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866.1

16.  Februar  1971 

Dekret
über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD)  [Titel Fassung vom 10. 9.1997]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 138a des Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen  [Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] (Art. 25 Ziff. 5 des Gesetzes vom 17. April 1966 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  [Aufgehoben; jetzt EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31]),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

A. Bezügerkreis und Rechtsnatur

Art. 1

Grundsatz  [Fassung vom 10. 9. 1997]

1  Die Gemeinden richten gemäss den Vorschriften dieses Dekrets Zuschüsse aus:  [Fassung vom 10. 9. 1997]

a

minderbemittelten Bezügern von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;

b

...  [Aufgehoben am 10. 9. 1997]

2  Die Zuschüsse sind besondere Fürsorgeleistungen, welche den Unterstützungen nach Fürsorgegesetz  [Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] vorgehen.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

B. Bezugsvoraussetzungen

Art. 2

1. Wohnsitz im Kanton Bern

1  Zuschüsse werden in der Regel nur Personen gewährt, die ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben. Personen, deren Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)  [SR 851.1] sich nicht im Kanton Bern befindet, sind nicht bezugsberechtigt.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

2  Die Gemeinde, in welcher der Berechtigte seine Ausweisschriften hinterlegt hat, gilt als Wohnsitzgemeinde, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Wohnsitz sich nicht dort befindet.

Art. 3

2. Familie  [Fassung vom 10. 9. 1997]

1  In Hausgemeinschaft lebende Ehepaare und unmündige Kinder sowie nicht verheiratete oder getrennt lebende Personen, die mit unmündigen Kindern gemeinsamen Haushalt führen, werden als eine Familieneinheit behandelt.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

2  ...  [Aufgehoben am 10. 9. 1997]

Art. 4  [Fassung vom 10. 9. 1997]

3. Gegenleistung  [Fassung vom 10. 9. 1997]

 Die Zuschüsse können an Auflagen und in besonderen Fällen an eine vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung gebunden werden.

Art. 5

4. Einkommensgrenzen

1  Die massgebenden Einkommensgrenzen und der Zuschlag für im Haushalt der Eltern lebende unmündige Kinder werden vom Regierungsrat festgesetzt.  [Fassung vom 15. 11. 1977]

2  Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion  [Fassung vom 10. 3. 1993] kann bei besondern Notlagen die Ausrichtung von Zuschüssen ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenzen bewilligen, insbesondere um dem Gesuchsteller den Aufenthalt in einem Wohn- oder Pflegeheim zu ermöglichen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 6

5. Anrechenbares Einkommen
a Im allgemeinen

1  Als Einkommen werden angerechnet:

a

Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien;

b

Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, bei Altersrentnern in Heimen und Spitälern ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es die vom Regierungsrat festgelegten Beträge übersteigt;  [Fassung vom 10. 9. 1997]

c

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, insbesondere die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Renten, Taggelder, Schul- und Kostgeldbeiträge der Invalidenversicherung, sowie die Ergänzungsleistungen zu den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten;

d

Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;

e

Familienzulagen;

f

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

2  Das Grundstückvermögen wird nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angerechnet und bewertet.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

Art. 7

b Besondere Anrechnungsvorschriften

1  Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Rentenerhöhungen, die für die Bemessung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen gelten, werden nicht angerechnet.

2  ...  [Aufgehoben am 10. 9. 1997]

3  Unterstützungsleistungen von Verwandten sowie von öffentlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen, Stipendien und andere Ausbildungsbeiträge werden nur insoweit angerechnet, als sie zusammen den vom Regierungsrat festgesetzten Betrag im Jahr übersteigen.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

4  Das anrechenbare Einkommen von in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaaren und unmündigen Kindern wird zusammengerechnet. Bei nicht verheirateten Personen erfolgt eine Zusammenrechnung nur im Rahmen einer gesetzlich oder vertraglich durchsetzbaren Verpflichtung.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

5  Für die Bewertung von Einkommen und Vermögen gelten die Bestimmungen der Steuergesetzgebung.

6  Vermögensteile, deren Verwertung vorläufig nicht möglich oder untunlich ist, werden nicht angerechnet.

Art. 8

c Abzüge von Einkommen

 Vom Einkommen werden abgezogen:

a

die tatsächlichen Gewinnungskosten;

b

die tatsächlichen Wohnungsauslagen (Mietzins oder Aufwendungen für Hypothekarzinse, Unterhalt und Versicherung von Liegenschaften), soweit dem Gesuchsteller nicht zuzumuten ist, sie durch Umzug in eine angemessene billigere Wohnung herabzusetzen;

c

die Beiträge für obligatorische Versicherungen, unter Ausschluss der Krankenversicherung, und für angemessene freiwillige Lebens-, Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen;  [Fassung vom 10. 9. 1997]

d

die direkte Bundessteuer sowie die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern, soweit kein Steuererlass gewährt wird;  [Fassung vom 10. 9. 1997]

e

die ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;  [Fassung vom 10. 9. 1997]

f

geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

C. Bemessung und Ausrichtung der Zuschüsse

Art. 9

1. Bemessung

1  Den Berechtigten sollen Zuschüsse ausgerichtet werden, wenn und soweit sie erforderlich sind, um ihnen und ihren Familienangehörigen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.

2  Die Zuschüsse sollen den Fehlbetrag zwischen dem gemäss Artikel 6–8 angerechneten Einkommen und der nach Artikel 5 massgebenden Einkommensgrenze nicht übersteigen.

3  Artikel 5 Absatz 2  [Fassung vom 10. 9. 1997]bleibt vorbehalten.

Art. 10

2. Ausrichtung
a Beginn und Ende

1  Die Zuschüsse werden erstmals für den Monat ausgerichtet, der auf den Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen und auf die Anmeldung (Art. 14) folgt.

2  Rückwirkend werden sie nur aus wichtigen Gründen gewährt.

3  Die Zuschüsse werden auf Ende des Monats eingestellt, in welchem die Berechtigung erloschen ist.

Art. 11

b Auszahlung; Verrechnung

1  Die Zuschüsse werden dem Berechtigten, seinem Beauftragten oder, wenn er unmündig oder entmündigt ist, seinem gesetzlichen Vertreter monatlich oder vierteljährlich zum voraus bargeldlos oder in Bargeld ausbezahlt.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

2  Ein in Hausgemeinschaft lebender Ehegatte kann beantragen, dass der Zuschuss aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall aufgeteilt und den Ehegatten je einzeln ausgerichtet wird.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

3  Dem Bezüger können Weisungen für die Verwendung der Zuschüsse und seiner übrigen Mittel erteilt werden.  [Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

4  Die Verrechnung der Zuschüsse mit geschuldeten Steuern und andern öffentlichen Abgaben ist unzulässig; jedoch dürfen zurückzuerstattende mit fälligen Zuschüssen verrechnet werden.  [Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]

Art. 12

3. Anpassung

1  Ändern sich die Verhältnisse, so werden die Zuschüsse neu festgesetzt.

2  Der Bezüger ist verpflichtet, der Gemeindestelle (Art. 14) jede wesentliche Änderung seiner Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

3  Die Anpassung der Zuschüsse erfolgt auf den Beginn des der Änderung folgenden Monats.

D. Verfahren

Art. 13

1. Zuständiges Gemeinwesen

 Die Zuschüsse werden von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten (Art. 2) ausgerichtet.

Art. 14

2. Anmeldung

1  Wer Zuschüsse begehrt, muss sich mündlich oder schriftlich bei der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle seines Wohnortes melden, ihre vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über seine Verhältnisse erteilen und ihr die Möglichkeit verschaffen, sich zu erkundigen.

2  Die Gemeindestelle soll einen offensichtlich Berechtigten von Amtes wegen einladen, sich anzumelden.

3  Die Gemeindestelle macht den Gesuchsteller auf seine Auskunfts- und Meldepflicht, sowie die Rechtsfolgen ihrer Verletzung (Art. 20) aufmerksam.

Art. 15

3. Prüfung und Verfügung  [Fassung vom 10. 9. 1997]

1  Die Gemeindestelle hält die Angaben des Gesuchstellers in einem Berichtbogen fest. Sie prüft sie unverzüglich und ergänzt oder berichtigt sie soweit nötig.

2  Nach Schluss der Abklärung überweist sie die Akten mit ihrem Antrag der Fürsorgebehörde der Gemeinde.

3  Die Verfügung  [Fassung vom 10. 9. 1997] der Fürsorgebehörde wird dem Gesuchsteller schriftlich, mit kurzer Begründung und mit einem Hinweis auf sein Beschwerderecht gemäss Artikel 17 eröffnet.

4  Für Bezüger von Vorschüssen mit Heimatort ausserhalb des Kantons Bern oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die unter das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger  [SR 851.1] fallen, sind die in der zugehörigen Verordnung vom 28. Juni 1978  [Aufgehoben durch Sozialhilfeverordnung vom 24. 10. 2001; BSG 860.111] vorgeschriebenen Unterstützungsanzeigen zu erstatten und Abrechnungen einzureichen.  [Eingefügt am 28. 6. 1978]

Art. 16

4. Anpassung

1  Die Gemeindestelle überprüft die Verhältnisse des Bezügers alljährlich von Amtes wegen.

2  Vor einer Neufestsetzung der Zuschüsse soll der Bezüger angehört werden.

3  Ist die Bezugsberechtigung erloschen oder infolge Wegzuges des Bezügers ein anderes Gemeinwesen fürsorgepflichtig geworden, so beschliesst die Fürsorgebehörde die Einstellung der Zuschüsse.

4  Die Absätze 3 und 4 von Artikel 15 gelten sinngemäss.  [Fassung vom 28. 6. 1978]

Art. 17  [Fassung vom 10. 9. 1997]

5. Rechtspflege

 Gegen die Verfügungen der Fürsorgebehörde sowie wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann gemäss Artikel 43 und 44 des Gesetzes über das Fürsorgewesen  [Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] Beschwerde erhoben werden.

E. Verschiedene Bestimmungen

Art. 18  [Fassung vom 10. 9. 1997]

1. Rückerstattung von Zuschüssen  [Fassung vom 10. 9. 1997]

 Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Fürsorgewesen  [Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1] (Artikel 25 ff.).

Art. 19

2. Betreuung

 ...  [Aufgehoben am 10. 9. 1997]

Art. 20

3. Folgen pflichtwidrigen Verhaltens der Gesuchsteller und Bezüger

1  Vom Bezug der Zuschüsse kann zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden, wer wissentlich unwahre Angaben über wesentliche Tatsachen gemacht, solche Tatsachen verschwiegen oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht gemeldet hat, wer sich weigert, die zuständigen Amtsstellen und Behörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen oder die ihm erteilten Weisungen nicht befolgt sowie wer seinen Vertreter zu solchen Handlungen veranlasst.  [Fassung vom 10. 9. 1997]

2  Die Rückforderung unrechtmässig erwirkter Zuschüsse sowie die Strafverfolgung bleiben vorbehalten.

Art. 21

4. Lastenverteilung

 Die Aufwendungen der Gemeinde für Zuschüsse, die den Vorschriften dieses Dekrets entsprechen, unterliegen der Lastenverteilung im Sinne des Gesetzes über das Fürsorgewesen  [Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1].

Art. 22

5. Übergangsbestimmung

 Den bisherigen Bezügern ist der Zuschuss, der ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Dekretes ausgerichtet wurde, weiterzugewähren, wenn und soweit dies nach ihren Verhältnissen erforderlich ist und solange diese sich nicht ändern.

Art. 23

6. Inkrafttreten

1  Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft.

2  Es ersetzt das Dekret vom 12. September 1966 über Zuschüsse für Betagte, Hinterlassene, Invalide und andere minderbemittelte Personen, mit den Abänderungen und Ergänzungen vom 19. November 1968 und 14. Mai 1969.

Bern,  16.  Februar  1971 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Cattin
Der Staatsschreiber i. V.: Kehrli

Anhang

16.2.1971  D 

GS 1971/99, in Kraft am 1. 1. 1971

Änderungen

7.11.1972  D 

1972/433, in Kraft am 1. 1. 1973

7.11.1974  D 

1974/329, in Kraft am 1. 1. 1975

17.11.1976  D 

1976/193, in Kraft am 1. 1. 1977

15.11.1977  D 

1977/205, in Kraft am 1. 1. 1978

28.6.1978  V 

zum BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, GS 1978/122 (Art. 8), in Kraft am 1. 1. 1979

10.3.1993  V 

GS 1993/211, in Kraft am 1. 1. 1993

10.9.1997  D 

BAG 98–15, in Kraft am 1. 7. 1998
II.
Eine Herabsetzung laufender Zuschüsse ist wegen der Änderung von Artikel 6 bis 8 frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungen möglich und bedarf der vorgängigen Ankündigung.