Ausdrucken / ImprimerIn der anderen Amtssprache öffnen / Ouvrir dans l'autre langueAuf der Festplatte speichern (Anleitung) / Enregistrer sur le disque dur (mode d'emploi)

871.56

1.  November  2006 

Verordnung
über die Kaminfegertarife


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)  [BSG 871.11],
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

 Diese Verordnung ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und Brandschutzkontrollen, einschliesslich der damit verbundenen Meldung von brandschutztechnischen Mängeln.

Art. 2

Reinigungsmethode

1  Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, die unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.

2  In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) die Reinigungsmethode vorschreiben.

2. Tarifansätze

Art. 3

Bemessung der Entschädigung

1  Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach den Richtzeiten und der Grundtaxe oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und der Grundtaxe.

2  Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, ob die Arbeit durch Meisterinnen oder Meister, Facharbeiterinnen oder Facharbeiter oder Auszubildende ausgeführt wird. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten nach Artikel 9.

3  Die im Anhang wiedergegebenen Tarifansätze dürfen nicht überschritten werden.

Art. 4

Tarif nach Richtzeiten
1. Grundsatz

1  Mit den Richtzeiten gemäss Ziffer I des Anhangs werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen erfasst.

2  Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.

3  Beratung, Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen nach Artikel 1 Absatz 1 sind darin eingeschlossen.

Art. 5

2. Ausnahme

 Wird die Richtzeit wegen übermässiger oder unterdurchschnittlicher Verschmutzung der Anlage um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um zehn Minuten über- oder unterschritten, ist nach tatsächlichem Zeitaufwand abzurechnen (Art. 6).

Art. 6

Tarif nach Aufwand

1  Mit dem Tarif nach Aufwand gemäss Ziffer II des Anhangs werden die Reinigungskosten nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit am Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen nach Artikel 1 Absatz 1 abgegolten.

2  Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine Richtzeiten definiert sind, die auf Grund des Verschmutzungsgrads der Anlage geringen oder übermässigen Aufwand verursachen (Art. 5) oder die ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebiets auszuführen sind (Art. 11).

Art. 7

Grundtaxe

1  Mit der Grundtaxe gemäss Ziffer I.12 des Anhangs wird ein Teil jener Kosten abgegolten, die dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung der Kaminfegerin bzw. des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

2  Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden.

Art. 8

Zusätzliche Aufwendungen

1  Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der GVB anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten (z.B. Einsteigen in Kessel) werden zusätzlich verrechnet.

2  Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.

Art. 9

Zusatzarbeiten
1. Grundsatz

1  Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers (Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter bzw. deren Vertreterin oder Vertreter) ausgeführt werden.

2  Zusatzarbeiten sind freiwillig und nicht tarifiert.

Art. 10

2. Alkalische Heizkesselreinigung

 Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebesitzerin oder dem Anlagebesitzer.

Art. 11

Arbeiten ausserhalb von Turnus und zugeteiltem Gebiet

1  Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebiets werden nach Aufwand verrechnet.

2  Bei mit Fahrzeugen schwer zugänglichen Liegenschaften kann der zusätzliche Aufwand in Rechnung gestellt werden.

3  Allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden als Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 12

Unmöglichkeit der Reinigung

 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 13

Zuschläge

 Für von Kundinnen oder Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind folgende Zuschläge zu entrichten:

a Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr) + 25%
b Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr) + 50%
c Sonntagsarbeit + 100%

Art. 14

Rechnungsstellung

1  Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs.

2  Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind bei der zuständigen Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister anzubringen.

3. Vollzug und Rechtspflege

Art. 15

Vollzug

 Die GVB kann für die Anwendung des Tarifs Weisungen erlassen.

Art. 16

Rechtspflege

 Die Rechtspflege richtet sich nach Artikel 42 FFG  [BSG 871.11].

4. Schlussbestimmungen 

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 30. November 1994 über die Kaminfegertarife (BSG 871.56) wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Bern,  1.  November  2006 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I

zu den Artikeln 4, 6, und 7
Richttarif für Kaminfegerarbeiten

I. Richtzeiten
1. Zentralheizungen (inkl. Abgasanlage und Verbindungswege bis zu 3 m Länge)
1.1 Heizkessel — Leistung in kW

Leistung kW

Richtzeit in Minuten

bis 30

50

30,1 –   40

60

40,1 –   50

65

50,1 –   60

70

60,1 –   70

75

70,1 –   80

80

80,1 –   90

85

90,1 –  100

90

100,1 –  150

110

150,1 –  200

125

200,1 –  250

140

250,1 –  300

155

300,1 –  350

170

350,1 –  400

180

400,1 –  450

190

450,1 –  500

200

500,1 –  600

210

600,1 –  700

220

700,1 –  800

230

800,1 –  900

240

900,1 – 1000

250

Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW

nach Aufwand

1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten

bis fünf Verbrennungshilfen oder Einbauten in den Richtzeiten Heizkessel inbegriffen
ab sechs Verbrennungshilfen oder Einbauten ein Zehntel der Richtzeit Heizkessel

1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand
2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge

bis 20 kW

45

ab 20,1 kW

55

Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)

4

Zuschlag für Bratöfen

4

3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und vergleichbare Anlagen

Grundansatz inkl. ein Zug

12

Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)

4

Zuschlag je Aufsatz

6

4. Lochherde

Grundansatz inkl. drei Kochlöcher

10

Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten)

4

Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten

4

5. Plattenherde

bis 30 dm2 Herdoberfläche

18

Zuschlag für je weitere 10 dm2

4

Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten

4

Zuschlag für Bratöfen

4

6. Ölöfen

Bis 10 kW, ein Brenner

20

Ab 10,1 kW, ein Brenner

25

Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung

5

Verbrennungsluftventilator

10

7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und vergleichbare Anlagen nach Aufwand
8. Abgasanlagen und Verbindungswege
Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgasanlagen und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Für längere Verbindungswege gilt Ziffer 8.4. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3–7) werden Kontrolle und Reinigung der Abgasanlage und der Verbindungswege gesondert berechnet.
8.1 Abgasanlagen

bis 9,00 m Länge

12

9,01–15,00 m Länge

16

15,01 und mehr m Länge

20

8.2 Besteigbare Abgasanlagen

Abgasanlagen, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen

nach Aufwand

8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4 Verbindungswege von Einzelfeuerstellen

1,00–5,00 m Länge

6

5,01–8,00 m Länge

10

8,01 und mehr m Länge (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)

nach Aufwand

9. Gasfeuerungen

Feuerungs- und Abgasanlagen

nach Aufwand

10. Gewerbliche Feuerungsanlagen

Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben

nach Aufwand

11. Kontrollarbeiten nach Aufwand
12. Grundtaxe

pro selbstständigen Haushalt

17

bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden

5 pro Wohnung, mindestens 17 pro Haus

13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln
Die Mehrkosten dürfen ca. 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen.
II. Stundenansätze  [Fassung vom 29. 4. 2009]

Meisterin oder Meister/ Facharbeiterin oder Facharbeiter

CHF 81.79 exkl. MWST

Auszubildende oder Auszubildender

CHF 25.83 exkl. MWST

Anhang II

1.11.2006  V 

BAG 06–125, in Kraft am 1. 1. 2007

Änderungen

29.4.2009  V 

BAG 09–50, in Kraft am 1. 7. 2009