871.56
1.
November
2006
Verordnung über die Kaminfegertarife
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 11 Absatz 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar
1994 (FFG)
[BSG 871.11], auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin
oder dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und
Brandschutzkontrollen, einschliesslich der damit verbundenen Meldung von brandschutztechnischen
Mängeln.
Art. 2
Reinigungsmethode
1
Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger
hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, die unter den gegebenen Umständen eine
fachgemässe Reinigung gewährleistet.
2
In
besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) die
Reinigungsmethode vorschreiben.
2. Tarifansätze
Art. 3
Bemessung der Entschädigung
1
Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten
bemisst sich nach den Richtzeiten und der Grundtaxe oder nach dem tatsächlichen
Zeitaufwand und der Grundtaxe.
2
Bei
der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, ob die Arbeit durch
Meisterinnen oder Meister, Facharbeiterinnen oder Facharbeiter oder Auszubildende
ausgeführt wird. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten nach Artikel
9.
3
Die im Anhang wiedergegebenen
Tarifansätze dürfen nicht überschritten werden.
Art. 4
Tarif nach Richtzeiten 1.
Grundsatz
1
Mit den Richtzeiten
gemäss Ziffer I des Anhangs werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich
der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen erfasst.
2
Die Richtzeiten entsprechen einem durchschnittlichen
Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
3
Beratung, Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen
nach Artikel 1 Absatz 1 sind darin eingeschlossen.
Art. 5
2. Ausnahme
Wird die Richtzeit wegen übermässiger oder unterdurchschnittlicher
Verschmutzung der Anlage um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um zehn Minuten
über- oder unterschritten, ist nach tatsächlichem Zeitaufwand
abzurechnen (Art. 6).
Art. 6
Tarif nach Aufwand
1
Mit dem Tarif nach Aufwand gemäss
Ziffer II des Anhangs werden die Reinigungskosten nach tatsächlich erbrachter
Arbeitszeit am Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich
Beratung und Inkasso, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen
nach Artikel 1 Absatz 1 abgegolten.
2
Der
Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine Richtzeiten
definiert sind, die auf Grund des Verschmutzungsgrads der Anlage geringen
oder übermässigen Aufwand verursachen (Art. 5) oder die ausserhalb des ordentlichen
Turnus oder des zugeteilten Gebiets auszuführen sind (Art. 11).
Art. 7
Grundtaxe
1
Mit der Grundtaxe gemäss Ziffer I.12 des Anhangs
wird ein Teil jener Kosten abgegolten, die dem einzelnen Reinigungsobjekt
nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung
und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge,
Werkzeuge und Maschinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen
und persönliche Reinigung der Kaminfegerin bzw. des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2
Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen
Haushalt verrechnet werden.
Art. 8
Zusätzliche Aufwendungen
1
Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte
und von der GVB anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten (z.B.
Einsteigen in Kessel) werden zusätzlich verrechnet.
2
Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial
ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen
Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
Art. 9
Zusatzarbeiten 1. Grundsatz
1
Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem
Einverständnis der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers (Eigentümerin
oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter bzw. deren Vertreterin oder Vertreter)
ausgeführt werden.
2
Zusatzarbeiten
sind freiwillig und nicht tarifiert.
Art. 10
2. Alkalische Heizkesselreinigung
Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz-
und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache
mit der Anlagebesitzerin oder dem Anlagebesitzer.
Art. 11
Arbeiten ausserhalb von
Turnus und zugeteiltem Gebiet
1
Arbeiten
ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebiets werden nach
Aufwand verrechnet.
2
Bei mit
Fahrzeugen schwer zugänglichen Liegenschaften kann der zusätzliche Aufwand
in Rechnung gestellt werden.
3
Allfällige
Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden als Aufwand
in Rechnung gestellt.
Art. 12
Unmöglichkeit der Reinigung
Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden
der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters nicht
erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.
Art. 13
Zuschläge
Für von Kundinnen oder Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb
der ordentlichen Arbeitszeit sind folgende Zuschläge zu entrichten:
| a |
Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr) |
+ 25% |
| b |
Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00
Uhr) |
+ 50% |
| c |
Sonntagsarbeit |
+ 100% |
Art. 14
Rechnungsstellung
1
Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger
ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport
auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den
Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs.
2
Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind
bei der zuständigen Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister anzubringen.
3. Vollzug und Rechtspflege
Art. 15
Vollzug
Die GVB kann für die Anwendung des Tarifs Weisungen erlassen.
Art. 16
Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach Artikel 42 FFG
[BSG 871.11].
4. Schlussbestimmungen
Art. 17
Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 30. November 1994 über die Kaminfegertarife
(BSG 871.56) wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bern,
1.
November
2006
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang I
zu den Artikeln 4, 6, und 7 Richttarif für
Kaminfegerarbeiten
I. Richtzeiten 1.
Zentralheizungen (inkl. Abgasanlage und Verbindungswege bis zu 3 m
Länge) 1.1 Heizkessel — Leistung in kW
|
Leistung kW
|
Richtzeit in Minuten
|
|
bis 30
|
50
|
|
30,1 – 40
|
60
|
|
40,1 – 50
|
65
|
|
50,1 – 60
|
70
|
|
60,1 – 70
|
75
|
|
70,1 – 80
|
80
|
|
80,1 – 90
|
85
|
|
90,1 – 100
|
90
|
|
100,1 – 150
|
110
|
|
150,1 – 200
|
125
|
|
200,1 – 250
|
140
|
|
250,1 – 300
|
155
|
|
300,1 – 350
|
170
|
|
350,1 – 400
|
180
|
|
400,1 – 450
|
190
|
|
450,1 – 500
|
200
|
|
500,1 – 600
|
210
|
|
600,1 – 700
|
220
|
|
700,1 – 800
|
230
|
|
800,1 – 900
|
240
|
|
900,1 – 1000
|
250
|
|
Anlagen mit einer Leistung
von über 1000 kW
|
nach Aufwand
|
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten
| bis fünf Verbrennungshilfen oder
Einbauten |
in den Richtzeiten Heizkessel
inbegriffen |
| ab sechs Verbrennungshilfen oder
Einbauten |
ein Zehntel der Richtzeit Heizkessel |
1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand 2.
Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge
|
bis 20 kW
|
45
|
|
ab 20,1 kW
|
55
|
|
Zuschlag für jeden weiteren
Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)
|
4
|
|
Zuschlag für Bratöfen
|
4
|
3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und vergleichbare
Anlagen
|
Grundansatz inkl. ein Zug
|
12
|
|
Zuschlag für jeden weiteren
Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)
|
4
|
|
Zuschlag je Aufsatz
|
6
|
4. Lochherde
|
Grundansatz inkl. drei Kochlöcher
|
10
|
|
Zuschlag für jedes weitere
Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute
Schiffe und Kochplatten)
|
4
|
|
Zuschlag für Warmwasser-
und Boilereinbauten
|
4
|
5. Plattenherde
|
bis 30 dm2 Herdoberfläche
|
18
|
|
Zuschlag für je weitere
10 dm2
|
4
|
|
Zuschlag für Warmwasser-
und Boilereinbauten
|
4
|
|
Zuschlag für Bratöfen
|
4
|
6. Ölöfen
|
Bis 10 kW, ein Brenner
|
20
|
|
Ab 10,1 kW, ein Brenner
|
25
|
|
Zuschlag für Ein- und Ausbau
elektrische Zündung
|
5
|
|
Verbrennungsluftventilator
|
10
|
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und vergleichbare Anlagen nach
Aufwand 8. Abgasanlagen und Verbindungswege Bei Zentralheizungen
(Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgasanlagen und bis 3 m lange
Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Für längere
Verbindungswege gilt Ziffer 8.4. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff.
2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3–7) werden Kontrolle und Reinigung der Abgasanlage
und der Verbindungswege gesondert berechnet. 8.1 Abgasanlagen
|
bis 9,00 m Länge
|
12
|
|
9,01–15,00 m Länge
|
16
|
|
15,01 und mehr m Länge
|
20
|
8.2 Besteigbare Abgasanlagen
|
Abgasanlagen, die zur Reinigung
innen bestiegen werden müssen
|
nach Aufwand
|
8.3 Ausbrennen nach Aufwand 8.4 Verbindungswege
von Einzelfeuerstellen
|
1,00–5,00 m Länge
|
6
|
|
5,01–8,00 m Länge
|
10
|
|
8,01 und mehr m Länge (für
die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
|
nach Aufwand
|
9. Gasfeuerungen
|
Feuerungs- und Abgasanlagen
|
nach Aufwand
|
10. Gewerbliche Feuerungsanlagen
|
Nicht der Raumheizung dienend,
in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben
|
nach Aufwand
|
11. Kontrollarbeiten nach Aufwand 12. Grundtaxe
|
pro selbstständigen Haushalt
|
17
|
|
bei Mehrfamilienhäusern
mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden
|
5 pro Wohnung, mindestens
17 pro Haus
|
13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten
dürfen ca. 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe
betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand und das Material eingeschlossen. II.
Stundenansätze
[Fassung vom 29. 4. 2009]
|
Meisterin oder Meister/
Facharbeiterin oder Facharbeiter
|
CHF 81.79 exkl. MWST
|
|
Auszubildende oder Auszubildender
|
CHF 25.83 exkl. MWST
|
Anhang II
1.11.2006
V
BAG 06–125, in Kraft am 1. 1. 2007
Änderungen
29.4.2009
V
BAG 09–50, in Kraft am 1. 7. 2009
|