862.51
18.
September
1996
Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen
und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 65 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz, SHG
[BSG 860.1]),
[Ingress Fassung vom 24. 10.
2001] auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
I. Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Heime sowie auf private
Haushalte, welche betreuungs- und pflegebedürftige Personen aufnehmen.
Art. 2
Begriffe 1. Heim
1
Als Heim gilt jede privat- oder öffentlichrechtliche
stationäre Einrichtung oder Abteilung einer solchen, in der den aufgenommenen
Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewährt wird.
2
Die Bestimmungen über Heime sind, unabhängig
von der Zahl der aufgenommenen Personen, auch anwendbar auf Wohngemeinschaften
von betreuungs- und pflegebedürftigen Personen, sofern die Wohnung durch
eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, welche die Verantwortung
für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt.
Art. 3
2. Privater Haushalt
1
Als privater Haushalt gilt der Haushalt einer
Familie, familienähnlichen Wohngemeinschaft oder einer Einzelperson.
2
Private Haushalte, die mehr als drei Personen
zur Betreuung und Pflege aufnehmen, unterstehen den Bestimmungen über
Heime.
Art. 4
[Fassung vom 26. 10. 2005]
Ausnahmen
Die Verordnung
findet keine Anwendung auf
| a |
die der Spitalversorgungsgesetzgebung unterstehenden
Einrichtungen,
|
| b |
die kantonalen Heime,
|
| c |
Heime, die der Aufsicht der Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion oder der Polizei- und Militärdirektion unterstehen,
|
| d |
Pflegekinderverhältnisse,
|
| e |
die Familienpflege im Auftrag und unter Aufsicht
einer kantonalen psychiatrischen Klinik,
|
| f |
die Betreuung und Pflege durch
Familienangehörige sowie Personen in eingetragener Partnerschaft oder familienähnlicher
Gemeinschaft.
|
II. Bewilligung
1. Allgemeines
Art. 5
Bewilligungspflicht
Wer ein Heim für betreuungs- und pflegebedürftige Personen
führen will oder solche Personen in einen privaten Haushalt aufnimmt,
bedarf einer Bewilligung.
Art. 6
Bewilligungsbehörden
1
Bewilligungsbehörde
für die Heime im Alters- und Behindertenbereich und für Kinder- und Jugendheime
ist das Alters- und Behindertenamt, für die Heime und privaten Haushalte im
Suchtbereich das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
[Fassung
vom 24. 10. 2001]
2
Ist
bezüglich des fraglichen Betriebs gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren
hängig, nimmt die Bewilligungsbehörde
[Fassung vom 24. 1. 2001] in einem
Amtsbericht gegenüber der Leitbehörde im Sinne des Koordinationsgesetzes Stellung
zu den baulichen Voraussetzungen für den geplanten Heimbetrieb.
3
Die Prüfung der übrigen Erfordernisse
für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfolgt im ordentlichen Verfahren
durch die Bewilligungsbehörde
[Fassung vom 24. 1. 2001].
4
Die Bewilligungsbehörde kann Dritte mit
der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen beauftragen.
[Fassung vom
20. 10. 2004]
5
Die
Bewilligungsbehörde sorgt gegebenenfalls für eine Koordination des Bewilligungsverfahrens
mit dem Verfahren zur Zulassung als Leistungserbringer gemäss dem Bundesgesetz
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG
[BSG 832.1]) und
mit dem Abschluss von Leistungsverträgen.
[Absätze 5 und 6 entsprechen den
bisherigen Absätzen 4 und 5]
6
Im Alters- und Behindertenbereich erteilt die zuständige Gemeindebehörde
die Bewilligung für die Betreuung und Pflege in privaten Haushalten auf ihrem
Gebiet.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
2. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 7
Heime 1. Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1
Die Betriebsbewilligung für Heime kann
natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.
2
Wird die Bewilligung auf eine natürliche
Person ausgestellt, hat diese die Verantwortung für die Heimleitung zu
übernehmen.
3
Die Bewilligung kann auch auf zwei natürliche
Personen ausgestellt werden, welche gemeinsam die Verantwortung für die
Heimleitung übernehmen.
4
Juristische Personen haben nachzuweisen, dass
die Verantwortung für die Heimleitung vertraglich einer oder mehreren
Personen gemeinsam übertragen wird.
[Fassung vom 24. 10.
2001]
Art. 8
2. Heimleitung
1
Personen, welche die Verantwortung für
die Heimleitung übernehmen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie
charakterlich, gesundheitlich und nach ihrer Ausbildung dazu geeignet sind.
2
Die erforderliche Ausbildung richtet sich nach
Grösse und Dienstleistungsangebot des Heimes. In der Regel wird eine
Ausbildung als Heimleiterin oder Heimleiter oder eine andere gleichwertige
Ausbildung vorausgesetzt.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
3
Wenn es die Grösse und das Dienstleistungsangebot
des Heimes oder die spezifische Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der
aufzunehmenden Personen erfordern, kann die Bewilligungsbehörde eine
zusätzliche Weiter- oder Spezialausbildung verlangen.
4
Personen, die ein Kinder- oder Jugendheim leiten,
haben die Anforderungen zu erfüllen, welche der Bund als Voraussetzung
für die Subventionierung stellt.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
5
Die Bewilligungsbehörde legt die Anforderungen
an die Ausbildung im Einzelfall fest.
[Entspricht dem bisherigen Absatz
4]
Art. 9
3. Personal
1
Der Personalbestand ist bezüglich Zahl
und beruflicher Qualifikation auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse
der aufzunehmenden Personen abzustimmen.
2
Die Bewilligungsbehörde legt Mindestbestände
an Fach- und Hilfspersonal fest.
3
In Heimen für Kinder und Jugendliche müssen
in der Regel mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals
über eine abgeschlossene Ausbildung im pädagogischen, sozialpädagogischen,
heilpädagogischen oder psychosozialen Bereich verfügen.
[Eingefügt
am 24. 10. 2001]
Art. 10
4. Ärztliche Betreuung
1
Die ärztliche Versorgung muss durch die
vertragliche Verpflichtung einer Heimärztin oder eines Heimarztes sichergestellt
werden.
2
Die freie Arztwahl ist grundsätzlich zu
gewährleisten.
[Fassung vom 26. 1. 2000]
3
Sie kann vertraglich oder in den Aufnahmebedingungen
beschränkt oder wegbedungen werden, soweit eine dauernde Betreuung in
einem Heim mit vorwiegend schwer pflegebedürftigen Personen oder in einer
vom übrigen Heimbetrieb getrennten Pflegeabteilung erfolgt. In einem
solchen Fall ist für das Heim oder die Pflegeabteilung eine permanente
qualifizierte ärztliche Betreuung zu gewährleisten.
[Fassung vom
26. 1. 2000]
Art. 11
5. Räumlichkeiten, Einrichtung
1
Raumangebot, Raumanordnung, Einrichtung und
Umgebung müssen den Bedürfnissen der Aufzunehmenden entsprechen.
2
Im Individualbereich muss jeder Person mindestens
eine Wohnfläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.
3
Den Richtlinien der Invalidenversicherung für
Heimbauten ist zu entsprechen.
4
In Altbauten dürfen diese Mindestnormen
beim Vorliegen besonderer Verhältnisse unterschritten werden, sofern
im Kollektivbereich genügend grosse und geeignete Räume zur Verfügung
stehen.
5
Die Vorschriften der Feuer-, Lebensmittel-,
Bau- und Gewässerschutzpolizei bleiben vorbehalten.
Art. 12
6. Betriebskonzept
1
Jedes Heim muss in einem Betriebskonzept sein
Pflege- und Betreuungsangebot umschreiben. Für Kinder- und Jugendheime
hat das Konzept auch das pädagogische Angebot (Schulung und Förderung)
zu enthalten.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
2
Aus dem Konzept muss hervorgehen, welche Personengruppen
im Heim Aufnahme finden und mit welchen personellen Mitteln der Heimzweck
erreicht werden soll.
3
Das Konzept muss angeben, wie das Heim die
Qualität der Betreuung und Pflege sicherstellt.
4
Das Konzept muss ebenfalls Auskunft geben über
Organisations- und Führungsstruktur des Heimes.
5
Die Bewilligungsbehörde
[Fassung vom
24. 1. 2001] kann Richtlinien für die Mindestanforderungen an Betriebskonzepte
erlassen.
Art. 13
7. Bewilligungsgesuch
1
Das Bewilligungsgesuch muss die für die
Beurteilung der Voraussetzungen der Artikel 7 bis 12 erforderlichen Angaben
und Unterlagen enthalten, insbesondere über
| a |
Standort, Heimgebäude und Einrichtung (Pläne,
Belegungs- und Nutzungsangaben),
|
| b |
das Betriebskonzept,
|
| c |
die Zahl der Betreuungs- und Pflegeplätze,
|
| d |
Personalien, Gesundheit, Ausbildung und berufliche
Tätigkeit der für die Leitung des Heimes verantwortlichen Personen
sowie die Regelung der Stellvertretung,
[Fassung vom 24. 10. 2001]
|
| e |
Zahl, Ausbildung und Einsatz des Personals (Organigramm,
Stellenplan),
|
| f |
das System der ärztlichen und pharmazeutischen
Versorgung,
|
| g |
das Verpflegungssystem,
|
| h |
Bezeichnung des zuständigen Organs für
die Behandlung von Beschwerden,
|
| i |
die Gewährleistung der seelsorgerischen
Betreuung der Heimbewohnerinnen und -bewohner.
[Eingefügt am 24.
10. 2001]
|
2
Bei Heimen, für welche Bau- oder Betriebsbeiträge
beantragt werden, ist das Gesuch zu ergänzen mit Angaben über
| a |
das Bedürfnis,
|
| b |
die Bau- und Einrichtungskosten,
|
| c |
das Betriebsbudget,
|
| d |
die regionale Zusammenarbeit,
|
| e |
die Bauprojektunterlagen,
|
| f |
die Projektorganisation.
|
Art. 14
8. Mitberichte
1
Die Bewilligungsbehörde holt eine Stellungnahme
der Standortgemeinde, der Fachämter der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
sowie Mitberichte der Gebäudeversicherung und bei Bauvorhaben der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion ein.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
2
Bei Heimen für Kinder und Jugendliche
hat die Behörde zusätzlich das Kantonale Jugendamt zu konsultieren.
[Eingefügt am 24. 10. 2001]
Art. 15
Private Haushalte 1. Allgemeines
1
Für die Pflege und Betreuung in privaten
Haushalten wird die Bewilligung einer Person erteilt, die dafür die Verantwortung
übernimmt und im gleichen Haushalt wohnt. Sie kann auch auf zwei Personen
ausgestellt werden, welche die Verantwortung gemeinsam übernehmen und
mit den Betreuten im gleichen Haushalt wohnen.
[Fassung vom 26. 1. 2000]
2
Die für die Betreuung und Pflege verantwortlichen
Personen müssen charakterlich geeignet und gesundheitlich sowie aufgrund
ihrer Ausbildung in der Lage sein, eine fachgerechte Betreuung und Pflege
zu gewährleisten. Die verantwortlichen Personen sowie die weiteren im
gleichen Haushalt lebenden Personen müssen gut beleumdet sein.
3
Gebäude und Einrichtungen des Haushaltes
müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Personen entsprechen.
4
Die Bestimmungen betreffend Raumgrösse
gemäss Artikel 11 sind zu berücksichtigen.
Art. 16
2. Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch muss die für die Beurteilung der
Voraussetzungen nach Artikel 15 geforderten Angaben und Unterlagen enthalten,
insbesondere über
| a |
Personalien, Leumund, Gesundheit, Ausbildung,
und berufliche Tätigkeit der für die Betreuung und Pflege verantwortlichen
Person,
|
| b |
die Art der zu gewährenden Betreuung und
Pflege,
|
| c |
die Zahl der angebotenen Plätze,
|
| d |
Raumangebot und Einrichtung des Haushalts (Grundriss).
|
Art. 17
3. Mitbericht
Falls zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
vorliegen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme der zuständigen
Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
[Fassung vom 24. 1. 2001] ein.
3. Bewilligungserteilung
Art. 18
Bedingungen, Auflagen
1
Die zuständige Behörde erteilt die
Bewilligung, sofern die Voraussetzungen der Artikel 7 bis 12 bzw. 15 erfüllt
sind.
2
...
[Aufgehoben am 24. 10. 2001]
3
Die Bewilligung enthält die im Einzelfall
gebotenen Auflagen.
Art. 19
Beschränkungen
1
Die Behörde kann die Bewilligung auf eine
bestimmte Anzahl Personen oder auf einen bestimmten Personenkreis beschränken.
2
Die Beschränkung erfolgt in Berücksichtigung
der vom Heim bzw. vom privaten Haushalt angebotenen personellen und räumlichen
Kapazitäten.
3
Die Bewilligung kann nach dem Grad der Betreuungs-
und Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Personen beschränkt werden.
Mittels Auflagen ist zu regeln, welche Massnahmen zu ergreifen sind, wenn
sich die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit aufgenommener Personen so
verändert, dass diese mit der verfügten Beschränkung nicht
mehr übereinstimmt.
Art. 20
Provisorische Bewilligung
1
Die Behörde kann eine mit Auflagen verknüpfte
provisorische Bewilligung erteilen.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
2
Die Bewilligung wird in eine definitive umgewandelt,
wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass
die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten worden sind.
Art. 21
Dauer, Erlöschen
1
Die Bewilligungen werden auf unbestimmte Zeit
erteilt.
2
Sie erlöschen mit der Aufgabe des Betreuungs-
und Pflegeangebotes.
3
Bewilligungen, die auf die für die Heimleitung
verantwortliche Person ausgestellt sind, erlöschen mit deren Ausscheiden
aus dem Betrieb.
4
Scheidet bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
eine der beiden Personen aus, läuft die Bewilligung bis zum Entscheid
der Behörde über die Erneuerung der Bewilligung weiter.
Art. 22
Wechsel der Heimleitung
1
Ist eine juristische Person Trägerin des
Heimes, sorgt sie beim Ausscheiden einer für die Heimleitung verantwortlichen
Person für deren Ersatz.
2
Die vertragliche Verpflichtung einer neuen
Heimleitung ist der Bewilligungsbehörde, zusammen mit dem Nachweis gemäss
Artikel 8, zu unterbreiten.
3
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über
die Zulassung der vorgeschlagenen Nachfolger.
Art. 23
Meldepflicht
1
Die Bewillligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
sind verpflichtet, Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligungen
massgebenden Voraussetzungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich
schriftlich zu melden.
2
Das betrifft insbesondere:
| a |
Wechsel der für das Betreuungs- und Pflegeangebot
verantwortlichen Person oder Personen,
|
| b |
Änderungen des Betriebskonzeptes,
|
| c |
Unterschreiten des geforderten minimalen Personalbestandes,
|
| d |
Änderung der Zahl der Betreuungs- und Pflegeplätze,
|
| e |
Umbauten, Neueinrichtungen,
|
| f |
Wechsel der Heimärztin oder des Heimarztes.
|
3
Die Bewilligungsbehörde ändert oder
erneuert die Bewilligung je nach der Bedeutung der Änderung, sofern die
gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
III. Betriebsführung und Aufsicht
1. Betriebsführung
Art. 24
Grundsatz
Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege in Heimen und privaten
Haushalten müssen stets den Bedürfnissen und dem Zustand der aufgenommenen
Personen sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Art. 25
Rechte der aufgenommenen Personen
1
Die Heimleitung, das Heimpersonal sowie die
für Betreuung und Pflege verantwortlichen Personen in privaten Haushalten
haben die Würde, das Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität
der aufgenommenen Personen zu achten.
2
Diese sollen soweit möglich an der Gestaltung
ihrer Lebensumstände mitwirken können.
Art. 26
Beschwerden
1
Jede aufgenommene Person hat das Recht, sich
formlos gegen unangemessene Behandlung zu beschweren. Bei Personen, die ihre
Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht dieses Recht den ihnen nahestehenden
Personen und den mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Personen oder
Behörden zu.
2
Die Trägerschaften der Heime haben ein
von der Heimleitung unabhängiges Organ als zuständig zu bezeichnen,
das Beschwerden entgegennimmt und behandelt. Angebote öffentlicher und
privater Ombudsstellen sind dabei soweit möglich zu berücksichtigen.
3
Die Beschwerdeinstanz hört die klagende
Person an und klärt den Sachverhalt ab.
4
Sie vermittelt zwischen den Beteiligten und
schlägt Massnahmen vor. Sie informiert die Aufsichtsbehörde, wenn
sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.
Art. 27
Aufsichtsrechtliche Anzeige
1
Tatsachen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde
geboten erscheinen lassen, können dieser jederzeit gemeldet werden.
2
Die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt
ab, trifft die notwendigen Massnahmen und teilt der Anzeigerin oder dem Anzeiger
mit, welche Folge der Anzeige gegeben wurde.
Art. 28
Informationspflicht
Jede aufgenommene Person und gegebenenfalls ihre gesetzliche
Vertretung ist bei Heimeintritt schriftlich auf ihr Beschwerderecht und auf
die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige aufmerksam zu machen.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
Art. 29
Qualitätsnormen
Die Betreuung und Pflege ist nach allgemein anerkannten Qualitätsnormen
(z. B. von Fach- oder Berufsverbänden) auszurichten.
Art. 30
Gesundheitliche Betreuung
Die notwendige ärztliche, therapeutische und pflegerische
Versorgung muss jederzeit gewährleistet sein.
Art. 31
Supervision
Falls es die Art des Betreuungs- und Pflegeangebotes erfordert,
kann die Bewilligungsbehörde
[Fassung vom 24. 10. 2001] eine externe Supervision für Heimleitung und Personal vorschreiben.
Art. 32
Verzeichnis
Die aufgenommenen Personen und das Personal sind laufend in einem
Verzeichnis zu erfassen.
Art. 33
...
[Aufgehoben am 24. 10. 2001]
2. Aufsicht
Art. 34
[Fassung vom 24. 10. 2001]
Aufsichtsorgane
1
Die Organe der Trägerschaft der Heime
sorgen dafür, dass die Betriebsführung in den Heimen den
gesetzlichen Vorschriften entspricht.
2
Die zuständige Gemeindebehörde
beaufsichtigt unter der Oberaufsicht des Alters- und Behindertenamtes
die von ihr bewilligten Betreuungs- und Pflegeverhältnisse.
3
Die kantonale Bewilligungsbehörde
übt die Aufsicht über den Betrieb in den Heimen und bei
den von ihr bewilligten Pflege- und Betreuungsverhältnissen in
privaten Haushalten aus. Sie kann für diese Aufgabe die Gemeindebehörden
[Fassung vom 14. 10. 2009] sowie öffentliche und private
Organe der Sozialhilfe beiziehen.
Art. 35
...
[Aufgehoben am 24. 10. 2001]
Art. 36
...
[Aufgehoben am 24. 10. 2001]
Art. 37
Kontrollen
1
Die Aufsichtsbehörden können mittels
Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und
die Bewilligungsauflagen eingehalten werden.
2
Den mit der Kontrolle Beauftragten ist Zutritt
zu den Räumen und Einrichtungen sowie Einsicht in das Verzeichnis nach
Artikel 32 zu gewähren.
3
Die Aufsichtsbehörden können Berichte
einholen und Kontrollen durch Fachleute anordnen.
Art. 38
...
[Aufgehoben am 24. 10. 2001]
Art. 39
Massnahmen 1. Grundsatz
Die zuständigen Bewilligungsbehörden treffen die zur
Behebung von Mängeln nötigen Anordnungen.
[Fassung vom 24. 1.
2001]
Art. 40
2. Bewilligungsentzug
1
Missachtet die Bewilligungsinhaberin oder der
Bewilligungsinhaber die gesetzlichen Vorschriften oder die Auflagen der Bewilligung
trotz Mahnung wiederholt, in schwerer Weise oder sind die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Bewilligung weggefallen, entzieht die Bewilligungsbehörde
die Bewilligung dauernd oder vorübergehend. Sie kann eine definitive
auch in eine befristete, an Auflagen geknüpfte provisorische Bewilligung
umwandeln.
[Fassung vom 24. 10. 2001]
2
Droht für die aufgenommenen Personen eine
unmittelbare und erhebliche Gefahr, so kann die Behörde die sofortige
vorläufige Schliessung des Heimes und den sofortigen Bewilligungsentzug
verfügen.
3
Sie sorgt, soweit erforderlich, für eine
anderweitige Unterbringung der betroffenen Personen oder für deren interimistische
Betreuung durch eine andere Heimleitung.
Art. 41
3. Widerruf
Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt
waren.
Art. 42
...
[Aufgehoben am 24. 10. 2001]
Art. 43
Mitteilungen
1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
teilt der Standortgemeinde Erteilung, Änderung, Erlöschen, Widerruf
und Entzug von Betriebsbewilligungen sowie weitere wesentliche Verfügungen
mit.
2
Die zuständige Gemeindebehörde erstattet
die gleichen Mitteilungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion betreffend
die Bewilligungen gemäss Artikel 15.
IV. Rechtspflege
Art. 44
Die Verfügungen der zuständigen Behörden unterliegen
der Beschwerde gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
V. Strafbestimmungen
Art. 45
[Fassung vom 26. 4. 2006]
Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den Auflagen einer Bewilligung
zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In schweren Fällen kann auf Busse
bis zu 50 000 Franken erkannt werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 46
Dauer und Erneuerung altrechtlicher Bewilligungen
1
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftigen
Bewilligungen für die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten
in Heimen und Familien behalten ihre Gültigkeit für die vorgesehene
Dauer.
2
Die zuständige Behörde stellt nach
Ablauf der Bewilligungsdauer eine unbefristete Bewilligung aus, wenn die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 47
Bewilligung bestehender subventionierter Heime
1
Subventionierte Heime, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung über keine Bewilligung verfügten, gelten nach
Inkrafttreten der Verordnung als provisorisch bewilligt.
2
Im Rahmen der ordentlichen Aufsichtstätigkeit
werden sie daraufhin überprüft, ob sie den Anforderungen dieser
Verordnung genügen.
3
Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollen diese Heime über eine definitive
Bewilligung verfügen.
Art. 48
Bisherige Heimleitungen
Für die Beurteilung der Eignung von Personen, die vor Inkrafttreten
der Verordnung in einem Heim die Verantwortung für die Leitung innehatten,
ist die bisherige Tätigkeit als Heimleiterin oder Heimleiter mit zu berücksichtigen.
Art. 49
Anwendbare Bestimmungen in bestehenden Heimen
Die Bestimmungen über die Betriebsführung und Aufsicht,
die Rechtspflege und die Strafbestimmungen sind auch auf Heime und private
Haushalte anwendbar, deren Bewilligung gemäss Artikel 46 bis zu deren
Ablauf gültig ist bzw. die gemäss Artikel 47 als provisorisch bewilligt
gelten.
Art. 50
Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Verordnung vom 18. Mai 1937 über die Versorgung
Gemüts- und Geisteskranker in Privatanstalten.
|
| 2. |
Verordnung vom 18. September 1973 über
die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten in Heimen und
Familien.
|
Art. 51
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Bern,
18.
September
1996
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
18.9.1996
V
BAG 96–71, in Kraft am 1. 1. 1997
Änderungen
26.1.2000
V
BAG 00–17, in Kraft am 1. 4. 2000
24.1.2001
V
BAG 01–15, in Kraft am 1. 2. 2001
24.10.2001
V
BAG 01–78, in Kraft am 1. 1. 2002 II. Übergangsbestimmungen
| 1. |
Personen, die am 1. Januar 2002 als Heimleiterin
oder Heimleiter tätig sind und die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 nicht
erfüllen, sind vom Nachweis einer entsprechenden Ausbildung befreit, sofern
sie zu diesem Zeitpunkt
| a |
über 50 Jahre alt sind und
|
| b |
über mehr als 10 Jahre Praxiserfahrung im stationären
Bereich oder über andere umfassende Führungserfahrung verfügen.
|
|
| 2. |
Kinder- und Jugendheime, die am 1. Januar 2002
neu der Bewilligungspflicht unterstellt worden sind, gelten nach Inkrafttreten
der Verordnungsänderung als provisorisch bewilligt. Spätestens nach Ablauf
von zehn Jahren müssen diese Heime über eine definitive Bewilligung verfügen.
|
20.10.2004
V
BAG 04–79, in Kraft am 1. 1. 2005
26.10.2005
V
BAG 05–122, in Kraft am 1. 1. 2006
26.4.2006
V
BAG 06–56, in Kraft am 1. 1. 2007
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010
|