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871.111

11.  Mai  1994 

Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV)  [Titel Fassung vom 18. 9. 2002]


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 44 Absätze 3 und 4 sowie auf Artikel 46 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994  [BSG 871.11](FFG),  [Ingress Fassung vom 18. 9. 2002]
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1

 Diese Verordnung regelt die Bereiche Feuerschutz, Kaminfegerwesen, Feuerwehr  [Fassung vom 18. 9. 2002] und Löschwasserversorgung.

II. Feuerschutz

1. Feuerschutzvorschriften

Art. 2

Interkantonale Normen und Richtlinien sowie Vorschriften von Fachorganisationen  [Fassung vom 20. 10. 2004]

1  Für den Feuerschutz sind die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse sowie die Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gemäss Anhang 1 verbindlich.  [Fassung vom 20. 10. 2004]

2  In Ergänzung der Normen und Richtlinien nach Absatz 1  [Fassung vom 20. 10. 2004] sind die Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) gemäss Anhang 2 sowie die feuerschutztechnischen Empfehlungen anerkannter Organisationen gemäss Anhang 3 zu beachten.

3  ...  [Aufgehoben am 20. 10. 2004]

Art. 3

Prüfnachweis

1  Die Bauherrin oder der Bauherr kann verpflichtet werden, Materialien und technische Einrichtungen zu verwenden, deren feuerschutztechnische Qualität durch eine Prüfung oder ein Gutachten von anerkannten Fachstellen nachgewiesen wurde.

2  Die GVB kann verlangen, dass solche Materialien und technische Einrichtungen mit einem Prüfzeichen versehen werden.

2. Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren

Art. 4

Feuerschutzauflagen

1  Die GVB setzt die Feuerschutzauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest:

a

Industrie- und Gewerbebauten,

b

Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich Spitäler, Alters- und Pflegeheime,

c

Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200  [Fassung vom 8. 8. 2007] m2 Verkaufsfläche, Schulanlagen, grössere Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe,

d

Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von feuergefährlichen Stoffen und Waren,

e

Hochhäuser und

f

Einstellhallen für mehr als 50 Fahrzeuge.

2  Bei allen anderen Gebäuden ist die Gemeinde hiefür zuständig.

3  Die Feuerschutzauflagen und Bedingungen werden im Baubewilligungsverfahren oder, wo ein Plan- oder Anlagegenehmigungsverfahren nach dem Gesetz vom 4. November 1992 über Arbeit, Betriebe und Anlagen  [BSG 832.01] durchgeführt werden muss, im Rahmen dieses Verfahrens festgelegt.

Art. 5

Baukontrollen

 Während den Bauarbeiten führt die zuständige Behörde Kontrollen insbesondere in jenen Objektbereichen durch, die nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüft werden können.

Art. 6

Abnahmekontrollen

1  Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der zuständigen Behörde von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu bestätigen, dass die feuerschutztechnischen Auflagen erfüllt sind.

2  Die zuständige Behörde führt insbesondere bei Objekten mit erheblicher Personengefährdung sowie bei bedeutenden Bauvorhaben Abnahmekontrollen durch.

Art. 7

Festgestellte Mängel

1  Stellt die zuständige Behörde anlässlich der Bau- oder Abnahmekontrolle Feuerschutzmängel fest, ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer unverzüglich schriftlich aufzufordern, diese zu beheben.

2  Zur Behebung der Mängel sind angemessene Fristen einzuräumen.

3  Es sind Sofortmassnahmen anzuordnen, wenn die durch den Mangel verursachte Feuer- oder Explosionsgefahr besonders gross ist.

Art. 8

Nachkontrollen

 Die zuständige Behörde kann nach der Mängelbehebung eine Nachkontrolle durchführen.

3. Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)

Art. 9  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Zuständigkeiten

1  Die GVB führt periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit besonderer Personengefährdung, wie in Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, Tanzbetrieben, Kinos, Theatern, Spitälern, Heimen und Gebäuden mit grosser Personenbelegung durch.

2  Sie führt im Weiteren periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit gewerblicher Mischnutzung und in Hochhäusern durch.  [Fassung vom 8. 8. 2007]

3  Alle übrigen Gebäude fallen unter die Eigenkontrolle.

4  Die Gemeinden können von der GVB in besonderen Fällen mit Feuerschutzkontrollen beauftragt werden.

Art. 10

Durchführung der Kontrollen

1  Alle der periodischen Feuerschutzkontrolle unterstehenden Gebäude sind nach den von der GVB festgelegten Kontrollintervallen zu kontrollieren.

2  Der Kontrolltermin ist der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer rechtzeitig mitzuteilen.

3  Werden anlässlich der Feuerschutzkontrollen Mängel festgestellt, ist gemäss Artikel 7 und 8 vorzugehen.

Art. 11

Eigenkontrolle
1. Allgemeines

1  Die der Eigenkontrolle zugeordneten Gebäude sind von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer aufgrund einfacher Merkblätter der GVB periodisch zu überprüfen.

2  Festgestellte Mängel sind ohne Verzug zu beheben.

3  Die Feuerschutzkontrollen von Feuerungs- und Rauchgasabzugsanlagen im Rahmen ihrer Reinigung bleiben vorbehalten.

Art. 12  [Fassung vom 18. 9. 2002]

2. Aufsicht

1  Für die feuerschutztechnische Aufsicht über die der Eigenkontrolle zugeordneten Gebäude sind zuständig:

a

die GVB für Gebäude nach Artikel 4 Absatz 1,

b

die Gemeinden für alle übrigen Objekte.

2  Die Aufsicht besteht namentlich darin, erhebliche Feuerschutzmängel durch die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer beheben zu lassen (Art. 39 und 40 FFG  [BSG 871.11]).

4. Feueraufsicht der Gemeinden

Art. 13

1  Die Gemeinden wählen zur Erfüllung ihrer Feuerschutzaufgaben eine oder mehrere Feueraufseherinnen bzw. einen oder mehrere Feueraufseher und gewährleisten ihre Stellvertretung.

2  Als Feueraufseherin bzw. als Feueraufseher können nur Personen gewählt werden, welche die von der GVB festgelegten Anforderungen erfüllen.

3  Die Wahl der Feueraufseherin bzw. des Feueraufsehers ist der GVB mitzuteilen.

III. Kaminfegerwesen

1. Voraussetzungen für die Ausübung des Kaminfegermeisterberufs

Art. 14

Patentpflicht

1  Für die Ausübung des Berufs einer Kaminfegermeisterin bzw. eines Kaminfegermeisters ist ein Patent erforderlich.

2  Das Patent wird von der GVB erteilt.

Art. 15  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Patentierungsverfahren

 Die Bewerberin oder der Bewerber um ein Kaminfegermeisterpatent hat ein schriftliches Gesuch mit folgenden Unterlagen an die GVB zu richten:

a

Zeugnis über die bestandene Kaminfegerlehrabschlussprüfung,

b

Ausweis über die bestandene eidgenössische Meisterprüfung,

c

Strafregisterauszug.

2  Die GVB kann weitere gleichwertige Zeugnisse und Ausweise anerkennen.

2. Kaminfegerkreise

Art. 16

Kreiseinteilung

1  Der Regierungsrat hat bei der Kaminfegerkreiseinteilung darauf zu achten, dass die zu verrichtende Arbeit auf die verschiedenen Kreise möglichst gleichmässig verteilt wird.

2  Grössere Gemeinden können in mehrere Kaminfegerkreise eingeteilt werden.

3  Die Volkswirtschaftsdirektion ist ermächtigt, kleinere Kreisänderungen vorzunehmen.

3. Wahl der Kreisinhaberin bzw. des Kreisinhabers

Art. 17

Wahl

1  Die GVB schreibt die Neubesetzung eines Kaminfegerkreises öffentlich aus.  [Fassung vom 14. 10. 2009]

2  Sie wählt im Anschluss an die öffentliche Ausschreibung und nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden für jeden Kaminfegerkreis je eine patentierte Kaminfegermeisterin zur Kreisinhaberin oder einen patentierten Kaminfegermeister zum Kreisinhaber.  [Fassung vom 14. 10. 2009]

3  ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

4  Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren; die Kreisinhaberin bzw. der Kreisinhaber ist nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden wiederwählbar, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie bzw. er das 65. Altersjahr zurückgelegt hat.  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Art. 18

Wohnsitz

1  Die Ernennung zur Kreisinhaberin bzw. zum Kreisinhaber beinhaltet grundsätzlich die Wohnsitzpflicht im Kreisgebiet.

2  Die Wahlbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten.

Art. 19  [Fassung vom 14. 10. 2009]

Vorzeitiger Rücktritt

 Will eine Kreisinhaberin oder ein Kreisinhaber vorzeitig zurücktreten, hat sie oder er dies der GVB wenigstens neun Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

Art. 20

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1  Die Kreiskaminfegermeisterin bzw. der Kreiskaminfegermeister darf nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen, die die Kaminfegerlehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben.

2  Die Kreiskaminfegermeisterin bzw. der Kreiskaminfegermeister ist für die beruflichen Verrichtungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrlinge nach den Bestimmungen des Obligationenrechts verantwortlich.

4. Reinigung von Feuerungsanlagen

Art. 21

Reinigungsturnus

 Die Kaminfegermeisterin bzw. der Kaminfegermeister hat die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in ihrem bzw. seinem Kreis nach den in den Erläuterungen KFE 2 (Anhang 2) festgelegten Russfristen zu reinigen.

Art. 22  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Reinigungsanzeige

1  Der Zeitpunkt der Kontrolle oder Reinigung ist den Betroffenen rechtzeitig, in der Regel jedoch mindestens drei Tage vorher, in geeigneter Weise anzukündigen.

2  Ist der Zugang zum betroffenen Gebäude am angekündigten Termin nicht möglich, so ist die zuständige Kaminfegermeisterin oder der zuständige Kaminfegermeister mindestens 24 Stunden vor der Kontrolle oder Reinigung zu benachrichtigen. Nicht eingehaltene Termine können in Rechnung gestellt werden.

Art. 23

Mängel

1  Nicht fristgerecht behobene Mängel, die die Kaminfegermeisterin bzw. der Kaminfegermeister im Rahmen der Reinigung gerügt hat, sind der Feueraufseherin bzw. dem Feueraufseher der Gemeinde zu melden.

2  Die Feueraufseherin bzw. der Feueraufseher hat für die Mängelbehebung nach Artikel 7 und 8 zu sorgen.

Art. 24  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Vorgehen bei Anständen

1  Bei berechtigten Beanstandungen der Berufsausübung oder der Rechnungsstellung kann die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer im Einvernehmen mit der Stammkaminfegermeisterin oder dem Stammkaminfegermeister die Inhaberin oder den Inhaber eines anderen Kreises beauftragen.

2  Im Streitfall entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter nach Rücksprache mit der GVB über die Zulässigkeit des Wechsels.  [Fassung vom 14. 10. 2009]

3  Die neu beauftragte Kaminfegermeisterin oder der neu beauftragte Kaminfegermeister ist verpflichtet

a

den Auftrag unter gleichzeitiger Meldung an das zuständige Regierungsstatthalteramt und an die GVB,  [Fassung vom 14. 10. 2009] zu übernehmen,

b

die entsprechenden Feuerungsanlagen bis zum Widerruf des Auftrags gemäss den geltenden Reinigungsfristen zu reinigen,

c

der zuständigen Stammkaminfegermeisterin oder dem zuständigen Stammkaminfegermeister jede ausgeführte Reinigung zu melden.

4  Für die Führung der administrativen Reinigungskontrolle bleibt die Stammkaminfegermeisterin bzw. der Stammkaminfegermeister verantwortlich.

Art. 25

Reinigungs- und Mängelkontrollen

1  Jede Kaminfegermeisterin bzw. jeder Kaminfegermeister führt

a

eine Reinigungskontrolle über alle Feuerungseinrichtungen und Rauchabzugsanlagen und

b

je Gemeinde eine Kontrolle über festgestellte Mängel.

2  Die GVB erlässt Weisungen zur Qualitätssicherung und kontrolliert deren Umsetzung.  [Fassung vom 14. 10. 2009]

3  ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

5. Leistungsvereinbarung  [Eingefügt am 14. 10. 2009]

Art. 25a  [Eingefügt am 14. 10. 2009]

Abschluss, Inhalt

  Die Volkswirtschaftsdirektion schliesst mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 41 FFG sowie deren Abgeltung ab.

IV. Feuerwehren  [Titel Fassung vom 18. 9. 2002]

Art. 26  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Feuerwehrbezirk

 Eine oder mehrere Gemeinden bilden eine Feuerwehrorganisation.

Art. 27  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Organisation

1  Die Gemeinde oder die zuständigen Organe der gemeindeübergreifenden Feuerwehr legen die Organisation der Feuerwehr unter Berücksichtigung der übrigen Einsatzmittel im Einvernehmen mit der Inspektorin oder dem Inspektor fest.

2  Sie setzen insbesondere den Bestand und die Gliederung fest und umschreiben die Pflichten der Feuerwehrangehörigen.

Art. 28  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Aufsichtsorgane

1  Die Gemeinden setzen die zur Aufsicht über die Feuerwehr notwendigen Organe ein.

2  Diesen Organen können auch andere Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 29  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Weisungen

1  Die GVB erlässt unter angemessener Berücksichtigung der Richtlinien der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens Weisungen über

a

Feuerwehrkategorien und -stufen,

b

Gliederung, Gradzuteilung und Uniformierung,

c

Ernennung der Kader und Fachleute,

d

Ausrüstung,

e

Ausbildung,

f

Alarmierung der Feuerwehren,

g

Übungstätigkeit,

h

Führung,

i

Inspektionen und Überprüfungen,

k

Entschädigungen und

l

Feuerwehr-Inspektorinnen bzw. Feuerwehr-Inspektoren, -Instruktorinnen bzw. Instruktoren und Fachexpertinnen bzw. Fachexperten.

2  Sie kann bei Missachtung dieser Weisungen ihre Beiträge an die Feuerwehrorganisationen kürzen oder verweigern.

3  Sie erlässt zusammen mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär  [Fassung vom 17. 9. 2003] Weisungen über die Zusammenarbeit der Feuerwehr mit dem Zivilschutz.

Art. 30

Kursverpflichtung

1  Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Ausbildung vorgesehene Feuerwehrangehörige  [Fassung vom 18. 9. 2002] in die entsprechenden Kurse zu delegieren.

2  Die Entschädigung der Kursteilnehmerinnen bzw. der Kursteilnehmer ist Sache der Gemeinde.

Art. 31

Übungen, Entschuldigungsgründe

1  Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.

2  Entschuldigungsgesuche sind der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten  [Fassung vom 18. 9. 2002] einzureichen.

3  Als Entschuldigungsgründe gelten

a

Krankheit,

b

schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie,

c

Schwangerschaft,

d

begründete Ortsabwesenheit und

e

weitere wichtige Gründe gemäss Feuerwehrreglement  [Fassung vom 18. 9. 2002] der Gemeinde.

Art. 32  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Versicherung

 Die Gemeinden haben alle aktiven Feuerwehrdienst leistenden Personen gegen Krankheit und Unfall sowie das Kader und dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die gesetzliche Haftpflicht zu versichern.

Art. 33

Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant  [Fassung vom 18. 9. 2002]

1  Die Gemeinde oder die zuständigen Organe der gemeindeübergreifenden Feuerwehr ernennen für jede Feuerwehrorganisation eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.  [Fassung vom 18. 9. 2002]

2  Vor der Ernennung ist die Zustimmung der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters einzuholen.

Art. 34  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Kommandorecht

 Der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten steht unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando in Feuerwehrbelangen auf dem Schadenplatz zu.

Art. 35

Schadenplatzkommandantin bzw. -kommandant

1  Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant  [Fassung vom 18. 9. 2002] der vom Schaden betroffenen Gemeinde ist Schadenplatzkommandantin bzw. Schadenplatzkommandant.

2  Das Kommandorecht kann delegiert werden.

3  Bei einem Öl-, Chemie- oder Strahlenereignis übernimmt die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter des zuständigen Sonderstützpunktes bei Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando.

Art. 36

Bericht

 Nach jedem Ernstfalleinsatz hat die Kommandantin bzw. der Kommandant den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten.

Art. 37  [Fassung vom 20. 10. 2010]

Nachbarschaftshilfe

 Nachbarfeuerwehren sind aufzubieten, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die zuständige Feuerwehrorganisation nicht mehr gewährleistet ist.

Art. 38

Entschädigung

1  Bei nachbarlicher Hilfeleistung können die Kosten zurückgefordert werden für  [Einleitungssatz Fassung vom 20. 10. 2010]

a

die Entschädigung und Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen  [Fassung vom 18. 9. 2002],

b

den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten sowie

c

das verwendete Verbrauchsmaterial.

2  Die GVB erlässt für die Entschädigungen Richtlinien.

IVa. Einsatz der Feuerwehr auf Verkehrswegen  [Eingefügt am 18. 9. 2002]

Art. 38a  [Eingefügt am 18. 9. 2002]

1  Die GVB leitet und koordiniert die Ausbildung der Einsatzorganisationen der Feuerwehr für Unfälle auf Strassen, Bahnanlagen, Schiffen und in Tunneln; sie koordiniert auch deren Ausrüstung und Einsatzbereitschaft.

2  Sie leitet die in diesem Bereich ausgeschütteten Bundesbeiträge an die Trägerinnen und Träger der betroffenen Sonderstützpunkte weiter.

3  Sie verfügt allfällige Rückforderungen der Kosten für Einsätze der Sonderstützpunkte Strassenrettung.  [Fassung vom 22. 11. 2003]

4  Die Volkswirtschaftsdirektion schliesst mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Abgeltung ab.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

V. Löschwasserversorgung

Art. 39  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung

1  Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit Hydranten sicherzustellen. Die Löschreserven, die Betriebsdrücke, die Leistung und die Dotation der Hydranten richten sich nach dem Brandrisiko in den einzelnen Siedlungsgebieten.

2  Mehrkosten gegenüber dem zonen- oder siedlungskonformen Hydrantenlöschschutz, die durch die Mehrdimensionierung der Löschreserven, Sprinkleranlagen oder zusätzliche Hydranten entstehen, tragen die Verursachenden. Dies gilt auch für die Erneuerungskosten.

Art. 40  [Fassung vom 18. 9. 2002]

Ausserhalb des Versorgungsgebietes
1. Sicherstellung

1  Ausserhalb des Versorgungsgebietes der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit gut erhaltenen und stets betriebsbereiten Anlagen sicherzustellen durch

a

die Mehrdimensionierung der Trink- und Brauchwasserversorgung auf die Bedürfnisse des Hydrantenlöschschutzes,

b

die Erstellung von netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen,

c

die Anordnung von Löschposten im Gebäudeinnern, wenn die Liegenschaft an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen ist.

2  Die Gemeinde bestimmt im Einzelfall die zu treffenden Massnahmen.

Art. 41  [Fassung vom 18. 9. 2002]

2. Kostentragung

1  In den Fällen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b trägt die Einwohnergemeinde die Mehrkosten (Bst. a) oder die Erstellungskosten (Bst. b).

2  Die Kosten für Löschposten im Gebäudeinnern tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

VI. Aufsicht und Schlussbestimmungen

Art. 42  [Fassung vom 20. 10. 2010]

Aufsicht

1  Für die Aufsicht über die Feuerwehren und die Löschwasserversorgung sind den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren sowie Fachexpertinnen und Fachexperten beigeordnet.

2  Die Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren, die Fachexpertinnen und Fachexperten sowie die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren werden von der GVB ernannt.

3  Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor wird auf Vorschlag der GVB von der Volkswirtschaftsdirektion ernannt.

4  Die mittelbare Aufsicht der GVB über die Feuerwehren wird durch die kantonale Feuerwehrinspektorin oder den kantonalen Feuerwehrinspektor ausgeübt.

Art. 43

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Feuerpolizeiverordnung vom 16. August 1987,

2.

Kaminfegerverordnung vom 2. Juni 1976 und

3.

Stützpunktverordnung vom 2. März 1977.

Art. 44

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem FWG in Kraft.

Bern,  11.  Mai  1994 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Fehr
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang 1  [Fassung vom 20. 10. 2004]

Brandschutzvorschriften des Kantons Bern

1.

Brandschutznorm und Richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH)  [Fassung vom 20. 10. 2010]

1.1

Brandschutznorm (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.2

Brandschutzrichtlinie „Brandverhütung, Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.3

Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile – Klassierung“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.4

Brandschutzrichtlinie „Verwendung brennbarer Baustoffe“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.5

Brandschutzrichtlinie „Tragwerke“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.6

Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände, Brandabschnitte“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.7

Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.8

Brandschutzrichtlinie „Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsversorgung“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.9

Brandschutzrichtlinie „Löscheinrichtungen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.10

Brandschutzrichtlinie „Sprinkleranlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.11

Brandschutzrichtlinie „Brandmeldeanlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.12

Brandschutzrichtlinie „Gasmeldeanlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.13

Brandschutzrichtlinie „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.14

Brandschutzrichtlinie „Blitzschutzanlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.15

Brandschutzrichtlinie „Aufzugsanlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.16

Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.17

Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.18

Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

1.19

Brandschutzrichtlinie „Brennbare Flüssigkeiten“ (Fassung 26. März/8. April 2003)

2.

Brandschutzerläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)

101–03

Atriumbauten – Ausgabe 2002

102–03

Bauten mit Doppelfassaden – Ausgabe 2001

103–03

Cheminées – Ausgabe 2003

104-03

Spänefeuerungen – Ausgabe 2003

105-03

Schnitzelfeuerungen – Ausgabe 2003

106-03

Pelletsfeuerungen – Ausgabe 2003

107-03

Bühnen – Ausgabe 2003

108-03

Feuerwehraufzüge – Ausgabe 2003

109-03

Abgelegene Beherbergungsbetriebe – Ausgabe 1993

110-03

Zivilschutzbauten und Truppenunterkünfte – Ausgabe 1994

111-03

Tourismus in der Landwirtschaft – Ausgabe 1998

112-03

Anbringen von brennbaren Geweben an Gebäuden – Ausgabe 2002

113-03

Dämmschichtbildende Brandschutzanstriche – Ausgabe 2002

114-03

Munitionslager – Ausgabe 1995  [Fassung vom 20. 10. 2010]

115-03

Bewertung Brandabschnitte – Ausgabe 2007  [Fassung vom 20. 10. 2010]

116-03

Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen – Ausgabe 2008

117-03

Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) – Ausgabe 2008  [Eingefügt am 20. 10. 2010]

Sämtliche im Anhang 1 erwähnten Normen, Richtlinien und Erläuterungen können bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, 3001 Bern, bezogen werden (Tel. 031 320 22 22; Homepage http://www.vkf.ch; Mail mail@vkf.ch).

Anhang 2  [Fassung vom 8. 8. 2007]

Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB)

KFE 1

Kaminbrände, Stand 01/2007

KFE 2

Kaminfeger-Reinigungsfristen, Stand 01/2007

KFE 3

Reinigung der Feuerungseinrichtungen in Alp- und Berghütten, Stand 01/2007

BSE 1

Gasfeuerungen, Stand 01/2007

BSE 2

Löscheinrichtungen, Stand 01/2007

BSE 3

Treppenlifte, Stand 01/2007

BSE 4

Tourismus in der Landwirtschaft, Ausgabe 2010  [Fassung vom 20. 10. 2010]

BSE 5

Brandschutz in Baudenkmälern, Stand 01/2007

BSE 6

Einstellräume und Unterstände mit einer Grundrissfläche bis 150 m2 für Motorfahrzeuge, Stand 05/2007

Sämtliche im Anhang 2 erwähnten Erläuterungen können bei der GVB, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen, bezogen werden (Tel. 031 925 11 11; Homepage http://www.gvb.ch; Mail info@gvb.ch).

Anhang 3  [Fassung vom 20. 10. 2010]

Feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen

1.

Schweizerisches Brandschutzregister (VKF), Ausgabe des jeweiligen Kalenderjahres

2.

Brandschutz bei Schweissen, Schneiden und verwandten Verfahren (SI/SVS/VKF), Ausgabe 2001

3.

Niederspannungs-Installations-Norm NIN (SN SEV 1000), Ausgabe 2010

4.

Gasleitsätze «G1» für Gasinstallationen und Aufstellung von Gasapparaten mit einem Betriebsdruck bis 5 bar für Erdgas H und Flüssiggas-Luft-Gemische (SVGW), Ausgabe 2009

5.

Richtlinien «G3» für Gasheizungen mit Nennwärmeleistungen grösser als 70 kW und einem Betriebsdruck bis 5 bar (SVGW), Ausgabe 2002

6.

Richtlinien «G5» für Gasstrahler- und Gaslufterhitzeranlagen (SVGW), Ausgabe 1997

7.

Zertifizierungsverzeichnis Gas (SVGW), Ausgabe des jeweiligen Kalenderjahres

8.

Richtlinien für Tankanlagen (Carbura), Ausgabe 1974, Änderungen 1992

9.

Flüssiggas Teil 1 – Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen, Richtlinie Nr. 1941 (EKAS), Ausgabe 2005

10.

Flüssiggas Teil 2 – Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie, Richtlinie Nr. 1942 (EKAS), Ausgabe 2003

11.

Brennbare Flüssigkeiten – Lagern und Umgang, Richtlinie Nr. 1825 (EKAS), Ausgabe 2005

12

Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen; Merkblatt 2153 (SUVA), Ausgabe 2005

Verwendete Abkürzungen

Carbura

Schweiz. Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, Zürich

EKAS

Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, Luzern

SEV

Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Fehraltorf

SI

Schweiz. Institut zur Förderung der Sicherheit, Zürich

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt, Luzern

SVGW

Schweiz. Verein des Gas- und Wasserfaches, Zürich

SVS

Schweiz. Verein für Schweisstechnik, Basel

VKF

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern

Anhang 4

11.5.1994  V 

BAG 94–49, in Kraft am 1. 1. 1995

Änderungen

18.10.1995  V 

über die Organisation und Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion, BAG 95–88 (Art. 15), in Kraft am 1. 1. 1996

20.12.2000  V 

BAG 01–9, in Kraft am 1. 1. 2001

18.9.2002  V 

BAG 02–64, in Kraft am 1. 1. 2003

17.9.2003  V 

BAG 03–88, in Kraft am 1. 1. 2004

22.11.2003  V 

Gebührenverordnung, BAG 03–96 (II.), in Kraft am 1. 1. 2004

20.10.2004  V 

BAG 04–78, in Kraft am 1. 1. 2005

8.8.2007  V 

BAG 07–81, in Kraft am 1. 11. 2007

14.10.2009  V 

BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010

20.10.2010  V 

BAG 10–83, in Kraft am 1. 1. 2011