871.11
20.
Januar
1994
Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)
[Titel Fassung vom 25. 3.
2002]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des
Regierungsrates, beschliesst:
I. Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt, Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen
sowie die Umwelt vor Feuer-, Elementar- und andern Schadenereignissen zu schützen.
II. Feuerschadenverhütung
1. Feuerschutzmassnahmen
Art. 2
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Mit Feuer, Wärme, Licht und andern Energiearten ist vorsichtig
umzugehen.
Art. 3
Grundsatz
Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen,
zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet
werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten.
Art. 4
Massnahmen
1
Der Feuerschutz umfasst bauliche, technische,
betriebliche und organisatorische Massnahmen.
2
Für Art und Umfang der zu treffenden Feuerschutzmassnahmen
sind insbesondere massgebend
| a |
Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes,
seine Lage und Zugänglichkeit für die Feuerwehren
[Fassung vom
25. 3. 2002],
|
| b |
Grösse, Grundfläche, Höhe und
Unterteilung des Gebäudes,
|
| c |
Personenbelegung,
|
| d |
Brandbelastung, Brennbarkeit und Toxizität
der Materialien, Verqualmungs- und Korrosionsgefahr,
|
| e |
Aktivierungsgefahr (Zündquellen) und
|
| f |
Feuerbekämpfungsmöglichkeiten.
|
2. Durchführung des Feuerschutzes
Art. 5
Feuerschutzaufgaben
Der Feuerschutz umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben:
| a |
Festlegen feuerschutztechnischer Auflagen im
Rahmen von Baubewilligungs-, Plangenehmigungs- sowie Betriebs- und Gewerbebewilligungsverfahren,
|
| b |
periodische, feuerschutztechnische Kontrollen
bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen,
|
| c |
Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen,
|
| d |
Ausbildung der Vollzugsorgane und
|
| e |
Information der Öffentlichkeit über
den Feuerschutz.
|
Art. 6
Feuerschutzauflagen bei Bewilligungsverfahren
1
Im Verfahren für Bau-, Betriebs- und Einrichtungsbewilligungen
sowie Plangenehmigungen werden Feuerschutzauflagen festgelegt.
2
Diese sind Bestandteil der entsprechenden Bewilligung.
Art. 7
Periodische Kontrollen
1
Zur Gewährleistung der Feuersicherheit
in bestehenden Gebäuden und Einrichtungen werden periodische Kontrollen
durchgeführt.
2
Bei der Festsetzung der Kontrollintervalle
ist den Feuerrisiken sowie dem Kontrollaufwand angemessen Rechnung zu tragen.
3
Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel
sind im Rahmen selbständiger Verfügungen zu treffen.
Art. 8
Bau- und Abnahmekontrollen
1
Mit Bau- und Abnahmekontrollen wird überprüft,
ob die verfügten Auflagen und Massnahmen eingehalten sind.
2
Sind Auflagen und Massnahmen missachtet worden,
hat die zuständige Behörde für deren Erfüllung zu sorgen.
Art. 9
Durchführung der Kontrollen
1
Die Kontrollorgane haben Zutritt zu allen Räumen,
die für die sachgerechte Durchführung der Kontrolle von Belang sind.
2
Die Kontrollen sind soweit möglich im
Beisein der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer zur Vertretung
bezeichneten Person vorzunehmen.
3
Für die Behebung von Mängeln sind
angemessene Fristen einzuräumen und unverzüglich die erforderlichen
Sofortmassnahmen zu treffen, wenn die Feuergefahr besonders gross ist.
3. Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 10
Grundsatz
1
Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, die mit
festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind nach Massgabe
der feuerschutztechnischen, lufthygienischen und energetischen Erfordernisse
periodisch zu reinigen.
2
Die Reinigung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen
ist grundsätzlich Aufgabe der Kaminfegerin oder des Kaminfegers.
3
Der Regierungsrat legt die Ausnahmen durch
Verordnung fest. Er kann insbesondere die Selbstreinigung von Feuerungen und
Rauchabzugsanlagen zulassen, wenn dazu kein besonderes Fachwissen erforderlich
ist.
Art. 11
Organisation
1
Der Regierungsrat teilt den Kanton in Kaminfegerkreise
ein. In diesen haben die jeweilige Kreisinhaberin oder der Kreisinhaber grundsätzlich
das alleinige Reinigungsrecht.
2
Anstände bei der Verrichtung der Kaminfegerarbeiten
berechtigen Hauseigentümerin oder Hauseigentümer, die Inhaberin
oder den Inhaber eines Nachbarkreises mit den Arbeiten zu betrauen.
3
Der Regierungsrat legt die Wählbarkeitsvoraussetzungen
und die Aufgaben der Kreisinhaberin oder des Kreisinhabers fest und erlässt
einen Kaminfegertarif.
Art. 12
Reinigungs- und Kontrollpflicht
1
Anlässlich der Reinigung hat sich die
Kaminfegerin oder der Kaminfeger zu vergewissern, ob die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen
den Feuerschutzvorschriften entsprechen.
2
Festgestellte Mängel sind der Gebäudeeigentümerin
oder dem Gebäudeeigentümer und der Gemeinde schriftlich zu melden.
III. Schadenbekämpfung
1. Aufgaben der Feuerwehren
[Titel Fassung
vom 25. 3. 2002]
Art. 13
Hauptaufgabe
1
Die Feuerwehren
[Fassung vom
25. 3. 2002] bekämpfen Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse.
2
Sie haben insbesondere
| a |
Menschen und Tiere zu retten,
|
| b |
Sach- und Umweltschäden zu begrenzen,
|
| c |
unmittelbar drohende Schäden mit geeigneten
Massnahmen abzuwenden,
|
| d |
Schadenereignisse bei Katastrophen und in Notlagen
[Fassung
vom 24. 6. 2004] zu bekämpfen und
|
| e |
nach Bränden und Elementarereignissen jene Arbeiten
zu besorgen, die erforderlich sind, um unmittelbare Gefahren zu beseitigen.
|
3
Sie arbeiten
in geeigneter Weise mit den andern örtlichen Einsatzdiensten zusammen.
Art. 14
Zusätzliche Aufgaben
1
Die Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002] leisten auch in andern Notfällen Hilfe, insbesondere wenn Personen
gefährdet sind.
2
Zur Erfüllung weitergehender Aufgaben
sind die Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002] nicht verpflichtet.
Art. 15
Nachbarliche Hilfeleistung
Auf Verlangen unterstützen alle Feuerwehren
[Fassung vom
25. 3. 2002] benachbarte Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002],
die ein Schadenereignis nicht allein bewältigen können.
Art. 16
Stützpunktfeuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002]
Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit den betroffenen
Gemeinden besonders geeignete Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3.
2002] zur Unterstützung anderer Gemeinden bezeichnen.
Art. 17
Sondereinsätze, Sonderstützpunkte
1
Einsätze von Stützpunktfeuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002], die der Bekämpfung ausserordentlicher
Schadenlagen wie Öl-, Chemie-, Strahlenereignissen und Unfällen
auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln dienen, gelten als Sondereinsätze.
2
Der Regierungsrat bezeichnet die erforderliche
Zahl geeigneter Stützpunkte für diese Einsätze (Sonderstützpunkte)
und legt deren Aufgaben und Ausrüstung fest.
Art. 18
Finanzierung
1
Der Kanton übernimmt die Investitionskosten
sowie die Kosten für die Ausbildung des Personals der Sonderstützpunkte.
2
Der Regierungsrat legt fest, inwieweit der
Kanton Betriebskosten der Sonderstützpunkte übernimmt. Dabei hat
er namentlich allfällige Bundesbeiträge, die Rückerstattung
von Einsatzkosten sowie die Bedürfnisse der betroffenen Gemeinden zu
berücksichtigen.
3
Die Bestimmungen des Gesetzes über die
Nutzung des Wassers bleiben vorbehalten.
Art. 19
Betriebsfeuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002]
1
Betriebe können nach Massgabe der Feuergefahren
verpflichtet werden, auf eigene Kosten Betriebsfeuerwehren
[Fassung vom
25. 3. 2002] zu bilden.
2
Die Betriebsfeuerwehren unterstehen der Aufsicht
der betreffenden Gemeindefeuerwehren.
[Fassung vom 25. 3. 2002]
Art. 20
Inanspruchnahme von privatem Eigentum
1
Die Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002] sind berechtigt, private Gebäude, Grundstücke
und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht
der Gemeinde bleibt vorbehalten.
2
Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümerinnen
oder Eigentümer vorgängig zu orientieren.
2. Trägerinnen der Feuerwehren
[Titel Fassung
vom 25. 3. 2002]
Art. 21
Gemeinden
1
Die Gemeinden sind die Trägerinnen der
Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002].
2
Sie haben die Feuerwehren
[Fassung vom 25.
3. 2002] entsprechend ihrer Grösse, Struktur und den Schadenrisiken,
insbesondere der Personengefährdung, zu organisieren, auszurüsten,
auszubilden und zu betreiben.
3
Sie stellen eine ausreichende Löschwasserversorgung
in ihrem Gebiet sicher.
4
Sie regeln die Zusammenarbeit der Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002] mit andern örtlichen Einsatzdiensten.
Art. 22
[Fassung vom 25. 3. 2002]
Gemeinsame Feuerwehr mehrerer Gemeinden
Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Feuerwehr führen,
sofern die Sicherheit gewährleistet bleibt.
Art. 23
Feuerwehrreglement
[Fassung vom 25. 3. 2002]
Die Gemeinden ordnen Aufgaben und Organisation ihrer Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002] in einem Reglement.
Art. 24
Versicherung der Feuerwehrangehörigen
[Fassung vom
25. 3. 2002]
Die Gemeinden versichern alle Feuerwehrangehörigen
[Fassung
vom 25. 3. 2002] angemessen gegen die Folgen von Krankheit,
Unfall und gesetzlicher Haftpflicht.
3. Feuerwehrdienstleistung
[Titel Fassung
vom 25. 3. 2002]
Art. 25
Grundsatz
1
Die Gemeinde bestimmt im Rahmen ihres Feuerwehrreglements
[Fassung vom 25. 3. 2002], ob und nach welchen Grundsätzen sie die
in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer feuerwehrdienstpflichtig
[Fassung vom 25. 3. 2002] oder die Feuerwehrdienstleistung
[Fassung vom
25. 3. 2002] als freiwillig erklären will.
2
Soweit die Gemeinde die Feuerwehrdienstleistung
als freiwillig erklärt, kann sie Personen für höchstens
fünf Jahre zum Feuerwehrdienst
[Fassung vom 25. 3. 2002] verpflichten,
wenn sie nicht genügend Freiwillige rekrutieren kann.
Art. 26
Höchst- und Mindestalter
Die Gemeinde kann Personen zwischen dem 19. und dem 60. Altersjahr
für Feuerwehrdienstleistungen
[Fassung vom 25. 3. 2002] einsetzen.
Art. 27
Ausgestaltung
1
Der Feuerwehrdienst
[Fassung vom 25. 3. 2002] ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2
Niemand hat darauf Anspruch, in die Feuerwehr
[Fassung vom 25. 3. 2002] eingeteilt zu werden.
3
Feuerwehrangehörige
[Fassung vom 25.
3. 2002]können zur Weiterausbildung und zur Übernahme
von Kaderchargen verpflichtet werden.
Art. 28
Ersatzabgabe
[Fassung vom 25. 3. 2002]
1
Gemeinden mit Feuerwehrdienstpflicht
[Fassung
vom 25. 3. 2002] können Personen zwischen dem 19. und dem 52. Altersjahr,
die vom aktiven Feuerwehrdienst
[Fassung vom 25. 3. 2002] befreit sind,
mit einer Ersatzabgabe belegen.
2
Sie bestimmen die Höhe der Ersatzabgabe,
die 400 Franken je ersatzpflichtige Person und Jahr nicht übersteigen
darf. Der Regierungsrat passt diesen Höchstbetrag periodisch dem Landesindex
der Konsumentenpreise an.
3
Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens
und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, nur für Feuerwehrzwecke
[Fassung vom 25. 3. 2002] zu verwenden und in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren
festzulegen.
Art. 29
[Fassung vom 25. 3. 2002]
Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst
1
Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit
| a |
Personen, die amtliche Funktionen ausüben,
die mit der aktiven Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind,
|
| b |
Personen, die eine ganze Invalidenrente beziehen,
|
| c |
auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie
bei der Leistung von aktivem Feuerwehrdienst wesentlich beeinträchtigt,
|
| d |
auf Gesuch hin Personen, die im eigenen Haushalt
lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige
allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben; sie können auch von
der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit werden.
|
2
Nach Absatz 1 Buchstaben b
und c befreite Personen sind auch von der Bezahlung
der Ersatzabgabe befreit, wenn und solange ihr steuerbares Einkommen weniger
als 100 000 Franken und ihr steuerbares Vermögen weniger als eine Million
Franken beträgt.
3
Die Gemeinden können weitere Personen
vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.
4. Finanzierung der Feuerwehren
[Titel Fassung
vom 25. 3. 2002]
Art. 30
Grundsatz
1
Die Gemeinden tragen die Kosten der Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002].
2
Soweit die Kosten der Feuerwehren
[Fassung
vom 25. 3. 2002] nicht durch die Pflichtersatzabgaben und die übrigen
Einnahmen gedeckt sind, sind sie der ordentlichen Gemeinderechnung zu belasten.
3
Für die Deckung der Kosten des Hydrantenlöschschutzes
bleiben die Finanzierungsvorschriften des Wasserversorgungsgesetzes vom 11.
November 1996 (WVG
[BSG 752.32]) vorbehalten.
[Eingefügt
am 25. 3. 2002]
Art. 31
Gebühren
Die Gemeinden können für die Inanspruchnahme der Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002] insbesondere Gebühren erheben
| a |
von Personen, die Feuerwehrleistungen
[Fassung
vom 25. 3. 2002] nach Artikel 14 Absatz 2 in Anspruch nehmen,
|
| b |
von Eigentümerinnen und Eigentümern
von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrmässige
[Fassung vom 25. 3. 2002]Betreuung besonderen Aufwand verursacht,
und
|
| c |
von Inhaberinnen und Inhabern von Alarmanlagen,
die zu wiederholten Fehlalarmen geführt haben.
|
Art. 32
Rückerstattung von Einsatzkosten
1
Die Gemeinden können die Einsatzkosten
von der Verursacherin oder vom Verursacher einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft
herbeigeführt worden ist.
2
Bei Sondereinsätzen (Art. 17) sowie insbesondere
bei Einsätzen im Rahmen von Verkehrsunfällen aller Art können
die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden.
3
Die Bestimmungen des Schweizerischen Haftpflichtrechts
(Art. 41 ff. OR
[SR 220]) sind sinngemäss anwendbar.
Art. 33
Entschädigungen für nachbarliche Hilfeleistungen
1
Gemeinden können von benachbarten Gemeinden,
denen sie Feuerwehrleistungen
[Fassung vom 25. 3. 2002]
erbracht haben, angemessene Entschädigung beanspruchen.
2
Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest,
welche Kosten die hilfeleistende Gemeinde von der unterstützten Gemeinde
zurückfordern kann
| a |
bei Hilfeleistung nach Artikel 15 oder
|
| b |
bei einem Stützpunkteinsatz nach Artikel
16 und 17.
|
5. Löschgebühren
[Titel Fassung vom 7. 6.
2001]
Art. 34
[Fassung vom 7. 6. 2001]
1
Die Trägerschaften der öffentlichen
Wasserversorgungen, die gleichzeitig den Hydrantenlöschschutz gewährleisten,
können von den Eigentümerinnen und Eigentümern der an der Wasserversorgung
nicht angeschlossenen, aber durch Hydranten geschützten Liegenschaften
einmalige und wiederkehrende Löschgebühren erheben.
2
Auf den Kosten für die Erstellung und
Erweiterung der leitungsgebundenen Löschanlagen werden einmalige, auf
den Kosten der Wiederbeschaffung wiederkehrende Löschgebühren erhoben.
Sie werden nach sachgerechten Kriterien bemessen.
3
Für andere Löschanlagen gelten die
Bestimmungen sinngemäss.
IV. Vollzug und Rechtspflege
1. Feuerschutzorganisation
Art. 35
Zuständigkeit
1
Die Gebäudeversicherung sorgt dafür,
dass der Feuerschutz im gesamten Kantonsgebiet sichergestellt ist.
2
Der Vollzug des Feuerschutzes obliegt der Gebäudeversicherung,
soweit der Regierungsrat damit nicht die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
oder die Gemeinden betraut.
3
Die Gebäudeversicherung kann die Durchführung
bestimmter Aufgaben einzelnen Gemeinden oder geeigneten privaten Fachorganisationen
übertragen.
Art. 36
Rechtsmittel 1. gegen Auflagen
Feuerschutzauflagen (Art. 6) sind im Rahmen des entsprechenden
Bewilligungsverfahrens anfechtbar.
Art. 37
2. gegen Massnahmen
1
Verfügungen gestützt
auf Artikel 7 Absatz 3 können mit Beschwerde
[Fassung vom 29. 10. 2008] angefochten
werden
| a |
bei der Volkswirtschaftsdirektion, wenn die
Gebäudeversicherung verfügt hat, und
|
| b |
bei der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter,
wenn die Gemeinde verfügt hat.
|
2
Im übrigen
richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21])
[Fassung
vom 29. 10. 2008].
Art. 38
Gebühren
Die zuständigen Behörden können für den Vollzug
des Feuerschutzes kostendeckende Gebühren erheben.
2. Anpassung bestehender Bauten
Art. 39
Grundsatz
1
Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen
sind den Feuerschutzbestimmungen anzupassen, wenn die Schadengefahr, insbesondere
die Gefährdung von Personen und inventarisierten schützenswerten
Baudenkmälern, erheblich ist.
[Fassung vom 25. 3. 2002]
2
Werden bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen
erweitert, geändert, erheblich erneuert oder einem neuen Zweck zugeführt,
sind sie feuerschutztechnisch ebenfalls anzupassen.
Art. 40
Ausmass
1
Feuerschutztechnische Anpassungen bestehender
Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind soweit vorzunehmen, als sie für
eine angemessene Verminderung der Feuerrisiken notwendig und zumutbar sind.
2
Auf die Substanz inventarisierter schützens-
oder erhaltenswerter Baudenkmäler ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
[Fassung vom 25. 3. 2002]
3
Für feuerschutztechnische Anpassungen
bestehender Bauten sind ausreichende Fristen zu gewähren.
3. Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 41
Wahl- und Aufsichtsbehörde
der Kaminfeger
1
Wahl-
und Aufsichtsbehörde für Kaminfegerinnen und Kaminfeger ist die Gebäudeversicherung
des Kantons Bern.
[Fassung vom 28. 3. 2006]
2
Die Aufsichtsbehörde kann
Kaminfegerinnen oder Kaminfeger bei wiederholten Amtspflichtverletzungen verwarnen
oder ins Provisorium versetzen. Bei groben Amtspflichtverletzungen kann sie
die vorzeitige Entlassung verfügen.
Art. 42
Rechtspflege
1
Die Regierungsstatthalterin oder
der Regierungsstatthalter beurteilt auf Klage hin vermögensrechtliche Streitigkeiten
zwischen Hauseigentümerin oder Hauseigentümer und Kaminfegerin oder Kaminfeger.
2
In den übrigen Streitigkeiten
trifft die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter eine Verfügung.
Diese unterliegt der Beschwerde
[Fassung vom 29. 10. 2008] an die Volkswirtschaftsdirektion.
3
Im übrigen richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des VRPG
[Fassung vom 29. 10. 2008].
4. Schadenbekämpfung
Art. 43
Vollzug, Aufsicht
1
Der Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung
[Fassung
vom 25. 3. 2002] obliegt den Gemeinden.
2
Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
üben die unmittelbare Aufsicht über das Feuerwehrwesen
[Fassung vom 25. 3. 2002] der Gemeinden aus.
Art. 44
Aufgaben der Gebäudeversicherung
1
Die Gebäudeversicherung übt die mittelbare
Aufsicht über die Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002]aus.
2
Sie sorgt für die Ausbildung der Feuerwehren
[Fassung vom 25. 3. 2002], insbesondere ihrer Kader.
3
Der Regierungsrat überträgt der Gebäudeversicherung
die kantonalen Aufgaben betreffend Öl-, Chemie- und Strahlenwehr sowie
betreffend Einsätze bei Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in
Tunneln.
[Eingefügt am 25. 3. 2002]
4
Er kann ihr weitere Aufgaben im Fachbereich
der Feuerwehr übertragen. Die Einzelheiten sind mittels Leistungsvereinbarung
zu regeln.
[Eingefügt am 25. 3. 2002]
Art. 45
Rechtspflege
1
Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 43 Absatz 2 kann beim Regierungsrat
Beschwerde geführt werden.
[Fassung vom 10. 4. 2008]
2
Verfügungen der Gemeinde betreffend
Feuerwehrdienstpflicht
[Fassung vom 25. 3. 2002], Pflichtersatzabgabe,
Einforderung von Einsatzkosten und Löschbeitrag unterliegen der Beschwerde
[Fassung
vom 29. 10. 2008] an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.
3
Verfügungen, welche die Gebäudeversicherung
im Rahmen von Aufgaben erlässt, die ihr gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 übertragen
worden sind, unterliegen der Beschwerde
[Fassung vom 29. 10. 2008] an
die sachlich zuständige Direktion.
[Fassung vom 25. 3. 2002]
4
Im übrigen richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des VRPG
[Fassung vom 29. 10. 2008].
5. Ausführungsbestimmungen
Art. 46
1
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
2
Er kann technische Normen anerkannter Organisationen
ganz oder teilweise verbindlich erklären.
V. Strafen
Art. 47
Strafbestimmungen
1
Mit Busse von 20 bis
20 000 Franken wird bestraft, wer
| a |
unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem
Gesetz bewilligungspflichtig ist,
|
| b |
eine Bewilligung überschreitet,
|
| c |
rechtskräftigen Verfügungen nicht nachkommt
oder
|
| d |
Pflichten, die ein ordnungsgemässer Feuerwehrbetrieb
[Fassung
vom 25. 3. 2002] mit sich bringt, nicht erfüllt.
|
2
In schweren
Fällen kann auf Busse bis zu 50 000 Franken erkannt werden.
[Fassung vom
14. 12. 2004]
3
In besonders leichten Fällen kann von Strafe abgesehen werden.
Art. 48
Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1
Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb
einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und
Kosten.
2
Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer
Partei zu.
Art. 49
Strafverfolgung
1
Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen
Strafverfolgungsbehörden.
2
Die zuständige Gemeinde kann im Strafverfahren
Parteirechte ausüben.
3
Der zuständigen kantonalen Amtsstelle
sowie der Gemeinde ist von allen gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung
ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.
Art. 50
Strafverfolgung durch die Gemeinde
1
Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Feuerwehrreglements
[Fassung vom 25. 3. 2002] oder dessen Ausführungsvorschriften werden
nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes durch die Gemeinde verfolgt.
2
Ausgefällte Bussen sind für Feuerwehrzwecke
[Fassung vom 25. 3. 2002] zu verwenden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51
Anpassungen von Gemeindeerlassen
Bestehende Wehrdienstreglemente sind diesem Gesetz spätestens
innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen.
Art. 52
Änderungen von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung
[BSG 873.11]:
|
| 2. |
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21]:
|
Art. 53
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 6. Juli 1952 über die Wehrdienste
|
| 2. |
Dekret vom 26. Mai 1953 über das Feuerwehrwesen
und die Abwehr von Elementarschäden
|
| 3. |
Dekret vom 13. November 1986 über die
Feuerpolizei
|
Art. 54
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
20.
Januar
1994
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 2172 vom 29. Juni 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Januar
1995
Anhang
20.1.1994
G
BAG 94–68, in Kraft am 1. 1. 1995
Änderungen
7.6.2001
G
BAG 01–91, in Kraft am 1. 1. 2002
25.3.2002
G
BAG 02–67, in Kraft am 1. 1. 2003
24.6.2004
G
Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BAG
04–100 (Art. 82), in Kraft am 1. 1. 2005
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009
|