. 9. 2005]
Burgergutsbeiträge 1. Beitrags- und Bemessungsperiode
1
Das SOA setzt die Burgergutsbeiträge
jeweils für eine vierjährige Beitragsperiode fest.
2
Die Bemessungsperiode umfasst jeweils das dritte
bis und mit dem sechsten Jahr vor Beginn der Beitragsperiode.
Art. 21
[Fassung vom 21. 9. 2005]
2. Höhe der Beiträge
1
Massgebend für die Festsetzung der Beiträge sind das durchschnittliche
steuerbare Einkommen und Vermögen der beitragspflichtigen Burgergemeinden
und burgerlichen Korporationen während der vierjährigen Bemessungsperiode.
2
Die Beiträge betragen 3,3474
Prozent des massgebenden durchschnittlichen steuerbaren Einkommens und 0,0554
Prozent des durchschnittlichen steuerbaren Vermögens.
3
Beiträge unter 200 Franken werden nicht erhoben.
Art. 22
[Fassung vom 21. 9. 2005]
3. Festsetzung
1
Die Beiträge werden auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen
der Bemessungsperiode festgesetzt.
2
Falls noch keine rechtskräftigen Daten vorliegen, erfolgt die Festsetzung
auf Grund der vorliegenden provisorischen Daten. Nach Vorliegen der rechtskräftigen
Daten passt das SOA den Beitrag entsprechend an.
Art. 23
[Fassung vom 21. 9. 2005]
4. Bezug
1
Das
SOA fordert die Beiträge jeweils Ende Juni mit einer Zahlungsfrist von 30
Tagen ein.
2
Bei verspäteter
Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Für zu viel in Rechnung gestellte
und bezahlte Beiträge wird ein Vergütungszins gutgeschrieben.
3
Die Berechnung und der Zinssatz
für die Verzugs- und Vergütungszinse richten sich nach der Verordnung vom
18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen
zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass
sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV
[BSG
661.733]).
4
Das
SOA kann Burgergemeinden und burgerliche Korporationen bei Vorliegen einer
grossen Härte für jeweils ein Jahr von der Beitragspflicht befreien.
2.3 Sozialinspektion
[Eingefügt
am 2. 11. 2011]
Art. 23a
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Anforderungsprofil
1
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung
auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung
| a |
im juristischen Bereich,
|
| b |
im Sozialbereich oder
|
| c |
im Sicherheitsbereich.
|
2
Sie verfügen über die erforderlichen
Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und
des Verfahrensrechts.
Art. 23b
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Sozialinspektionsauftrag
1
Aufträge für Sozialinspektionen
werden schriftlich erteilt. 2 Sie müssen namentlich folgende
Angaben enthalten:
| a |
die erforderlichen Personendaten der
betroffenen Person,
|
| b |
eine Beschreibung des Verdachts und
die ihn begründenden Tatsachen,
|
| c |
die Ergebnisse der bereits erfolgten
Abklärungen,
|
| d |
eine klare Umschreibung der erforderlichen
Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen,
|
| e |
bei Beweismitteln gemäss Artikel
50c Absatz 2 SHG eine zeitliche Begrenzung.
|
2
Treten im Verlauf einer Sozialinspektion
neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion
abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag
erforderlich.
3
Es ist zu gewährleisten, dass
die zur Beweisaufnahme ermächtigten Sozialinspektorinnen und
Sozialinspektoren über die im betreffenden Fall erforderlichen
Sprachkenntnisse verfügen.
Art. 23c
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Ermächtigung zur Beweisaufnahme
1
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.
2
Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren,
die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt
werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.
Art. 23d
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Berichterstattung
1
Die Sozialdienste erstatten dem SOA
Ende September jeden Jahres Bericht über die durchgeführten
Sozialinspektionen.
2
Der Bericht enthält Angaben über
die Anzahl der Sozialinspektionen, die Ergebnisse, die Sanktionen,
die Dauer und Kosten der Abklärungen sowie gegebenenfalls die
Namen der vom Sozialdienst beauftragten Dritten.
3. Leistungsangebote der institutionellen
Sozialhilfe (Art. 58 bis 77 SHG)
3.1 Leistungserbringer
Art. 24
Die Zulassung und Beaufsichtigung der Leistungserbringer gemäss
Artikel 65f. SHG
[BSG 860.1] richtet sich nach den Bestimmungen der
Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen
in Heimen und privaten Haushalten
[BSG 862.51] (Heimverordnung, HEV).
3.2 Leistungsabgeltung
Art. 25
Gewährung von Beiträgen
1
Die von den Leistungserbringern
im Rahmen eines Leistungsvertrages oder Leistungsauftrages erbrachten Leistungen
der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder von den Gemeinden
mit Beiträgen abgegolten.
2
Die Gewährung der kantonalen und kommunalen Beiträge richtet sich
nach den Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992
[BSG
641.1] (StBG) und der Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994
[BSG
641.111] (StBV).
Art. 25a
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Pflegekosten im stationären Bereich 1. Beitrag
des Kantons
1
Das Alters- und Behindertenamt (ALBA)
vergütet den Erbringern von Leistungen der stationären Pflege
die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton Bern:
|
d
|
bei Pflegestufe 4
|
14.45
|
|
e
|
bei Pflegestufe 5
|
26.10
|
|
f
|
bei Pflegestufe 6
|
37.75
|
|
g
|
bei Pflegestufe 7
|
49.40
|
|
h
|
bei Pflegestufe 8
|
61.05
|
|
i
|
bei Pflegestufe 9
|
72.70
|
|
k
|
bei Pflegestufe 10
|
84.35
|
|
l
|
bei Pflegestufe 11
|
96.00
|
|
m
|
bei Pflegestufe 12
|
107.65
|
2
Die Leistungserbringer müssen
für ihre Leistungen folgende Angaben separat ausweisen:
| a |
das Total der Pflegekosten der entsprechenden
Pflegestufe,
|
| b |
den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,
|
| c |
den Finanzierungsanteil des Kantons,
|
| d |
den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerin
oder des Leistungsempfängers, unterteilt in Anteil Pflege und
Anteil Hotellerie.
|
Art. 25b
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
2. Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger
Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger an den Pflegekosten entspricht maximal
der nach Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG)
[SR 832.10] zulässigen
Beteiligung.
Art. 26
[Fassung vom 21. 9. 2005]
Ausgabenbefugnisse
1
Die Bau- und Investitionsbeiträge des Kantons werden vom Regierungsrat
bewilligt.
2
Die GEF
bewilligt die Bau- und Investitionsbeiträge des Kantons im Rahmen der ihr
gemäss Artikel 152 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung
von Finanzen und Leistungen (FLV
[BSG 621.1]) übertragenen Ausgabenbefugnisse.
3
Sie bewilligt die Betriebsbeiträge
des Kantons.
4
Die Beiträge der
Gemeinden werden von dem für die Bewilligung der Ausgabe zuständigen Gemeindeorgan
bewilligt.
Art. 27
Festsetzung der Beiträge
1
Die Beiträge an die Leistungserbringer
werden grundsätzlich leistungsorientiert und soweit möglich prospektiv
und auf Grund von Normkosten festgesetzt.
2
Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge
unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt
werden.
3
Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit der Finanzdirektion die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren
Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen
festzusetzen.
Art. 28
Subsidiarität
1
Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton und
den Gemeinden nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt
werden können.
2
Vorrang gegenüber den Beiträgen des
Kantons und der Gemeinden haben
| a |
Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere
des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherer,
|
| b |
Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen
und Benutzer,
|
| c |
Eigenmittel der Leistungserbringer.
|
3
Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit der Finanzdirektion Vorschriften zur Anrechnung der Eigenmittel zu erlassen.
Art. 29
Tarife
1
Die Modalitäten der Tarifanwendung sind
in den Leistungsverträgen zu regeln.
2
Die GEF wird zum Erlass von Tarifvorschriften
ermächtigt.
Art. 30
Rechnungsführung
1
Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen
Vorschriften Rechnung zu führen.
2
Die GEF wird zum Erlass entsprechender Vorschriften
ermächtigt.
Art. 31
Pilotversuche
Die GEF, oder mit ihrer Ermächtigung die Gemeinden, können
im Rahmen von Versuchen und Pilotprojekten besondere Formen der Leistungsabgeltung
erproben.
4. Lastenausgleich (Art. 78 bis 83
SHG )
4.1 Aufwand des Kantons
Art. 32
1
Die Beiträge des
Kantons an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen
Sozialhilfe sind lastenausgleichsberechtigt im Rahmen der vorstehenden
Bestimmungen über die Leistungsabgeltung (Artikel 25ff.).
2
Als lastenausgleichsberechtigte
Aufwendungen für weitere Massnahmen gelten die Aufwendungen für
Ombudsstellen gemäss Artikel 21 SHG
[BSG 860.1] und für
besondere Massnahmen gemäss Artikel 73 SHG.
3
Als lastenausgleichsberechtigte
Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten die Aufwendungen
im Rahmen der kantonalen Sozialhilfezuständigkeit gemäss
Artikel 46 Absatz 4 SHG, abzüglich allfälliger Kostenvergütungen
Dritter.
4
Der Kanton führt die Differenz
zwischen den Bonus- und Maluszahlungen gemäss Artikel 80d Absatz
3 und 4 SHG dem Lastenausgleich zu.
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Art. 32a
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Sozialinspektion 1. Sozialinspektorate der Gemeinden
1
Das SOA vergütet den Gemeinden,
die eigene Sozialinspektorate führen, pro anrechenbare Stelle
eine Besoldungskostenpauschale in der Höhe des Betrags gemäss
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a.
2
Anrechenbar ist eine Vollzeitstelle
pro 2 500 Fälle im Sinne von Artikel 38a Absatz 1. Für eine
kleinere Zahl von Fällen ist eine entsprechende Teilzeitstelle
anrechenbar.
3
Zur Sicherung der Qualität der
Leistung werden die Kosten für eigene Sozialinspektorate nur
vergütet, wenn sie mindestens 100 Stellenprozente aufweisen.
4
Das SOA vergütet die Besoldungskostenpauschale
auf Gesuch hin, nach Prüfung des von der Gemeinde erbrachten
Bedarfsnachweises.
5
Die Pauschale ist ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn die Stellen nicht oder nicht mit Personal
der erforderlichen Qualifikation besetzt gewesen sind.
6
Gemeinden, die ein eigenes Sozialinspektorat
führen, können nicht gleichzeitig Kosten für an Dritte
erteilte Sozialinspektionsaufträge über den Lastenausgleich
abrechnen.
Art. 32b
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
2. Aufträge der Gemeinden an Dritte
1
Das SOA vergütet den Gemeinden,
die Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen,
die Kosten für Sozialinspektionen
| a |
bis höchstens 4 000 Franken pro
betroffene Person und Kalenderjahr,
|
| b |
bis höchstens 6 000 Franken pro
betroffene Person und Kalenderjahr, wenn zur Beweismittelerhebung
Überwachungen durchgeführt werden.
|
2
Die Sozialdienste der Gemeinden rechnen
nach Abschluss der Sozialinspektion im Rahmen der jährlichen
Berichterstattung mit dem SOA ab.
3
Das SOA vergütet die Kosten nach
Prüfung der Berichterstattung und der Rechnungen.
Art. 32c
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
3. Lastenausgleichsberechtigter Betrag
Die Aufwendungen des SOA gemäss Artikel 32a und
32b sowie die Abgeltungen des SOA für Leistungen Dritter, die
in ihrem Auftrag Sozialinspektionen durchführen, sind lastenausgleichsberechtigt.
4.2 Aufwand der Gemeinden
Art. 33
Wirtschaftliche Hilfe
1
Die Leistungen der wirtschaftlichen
Hilfe für bedürftige Personen sind lastenausgleichsberechtigt,
soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien
ausgerichtet werden.
2
Von den Leistungen für
die wirtschaftliche Hilfe werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht:
[Absatz 2 Fassung vom 20. 10. 2004]
| a |
Kostenvergütungen gemäss ZUG,
|
| b |
Zahlungen Dritter an den Sozialdienst
auf Grund von Forderungen, die von der wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden
Person an den Sozialdienst abgetreten wurden, und
|
| c |
Rückerstattungen und Zahlungen
Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, unter Vorbehalt von Absatz
3.
[Fassung vom 2. 11. 2011]
|
3
Von folgenden Einnahmen
werden nur zwei Drittel in Abzug gebracht:
[Absatz 3 Fassung vom
20. 10. 2004]
| a |
Kostenersatz gemäss Artikel 26
Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 SHG,
|
| b |
familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge
gemäss Artikel 37 und 38 SHG,
|
| c |
Rückerstattungen gemäss Artikel
40 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 41 und 42 SHG, und
|
| d |
Rückerstattungen und Zahlungen
Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, sofern der Sozialdienst
für deren Inkasso den Rechtsweg beschreiten musste.
[Fassung
vom 2. 11. 2011]
|
4
Kann eine Gemeinde wegen
Unterlassung oder Verspätung einer Unterstützungsanzeige
oder einer Abrechnung eine Kostenvergütung gemäss ZUG nicht
realisieren oder unterlässt sie es, den Kostenersatz gemäss
Artikel 47 Absatz 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde oder
burgerlichen Korporation geltend zu machen, werden die entsprechenden
Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe vom Lastenausgleich
ausgeschlossen.
5
Die GEF kann Richtlinien
erlassen über die Zulassung von Leistungen der wirtschaftlichen
Hilfe zum Lastenausgleich, welche zur Vergütung von Kosten institutioneller
Leistungsangebote gewährt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. d SHG).
Art. 33a
[Eingefügt am 20. 10. 2004]
Bestattungskosten
Bestattungskosten
gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe und sind nicht lastenausgleichsberechtigt.
Art. 33b
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Andere Beweiserhebungen
Die Kosten für vertrauensärztliche Untersuchungen
einer bedürftigen Person durch Ärztinnen und Ärzte
sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind lastenausgleichsberechtigt,
soweit sie nicht von den Sozialversicherungen getragen werden.
Art. 34
Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
1
Die Aufwendungen der Gemeinden
für die Besoldung und Weiterbildung des Fachpersonals und für
die Besoldung des Administrativpersonals der Sozialdienste werden
mit Pauschalbeträgen in den Lastenausgleich einbezogen.
2
Die Pauschale beträgt
für jede bewilligte Fachpersonalstelle 181 500 Franken
[Fassung
vom 1. 3. 2011]. Für das Fachpersonal in berufsbegleitender
Ausbildung wird die Pauschale um 22 600 Franken
[Fassung vom 1.
3. 2011] gekürzt.
3
Die GEF setzt die Pauschalen
jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für
das Kantonspersonal beschlossenen Anpassung der Gehälter neu
fest.
[Fassung vom 21. 9. 2005]
4
Die Pauschale deckt die
Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für die Fachpersonalstelle
sowie die Besoldungsaufwendungen für das dem Fachpersonal zugeordnete
Administrativpersonal ab.
[Fassung vom 21. 9. 2005]
5
Zusätzlich zu den
Pauschalen sind die effektiv ausgerichteten Kinder- und Betreuungszulagen
des Fachpersonals lastenausgleichsberechtigt.
Art. 35
Praktikantinnen und Praktikanten
Lastenausgleichsberechtigt sind auch die effektiven
Besoldungsaufwendungen für Personen, welche in einer Fachausbildung im
Sozialbereich stehen und bei einem Sozialdienst ein Praktikum absolvieren.
Art. 36
Fachpersonal
1
Als Fachpersonal gelten
Personen, welche in einem Sozialdienst Klienten beraten oder betreuen
und über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialarbeit oder
Sozialpädagogik an einer Hochschule, Fachhochschule, Höheren
Fachschule oder Fachschule verfügen, sowie Personen, die eine
solche Ausbildung berufsbegleitend absolvieren. Dem Fachpersonal eines
Sozialdienstes gleichgestellt ist das Fachpersonal eines Vormundschaftsdienstes.
2
In begründeten Einzelfällen
gelten auch Personen, welche eine andere Ausbildung auf Tertiärstufe
mit einem klaren inhaltlichen Bezug zu sozialer Arbeit abgeschlossen
haben, als Fachpersonen, wenn die Ausbildung vom SOA als gleichwertig
anerkannt wird. Das SOA kann die Anerkennung mit Auflagen zur Weiterbildung
verbinden.
[Fassung vom 27. 10. 2010]
3
Als Beurteilungskriterien gelten insbesondere
Kenntnisse in der Methodik Sozialer Arbeit, im Sozialhilfe-, Sozialversicherungs-,
Erwachsenen- und Kindesschutzrecht sowie absolvierte Ausbildungspraktika.
[Fassung vom 27. 10. 2010]
4
Ebenfalls als Fachpersonal
gelten Personen ohne die erforderliche Fachausbildung, welche
| a |
am 1. Januar 2002 bei einer Gemeinde
tätig sind und
|
| b |
sich zwischen dem 1. Januar 1995 und
dem 1. Januar 2005 über mindestens drei Jahre erfolgreiche praktische
Tätigkeit in Beratung und Betreuung in einem Sozialdienst sowie
über mindestens 120 Lektionen fachliche Weiterbildung ausweisen
können.
|
Wer die Bedingungen von Buchstabe b erst
nach dem 1. Januar 2005 erfüllt, wird nicht als Fachpersonal
anerkannt.
[Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 2]
Art. 37
Leitendes Personal
1
Die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
der Gemeinden für das leitende Personal der Sozialdienste sind nicht
lastenausgleichsberechtigt.
2
Obliegt die Leitung des Sozialdienstes dem
Fachpersonal, wird bei Festlegung der Stellen ein nach der Grösse des
Sozialdienstes abgestufter pauschaler Leitungsabzug vorgenommen.
Art. 38
[Fassung vom 20. 10. 2004]
Festlegung der Stellen
1
Das SOA legt jährlich, jeweils auf Beginn des Kalenderjahres, die
Zahl der Fachpersonalstellen fest, für die eine Pauschale dem Lastenausgleich
zugeführt werden kann.
2
Die
Trägerschaften der Sozialdienste reichen dem SOA für das Folgejahr bis spätestens
Ende September einen Stellenplan für das Fachpersonal zur Genehmigung ein.
Der Stellenplan hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu
enthalten.
3
Das SOA
überprüft den von den Trägerschaften der Sozialdienste nachzuweisenden Stellenbedarf.
Es berücksichtigt die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und
Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse.
4
Als Richtgrösse für eine angemessene Belastung
gilt die Bearbeitung von 80 bis 100 Fällen pro Fachstelle und Jahr. Ist die
Belastung höher, kann das SOA unter Würdigung der Gesamtsituation auf Antrag
der Gemeinde eine Erhöhung, ist sie geringer, kann es eine Reduktion des für
den Lastenausgleich massgeblichen Stellenplanes vornehmen.
5
Für die Festlegung des Bedarfs an Fachpersonalstellen
wird berücksichtigt, ob dem Fachpersonal genügend Administrativpersonal zugeordnet
ist. Pro Stelle Fachpersonal werden mindestens 50 Stellenprozente Administrativpersonal
im Sozialdienst vorausgesetzt.
[Fassung vom 4. 3. 2009]
Art. 39
...
[Aufgehoben
am 20. 10. 2004]
Art. 40
[Fassung vom 27. 10. 2010]
Streichung oder Kürzung der Pauschalen
1
Die Pauschalen werden
entsprechend dem Besoldungskostenanteil für das Fachpersonal
oder für das Administrativpersonal in der Pauschale gekürzt,
sofern die bewilligten oder die zugeordneten Stellen nicht oder nicht
vollständig besetzt sind. Die Kürzungen erfolgen im Umfang
der unbesetzten Stellenprozente.
2
Die Pauschalen können weiter gekürzt
werden, wenn
| a |
das Fachpersonal die erforderliche Qualifikation
nicht aufweist oder
|
| b |
die Stellen durch Drittmittel finanziert
werden.
|
Art. 40a
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Personalregister Sozialdienste
1
Die Sozialdienste melden zur Kontrolle
der lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen dem SOA die Personen,
für welche die Trägerschaft des Sozialdienstes eine Pauschale
geltend macht.
2
Die Meldung umfasst die folgenden Angaben:
| a |
Name und Vorname,
|
| b |
Status,
|
| c |
Stellenprozente,
|
| d |
Beginn und Ende der Anstellung,
|
| e |
für die Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter den Berufsabschluss oder die laufende Fachausbildung.
|
3
Das SOA führt ein Register der
in den Sozialdiensten tätigen Personen.
4
Das Register ist ausschliesslich zur
Kontrolle der Voraussetzungen für den Einbezug der Besoldungskosten
dieser Personen in den Lastenausgleich bestimmt.
Art. 41
Übrige Aufwendungen 1.
Mit Ermächtigung
[Fassung vom 20. 10. 2004]
1
Die Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer
im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind lastenausgleichsberechtigt,
soweit sie im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsabgeltung
(Art. 25ff.) und der Ermächtigung der GEF gewährt werden.
2
Die Aufwendungen der Gemeinden für
die Planung der institutionellen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt,
sofern die Planung im Auftrag oder mit Zustimmung der GEF erfolgt.
3
Bei der Erteilung von Ermächtigungen
für institutionelle Leistungsangebote sind die Besoldungsaufwendungen für
Personen, die in der entsprechenden Institution für die Erlangung einer Fachausbildung
Praktika absolvieren, zu berücksichtigen.
[Fassung vom 20. 10. 2004]
Art. 41a
[Eingefügt am 20. 10. 2004]
2. Ohne Ermächtigung
Als
lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten
die Kostenvergütungen gemäss der Gesetzgebung über den Straf- und Massnahmenvollzug
sowie die fürsorgerische Freiheitsentziehung und die Aufwendungen im Rahmen
der Gesetzgebung über die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe.
Art. 41b
[Eingefügt am 2. 11. 2011]
Berechnung Kosteneffizienz Sozialdienste
1
Massgebend für die Ermittlung
der Bonus-Malus-Ergebnisse pro Sozialdienst sind folgende strukturelle
Faktoren:
| a |
der Anteil an Ausländerinnen und
Ausländern an der Wohnbevölkerung,
|
| b |
der Anteil an Ergänzungsleistungsbezügerinnen
und -bezügern an der Wohnbevölkerung,
|
| c |
die Bevölkerungsdichte.
|
2
Für die Berechnung der strukturellen
Faktoren sind die folgenden Grundlagen massgebend:
| a |
für die Anzahl der Ausländerinnen
und Ausländer die Daten der ständigen Wohnbevölkerung
des Bundesamtes für Statistik,
|
| b |
für die Anzahl der Ergänzungsleistungsbezügerinnen
und -bezüger die Daten der Ausgleichskasse des Kantons Bern,
|
| c |
für die Bevölkerungsdichte
die Daten der Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik.
|
3
Die für die Berechnung massgebende
Wohnbevölkerung bestimmt sich nach Artikel 7 FILAG.
4
Der Bonus oder Malus wird nach der
im Anhang 2 wiedergegebenen Formel berechnet.
5
Die Auswirkungen des Bonus-Malus-Systems
werden regelmässig evaluiert und das System wird bei Bedarf angepasst.
Die Berechnungsformel wird periodisch aktualisiert.
6
Bei regionalen Sozialdiensten wird
der Bonus oder Malus den angeschlossenen Gemeinden nach Massgaben
des Bevölkerungsanteils gutgeschrieben oder belastet.
4.3 Verfahren
Art. 42
[Fassung vom 20. 10. 2004]
Abrechnung mit dem Sozialamt
1
Jede Gemeinde rechnet
mit dem SOA den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.
2
Gemeinden mit einem gemeinsamen
Sozialdienst können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft
des Sozialdienstes für allein zuständig erklären, um
die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten
Besoldungsaufwand oder Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung
für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem SOA abzurechnen. Wird
die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für
die Abrechnung bestimmter Aufwendungen für allein zuständig
erklärt, so werden die entsprechenden Aufwendungen ausschliesslich
von der Sitzgemeinde oder der Trägerschaft abgerechnet.
[Fassung
vom 27. 10. 2010]
3
Für die Abrechnung
der Aufwendungen regionaler institutioneller Leistungsangebote haben
die beteiligten Gemeinden in ihrem Gesuch um Ermächtigung eine
einzige Abrechnungsstelle zu bezeichnen. Gemeinsame Abrechnungsstelle
ist in der Regel die Sitzgemeinde der Trägerschaft des Leistungsangebotes.
Sofern die beteiligten Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst führen,
kann die Abrechnung der Trägerschaft des Sozialdienstes übertragen
werden, sofern die Aufgaben der beteiligten Organe klar geregelt sind.
[Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4]
4
Ist die Trägerschaft
des Sozialdienstes ein Verein, haften die Mitgliedsgemeinden gegenüber
der GEF für Verbindlichkeiten des Vereins aus der Lastenausgleichsabrechnung.
[Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 43
Rechnungsführung
1
Aufwand und Ertrag der Gemeinden im Bereich
der Sozialhilfe werden nach den Weisungen des Amtes für Gemeinden und
Raumordnung (AGR) über den Finanzhaushalt der Gemeinden einheitlich verbucht.
2
Die Weiterentwicklung der Buchungsweisungen
des AGR im Bereich der Sozialhilfe erfolgt im Einvernehmen mit dem SOA.
Art. 44
Datenlieferung
1
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem SOA bis
Ende März jedes Jahres die statistischen Angaben über die Sozialhilfefälle
und die Sozialhilfeaufwendungen des abgelaufenen Jahres zu liefern, die für
die Abrechnung des Lastenausgleichs sowie für die Abfassung der Berichte
an eidgenössische Amtsstellen über die Verwendung von Bundesbeiträgen
erforderlich sind.
2
Das SOA kann von den Gemeinden Budgets der
Sozialhilfeaufwendungen und Halbjahresabschlüsse einfordern.
3
Das SOA stellt den Gemeinden die nötigen
Erhebungsbogen unentgeltlich zur Verfügung.
4
Sozialhilfeaufwendungen von Gemeinden, welche
ihre statistischen Angaben trotz Mahnung nicht einreichen, können vom
Lastenausgleich ausgeschlossen werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Art. 84 bis 90 SHG)
Art. 45
Einführungsfristen
1
Die Gemeinden haben
ihre Behördenorganisation (Sozialbehörde und Sozialdienst) bis spätestens
31. Dezember 2004 an die Bestimmungen des SHG anzupassen.
2
Die Gemeinden haben im Bereich der
individuellen Sozialhilfe bis spätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem
nach den Vorschriften der GEF einzuführen.
3
Die Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote
nach den Bestimmungen des SHG hat bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erfolgen.
[Fassung
vom 20. 10. 2004]
4
Für das
Jahr 2005 werden die lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen für die einzelnen
Leistungsangebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der Mütter-
und Väterberatung auf den Betrag beschränkt, der für 2004 zugelassen worden
ist, zuzüglich eines Teuerungszuschlags von einem Prozent. Zusätzliche Aufwendungen
können nur im Rahmen einer Ermächtigung zugelassen werden.
[Eingefügt am
20. 10. 2004]
Art. 46
Lastenausgleich
1
Die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
der Gemeinden für das Personal der Sozialdienste des Jahres 2001 werden
beim Lastenausgleich im Jahre 2002 mit den Pauschalen gemäss Artikel
34 abgerechnet. Massgebend sind dabei die vom SOA für das Jahr 2001 festgelegten
Fachpersonalstellen.
2
Die Besoldungsaufwendungen für das Personal
der Jugendarbeit, die gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über
die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung
[Aufgehoben durch
Sozialhilfeverordnung vom 24. 10. 2001; BSG 860.111]lastenverteilungsberechtigt
waren, bleiben bei gleich bleibendem Bedarf bis zur Bereitstellung der institutionellen
Leistungsangebote im Bereich Jugendarbeit nach den Bestimmungen des SHG im
bisherigen Umfang zum Lastenausgleich zugelassen.
Art. 47
Finanzierung der Fachhochschulen in den Fachgebieten Soziales
und Gesundheit
Der Kanton gewährt Beiträge an den Verein Bildungsstätte
für Soziale Arbeit Bern und an die Fondation Ecole d'études sociales
et pédagogiques Lausanne gemäss Ziffer 4 der Leistungsvereinbarung
mit dem Kanton Bern vom 8./12. November 1999 bzw. gemäss Convention pour
l'exploitation de l'Ecole d'études sociales et pédagogiques
Lausanne mit dem Kanton Bern vom 1. Juli 1972 mit Nachtrag vom 7./27. Januar
1997.
Art. 48
Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 12. Mai 1999 über
die staatlichen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee
[Aufgehoben
durch V vom 8. 2. 2006 über die kantonalen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule
Münchenbuchsee, BSG 862.61] (Schulheimverordnung, SHV) wird
wie folgt geändert:
Art. 49
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Verordnung vom 28. Juni 1995 über den
Tarif für ärztliche Leistungen auf Kosten der Fürsorgebehörden
(Ärztlicher Fürsorgetarif, AFT),
|
| 2. |
Verordnung vom 28. Juni 1978 zum Bundesgesetz
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
(ZUG-Verordnung, ZUGV),
|
| 3. |
Verordnung vom 20. September 2000 über
die Bemessung der fürsorgerechtlichen Unterstützung (Bemessungsverordnung,
BemV),
|
| 4. |
Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die
Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung,
|
| 5. |
Verordnung vom 23. Mai 1958 über die Hilfsstellen
für kriegsgeschädigte Auslandschweizer und Rückwanderer.
|
Art. 50
Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.
2
Artikel 47 gilt bis zum Inkrafttreten
der Änderung von Artikel 59 des Gesetzes vom 6. November 1996 über die Fachhochschulen
[Aufgehoben
durch G vom 19. 6. 2003 über die Berner Fachhochschule, BSG 435.411] (FaG).
Bern,
24.
Oktober
2001
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1
[Eingefügt am 2. 11. 2011]Zu Artikel 25d Absatz 6
| LB |
=
Beitrag der Leistungsempfängerin
oder des Leistungsempfängers (kaufmännisch gerundet)
|
| KBmin |
=
minimale Kostenbeteiligung
pro Tag (CHF 1.00)
|
| KBmax |
=
maximale Kostenbeteiligung
pro Tag (CHF 15.95)
|
| EKp |
=
massgebendes Einkommen
der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers
|
| EKfrei |
=
höchstes massgebendes
Einkommen, bis zu welchem keine Kostenbeteiligung zu entrichten ist
(CHF 50 000)
|
| EKmin |
=
untere Grenze massgebendes
Einkommen, ab welcher eine Kostenbeteiligung erhoben wird (CHF 50
001)
|
| EKmax |
=
obere Grenze massgebendes
Einkommen, ab welcher die maximale Kostenbeteiligung erhoben wird
(CHF 100 000)
|
Anhang 2
[Eingefügt am 2. 11. 2011]Zu Artikel 41b Absatz 4Berechnung Bonus-Malus
Ga = 843 * (AAusa) + 7892 * (AELa) + 7 * (BevDa) – 38
Wenn (Ea im Dreijahresdurchschnitt) < (Ga im Dreijahresdurchschnitt) * 0.7 = Bonus
Wenn (Ea im Dreijahresdurchschnitt) > (Ga im Dreijahresdurchschnitt) * 1.3 = Malus
| AAusa |
Anteil Ausländerinnen
und Ausländer der Sozialdienstregion a
|
| AELa |
Anteil Ergänzungsleistungsbezügerinnen
und -bezüger der Sozialdienstregion a
|
| BevDa |
Bevölkerungsdichte
der Sozialdienstregion a
|
| Ga |
Geschätzte Pro-Kopf-Kosten
der Sozialdienstregion a
|
| Ea |
Effektive Pro-Kopf-Kosten
der Sozialdienstregion a
|
Anhang 3
24.10.2001
V
BAG 01–77, in Kraft am 1. 1.
2002
Änderungen
17.9.2003
V
BAG 03–88, in Kraft am 1. 1.
2004
17.9.2003
V
BAG 03–88, in Kraft am 1. 1.
2004
20.10.2004
V
BAG 04–82, in Kraft am 1. 1.
2005
21.9.2005
V
BAG 05–110, in Kraft am 1.
1. 2006 Übergangsbestimmungen
| 1. |
Die Sozialdienste überprüfen
den Anspruch von Personen, die schon vor dem 1. Januar 2006 wirtschaftliche
Hilfe bezogen haben, und setzen die Leistungen aufgrund der neuen
Vorschriften bis spätestens 30. Juni 2006 neu fest.
|
| 2. |
Die erste Festsetzung der Burgergutsbeiträge
nach neuem Recht erfolgt für die Periode 2007 bis 2010 auf Grund
der Bemessungsperiode 2001 bis 2004.
|
| 3. |
Im Jahr 2006 werden die Burgergutsbeiträge
noch nach den gemäss Artikel 22 der bisherigen Fassung festgesetzten
Ansätzen für die Periode 2002-2005 erhoben.
|
15.1.2007
V
BAG 07–25, in Kraft am 1. 1.
2007
17.1.2007
V
BAG 07–26, in Kraft am 1. 4.
2007
17.10.2007
V
Kantonale Krankenversicherungsverordnung,
BAG 07–106 (II.), in Kraft am 1. 1. 2008
9.1.2008
V
BAG 08–16, in Kraft am 1. 1. 2008
4.6.2008
V
BAG 08–68, in Kraft am 1. 7. 2008 Übergangsbestimmung Die Umstellung der wirtschaftlichen
Hilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als
sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, von der Bemessung nach den
Richtlinien gemäss Artikel 11 Absatz 1 zur ordentlichen Bemessung
nach Artikel 8 ff. der Sozialhilfeverordnung erfolgt gestaffelt:
| a |
bis spätestens 31. Dezember 2008
für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 1997
eingereist sind,
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| b |
bis spätestens 31. Dezember 2009
für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2000
eingereist sind,
|
| c |
bis spätestens 31. Dezember 2010
für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2003
eingereist sind.
|
4.3.2009
V
BAG 09–31, in Kraft am 1. 1. 2009
1.7.2009
V
BAG 09–73, in Kraft am 1. 8. 2009
14.10.2009
EV
zum Ausländer- und zum Asylgesetz,
BAG 09–123 (Art. 16), in Kraft am 1. 1. 2010
18.1.2010
V
BAG 10–18, in Kraft am 1. 1.
2010
27.4.2010
V
BAG 10–37, in Kraft am 1. 1.
2010
27.10.2010
V
BAG 10–100, in Kraft am 1.
1. 2011
1.3.2011
V
BAG 11–26, in Kraft am 1. 1. 2011
2.11.2011
V
BAG 11–132, in Kraft am 1.
1. 2012 Übergangsbestimmung Das SOA
vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen,
im Jahre 2012 eine Besoldungskostenpauschale im Betrag von 128 200
Franken pro anrechenbare Stelle.
14.12.2011
V
BAG 12–9, in Kraft am 1. 1.
2012 Die Änderung vom 2. November 2011 (BAG 11–132)
der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
| 1. |
Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt
der Ziffern 2 und 3, am 1. Januar 2012 in Kraft.
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| 2. |
Die Artikel 25c und 25d treten am 1.
April 2012 in Kraft.
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| 3. |
Die Artikel 3a, 3b, 3c, 34, 36, 36a,
37, 38, 38a und 40 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
|
| 4. |
Die Änderung ist in Anwendung
der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)
[BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche
Veröffentlichung).
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