866.1
16.
Februar
1971
Dekret über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret,
ZuD)
[Titel Fassung vom 10. 9.1997]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung
von Artikel 138a des Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen
[Aufgehoben
durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] (Art. 25 Ziff. 5 des
Gesetzes vom 17. April 1966 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung
[Aufgehoben; jetzt EinführungsG vom 27. 11. 2008
zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung; BSG 841.31]), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
A. Bezügerkreis und Rechtsnatur
Art. 1
Grundsatz
[Fassung vom 10. 9. 1997]
1
Die Gemeinden richten gemäss
den Vorschriften dieses Dekrets Zuschüsse aus:
[Fassung vom 10. 9.
1997]
| a |
minderbemittelten Bezügern von Leistungen
der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
|
| b |
...
[Aufgehoben am 10. 9. 1997]
|
2
Die Zuschüsse sind besondere Fürsorgeleistungen,
welche den Unterstützungen nach Fürsorgegesetz
[Aufgehoben durch
Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] vorgehen.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
B. Bezugsvoraussetzungen
Art. 2
1. Wohnsitz im Kanton Bern
1
Zuschüsse werden in der Regel nur Personen
gewährt, die ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben. Personen, deren Unterstützungswohnsitz
gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger (ZUG)
[SR 851.1] sich nicht im Kanton Bern befindet,
sind nicht bezugsberechtigt.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
2
Die Gemeinde, in welcher der Berechtigte
seine Ausweisschriften hinterlegt hat, gilt als Wohnsitzgemeinde, solange
nicht nachgewiesen ist, dass der Wohnsitz sich nicht dort befindet.
Art. 3
2. Familie
[Fassung vom 10. 9. 1997]
1
In Hausgemeinschaft lebende Ehepaare und unmündige
Kinder sowie nicht verheiratete oder getrennt lebende Personen, die mit unmündigen
Kindern gemeinsamen Haushalt führen, werden als eine Familieneinheit
behandelt.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
2
...
[Aufgehoben am 10. 9. 1997]
Art. 4
[Fassung vom 10. 9. 1997]
3. Gegenleistung
[Fassung vom 10. 9. 1997]
Die Zuschüsse können an Auflagen und in besonderen
Fällen an eine vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung gebunden werden.
Art. 5
4. Einkommensgrenzen
1
Die massgebenden Einkommensgrenzen und der
Zuschlag für im Haushalt der Eltern lebende unmündige Kinder werden
vom Regierungsrat festgesetzt.
[Fassung vom 15. 11. 1977]
2
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
[Fassung vom 10. 3. 1993] kann bei besondern Notlagen die Ausrichtung von
Zuschüssen ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenzen bewilligen,
insbesondere um dem Gesuchsteller den Aufenthalt in einem Wohn- oder Pflegeheim
zu ermöglichen.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 6
5. Anrechenbares Einkommen a Im allgemeinen
1
Als Einkommen werden angerechnet:
|
a
|
Erwerbseinkünfte in Geld oder
Naturalien;
|
|
|
b
|
Einkünfte aus beweglichem oder
unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern
ein Zehntel, bei Altersrentnern in Heimen und Spitälern ein Fünftel
des Reinvermögens, soweit es die vom Regierungsrat festgelegten Beträge
übersteigt;
[Fassung vom 10. 9. 1997]
|
|
|
c
|
Renten, Pensionen und
andere wiederkehrende Leistungen, insbesondere die Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung, die Renten, Taggelder, Schul- und Kostgeldbeiträge
der Invalidenversicherung, sowie die Ergänzungsleistungen zu den Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenrenten;
|
|
d
|
Leistungen aus Verpfründungsvertrag
und ähnlichen Vereinbarungen;
|
|
e
|
Familienzulagen;
|
|
f
|
Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
|
2
Das Grundstückvermögen
wird nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angerechnet und bewertet.
[Fassung
vom 10. 9. 1997]
Art. 7
b Besondere Anrechnungsvorschriften
1
Hilflosenentschädigungen
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Rentenerhöhungen,
die für die Bemessung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen
gelten, werden nicht angerechnet.
2
...
[Aufgehoben am 10. 9. 1997]
3
Unterstützungsleistungen von Verwandten
sowie von öffentlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen, Stipendien
und andere Ausbildungsbeiträge werden nur insoweit angerechnet, als sie
zusammen den vom Regierungsrat festgesetzten Betrag im Jahr übersteigen.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
4
Das anrechenbare Einkommen von in Hausgemeinschaft
lebenden Ehepaaren und unmündigen Kindern wird zusammengerechnet. Bei
nicht verheirateten Personen erfolgt eine Zusammenrechnung nur im Rahmen einer
gesetzlich oder vertraglich durchsetzbaren Verpflichtung.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
5
Für die Bewertung von Einkommen
und Vermögen gelten die Bestimmungen der Steuergesetzgebung.
6
Vermögensteile, deren Verwertung
vorläufig nicht möglich oder untunlich ist, werden nicht angerechnet.
Art. 8
c Abzüge von Einkommen
Vom Einkommen werden abgezogen:
| a |
die tatsächlichen Gewinnungskosten;
|
| b |
die tatsächlichen Wohnungsauslagen (Mietzins
oder Aufwendungen für Hypothekarzinse, Unterhalt und Versicherung von
Liegenschaften), soweit dem Gesuchsteller nicht zuzumuten ist, sie durch Umzug
in eine angemessene billigere Wohnung herabzusetzen;
|
| c |
die Beiträge für obligatorische Versicherungen,
unter Ausschluss der Krankenversicherung, und für angemessene freiwillige
Lebens-, Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen;
[Fassung vom 10. 9. 1997]
|
| d |
die direkte Bundessteuer sowie die Staats-,
Gemeinde- und Kirchensteuern, soweit kein Steuererlass gewährt wird;
[Fassung vom 10. 9. 1997]
|
| e |
die ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten
nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
[Fassung vom 10. 9. 1997]
|
| f |
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
|
C. Bemessung und Ausrichtung der Zuschüsse
Art. 9
1. Bemessung
1
Den Berechtigten sollen Zuschüsse
ausgerichtet werden, wenn und soweit sie erforderlich sind, um ihnen und ihren
Familienangehörigen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
2
Die Zuschüsse sollen den
Fehlbetrag zwischen dem gemäss Artikel 6–8 angerechneten Einkommen
und der nach Artikel 5 massgebenden Einkommensgrenze nicht übersteigen.
3
Artikel 5 Absatz 2
[Fassung
vom 10. 9. 1997]bleibt vorbehalten.
Art. 10
2. Ausrichtung a Beginn und Ende
1
Die Zuschüsse werden erstmals für
den Monat ausgerichtet, der auf den Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen
und auf die Anmeldung (Art. 14) folgt.
2
Rückwirkend werden sie nur aus wichtigen
Gründen gewährt.
3
Die Zuschüsse werden auf Ende des Monats
eingestellt, in welchem die Berechtigung erloschen ist.
Art. 11
b Auszahlung; Verrechnung
1
Die Zuschüsse werden dem Berechtigten,
seinem Beauftragten oder, wenn er unmündig oder entmündigt ist,
seinem gesetzlichen Vertreter monatlich oder vierteljährlich zum voraus
bargeldlos oder in Bargeld ausbezahlt.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
2
Ein in Hausgemeinschaft lebender Ehegatte kann
beantragen, dass der Zuschuss aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall
aufgeteilt und den Ehegatten je einzeln ausgerichtet wird.
[Fassung vom
10. 9. 1997]
3
Dem Bezüger können Weisungen
für die Verwendung der Zuschüsse und seiner übrigen Mittel
erteilt werden.
[Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen
2 und 3]
4
Die Verrechnung der Zuschüsse
mit geschuldeten Steuern und andern öffentlichen Abgaben ist unzulässig;
jedoch dürfen zurückzuerstattende mit fälligen Zuschüssen
verrechnet werden.
[Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen
2 und 3]
Art. 12
3. Anpassung
1
Ändern sich die Verhältnisse, so
werden die Zuschüsse neu festgesetzt.
2
Der Bezüger ist verpflichtet, der Gemeindestelle
(Art. 14) jede wesentliche Änderung seiner Verhältnisse unverzüglich
mitzuteilen.
3
Die Anpassung der Zuschüsse erfolgt auf
den Beginn des der Änderung folgenden Monats.
D. Verfahren
Art. 13
1. Zuständiges Gemeinwesen
Die Zuschüsse werden von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten
(Art. 2) ausgerichtet.
Art. 14
2. Anmeldung
1
Wer Zuschüsse begehrt, muss sich mündlich
oder schriftlich bei der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle seines Wohnortes
melden, ihre vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über seine
Verhältnisse erteilen und ihr die Möglichkeit verschaffen, sich
zu erkundigen.
2
Die Gemeindestelle soll einen offensichtlich
Berechtigten von Amtes wegen einladen, sich anzumelden.
3
Die Gemeindestelle macht den Gesuchsteller
auf seine Auskunfts- und Meldepflicht, sowie die Rechtsfolgen ihrer Verletzung
(Art. 20) aufmerksam.
Art. 15
3. Prüfung und Verfügung
[Fassung vom 10. 9.
1997]
1
Die Gemeindestelle hält die
Angaben des Gesuchstellers in einem Berichtbogen fest. Sie prüft sie
unverzüglich und ergänzt oder berichtigt sie soweit nötig.
2
Nach Schluss der Abklärung
überweist sie die Akten mit ihrem Antrag der Fürsorgebehörde
der Gemeinde.
3
Die Verfügung
[Fassung
vom 10. 9. 1997] der Fürsorgebehörde wird dem Gesuchsteller
schriftlich, mit kurzer Begründung und mit einem Hinweis auf sein Beschwerderecht
gemäss Artikel 17 eröffnet.
4
Für Bezüger von Vorschüssen
mit Heimatort ausserhalb des Kantons Bern oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit,
die unter das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger
[SR 851.1] fallen, sind die in der zugehörigen
Verordnung vom 28. Juni 1978
[Aufgehoben durch Sozialhilfeverordnung vom
24. 10. 2001; BSG 860.111] vorgeschriebenen Unterstützungsanzeigen
zu erstatten und Abrechnungen einzureichen.
[Eingefügt am 28. 6. 1978]
Art. 16
4. Anpassung
1
Die Gemeindestelle überprüft die
Verhältnisse des Bezügers alljährlich von Amtes wegen.
2
Vor einer Neufestsetzung der Zuschüsse
soll der Bezüger angehört werden.
3
Ist die Bezugsberechtigung erloschen oder infolge
Wegzuges des Bezügers ein anderes Gemeinwesen fürsorgepflichtig
geworden, so beschliesst die Fürsorgebehörde die Einstellung der
Zuschüsse.
4
Die Absätze 3 und 4 von Artikel 15 gelten
sinngemäss.
[Fassung vom 28. 6. 1978]
Art. 17
[Fassung vom 10. 9. 1997]
5. Rechtspflege
Gegen die Verfügungen der Fürsorgebehörde sowie
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann gemäss Artikel
43 und 44 des Gesetzes über das Fürsorgewesen
[Aufgehoben durch
Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] Beschwerde erhoben
werden.
E. Verschiedene Bestimmungen
Art. 18
[Fassung vom 10. 9. 1997]
1. Rückerstattung von Zuschüssen
[Fassung vom
10. 9. 1997]
Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach
den Bestimmungen des Gesetzes über das Fürsorgewesen
[Aufgehoben
durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] (Artikel
25 ff.).
Art. 19
2. Betreuung
...
[Aufgehoben am 10. 9. 1997]
Art. 20
3. Folgen pflichtwidrigen Verhaltens der Gesuchsteller und
Bezüger
1
Vom Bezug der Zuschüsse kann
zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden, wer wissentlich unwahre Angaben
über wesentliche Tatsachen gemacht, solche Tatsachen verschwiegen oder
wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht gemeldet hat, wer
sich weigert, die zuständigen Amtsstellen und Behörden zur Einholung
von Auskünften zu ermächtigen oder die ihm erteilten Weisungen
nicht befolgt sowie wer seinen Vertreter zu solchen Handlungen veranlasst.
[Fassung vom 10. 9. 1997]
2
Die Rückforderung unrechtmässig
erwirkter Zuschüsse sowie die Strafverfolgung bleiben vorbehalten.
Art. 21
4. Lastenverteilung
Die Aufwendungen der Gemeinde für Zuschüsse,
die den Vorschriften dieses Dekrets entsprechen, unterliegen der Lastenverteilung
im Sinne des Gesetzes über das Fürsorgewesen
[Aufgehoben durch
Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1].
Art. 22
5. Übergangsbestimmung
Den bisherigen Bezügern ist der Zuschuss, der ihnen unmittelbar
vor dem Inkrafttreten dieses Dekretes ausgerichtet wurde, weiterzugewähren,
wenn und soweit dies nach ihren Verhältnissen erforderlich ist und solange
diese sich nicht ändern.
Art. 23
6. Inkrafttreten
1
Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den
1. Januar 1971 in Kraft.
2
Es ersetzt das Dekret vom 12. September 1966
über Zuschüsse für Betagte, Hinterlassene, Invalide und andere
minderbemittelte Personen, mit den Abänderungen und Ergänzungen
vom 19. November 1968 und 14. Mai 1969.
Bern,
16.
Februar
1971
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Cattin Der
Staatsschreiber i. V.: Kehrli
|
Anhang
16.2.1971
D
GS 1971/99, in Kraft am 1. 1. 1971
Änderungen
7.11.1972
D
1972/433, in Kraft am 1. 1. 1973
7.11.1974
D
1974/329, in Kraft am 1. 1. 1975
17.11.1976
D
1976/193, in Kraft am 1. 1. 1977
15.11.1977
D
1977/205, in Kraft am 1. 1. 1978
28.6.1978
V
zum BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger,
GS 1978/122 (Art. 8), in Kraft am 1. 1. 1979
10.3.1993
V
GS 1993/211, in Kraft am 1. 1. 1993
10.9.1997
D
BAG 98–15, in Kraft am 1. 7. 1998 II. Eine Herabsetzung
laufender Zuschüsse ist wegen der Änderung von Artikel 6 bis 8 frühestens
nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungen möglich und bedarf der
vorgängigen Ankündigung.
|