860.113
2.
November
2011
Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration
(ASIV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 71a Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über
die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
[BSG 860.1], auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung
von Leistungsangeboten der institutionellen Sozialhilfe zur sozialen
Integration in den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreuung
und der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
2
Sie legt die Voraussetzungen fest,
welche die bereitgestellten Angebote erfüllen müssen, damit
die Aufwendungen zum Lastenausgleich zugelassen werden können.
3
Diese Verordnung begründet keinen
Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung
erbracht werden.
4
Für Kindertagesstätten, die
ohne Beiträge von Kanton und Gemeinden ausserhalb des Lastenausgleichs
finanziert werden, kommen die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht
und die Aufsicht gemäss der Pflegekinderverordnung vom 4. Juli
1979
[BSG 213.223] zur Anwendung.
5
Für schulergänzende Betreuungsangebote
kommen die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung über die Tagesschulen
zur Anwendung.
Art. 2
Bereitstellung
1
Der Kanton stellt die Leistungsangebote
bereit, die auf den ganzen Kanton ausgerichtet sind.
2
Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote
bereit, die auf eine oder mehrere Gemeinden ausgerichtet sind.
3
Sie erbringen die Leistungen entweder
selbst oder schliessen Leistungsverträge mit Leistungserbringern
ab.
Art. 3
Ermächtigung 1. Begriff
1
Das Sozialamt (SOA) der Gesundheits-
und Fürsorgedirektion (GEF) ermächtigt eine Gemeinde durch
Verfügung, Aufwendungen für ein bestimmtes Leistungsangebot
zur sozialen Integration dem Lastenausgleich zuzuführen.
2
Die Ermächtigung wird in der Regel
für eine Dauer von vier Jahren ausgestellt.
Art. 4
2. Anpassung und Aufhebung
1
Die Ermächtigung wird von Amtes
wegen oder auf Gesuch der Gemeinde angepasst oder aufgehoben, falls
| a |
das SOA feststellt, dass der Bedarf
nicht mehr ausgewiesen ist oder sich verändert hat,
|
| b |
die zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel des Kantons es erfordern,
|
| c |
die mit der Ermächtigung verbundenen
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden und andere Sanktionen
wirkungslos geblieben sind oder
|
| d |
das Angebot die Voraussetzungen für
die Zulassung zum Lastenausgleich nicht mehr erfüllt.
|
2
Die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung
ist in der Regel sechs Monate im Voraus anzukündigen.
Art. 5
Aufsicht
1
Die Gemeinden bestimmen für die
von ihnen bereitgestellten Angebote eine Behörde, die für
die Aufsicht über die Leistungserbringer zuständig ist.
2
Die Behörde führt mindestens
einmal jährlich, bei Bedarf auch unangemeldet, einen Aufsichtsbesuch
durch.
3
Sie kann für die Ausübung
der Aufsicht unabhängige, sachkundige Personen oder Fachstellen
beiziehen.
4
Das SOA beaufsichtigt die vom Kanton
bereitgestellten Angebote und überprüft regelmässig,
ob die Gemeinden ihre Aufsicht wahrnehmen.
2. Familienergänzende Kinderbetreuung
2.1 Allgemeines
Art. 6
Zweck
1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts
sollen sicherstellen, dass Kinder in Angeboten der familienergänzenden
Betreuung gut betreut und in ihrer Entwicklung optimal gefördert
werden.
2
Sie gelten für Kindertagesstätten
und Tagesfamilienorganisationen, die mit Beiträgen von Kanton
und Gemeinden über den Lastenausgleich finanziert werden.
Art. 7
Wirkungsziele
Die Leistungen der Leistungserbringer der familienergänzenden
Kinderbetreuung sind auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:
| a |
Existenzsicherung von Familien,
|
| b |
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
der Eltern,
|
| c |
Integration von Kindern in einem sozialen
Netz,
|
| d |
Chancengleichheit der Kinder,
|
| e |
sprachliche Integration der Kinder.
|
Art. 8
Zugänglichkeit 1. Vorrang bei der Aufnahme
1
Die Zugänglichkeit des Angebots
richtet sich nach Artikel 60a SHG.
2
Falls nicht genügend Plätze
oder Betreuungsstunden zur Verfügung stehen, müssen die
Leistungserbringer Kinder nach folgender Priorität aufnehmen:
| a |
Vorrang haben Kinder von Eltern, die
zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen, und Kinder,
die aufgrund der sozialen Situation im Elternhaus dringend eine familienergänzende
Betreuung benötigen.
|
| b |
Falls darüber hinaus Plätze
vorhanden sind, können Kinder aufgenommen werden, die wegen der
Erwerbstätigkeit der Eltern oder für ihre soziale Integration
eine familienergänzende Betreuung benötigen.
|
3
Kinder aus andern Kantonen sind nur
aufzunehmen, wenn die Plätze nicht mit Kindern aus bernischen
Gemeinden besetzt werden können.
4
Die Gemeinden stellen sicher, dass
bei Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons für
diese mindestens die Vollkosten bezahlt werden.
Art. 9
2. Altersgruppen
1
Die Angebote der familienergänzenden
Kinderbetreuung sind primär für vorschulpflichtige Kinder
und für Kinder im Kindergartenalter bestimmt.
2
Ausnahmsweise kann auch Betreuung für
schulpflichtige Kinder angeboten werden, sofern
| a |
der Bedarf für ein Tagesschulangebot
in der Gemeinde zu gering ist,
|
| b |
die Betreuung in einer Kindertagesstätte
mit einer speziellen sozialpädagogischen Ausrichtung erfolgt
und die einzelnen Kinder dort mindestens an drei Tagen pro Woche betreut
werden, oder
|
| c |
sie von Tagesfamilien erbracht wird.
|
Art. 10
Angebotsverteilung
1
Das SOA sorgt für eine angemessene
regionale Angebotsverteilung.
2
Falls die zur Deckung des nachgewiesenen
Bedarfs erforderlichen Aufwendungen die bewilligten finanziellen Mittel
des Kantons übersteigen, werden die Gesuche auf ihre Priorität
hin geprüft.
3
Als Kriterien für die Beurteilung
der Priorität fallen insbesondere in Betracht:
| a |
die Versorgung mit gleichen oder ähnlichen
Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung in der Gemeinde
oder Region,
|
| b |
die Wartelisten für bestehende
Angebote in der Gemeinde oder Region.
|
4
Die Ermächtigungen für bestehende
Leistungsangebote werden angepasst, wenn dies für eine angemessene
regionale Verteilung des Angebots erforderlich ist.
Art. 11
Aufsicht
1
Kindertagesstätten, die zusätzlich
zu den über den Lastenausgleich finanzierten Plätzen über
weitere nicht subventionierte Plätze verfügen, unterstehen
der Aufsicht der zuständigen Gemeinde.
2
Das SOA informiert das Kantonale Jugendamt
jährlich über die Anzahl der nicht subventionierten Plätze.
3
Kindertagesstätten mit einer Betriebsbewilligung
des Kantonalen Jugendamts unterstehen der Aufsicht dieses Amts, auch
wenn sie zusätzlich über Plätze verfügen, die
über den Lastenausgleich finanziert werden.
4
Tagesfamilienorganisationen unterstehen
der Aufsicht der zuständigen Gemeinde.
2.2 Anforderungen
an die Leistungsangebote
Art. 12
Konzeptionelle Grundlagen
1
Jedes Leistungsangebot verfügt
über ein schriftliches Betriebskonzept, das die organisatorischen
und die pädagogischen Grundsätze festhält.
2
Im organisatorischen Teil sind die
Verantwortlichkeiten, die Betriebsorganisation, der Personalbedarf,
das Vorgehen in Notfällen und Krisensituationen sowie die Finanzierung
geregelt.
3
Im pädagogischen Teil sind die
sozialpädagogischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen
zu erläutern, nach denen das Leistungsangebot geführt wird.
Art. 13
Vertrag
Der Leistungserbringer schliesst mit den Eltern einen
schriftlichen Vertrag ab, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien
geregelt werden.
Art. 14
Kindertagesstätten 1. Leitung
1
Die Leistungserbringer bestimmen für
jede Kindertagesstätte eine verantwortliche Leitung.
2
Die Leiterinnen und Leiter verfügen
über eine abgeschlossene Ausbildung als Fachfrau oder Fachmann
Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Fachrichtung
Kinderbetreuung) oder über eine andere gleichwertige Ausbildung
sowie über Berufserfahrung im Bereich der Kinderbetreuung.
Art. 15
2. Personalbestand
Die Zahl und die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ist auf die Betreuungsbedürfnisse der Kinder abzustimmen.
Art. 16
3. Betreuungsschlüssel
1
Bei der Betreuung der Kinder muss mindestens
das folgende Personal anwesend sein:
| a |
bis 12 Plätze: zwei Betreuungspersonen,
davon mindestens eine ausgebildete,
|
| b |
13 bis 18 Plätze: drei Betreuungspersonen,
davon mindestens zwei ausgebildete,
|
| c |
19 bis 24 Plätze: vier Betreuungspersonen,
davon mindestens zwei ausgebildete,
|
| d |
25 bis 30 Plätze: fünf Betreuungspersonen,
davon mindestens drei ausgebildete,
|
| e |
31 bis 36 Plätze: sechs Betreuungspersonen,
davon mindestens drei ausgebildete,
|
| f |
in Kindertagesstätten mit mehr
Plätzen müssen entsprechend mehr Betreuungspersonen nach
dem Betreuungsschlüssel gemäss Buchstaben a bis e anwesend sein.
|
2
Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels
sind für Kinder unter zwölf Monaten 1,5 Plätze zu berechnen.
3
Kinder mit besonderen Bedürfnissen
beanspruchen je nach Betreuungsbedarf bis zu 1,5 Plätze.
Art. 17
4. Randstunden
1
In den Randstunden ist die Anzahl Betreuungspersonen
nach dem Betreuungsschlüssel gemäss Artikel 16 Absatz 1
auf die Anzahl der anwesenden Kinder abzustimmen.
2
Bei stark reduzierter Kinderzahl in
Randstunden genügt die Anwesenheit einer geeigneten Betreuungsperson.
3
Lernende sowie Praktikantinnen und
Praktikanten gelten in der Regel nicht als geeignet im Sinne von Absatz
2.
Art. 18
5. Qualifikation des Personals
1
Als ausgebildete Betreuungspersonen
gelten Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis
als Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Fachrichtung Kinderbetreuung)
oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung.
2
Betreuungspersonen ohne pädagogische
oder sozialpädagogische Ausbildung müssen über Erfahrung
und Grundkompetenzen im Umgang mit Kindern verfügen.
3
Die Leistungserbringer sorgen dafür,
dass das Personal regelmässig weitergebildet wird.
Art. 19
6. Standort, Räumlichkeiten
1
Standort, Räumlichkeiten und Einrichtungen
müssen den Bedürfnissen der jeweiligen Altersstufe der Kinder
entsprechen.
2
Es ist ausreichend Platz für Gemeinschaftsaktivitäten,
Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen.
Art. 20
Tagesfamilienorganisationen
1
Tagesfamilienorganisationen vermitteln
die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen angestellten
Tagesfamilien und begleiten diese fachlich.
2
Nicht als Betreuungsverhältnis
im Sinne dieser Verordnung gelten
| a |
die Betreuung von Kindern, die im gleichen
Haushalt wie die betreuende Person leben,
|
| b |
die Betreuung durch Personen, die gemäss
Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB)
[SR 210] unterstützungspflichtig sind, und
|
| c |
die dauerhafte Platzierung im Sinne
einer familienersetzenden Betreuung.
|
3
Die Tagesfamilienorganisationen betreiben
eine Vermittlungsstelle zwischen den anvertrauenden Eltern und den
betreuenden Tageseltern.
4
Sie sind dafür verantwortlich,
dass die Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien sichergestellt
ist.
5
Insbesondere sind sie dafür besorgt,
dass
| a |
die Aufgaben der Vermittlungsstelle
umschrieben sind,
|
| b |
die Eignung der Tageseltern geprüft
wird,
|
| c |
die Vermittlerinnen und Vermittler über
eine den Anforderungen entsprechende Grundausbildung verfügen,
|
| d |
die Tageseltern der Meldepflicht gemäss
Artikel 6 Absatz 1 der Pflegekinderverordnung nachkommen,
|
| e |
die Tageseltern einen Einführungskurs
besuchen,
|
| f |
ein Angebot an Weiterbildung für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vermittlungsstelle und für
Tageseltern besteht und genutzt wird.
|
2.3 Gebühren
Art. 21
Grundsatz
1
Die Leistungserbringer erheben von
den Eltern Gebühren für die Betreuung der Kinder.
2
Der Gebührentarif ist nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern abgestuft.
3
Die Kosten für die Verpflegung
sind im Tarif für die Betreuung nicht enthalten und werden den
Eltern von den Leistungserbringern separat in Rechnung gestellt.
Art. 22
Bemessungsgrundlagen
Die Gebühren bemessen sich nach
| a |
der Familiengrösse,
|
| b |
dem massgebenden jährlichen Einkommen
und Vermögen,
|
| c |
der Betreuungsdauer,
|
| d |
einem nach sozialen Kriterien angesetzten
Minimal- und auf die Normkosten der Leistungsangebote abgestimmten
Maximaltarif.
|
Art. 23
Familiengrösse
1
Die massgebende Familiengrösse
entspricht
| a |
den mit dem betreuten Kind im gleichen
Haushalt wohnenden Eltern oder Elternteilen und ihren Kindern, denen
gegenüber sie unterhaltspflichtig sind und
|
| b |
den mit den Eltern nicht im gleichen
Haushalt wohnenden Kindern, sofern für sie der Kinderabzug gemäss
Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000
(StG)
[BSG 661.11] zulässig ist.
|
2
Die Partnerin oder der Partner eines
Elternteils gemäss Artikel 24 Absätze 2 und 3 zählt
dazu, wenn ihr oder sein Einkommen mitberücksichtigt wird.
Art. 24
Massgebendes Einkommen 1. Anrechenbares Einkommen
1
Anrechenbar ist das Einkommen der Eltern,
die mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnen. Es umfasst:
| a |
den Nettolohn gemäss Lohnausweis,
|
| b |
das steuerpflichtige Ersatzeinkommen,
|
| c |
die erhaltenen Unterhaltsbeiträge,
|
| d |
fünf Prozent des Nettovermögens
(Bruttovermögen abzüglich Schulden),
|
| e |
den in der Steuererklärung ausgewiesenen
Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),
|
| f |
Familienzulagen, soweit sie nicht bereits
im Nettolohn enthalten sind.
|
2
Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil,
ist neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und
Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen,
mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft
oder in einem Konkubinat zusammen lebt.
3
Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin
oder eines Konkubinatspartners werden berücksichtigt, wenn die
Partner gemeinsame Kinder haben oder wenn das Konkubinat länger
als fünf Jahre dauert.
Art. 25
2. Abzüge
1
Vom anrechenbaren Einkommen werden
die geleisteten Unterhaltsbeiträge abgezogen sowie pro Familienmitglied
ein Pauschalbetrag von
| a |
3590 Franken bei einer Familiengrösse
von drei Personen,
|
| b |
5640 Franken bei einer Familiengrösse
von vier Personen,
|
| c |
6670 Franken bei einer Familiengrösse
von fünf Personen,
|
| d |
7180 Franken bei einer Familiengrösse
von sechs oder mehr Personen.
|
2
Massgebend für die abzugsberechtigten
Pauschalbeträge sind die Verhältnisse am 31. Dezember des
Vorjahres.
Art. 26
3. Nachweis
1
Der Nachweis des massgebenden Einkommens
und Vermögens erfolgt aufgrund einer Selbstdeklaration der Eltern.
2
Die Leistungserbringer müssen
zur Überprüfung der Angaben Belege von den Eltern verlangen.
3
Sie können die Angaben der Eltern
gemäss Artikel 8c Absatz 3 SHG bei den Steuerbehörden überprüfen.
4
Ergibt eine Überprüfung eine
Abweichung von der Selbstdeklaration, werden die Gebühren rückwirkend
angepasst und zuzüglich Verzugszinsen nachgefordert.
5
Kann infolge mangelhafter oder fehlender
Angaben das massgebende Einkommen nicht ermittelt werden, wird der
Maximaltarif angewendet.
Art. 27
Bemessungszeitraum
1
Die Gebühren werden jeweils auf
den 1. August neu festgesetzt.
2
Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens
und der Abzüge für Unterhaltsbeiträge sind die Verhältnisse
des Vorjahres zu berücksichtigen.
3
Wenn das Einkommen des laufenden Jahres
um mehr als 20 Prozent tiefer ist als das Vorjahreseinkommen, bildet
auf Antrag der Eltern das tiefere Einkommen ab Eintritt der Änderung
die neue Bemessungsgrundlage.
Art. 28
Betreuungsdauer
1
Die zur Gebührenberechnung massgebende
Betreuungsdauer entspricht für Kindertagesstätten der Anzahl
Betreuungstage, bei der Betreuung in Tagesfamilien der Anzahl Betreuungsstunden.
2
Die Gebühren sind auch geschuldet,
wenn das Kind aus Gründen, die in seiner Person oder in der Verantwortung
seiner Eltern liegen, weniger Betreuungstage oder -stunden in Anspruch
genommen hat als vereinbart.
Art. 29
Minimal- und Maximaltarif
1
Die Minimalgebühr wird bis zu
einem massgebenden Einkommen von 37 000 Franken erhoben und beträgt
0.71 Franken je Betreuungsstunde für Kindertagesstätten
und die Betreuung durch Tagesfamilien.
2
Die Maximalgebühr wird ab einem
massgebenden Einkommen von 138 000 Franken erhoben und beträgt
je Betreuungsstunde für Kindertagesstätten 11.40 Franken
und für die Betreuung durch Tagesfamilien 8.75 Franken.
Art. 30
Gebührenberechnung
1
Die tatsächliche Gebühr für
die Betreuung eines Kindes pro Stunde wird linear zwischen dem Minimal-
und dem Maximalansatz entsprechend dem massgebenden Einkommen festgelegt.
2
Die Berechnung der für ein Kind
pro Betreuungsstunde zu erhebenden Gebühr erfolgt gemäss
der Formel A im Anhang.
Art. 31
Berechnung der Gebühr 1. Kindertagesstätten
1
Für eine Ganztagsbetreuung in
Kindertagesstätten werden, unabhängig von der tatsächlichen
Betreuungsdauer, pauschal in Rechnung gestellt:
| a |
20 Betreuungstage zu neun Betreuungsstunden
als Monatspauschale, wenn die Betreuung an allen Wochentagen erfolgt,
|
| b |
neun Betreuungsstunden als Tagespauschale,
wenn die Betreuung an einzelnen Wochentagen erfolgt.
|
2
Bei teilzeitlicher Nutzung des Angebots
werden folgende Anteile der Tagespauschale verrechnet:
| a |
halbtags ohne Mittagessen: 50 Prozent
der Tagespauschale,
|
| b |
halbtags mit Mittagessen:
75 Prozent der Tagespauschale.
|
3
Die Gemeinden können anordnen,
dass in den von ihnen finanzierten Kindertagesstätten bei der
Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern 50 Prozent der Tagespauschale
verrechnet werden, sofern die Gesamtbetreuungsdauer inklusive Mittagessen
weniger als 4,5 Stunden beträgt.
Art. 32
2. Betreuung in Tagesfamilien
1
Bei der Betreuung in Tagesfamilien
wird die Gebühr auf Grund der tatsächlichen oder der vereinbarten
Betreuungsstunden berechnet.
2
Die Tagesfamilienorganisation wählt
beim Abschluss des Betreuungsvertrages die massgebende Abrechnungsart.
Art. 33
Fälligkeit und Verzugsfolgen
1
Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung
fällig. Sie sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
2
Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins
in der Höhe von fünf Prozent geschuldet.
Art. 34
Anpassung der Tarifansätze
Die GEF kann die für die Berechnung der Gebühren
massgebenden Tarifansätze nach Artikel 25 und 29 jeweils auf
den 1. August im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal
beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.
2.4 Lastenausgleichsberechtigte
Aufwendungen
Art. 35
Grundsatz
Zum Lastenausgleich zugelassen sind die anrechenbaren
Beiträge der Gemeinde an die Leistungserbringer abzüglich
eines Selbstbehalts gemäss Artikel 42.
Art. 36
Anrechenbare Beiträge
Die anrechenbaren Beiträge berechnen sich wie folgt:
| a |
der Betriebsbeitrag in der Höhe
des tatsächlichen Aufwands ohne Verpflegungskosten bis maximal
zur Höhe der Normkosten, abzüglich der Erträge gemäss
Artikel 38,
|
| b |
die Ausbildungspauschale,
|
| c |
die Aufbaupauschale,
|
| d |
die Pauschale für die Risikoabdeckung
bei ungenügender Auslastung.
|
Art. 37
Normkosten
1
Anrechenbar sind die Normkosten für
die gemäss Ermächtigung zugelassenen und tatsächlich
besetzten Betreuungsplätze oder Betreuungsstunden.
2
Die Normkosten für die Betreuung
je Kind und Stunde betragen bei maximal neun Stunden pro Tag und 240
Tagen pro Jahr
| a |
in Kindertagesstätten 11.40 Franken
und
|
| b |
in Tagesfamilien 8.75 Franken.
|
3
Die vollen Normkosten können nur
geltend gemacht werden, sofern das Angebot bei Kindertagesstätten
mindestens 11,5 Stunden pro Tag und mindestens 235 Tage pro Jahr zur
Verfügung steht.
4
Für Angebote mit kürzeren
Öffnungszeiten werden die Normkosten proportional gekürzt.
Art. 38
Erträge
1
Die folgenden Erträge werden bei
der Berechnung des anrechenbaren Beitrages in Abzug gebracht:
| a |
die Gebührenerträge für
die Betreuung,
|
| b |
die übrigen Betriebserträge
(ohne freiwillige zweckbestimmte Zuwendungen Dritter, Mitgliederbeiträge
an die Leistungserbringer, Finanzhilfen des Bundes und Erträge
für Verpflegung).
|
2
Falls eine Gemeinde für die von
ihr finanzierten Angebote weniger hohe Gebühren in Rechnung stellt
als diese Verordnung vorsieht, hat sie die Differenz zum Ertrag gemäss
Gebührentarif selbst zu tragen. Für die Ermittlung der lastenausgleichsberechtigten
Aufwendungen sind die Erträge nach dem Gebührentarif zu
berechnen und gegenüber dem SOA auszuweisen.
Art. 39
Ausbildungspauschale
Die anrechenbaren Beiträge für die Ausbildung
von Lernenden zur Fachfrau oder zum Fachmann Betreuung betragen
| a |
je 2000 Franken im ersten und zweiten,
sowie 1500 Franken im dritten Ausbildungsjahr,
|
| b |
je 7000 Franken im ersten und zweiten,
sowie 6000 Franken im dritten Ausbildungsjahr, sofern die lernende
Person die Berufsmaturitätsschule besucht.
|
Art. 40
Pauschale für die Risikoabdeckung bei nicht
vollständiger Auslastung
1
Die anrechenbaren Beiträge für
die Risikoabdeckung bei nicht vollständiger Auslastung betragen
abhängig von der Auslastung maximal fünf Prozent der Normkosten
für nicht besetzte Plätze. .
2
Die Pauschale für die Risikoabdeckung
kann nur soweit geltend gemacht werden als die Institution, unter
Berücksichtigung des Selbstbehalts der Gemeinde, ungedeckte Kosten
hat.
Art. 41
Selbstbehalt
1
Der Selbstbehalt der Gemeinden beträgt
20 Prozent der anrechenbaren Beiträge.
2
Für die Berechnung des Selbstbehalts
wird jedoch an Stelle des tatsächlichen Gebührenertrags
der Leistungsangebote der Gemeinde der durchschnittliche Gebührenertrag
aller Leistungsangebote im ganzen Kanton pro Betreuungstag oder pro
Betreuungsstunde in die Berechnung einbezogen.
3
Das SOA ermittelt jährlich die
durchschnittlichen Gebührenerträge und gibt sie den Gemeinden
jeweils für die Lastenausgleichsabrechnung des Folgejahrs bekannt.
Art. 42
Gewinn und Verlust
1
Die Gemeinde regelt mit dem Leistungserbringer
die Deckung eines allfälligen Verlusts und die Verwendung eines
allfälligen Gewinns.
2
Ein Gewinn ist für Zwecke der
familienergänzenden Kinderbetreuung zu verwenden, wobei damit
in erster Linie Reserven zur Deckung von allfälligen Verlusten
geschaffen werden sollen.
Art. 43
Anpassung der Abgeltungsansätze
Die GEF kann die Ansätze gemäss den Artikeln
37 Absatz 2 und 39 jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat
für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter
anpassen.
3. Offene Kinder- und Jugendarbeit
3.1 Allgemeines
Art. 44
Zweck
Die offene Kinder- und Jugendarbeit bezweckt, die Kinder
und Jugendlichen zu stützen, zu fördern und ihnen einen
angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Art. 45
Wirkungsziele
Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende
Ziele ausgerichtet:
| a |
Integration,
|
| b |
Sozialisation,
|
| c |
Mitwirkung,
|
| d |
Gesundheitsförderung und Prävention,,
|
| e |
Stärkung der Jugendkultur,
|
| f |
kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen.
|
Art. 46
Zielgruppe
Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär
an alle Kinder und Jugendlichen von sechs bis 20 Jahren, an nicht
institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie
an deren Umfeld.
Art. 47
Leistungsangebote des Kantons
Der Kanton stellt Angebote bereit, die insbesondere folgende
Aufgaben betreffen:
| a |
Vernetzung und Zusammenarbeit der Leistungserbringer
und der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
|
| b |
Fort- und Weiterbildung der in der offenen
Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
|
| c |
inhaltliche Weiterentwicklung der offenen
Kinder- und Jugendarbeit,
|
| d |
Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,
|
| e |
Bereitstellung von überregionalen
Angeboten für Kinder und Jugendliche.
|
3.2 Anforderungen
an die Leistungsangebote der Gemeinden
Art. 48
Einzugsgebiet
1
Das SOA erteilt Ermächtigungen
für Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit an
Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemeinden, in denen mindestens
2000 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr
wohnen.
2
In begründeten Einzelfällen,
insbesondere in grenznahen Gebieten, kann das SOA Ermächtigungen
für Gemeinden oder Einzugsgebiete ausstellen, welche die Anforderungen
nicht erfüllen.
Art. 49
Leistungsbereiche 1. Grundsatz
Die offene Kinder- und Jugendarbeit umfasst folgende
Leistungsbereiche:
| a |
Animation und Begleitung
|
| b |
Information und Beratung,
|
| c |
Entwicklung und Fachberatung.
|
Art. 50
2. Animation und Begleitung
1
Der Leistungsbereich Animation und
Begleitung umfasst die aktive Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen
als Ausgangspunkt für vielfältiges und soziales Lernen.
2
Die Umsetzung erfolgt in Anwendung
von gruppen-, gemeinwesen- und sozialraumorientierten Methoden.
Art. 51
3. Information und Beratung
Der Leistungsbereich Information und Beratung richtet
sich an Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen und umfasst
die Wissensvermittlung und die beratende Unterstützung.
Art. 52
4. Entwicklung und Fachberatung
Der Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung richtet
sich primär an Institutionen, Behörden sowie Gemeinwesen
und umfasst die Förderung von geeigneten Rahmenbedingungen und
Strukturen für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.
Art. 53
Zusammenarbeit
Die offene Kinder- und Jugendarbeit arbeitet mit lokalen
und regionalen Institutionen und Behörden zusammen, insbesondere
in den Bereichen Schulsozialarbeit, Bildung, Gesundheitsförderung
und berufliche Integration.
Art. 54
Leitbild
Die Leistungserbringer verfügen über ein schriftliches
Leitbild, an dem sich alle Handlungen orientieren.
Art. 55
Fachpersonal
1
Das Leistungsangebot verfügt über
das notwendige Fachpersonal, mindestens aber über eine Fachperson
in der operativen Leitung.
2
Als Fachpersonen gelten:
| a |
Personen, die über eine abgeschlossene
Ausbildung in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik
an einer Universität, Fachhochschule oder Höheren Fachschule
verfügen,
|
| b |
Personen, deren im Ausland abgeschlossene
Ausbildung in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik
vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig
anerkannt ist.
|
Art. 56
Standorte und Räumlichkeiten
1
Die Standorte und Räumlichkeiten
der Leistungsangebote haben den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen
zu entsprechen.
3.3 Lastenausgleichsberechtigte
Aufwendungen der Gemeinden
Art. 57
Grundsatz
1
Zum Lastenausgleich zugelassen sind
80 Prozent der anrechenbaren Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer.
2
20 Prozent der anrechenbaren Beiträge
sind von den Gemeinden als Selbstbehalt zu tragen.
Art. 58
Anrechenbare Beiträge
1
Das SOA legt in den Ermächtigungen
den Höchstbetrag der anrechenbaren Beiträge fest.
2
Als anrechenbar gelten die Beiträge
an den Nettoaufwand der Leistungserbringer, soweit damit der Höchstbetrag
gemäss Absatz 1 nicht überschritten wird.
3
Der Nettoaufwand entspricht dem Personal-
und Sachaufwand für das Leistungsangebot abzüglich des Ertrags
mit Ausnahme freiwilliger zweckbestimmter Zuwendungen Dritter sowie
Mitgliederbeiträgen an die Leistungserbringer.
4
Beträgt der Personalaufwand weniger
als 70 Prozent des anrechenbaren Beitrags, so wird der anrechenbare
Beitrag so weit gekürzt, bis die Personalkosten 70 Prozent des
anrechenbaren Beitrags ausmachen.
Art. 59
Höchstbetrag der anrechenbaren Beiträge
1
Der in den Ermächtigungen festgelegte
Höchstbetrag besteht aus
| a |
einem Grundbetrag von 75 Franken multipliziert
mit der Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten
Altersjahr des entsprechenden Einzugsgebiets,
|
| b |
einem Zusatzbetrag gemäss Soziallastenindex
und
|
| c |
einem weiteren Zusatzbetrag, um deutlich
höhere Soziallasten auszugleichen.
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2
Die Berechnung der Zusatzbeträge
erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formeln B und C.
3
Der Grundbetrag wird um einen Franken
pro Altersjahr gekürzt, für das in einem Einzugsgebiet keine
Angebote bereitgestellt werden.
4
Die GEF kann den Grundbetrag gemäss
Absatz 1 Buchstabe a jeweils auf Jahresbeginn im
Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen
Anhebung der Gehälter anpassen.
Art. 60
Weitere anrechenbare Beiträge
1
Der tatsächliche Gehaltsaufwand
für Praktikantinnen und Praktikanten einer anerkannten Fachausbildung
können dem Lastenausgleich zusätzlich und unabhängig
vom ermächtigten Betrag zugeführt werden.
2
Für die Bemessung dieser Gehaltskosten
gelten die Ansätze der Verordnung vom 3. September 2008 über
das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung,
PAV)
[BSG 153.012.1] als Obergrenze.
3.4 Verfahren
Art. 61
1
Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung
sind jeweils bis spätestens am 31. März des der Vierjahresperiode
vorangehenden Jahres beim SOA einzureichen.
2
Gesuche, die nach der Frist gemäss
Absatz 1 eingereicht werden, müssen bis spätestens am 31.
März des Folgejahres eingereicht werden und die entsprechende
Ermächtigung erfolgt ab dem darauffolgenden Jahresbeginn und
lediglich bis zum Ablauf der laufenden, vierjährigen Ermächtigungsperiode.
4. Übergangsbestimmungen
Art. 62
Fristen 1. Bereich familienergänzende Kinderbetreuung
1
Die Angebote der familienergänzenden
Kinderbetreuung haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens
ab dem 1. Januar 2013 zu erfüllen.
2
Die bestehenden Ermächtigungen
behalten bis zur Ausstellung einer Ermächtigung gemäss dieser
Verordnung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2014, ihre Gültigkeit.
Art. 63
2. Bereich offene Kinder- und Jugendarbeit
1
Im Jahr 2012 läuft die Frist gemäss
Artikel 61 Absatz 1 bis zum 31. Juli.
2
Die erste vierjährige Ermächtigungsperiode
dauert vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.
3
Die Angebote der offenen Kinder- und
Jugendarbeit haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens
ab dem 1. Januar 2013 zu erfüllen.
4
Die bestehenden Ermächtigungen
behalten bis zur Ausstellung einer Ermächtigung gemäss dieser
Verordnung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2012, ihre Gültigkeit.
5. Schlussbestimmungen
Art. 64
Aufhebung eines Erlasses
1
Die Verordnung vom 4. Mai 2005 über
die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) wird unter Vorbehalt
von Absatz 2 aufgehoben (BSG 860.113).
2
Die Artikel 35 bis 49 treten am 1.
August 2012 ausser Kraft.
Art. 65
Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt
von Absatz 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.
2
Die Artikel 9 und 21 bis 32 treten
am 1. August 2012 in Kraft.
3
Sie ist in Anwendung der Artikel 7
und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)
[BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern,
2.
November
2011
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Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
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Anhang 1
Zu Artikel 30 Absatz 2 (Formel A)Die Formel zur Berechnung der für ein Kind je Betreuungsstunde
zu erhebenden Gebühr lautet:

Anhang 2
2.11.2011
V
BAG 11–133, in
Kraft am 1. 1. 2012
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