871.111
11.
Mai
1994
Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV)
[Titel Fassung
vom 18. 9. 2002]
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 44 Absätze 3 und 4 sowie auf Artikel 46 des Feuerschutz-
und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994
[BSG 871.11](FFG),
[Ingress Fassung vom 18. 9. 2002] auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Bereiche Feuerschutz, Kaminfegerwesen,
Feuerwehr
[Fassung vom 18. 9. 2002] und Löschwasserversorgung.
II. Feuerschutz
1. Feuerschutzvorschriften
Art. 2
Interkantonale Normen und
Richtlinien sowie Vorschriften von Fachorganisationen
[Fassung vom 20. 10.
2004]
1
Für
den Feuerschutz sind die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen
Organs Technische Handelshemmnisse sowie die Erläuterungen der Vereinigung
Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gemäss Anhang 1 verbindlich.
[Fassung
vom 20. 10. 2004]
2
In
Ergänzung der Normen und Richtlinien nach Absatz 1
[Fassung
vom 20. 10. 2004] sind die Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons
Bern (GVB) gemäss Anhang 2 sowie die feuerschutztechnischen Empfehlungen anerkannter
Organisationen gemäss Anhang 3 zu beachten.
3
...
[Aufgehoben am 20. 10. 2004]
Art. 3
Prüfnachweis
1
Die Bauherrin oder der Bauherr kann verpflichtet
werden, Materialien und technische Einrichtungen zu verwenden, deren feuerschutztechnische
Qualität durch eine Prüfung oder ein Gutachten von anerkannten Fachstellen
nachgewiesen wurde.
2
Die GVB kann verlangen, dass solche Materialien
und technische Einrichtungen mit einem Prüfzeichen versehen werden.
2. Feuerschutzauflagen und Kontrollen
im Bewilligungsverfahren
Art. 4
Feuerschutzauflagen
1
Die GVB setzt die Feuerschutzauflagen
und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest:
| a |
Industrie- und Gewerbebauten,
|
| b |
Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich
Spitäler, Alters- und Pflegeheime,
|
| c |
Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig
viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200
[Fassung
vom 8. 8. 2007] m2 Verkaufsfläche,
Schulanlagen, grössere Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe,
|
| d |
Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von feuergefährlichen
Stoffen und Waren,
|
| e |
Hochhäuser und
|
| f |
Einstellhallen für mehr als 50 Fahrzeuge.
|
2
Bei allen
anderen Gebäuden ist die Gemeinde hiefür zuständig.
3
Die Feuerschutzauflagen und Bedingungen werden
im Baubewilligungsverfahren oder, wo ein Plan- oder Anlagegenehmigungsverfahren
nach dem Gesetz vom 4. November 1992 über Arbeit, Betriebe und Anlagen
[BSG
832.01] durchgeführt werden muss, im Rahmen dieses Verfahrens festgelegt.
Art. 5
Baukontrollen
Während den Bauarbeiten führt die zuständige Behörde
Kontrollen insbesondere in jenen Objektbereichen durch, die nach Fertigstellung
des Bauvorhabens nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem
Aufwand überprüft werden können.
Art. 6
Abnahmekontrollen
1
Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der zuständigen
Behörde von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu bestätigen,
dass die feuerschutztechnischen Auflagen erfüllt sind.
2
Die zuständige Behörde führt
insbesondere bei Objekten mit erheblicher Personengefährdung sowie bei
bedeutenden Bauvorhaben Abnahmekontrollen durch.
Art. 7
Festgestellte Mängel
1
Stellt die zuständige Behörde anlässlich
der Bau- oder Abnahmekontrolle Feuerschutzmängel fest, ist die Eigentümerin
bzw. der Eigentümer unverzüglich schriftlich aufzufordern, diese
zu beheben.
2
Zur Behebung der Mängel sind angemessene
Fristen einzuräumen.
3
Es sind Sofortmassnahmen anzuordnen, wenn die
durch den Mangel verursachte Feuer- oder Explosionsgefahr besonders gross
ist.
Art. 8
Nachkontrollen
Die zuständige Behörde kann nach der Mängelbehebung
eine Nachkontrolle durchführen.
3. Periodische Feuerschutzkontrollen
(Feuerschau)
Art. 9
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Zuständigkeiten
1
Die GVB führt periodische Feuerschutzkontrollen in
Gebäuden mit besonderer Personengefährdung, wie in Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben,
Tanzbetrieben, Kinos, Theatern, Spitälern, Heimen und Gebäuden mit grosser
Personenbelegung durch.
2
Sie
führt im Weiteren periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit gewerblicher
Mischnutzung und in Hochhäusern durch.
[Fassung vom 8. 8. 2007]
3
Alle übrigen Gebäude fallen
unter die Eigenkontrolle.
4
Die Gemeinden können von der GVB in besonderen Fällen mit Feuerschutzkontrollen
beauftragt werden.
Art. 10
Durchführung der Kontrollen
1
Alle der periodischen Feuerschutzkontrolle
unterstehenden Gebäude sind nach den von der GVB festgelegten Kontrollintervallen
zu kontrollieren.
2
Der Kontrolltermin ist der Eigentümerin
bzw. dem Eigentümer rechtzeitig mitzuteilen.
3
Werden anlässlich der Feuerschutzkontrollen
Mängel festgestellt, ist gemäss Artikel 7 und 8 vorzugehen.
Art. 11
Eigenkontrolle 1. Allgemeines
1
Die der Eigenkontrolle zugeordneten Gebäude
sind von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer aufgrund einfacher
Merkblätter der GVB periodisch zu überprüfen.
2
Festgestellte Mängel sind ohne Verzug
zu beheben.
3
Die Feuerschutzkontrollen von Feuerungs- und
Rauchgasabzugsanlagen im Rahmen ihrer Reinigung bleiben vorbehalten.
Art. 12
[Fassung vom 18. 9. 2002]
2. Aufsicht
1
Für die feuerschutztechnische Aufsicht
über die der Eigenkontrolle zugeordneten Gebäude sind zuständig:
| a |
die GVB für Gebäude nach Artikel 4
Absatz 1,
|
| b |
die Gemeinden für alle übrigen Objekte.
|
2
Die Aufsicht besteht namentlich darin, erhebliche
Feuerschutzmängel durch die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer
beheben zu lassen (Art. 39 und 40 FFG
[BSG 871.11]).
4. Feueraufsicht der Gemeinden
Art. 13
1
Die Gemeinden wählen zur Erfüllung
ihrer Feuerschutzaufgaben eine oder mehrere Feueraufseherinnen bzw. einen
oder mehrere Feueraufseher und gewährleisten ihre Stellvertretung.
2
Als Feueraufseherin bzw. als Feueraufseher
können nur Personen gewählt werden, welche die von der GVB festgelegten
Anforderungen erfüllen.
3
Die Wahl der Feueraufseherin bzw. des Feueraufsehers
ist der GVB mitzuteilen.
III. Kaminfegerwesen
1. Voraussetzungen für die Ausübung
des Kaminfegermeisterberufs
Art. 14
Patentpflicht
1
Für die Ausübung des Berufs einer
Kaminfegermeisterin bzw. eines Kaminfegermeisters ist ein Patent erforderlich.
2
Das Patent wird von der GVB erteilt.
Art. 15
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Patentierungsverfahren
Die Bewerberin oder der Bewerber um ein Kaminfegermeisterpatent
hat ein schriftliches Gesuch mit folgenden Unterlagen an die GVB zu richten:
| a |
Zeugnis über die bestandene Kaminfegerlehrabschlussprüfung,
|
| b |
Ausweis über die bestandene eidgenössische
Meisterprüfung,
|
| c |
Strafregisterauszug.
|
2
Die GVB kann weitere gleichwertige Zeugnisse
und Ausweise anerkennen.
2. Kaminfegerkreise
Art. 16
Kreiseinteilung
1
Der Regierungsrat hat bei der Kaminfegerkreiseinteilung
darauf zu achten, dass die zu verrichtende Arbeit auf die verschiedenen Kreise
möglichst gleichmässig verteilt wird.
2
Grössere Gemeinden können in mehrere
Kaminfegerkreise eingeteilt werden.
3
Die Volkswirtschaftsdirektion ist ermächtigt,
kleinere Kreisänderungen vorzunehmen.
3. Wahl der Kreisinhaberin bzw. des
Kreisinhabers
Art. 17
Wahl
1
Die GVB schreibt die Neubesetzung
eines Kaminfegerkreises öffentlich aus.
[Fassung vom 14. 10. 2009]
2
Sie wählt im Anschluss an
die öffentliche Ausschreibung und nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden
für jeden Kaminfegerkreis je eine patentierte Kaminfegermeisterin zur Kreisinhaberin
oder einen patentierten Kaminfegermeister zum Kreisinhaber.
[Fassung vom
14. 10. 2009]
3
...
[Aufgehoben
am 14. 10. 2009]
4
Die
Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren; die Kreisinhaberin bzw. der
Kreisinhaber ist nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden wiederwählbar,
längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie bzw. er das 65. Altersjahr zurückgelegt
hat.
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Art. 18
Wohnsitz
1
Die Ernennung zur Kreisinhaberin bzw. zum Kreisinhaber
beinhaltet grundsätzlich die Wohnsitzpflicht im Kreisgebiet.
2
Die Wahlbehörde kann in begründeten
Fällen Ausnahmen gestatten.
Art. 19
[Fassung vom 14. 10. 2009]
Vorzeitiger Rücktritt
Will eine Kreisinhaberin oder ein Kreisinhaber vorzeitig zurücktreten,
hat sie oder er dies der GVB wenigstens neun Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
Art. 20
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1
Die Kreiskaminfegermeisterin bzw. der Kreiskaminfegermeister
darf nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen, die die Kaminfegerlehrabschlussprüfung
erfolgreich bestanden haben.
2
Die Kreiskaminfegermeisterin bzw. der Kreiskaminfegermeister
ist für die beruflichen Verrichtungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowie der Lehrlinge nach den Bestimmungen des Obligationenrechts verantwortlich.
4. Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 21
Reinigungsturnus
Die Kaminfegermeisterin bzw. der Kaminfegermeister hat die Feuerungs-
und Rauchabzugsanlagen in ihrem bzw. seinem Kreis nach den in den Erläuterungen
KFE 2 (Anhang 2) festgelegten Russfristen zu reinigen.
Art. 22
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Reinigungsanzeige
1
Der Zeitpunkt der Kontrolle oder Reinigung
ist den Betroffenen rechtzeitig, in der Regel jedoch mindestens drei Tage
vorher, in geeigneter Weise anzukündigen.
2
Ist der Zugang zum betroffenen Gebäude
am angekündigten Termin nicht möglich, so ist die zuständige
Kaminfegermeisterin oder der zuständige Kaminfegermeister mindestens
24 Stunden vor der Kontrolle oder Reinigung zu benachrichtigen. Nicht eingehaltene
Termine können in Rechnung gestellt werden.
Art. 23
Mängel
1
Nicht fristgerecht behobene Mängel, die
die Kaminfegermeisterin bzw. der Kaminfegermeister im Rahmen der Reinigung
gerügt hat, sind der Feueraufseherin bzw. dem Feueraufseher der Gemeinde
zu melden.
2
Die Feueraufseherin bzw. der Feueraufseher
hat für die Mängelbehebung nach Artikel 7 und 8 zu sorgen.
Art. 24
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Vorgehen bei Anständen
1
Bei berechtigten Beanstandungen der Berufsausübung oder der Rechnungsstellung
kann die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer im Einvernehmen mit der
Stammkaminfegermeisterin oder dem Stammkaminfegermeister die Inhaberin oder
den Inhaber eines anderen Kreises beauftragen.
2
Im Streitfall entscheidet die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter nach Rücksprache mit der GVB über die Zulässigkeit
des Wechsels.
[Fassung vom 14. 10. 2009]
3
Die neu beauftragte Kaminfegermeisterin oder der
neu beauftragte Kaminfegermeister ist verpflichtet
| a |
den Auftrag unter gleichzeitiger Meldung an
das zuständige Regierungsstatthalteramt und an die GVB,
[Fassung vom 14.
10. 2009] zu übernehmen,
|
| b |
die entsprechenden Feuerungsanlagen bis zum
Widerruf des Auftrags gemäss den geltenden Reinigungsfristen zu reinigen,
|
| c |
der zuständigen Stammkaminfegermeisterin oder
dem zuständigen Stammkaminfegermeister jede ausgeführte Reinigung zu melden.
|
4
Für die
Führung der administrativen Reinigungskontrolle bleibt die Stammkaminfegermeisterin
bzw. der Stammkaminfegermeister verantwortlich.
Art. 25
Reinigungs- und Mängelkontrollen
1
Jede Kaminfegermeisterin
bzw. jeder Kaminfegermeister führt
| a |
eine Reinigungskontrolle über alle Feuerungseinrichtungen
und Rauchabzugsanlagen und
|
| b |
je Gemeinde eine Kontrolle über festgestellte
Mängel.
|
2
Die GVB
erlässt Weisungen zur Qualitätssicherung und kontrolliert deren Umsetzung.
[Fassung
vom 14. 10. 2009]
3
...
[Aufgehoben
am 14. 10. 2009]
5. Leistungsvereinbarung
[Eingefügt
am 14. 10. 2009]
Art. 25a
[Eingefügt am 14. 10. 2009]
Abschluss, Inhalt
Die Volkswirtschaftsdirektion
schliesst mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung
gemäss Artikel 41 FFG sowie deren Abgeltung ab.
IV. Feuerwehren
[Titel Fassung vom
18. 9. 2002]
Art. 26
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Feuerwehrbezirk
Eine oder mehrere Gemeinden bilden eine Feuerwehrorganisation.
Art. 27
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Organisation
1
Die Gemeinde oder die zuständigen Organe
der gemeindeübergreifenden Feuerwehr legen die Organisation der Feuerwehr
unter Berücksichtigung der übrigen Einsatzmittel im Einvernehmen
mit der Inspektorin oder dem Inspektor fest.
2
Sie setzen insbesondere den Bestand und die
Gliederung fest und umschreiben die Pflichten der Feuerwehrangehörigen.
Art. 28
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Aufsichtsorgane
1
Die Gemeinden setzen die zur Aufsicht über
die Feuerwehr notwendigen Organe ein.
2
Diesen Organen können auch andere Aufgaben
zugewiesen werden.
Art. 29
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Weisungen
1
Die GVB erlässt unter angemessener Berücksichtigung
der Richtlinien der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens
Weisungen über
| a |
Feuerwehrkategorien und -stufen,
|
| b |
Gliederung, Gradzuteilung und Uniformierung,
|
| c |
Ernennung der Kader und Fachleute,
|
| d |
Ausrüstung,
|
| e |
Ausbildung,
|
| f |
Alarmierung der Feuerwehren,
|
| g |
Übungstätigkeit,
|
| h |
Führung,
|
| i |
Inspektionen und Überprüfungen,
|
| k |
Entschädigungen und
|
| l |
Feuerwehr-Inspektorinnen bzw. Feuerwehr-Inspektoren,
-Instruktorinnen bzw. Instruktoren und Fachexpertinnen bzw. Fachexperten.
|
2
Sie kann bei Missachtung dieser Weisungen ihre
Beiträge an die Feuerwehrorganisationen kürzen oder verweigern.
3
Sie erlässt zusammen mit dem Amt für
Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
[Fassung vom
17. 9. 2003] Weisungen über die Zusammenarbeit der Feuerwehr mit
dem Zivilschutz.
Art. 30
Kursverpflichtung
1
Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Ausbildung
vorgesehene Feuerwehrangehörige
[Fassung vom 18. 9. 2002]
in die entsprechenden Kurse zu delegieren.
2
Die Entschädigung der Kursteilnehmerinnen
bzw. der Kursteilnehmer ist Sache der Gemeinde.
Art. 31
Übungen, Entschuldigungsgründe
1
Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
2
Entschuldigungsgesuche sind der Feuerwehrkommandantin
oder dem Feuerwehrkommandanten
[Fassung vom 18. 9. 2002] einzureichen.
3
Als Entschuldigungsgründe gelten
| a |
Krankheit,
|
| b |
schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie,
|
| c |
Schwangerschaft,
|
| d |
begründete Ortsabwesenheit und
|
| e |
weitere wichtige Gründe gemäss Feuerwehrreglement
[Fassung vom 18. 9. 2002] der Gemeinde.
|
Art. 32
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Versicherung
Die Gemeinden haben alle aktiven Feuerwehrdienst leistenden Personen
gegen Krankheit und Unfall sowie das Kader und dessen Stellvertreterinnen
und Stellvertreter für die gesetzliche Haftpflicht zu versichern.
Art. 33
Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant
[Fassung
vom 18. 9. 2002]
1
Die Gemeinde oder die zuständigen Organe
der gemeindeübergreifenden Feuerwehr ernennen für jede Feuerwehrorganisation
eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter.
[Fassung vom 18. 9. 2002]
2
Vor der Ernennung ist die Zustimmung der Regierungsstatthalterin
bzw. des Regierungsstatthalters einzuholen.
Art. 34
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Kommandorecht
Der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten steht
unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando
in Feuerwehrbelangen auf dem Schadenplatz zu.
Art. 35
Schadenplatzkommandantin bzw. -kommandant
1
Die Feuerwehrkommandantin oder
der Feuerwehrkommandant
[Fassung vom 18. 9. 2002] der vom Schaden betroffenen
Gemeinde ist Schadenplatzkommandantin bzw. Schadenplatzkommandant.
2
Das Kommandorecht kann delegiert werden.
3
Bei einem Öl-, Chemie- oder Strahlenereignis
übernimmt die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter des zuständigen
Sonderstützpunktes bei Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando.
Art. 36
Bericht
Nach jedem Ernstfalleinsatz hat die Kommandantin bzw. der Kommandant
den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten.
Art. 37
[Fassung vom 20. 10. 2010]
Nachbarschaftshilfe
Nachbarfeuerwehren sind aufzubieten, wenn
eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die zuständige
Feuerwehrorganisation nicht mehr gewährleistet ist.
Art. 38
Entschädigung
1
Bei nachbarlicher Hilfeleistung
können die Kosten zurückgefordert werden für
[Einleitungssatz
Fassung vom 20. 10. 2010]
| a |
die Entschädigung und Verpflegung
der eingesetzten Feuerwehrangehörigen
[Fassung vom 18. 9. 2002],
|
| b |
den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten
sowie
|
| c |
das verwendete Verbrauchsmaterial.
|
2
Die GVB erlässt für
die Entschädigungen Richtlinien.
IVa. Einsatz der Feuerwehr auf Verkehrswegen
[Eingefügt am 18. 9. 2002]
Art. 38a
[Eingefügt am 18. 9. 2002]
1
Die GVB leitet und koordiniert die Ausbildung
der Einsatzorganisationen der Feuerwehr für Unfälle auf Strassen,
Bahnanlagen, Schiffen und in Tunneln; sie koordiniert auch deren Ausrüstung
und Einsatzbereitschaft.
2
Sie leitet die in diesem Bereich ausgeschütteten
Bundesbeiträge an die Trägerinnen und Träger der betroffenen
Sonderstützpunkte weiter.
3
Sie verfügt allfällige Rückforderungen
der Kosten für Einsätze der Sonderstützpunkte Strassenrettung.
[Fassung vom 22. 11. 2003]
4
Die Volkswirtschaftsdirektion schliesst mit
der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach
den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Abgeltung ab.
[Entspricht dem bisherigen
Absatz 3]
V. Löschwasserversorgung
Art. 39
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen
Wasserversorgung
1
Im Versorgungsgebiet der öffentlichen
Wasserversorgung ist der Löschschutz mit Hydranten sicherzustellen. Die
Löschreserven, die Betriebsdrücke, die Leistung und die Dotation
der Hydranten richten sich nach dem Brandrisiko in den einzelnen Siedlungsgebieten.
2
Mehrkosten gegenüber dem zonen-
oder siedlungskonformen Hydrantenlöschschutz, die durch die Mehrdimensionierung
der Löschreserven, Sprinkleranlagen oder zusätzliche Hydranten entstehen,
tragen die Verursachenden. Dies gilt auch für die Erneuerungskosten.
Art. 40
[Fassung vom 18. 9. 2002]
Ausserhalb des Versorgungsgebietes 1. Sicherstellung
1
Ausserhalb des Versorgungsgebietes der öffentlichen
Wasserversorgung ist der Löschschutz mit gut erhaltenen und stets betriebsbereiten
Anlagen sicherzustellen durch
| a |
die Mehrdimensionierung der Trink- und
Brauchwasserversorgung auf die Bedürfnisse des Hydrantenlöschschutzes,
|
| b |
die Erstellung von netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen,
|
| c |
die Anordnung von Löschposten im Gebäudeinnern,
wenn die Liegenschaft an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen
ist.
|
2
Die Gemeinde bestimmt im Einzelfall die zu
treffenden Massnahmen.
Art. 41
[Fassung vom 18. 9. 2002]
2. Kostentragung
1
In den Fällen nach Artikel 40 Absatz 1
Buchstaben a und b trägt die Einwohnergemeinde
die Mehrkosten (Bst. a) oder die Erstellungskosten (Bst. b).
2
Die Kosten für Löschposten im Gebäudeinnern
tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
VI. Aufsicht und Schlussbestimmungen
Art. 42
[Fassung vom 20. 10. 2010]
Aufsicht
1
Für die Aufsicht
über die Feuerwehren und die Löschwasserversorgung sind
den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern Kreisfeuerwehrinspektorinnen
und Kreisfeuerwehrinspektoren sowie Fachexpertinnen und Fachexperten
beigeordnet.
2
Die Kreisfeuerwehrinspektorinnen
und Kreisfeuerwehrinspektoren, die Fachexpertinnen und Fachexperten
sowie die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren werden
von der GVB ernannt.
3
Die kantonale Feuerwehrinspektorin
oder der kantonale Feuerwehrinspektor wird auf Vorschlag der GVB von
der Volkswirtschaftsdirektion ernannt.
4
Die mittelbare Aufsicht der GVB über
die Feuerwehren wird durch die kantonale Feuerwehrinspektorin oder
den kantonalen Feuerwehrinspektor ausgeübt.
Art. 43
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Feuerpolizeiverordnung vom 16. August 1987,
|
| 2. |
Kaminfegerverordnung vom 2. Juni 1976 und
|
| 3. |
Stützpunktverordnung vom 2. März
1977.
|
Art. 44
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem FWG in Kraft.
Bern,
11.
Mai
1994
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang 1
[Fassung vom 20. 10. 2004]
Brandschutzvorschriften
des Kantons Bern
| 1. |
Brandschutznorm und Richtlinien
des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH)
[Fassung vom 20. 10. 2010]
|
| 1.1 |
Brandschutznorm (Fassung 26. März/8.
April 2003)
|
| 1.2 |
Brandschutzrichtlinie „Brandverhütung,
Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen“ (Fassung 26. März/8.
April 2003)
|
| 1.3 |
Brandschutzrichtlinie „Baustoffe
und Bauteile – Klassierung“ (Fassung 26. März/8.
April 2003)
|
| 1.4 |
Brandschutzrichtlinie „Verwendung
brennbarer Baustoffe“ (Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.5 |
Brandschutzrichtlinie „Tragwerke“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.6 |
Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände,
Brandabschnitte“ (Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.7 |
Brandschutzrichtlinie „Flucht-
und Rettungswege“ (Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.8 |
Brandschutzrichtlinie „Kennzeichnung
von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsversorgung“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.9 |
Brandschutzrichtlinie „Löscheinrichtungen“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.10 |
Brandschutzrichtlinie „Sprinkleranlagen“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.11 |
Brandschutzrichtlinie „Brandmeldeanlagen“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.12 |
Brandschutzrichtlinie „Gasmeldeanlagen“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.13 |
Brandschutzrichtlinie „Rauch-
und Wärmeabzugsanlagen“ (Fassung 26. März/8. April
2003)
|
| 1.14 |
Brandschutzrichtlinie „Blitzschutzanlagen“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.15 |
Brandschutzrichtlinie „Aufzugsanlagen“
(Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.16 |
Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische
Anlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.17 |
Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische
Anlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.18 |
Brandschutzrichtlinie „Gefährliche
Stoffe“ (Fassung 26. März/8. April 2003)
|
| 1.19 |
Brandschutzrichtlinie „Brennbare
Flüssigkeiten“ (Fassung 26. März/8. April 2003)
|
|
|
|
|
| 2. |
Brandschutzerläuterungen
der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
|
101–03
|
Atriumbauten – Ausgabe 2002
|
|
102–03
|
Bauten mit Doppelfassaden – Ausgabe 2001
|
|
103–03
|
Cheminées – Ausgabe 2003
|
|
104-03
|
Spänefeuerungen – Ausgabe 2003
|
|
105-03
|
Schnitzelfeuerungen – Ausgabe 2003
|
|
106-03
|
Pelletsfeuerungen – Ausgabe 2003
|
|
107-03
|
Bühnen – Ausgabe 2003
|
|
108-03
|
Feuerwehraufzüge – Ausgabe 2003
|
|
109-03
|
Abgelegene Beherbergungsbetriebe – Ausgabe 1993
|
|
110-03
|
Zivilschutzbauten und Truppenunterkünfte – Ausgabe
1994
|
|
111-03
|
Tourismus in der Landwirtschaft – Ausgabe 1998
|
|
112-03
|
Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden – Ausgabe
2002
|
|
113-03
|
Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche – Ausgabe
2002
|
|
114-03
|
Munitionslager –
Ausgabe 1995
[Fassung vom 20. 10. 2010]
|
|
115-03
|
Bewertung Brandabschnitte
– Ausgabe 2007
[Fassung vom 20. 10. 2010]
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116-03
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Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen –
Ausgabe 2008
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117-03
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Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen
(BFS) – Ausgabe 2008
[Eingefügt am 20. 10. 2010]
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Sämtliche im Anhang 1 erwähnten Normen, Richtlinien
und Erläuterungen können bei der Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, 3001 Bern, bezogen
werden (Tel. 031 320 22 22; Homepage http://www.vkf.ch; Mail mail@vkf.ch).
Anhang 2
[Fassung vom 8. 8. 2007]
Erläuterungen
der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB)
| KFE 1 |
Kaminbrände, Stand 01/2007
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| KFE 2 |
Kaminfeger-Reinigungsfristen, Stand
01/2007
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| KFE 3 |
Reinigung der Feuerungseinrichtungen
in Alp- und Berghütten, Stand 01/2007
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| BSE 1 |
Gasfeuerungen, Stand 01/2007
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| BSE 2 |
Löscheinrichtungen, Stand 01/2007
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| BSE 3 |
Treppenlifte, Stand 01/2007
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| BSE 4 |
Tourismus in der Landwirtschaft,
Ausgabe 2010
[Fassung vom 20. 10. 2010]
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| BSE 5 |
Brandschutz in Baudenkmälern,
Stand 01/2007
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| BSE 6 |
Einstellräume und Unterstände
mit einer Grundrissfläche bis 150 m2 für Motorfahrzeuge, Stand 05/2007
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Sämtliche im Anhang 2 erwähnten Erläuterungen
können bei der GVB, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen,
bezogen werden (Tel. 031 925 11 11; Homepage http://www.gvb.ch; Mail
info@gvb.ch).
Anhang 3
[Fassung vom 20. 10. 2010]
Feuerschutztechnische
Empfehlungen anerkannter Organisationen
| 1. |
Schweizerisches Brandschutzregister
(VKF), Ausgabe des jeweiligen Kalenderjahres
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| 2. |
Brandschutz bei Schweissen, Schneiden
und verwandten Verfahren (SI/SVS/VKF), Ausgabe 2001
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| 3. |
Niederspannungs-Installations-Norm
NIN (SN SEV 1000), Ausgabe 2010
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| 4. |
Gasleitsätze «G1»
für Gasinstallationen und Aufstellung von Gasapparaten mit einem
Betriebsdruck bis 5 bar für Erdgas H und Flüssiggas-Luft-Gemische
(SVGW), Ausgabe 2009
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| 5. |
Richtlinien «G3» für
Gasheizungen mit Nennwärmeleistungen grösser als 70 kW und
einem Betriebsdruck bis 5 bar (SVGW), Ausgabe 2002
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| 6. |
Richtlinien «G5» für
Gasstrahler- und Gaslufterhitzeranlagen (SVGW), Ausgabe 1997
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| 7. |
Zertifizierungsverzeichnis Gas (SVGW),
Ausgabe des jeweiligen Kalenderjahres
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| 8. |
Richtlinien für Tankanlagen (Carbura),
Ausgabe 1974, Änderungen 1992
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| 9. |
Flüssiggas Teil 1 – Behälter,
Lagern, Umschlagen und Abfüllen, Richtlinie Nr. 1941 (EKAS),
Ausgabe 2005
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| 10. |
Flüssiggas Teil 2 – Verwendung
von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie, Richtlinie
Nr. 1942 (EKAS), Ausgabe 2003
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| 11. |
Brennbare Flüssigkeiten –
Lagern und Umgang, Richtlinie Nr. 1825 (EKAS), Ausgabe 2005
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| 12 |
Explosionsschutz – Grundsätze,
Mindestvorschriften, Zonen; Merkblatt 2153 (SUVA), Ausgabe 2005
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Verwendete Abkürzungen
| Carbura |
Schweiz. Zentralstelle für
die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, Zürich
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| EKAS |
Eidg. Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit, Luzern
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| SEV |
Verband für Elektro-, Energie-
und Informationstechnik, Fehraltorf
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| SI |
Schweiz. Institut zur Förderung
der Sicherheit, Zürich
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| SUVA |
Schweiz. Unfallversicherungsanstalt,
Luzern
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| SVGW |
Schweiz. Verein des Gas- und Wasserfaches,
Zürich
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| SVS |
Schweiz. Verein für Schweisstechnik,
Basel
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| VKF |
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,
Bern
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Anhang 4
11.5.1994
V
BAG 94–49, in Kraft am 1. 1.
1995
Änderungen
18.10.1995
V
über die Organisation und Aufgaben
der Polizei- und Militärdirektion, BAG 95–88 (Art. 15),
in Kraft am 1. 1. 1996
20.12.2000
V
BAG 01–9, in Kraft am 1. 1.
2001
18.9.2002
V
BAG 02–64, in Kraft am 1. 1.
2003
17.9.2003
V
BAG 03–88, in Kraft am 1. 1.
2004
22.11.2003
V
Gebührenverordnung, BAG 03–96
(II.), in Kraft am 1. 1. 2004
20.10.2004
V
BAG 04–78, in Kraft am 1. 1.
2005
8.8.2007
V
BAG 07–81, in Kraft am 1. 11. 2007
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1.
1. 2010
20.10.2010
V
BAG 10–83, in Kraft am 1. 1.
2011
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