Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

871.11

20.  Januar  1994 

Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)  [Titel Fassung vom 25. 3. 2002]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Zweck

Art. 1

 Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen sowie die Umwelt vor Feuer-, Elementar- und andern Schadenereignissen zu schützen.

II. Feuerschadenverhütung

1. Feuerschutzmassnahmen

Art. 2

Allgemeine Sorgfaltspflicht

 Mit Feuer, Wärme, Licht und andern Energiearten ist vorsichtig umzugehen.

Art. 3

Grundsatz

 Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten.

Art. 4

Massnahmen

1  Der Feuerschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.

2  Für Art und Umfang der zu treffenden Feuerschutzmassnahmen sind insbesondere massgebend

a

Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und Zugänglichkeit für die Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002],

b

Grösse, Grundfläche, Höhe und Unterteilung des Gebäudes,

c

Personenbelegung,

d

Brandbelastung, Brennbarkeit und Toxizität der Materialien, Verqualmungs- und Korrosionsgefahr,

e

Aktivierungsgefahr (Zündquellen) und

f

Feuerbekämpfungsmöglichkeiten.

2. Durchführung des Feuerschutzes

Art. 5

Feuerschutzaufgaben

 Der Feuerschutz umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben:

a

Festlegen feuerschutztechnischer Auflagen im Rahmen von Baubewilligungs-, Plangenehmigungs- sowie Betriebs- und Gewerbebewilligungsverfahren,

b

periodische, feuerschutztechnische Kontrollen bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen,

c

Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen,

d

Ausbildung der Vollzugsorgane und

e

Information der Öffentlichkeit über den Feuerschutz.

Art. 6

Feuerschutzauflagen bei Bewilligungsverfahren

1  Im Verfahren für Bau-, Betriebs- und Einrichtungsbewilligungen sowie Plangenehmigungen werden Feuerschutzauflagen festgelegt.

2  Diese sind Bestandteil der entsprechenden Bewilligung.

Art. 7

Periodische Kontrollen

1  Zur Gewährleistung der Feuersicherheit in bestehenden Gebäuden und Einrichtungen werden periodische Kontrollen durchgeführt.

2  Bei der Festsetzung der Kontrollintervalle ist den Feuerrisiken sowie dem Kontrollaufwand angemessen Rechnung zu tragen.

3  Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel sind im Rahmen selbständiger Verfügungen zu treffen.

Art. 8

Bau- und Abnahmekontrollen

1  Mit Bau- und Abnahmekontrollen wird überprüft, ob die verfügten Auflagen und Massnahmen eingehalten sind.

2  Sind Auflagen und Massnahmen missachtet worden, hat die zuständige Behörde für deren Erfüllung zu sorgen.

Art. 9

Durchführung der Kontrollen

1  Die Kontrollorgane haben Zutritt zu allen Räumen, die für die sachgerechte Durchführung der Kontrolle von Belang sind.

2  Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer zur Vertretung bezeichneten Person vorzunehmen.

3  Für die Behebung von Mängeln sind angemessene Fristen einzuräumen und unverzüglich die erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen, wenn die Feuergefahr besonders gross ist.

3. Reinigung von Feuerungsanlagen

Art. 10

Grundsatz

1  Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind nach Massgabe der feuerschutztechnischen, lufthygienischen und energetischen Erfordernisse periodisch zu reinigen.

2  Die Reinigung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Kaminfegerin oder des Kaminfegers.

3  Der Regierungsrat legt die Ausnahmen durch Verordnung fest. Er kann insbesondere die Selbstreinigung von Feuerungen und Rauchabzugsanlagen zulassen, wenn dazu kein besonderes Fachwissen erforderlich ist.

Art. 11

Organisation

1  Der Regierungsrat teilt den Kanton in Kaminfegerkreise ein. In diesen haben die jeweilige Kreisinhaberin oder der Kreisinhaber grundsätzlich das alleinige Reinigungsrecht.

2  Anstände bei der Verrichtung der Kaminfegerarbeiten berechtigen Hauseigentümerin oder Hauseigentümer, die Inhaberin oder den Inhaber eines Nachbarkreises mit den Arbeiten zu betrauen.

3  Der Regierungsrat legt die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Aufgaben der Kreisinhaberin oder des Kreisinhabers fest und erlässt einen Kaminfegertarif.

Art. 12

Reinigungs- und Kontrollpflicht

1  Anlässlich der Reinigung hat sich die Kaminfegerin oder der Kaminfeger zu vergewissern, ob die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen den Feuerschutzvorschriften entsprechen.

2  Festgestellte Mängel sind der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer und der Gemeinde schriftlich zu melden.

III. Schadenbekämpfung

1. Aufgaben der Feuerwehren  [Titel Fassung vom 25. 3. 2002]

Art. 13

Hauptaufgabe

1  Die Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] bekämpfen Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse.

2  Sie haben insbesondere

a

Menschen und Tiere zu retten,

b

Sach- und Umweltschäden zu begrenzen,

c

unmittelbar drohende Schäden mit geeigneten Massnahmen abzuwenden,

d

Schadenereignisse bei Katastrophen und in Notlagen  [Fassung vom 24. 6. 2004] zu bekämpfen und

e

nach Bränden und Elementarereignissen jene Arbeiten zu besorgen, die erforderlich sind, um unmittelbare Gefahren zu beseitigen.

3  Sie arbeiten in geeigneter Weise mit den andern örtlichen Einsatzdiensten zusammen.

Art. 14

Zusätzliche Aufgaben

1  Die Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] leisten auch in andern Notfällen Hilfe, insbesondere wenn Personen gefährdet sind.

2  Zur Erfüllung weitergehender Aufgaben sind die Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] nicht verpflichtet.

Art. 15

Nachbarliche Hilfeleistung

 Auf Verlangen unterstützen alle Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] benachbarte Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002], die ein Schadenereignis nicht allein bewältigen können.

Art. 16

Stützpunktfeuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002]

 Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden besonders geeignete Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] zur Unterstützung anderer Gemeinden bezeichnen.

Art. 17

Sondereinsätze, Sonderstützpunkte

1  Einsätze von Stützpunktfeuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002], die der Bekämpfung ausserordentlicher Schadenlagen wie Öl-, Chemie-, Strahlenereignissen und Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln dienen, gelten als Sondereinsätze.

2  Der Regierungsrat bezeichnet die erforderliche Zahl geeigneter Stützpunkte für diese Einsätze (Sonderstützpunkte) und legt deren Aufgaben und Ausrüstung fest.

Art. 18

Finanzierung

1  Der Kanton übernimmt die Investitionskosten sowie die Kosten für die Ausbildung des Personals der Sonderstützpunkte.

2  Der Regierungsrat legt fest, inwieweit der Kanton Betriebskosten der Sonderstützpunkte übernimmt. Dabei hat er namentlich allfällige Bundesbeiträge, die Rückerstattung von Einsatzkosten sowie die Bedürfnisse der betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen.

3  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung des Wassers bleiben vorbehalten.

Art. 19

Betriebsfeuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002]

1  Betriebe können nach Massgabe der Feuergefahren verpflichtet werden, auf eigene Kosten Betriebsfeuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] zu bilden.

2  Die Betriebsfeuerwehren unterstehen der Aufsicht der betreffenden Gemeindefeuerwehren.  [Fassung vom 25. 3. 2002]

Art. 20

Inanspruchnahme von privatem Eigentum

1  Die Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] sind berechtigt, private Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gemeinde bleibt vorbehalten.

2  Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer vorgängig zu orientieren.

2. Trägerinnen der Feuerwehren  [Titel Fassung vom 25. 3. 2002]

Art. 21

Gemeinden

1  Die Gemeinden sind die Trägerinnen der Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002].

2  Sie haben die Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] entsprechend ihrer Grösse, Struktur und den Schadenrisiken, insbesondere der Personengefährdung, zu organisieren, auszurüsten, auszubilden und zu betreiben.

3  Sie stellen eine ausreichende Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher.

4  Sie regeln die Zusammenarbeit der Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] mit andern örtlichen Einsatzdiensten.

Art. 22  [Fassung vom 25. 3. 2002]

Gemeinsame Feuerwehr mehrerer Gemeinden

 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Feuerwehr führen, sofern die Sicherheit gewährleistet bleibt.

Art. 23

Feuerwehrreglement  [Fassung vom 25. 3. 2002]

 Die Gemeinden ordnen Aufgaben und Organisation ihrer Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] in einem Reglement.

Art. 24

Versicherung der Feuerwehrangehörigen  [Fassung vom 25. 3. 2002]

 Die Gemeinden versichern alle Feuerwehrangehörigen  [Fassung vom 25. 3. 2002] angemessen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und gesetzlicher Haftpflicht.

3. Feuerwehrdienstleistung  [Titel Fassung vom 25. 3. 2002]

Art. 25

Grundsatz

1  Die Gemeinde bestimmt im Rahmen ihres Feuerwehrreglements  [Fassung vom 25. 3. 2002], ob und nach welchen Grundsätzen sie die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer feuerwehrdienstpflichtig  [Fassung vom 25. 3. 2002] oder die Feuerwehrdienstleistung  [Fassung vom 25. 3. 2002] als freiwillig erklären will.

2  Soweit die Gemeinde die Feuerwehrdienstleistung als freiwillig erklärt, kann sie Personen für höchstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst  [Fassung vom 25. 3. 2002] verpflichten, wenn sie nicht genügend Freiwillige rekrutieren kann.

Art. 26

Höchst- und Mindestalter

 Die Gemeinde kann Personen zwischen dem 19. und dem 60. Altersjahr für Feuerwehrdienstleistungen  [Fassung vom 25. 3. 2002] einsetzen.

Art. 27

Ausgestaltung

1  Der Feuerwehrdienst  [Fassung vom 25. 3. 2002] ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

2  Niemand hat darauf Anspruch, in die Feuerwehr  [Fassung vom 25. 3. 2002] eingeteilt zu werden.

3  Feuerwehrangehörige  [Fassung vom 25. 3. 2002]können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden.

Art. 28

Ersatzabgabe  [Fassung vom 25. 3. 2002]

1  Gemeinden mit Feuerwehrdienstpflicht  [Fassung vom 25. 3. 2002] können Personen zwischen dem 19. und dem 52. Altersjahr, die vom aktiven Feuerwehrdienst  [Fassung vom 25. 3. 2002] befreit sind, mit einer Ersatzabgabe belegen.

2  Sie bestimmen die Höhe der Ersatzabgabe, die 400 Franken je ersatzpflichtige Person und Jahr nicht übersteigen darf. Der Regierungsrat passt diesen Höchstbetrag periodisch dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

3  Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, nur für Feuerwehrzwecke  [Fassung vom 25. 3. 2002] zu verwenden und in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren festzulegen.

Art. 29  [Fassung vom 25. 3. 2002]

Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst

1  Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit

a

Personen, die amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind,

b

Personen, die eine ganze Invalidenrente beziehen,

c

auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung von aktivem Feuerwehrdienst wesentlich beeinträchtigt,

d

auf Gesuch hin Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben; sie können auch von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit werden.

2  Nach Absatz 1 Buchstaben b und c befreite Personen sind auch von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit, wenn und solange ihr steuerbares Einkommen weniger als 100 000 Franken und ihr steuerbares Vermögen weniger als eine Million Franken beträgt.

3  Die Gemeinden können weitere Personen vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.

4. Finanzierung der Feuerwehren  [Titel Fassung vom 25. 3. 2002]

Art. 30

Grundsatz

1  Die Gemeinden tragen die Kosten der Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002].

2  Soweit die Kosten der Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] nicht durch die Pflichtersatzabgaben und die übrigen Einnahmen gedeckt sind, sind sie der ordentlichen Gemeinderechnung zu belasten.

3  Für die Deckung der Kosten des Hydrantenlöschschutzes bleiben die Finanzierungsvorschriften des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG  [BSG 752.32]) vorbehalten.  [Eingefügt am 25. 3. 2002]

Art. 31

Gebühren

 Die Gemeinden können für die Inanspruchnahme der Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002] insbesondere Gebühren erheben

a

von Personen, die Feuerwehrleistungen  [Fassung vom 25. 3. 2002] nach Artikel 14 Absatz 2 in Anspruch nehmen,

b

von Eigentümerinnen und Eigentümern von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrmässige  [Fassung vom 25. 3. 2002]Betreuung besonderen Aufwand verursacht, und

c

von Inhaberinnen und Inhabern von Alarmanlagen, die zu wiederholten Fehlalarmen geführt haben.

Art. 32

Rückerstattung von Einsatzkosten

1  Die Gemeinden können die Einsatzkosten von der Verursacherin oder vom Verursacher einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt worden ist.

2  Bei Sondereinsätzen (Art. 17) sowie insbesondere bei Einsätzen im Rahmen von Verkehrsunfällen aller Art können die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden.

3  Die Bestimmungen des Schweizerischen Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. OR  [SR 220]) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 33

Entschädigungen für nachbarliche Hilfeleistungen

1  Gemeinden können von benachbarten Gemeinden, denen sie Feuerwehrleistungen  [Fassung vom 25. 3. 2002] erbracht haben, angemessene Entschädigung beanspruchen.

2  Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Kosten die hilfeleistende Gemeinde von der unterstützten Gemeinde zurückfordern kann

a

bei Hilfeleistung nach Artikel 15 oder

b

bei einem Stützpunkteinsatz nach Artikel 16 und 17.

5. Löschgebühren  [Titel Fassung vom 7. 6. 2001]

Art. 34  [Fassung vom 7. 6. 2001]

1  Die Trägerschaften der öffentlichen Wasserversorgungen, die gleichzeitig den Hydrantenlöschschutz gewährleisten, können von den Eigentümerinnen und Eigentümern der an der Wasserversorgung nicht angeschlossenen, aber durch Hydranten geschützten Liegenschaften einmalige und wiederkehrende Löschgebühren erheben.

2  Auf den Kosten für die Erstellung und Erweiterung der leitungsgebundenen Löschanlagen werden einmalige, auf den Kosten der Wiederbeschaffung wiederkehrende Löschgebühren erhoben. Sie werden nach sachgerechten Kriterien bemessen.

3  Für andere Löschanlagen gelten die Bestimmungen sinngemäss.

IV. Vollzug und Rechtspflege

1. Feuerschutzorganisation

Art. 35

Zuständigkeit

1  Die Gebäudeversicherung sorgt dafür, dass der Feuerschutz im gesamten Kantonsgebiet sichergestellt ist.

2  Der Vollzug des Feuerschutzes obliegt der Gebäudeversicherung, soweit der Regierungsrat damit nicht die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter oder die Gemeinden betraut.

3  Die Gebäudeversicherung kann die Durchführung bestimmter Aufgaben einzelnen Gemeinden oder geeigneten privaten Fachorganisationen übertragen.

Art. 36

Rechtsmittel
1. gegen Auflagen

 Feuerschutzauflagen (Art. 6) sind im Rahmen des entsprechenden Bewilligungsverfahrens anfechtbar.

Art. 37

2. gegen Massnahmen

1  Verfügungen gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 können mit Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] angefochten werden

a

bei der Volkswirtschaftsdirektion, wenn die Gebäudeversicherung verfügt hat, und

b

bei der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter, wenn die Gemeinde verfügt hat.

2  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21])  [Fassung vom 29. 10. 2008].

Art. 38

Gebühren

 Die zuständigen Behörden können für den Vollzug des Feuerschutzes kostendeckende Gebühren erheben.

2. Anpassung bestehender Bauten

Art. 39

Grundsatz

1  Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind den Feuerschutzbestimmungen anzupassen, wenn die Schadengefahr, insbesondere die Gefährdung von Personen und inventarisierten schützenswerten Baudenkmälern, erheblich ist.  [Fassung vom 25. 3. 2002]

2  Werden bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen erweitert, geändert, erheblich erneuert oder einem neuen Zweck zugeführt, sind sie feuerschutztechnisch ebenfalls anzupassen.

Art. 40

Ausmass

1  Feuerschutztechnische Anpassungen bestehender Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind soweit vorzunehmen, als sie für eine angemessene Verminderung der Feuerrisiken notwendig und zumutbar sind.

2  Auf die Substanz inventarisierter schützens- oder erhaltenswerter Baudenkmäler ist angemessen Rücksicht zu nehmen.  [Fassung vom 25. 3. 2002]

3  Für feuerschutztechnische Anpassungen bestehender Bauten sind ausreichende Fristen zu gewähren.

3. Reinigung von Feuerungsanlagen

Art. 41

Wahl- und Aufsichtsbehörde der Kaminfeger

1  Wahl- und Aufsichtsbehörde für Kaminfegerinnen und Kaminfeger ist die Gebäudeversicherung des Kantons Bern.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

2  Die Aufsichtsbehörde kann Kaminfegerinnen oder Kaminfeger bei wiederholten Amtspflichtverletzungen verwarnen oder ins Provisorium versetzen. Bei groben Amtspflichtverletzungen kann sie die vorzeitige Entlassung verfügen.

Art. 42

Rechtspflege

1  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt auf Klage hin vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Hauseigentümerin oder Hauseigentümer und Kaminfegerin oder Kaminfeger.

2  In den übrigen Streitigkeiten trifft die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter eine Verfügung. Diese unterliegt der Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] an die Volkswirtschaftsdirektion.

3  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VRPG  [Fassung vom 29. 10. 2008].

4. Schadenbekämpfung

Art. 43

Vollzug, Aufsicht

1  Der Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung  [Fassung vom 25. 3. 2002] obliegt den Gemeinden.

2  Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter üben die unmittelbare Aufsicht über das Feuerwehrwesen  [Fassung vom 25. 3. 2002] der Gemeinden aus.

Art. 44

Aufgaben der Gebäudeversicherung

1  Die Gebäudeversicherung übt die mittelbare Aufsicht über die Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002]aus.

2  Sie sorgt für die Ausbildung der Feuerwehren  [Fassung vom 25. 3. 2002], insbesondere ihrer Kader.

3  Der Regierungsrat überträgt der Gebäudeversicherung die kantonalen Aufgaben betreffend Öl-, Chemie- und Strahlenwehr sowie betreffend Einsätze bei Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln.  [Eingefügt am 25. 3. 2002]

4  Er kann ihr weitere Aufgaben im Fachbereich der Feuerwehr übertragen. Die Einzelheiten sind mittels Leistungsvereinbarung zu regeln.  [Eingefügt am 25. 3. 2002]

Art. 45

Rechtspflege

1  Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 43 Absatz 2 kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.  [Fassung vom 10. 4. 2008]

2  Verfügungen der Gemeinde betreffend Feuerwehrdienstpflicht  [Fassung vom 25. 3. 2002], Pflichtersatzabgabe, Einforderung von Einsatzkosten und Löschbeitrag unterliegen der Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.

3  Verfügungen, welche die Gebäudeversicherung im Rahmen von Aufgaben erlässt, die ihr gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 übertragen worden sind, unterliegen der Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] an die sachlich zuständige Direktion.  [Fassung vom 25. 3. 2002]

4  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VRPG  [Fassung vom 29. 10. 2008].

5. Ausführungsbestimmungen

Art. 46

1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2  Er kann technische Normen anerkannter Organisationen ganz oder teilweise verbindlich erklären.

V. Strafen

Art. 47

Strafbestimmungen

1  Mit Busse von 20 bis 20 000 Franken wird bestraft, wer

a

unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,

b

eine Bewilligung überschreitet,

c

rechtskräftigen Verfügungen nicht nachkommt oder

d

Pflichten, die ein ordnungsgemässer Feuerwehrbetrieb  [Fassung vom 25. 3. 2002] mit sich bringt, nicht erfüllt.

2  In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 50 000 Franken erkannt werden.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

3  In besonders leichten Fällen kann von Strafe abgesehen werden.

Art. 48

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

1  Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

2  Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 49

Strafverfolgung

1  Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

2  Die zuständige Gemeinde kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

3  Der zuständigen kantonalen Amtsstelle sowie der Gemeinde ist von allen gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.

Art. 50

Strafverfolgung durch die Gemeinde

1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Feuerwehrreglements  [Fassung vom 25. 3. 2002] oder dessen Ausführungsvorschriften werden nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes durch die Gemeinde verfolgt.

2  Ausgefällte Bussen sind für Feuerwehrzwecke  [Fassung vom 25. 3. 2002] zu verwenden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51

Anpassungen von Gemeindeerlassen

 Bestehende Wehrdienstreglemente sind diesem Gesetz spätestens innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen.

Art. 52

Änderungen von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung  [BSG 873.11]:

2.

Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21]:

Art. 53

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 6. Juli 1952 über die Wehrdienste

2.

Dekret vom 26. Mai 1953 über das Feuerwehrwesen und die Abwehr von Elementarschäden

3.

Dekret vom 13. November 1986 über die Feuerpolizei

Art. 54

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  20.  Januar  1994 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bieri
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 2172 vom 29. Juni 1994:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995

Anhang

20.1.1994  G 

BAG 94–68, in Kraft am 1. 1. 1995

Änderungen

7.6.2001  G 

BAG 01–91, in Kraft am 1. 1. 2002

25.3.2002  G 

BAG 02–67, in Kraft am 1. 1. 2003

24.6.2004  G 

Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BAG 04–100 (Art. 82), in Kraft am 1. 1. 2005

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009