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873.111.2

18.  Februar  2011 

Prämientarif der Gebäudeversicherung


Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB),
gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 über die Gebäudeversicherung (GVG)  [BSG 873.11],
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsätze der Tarifierung

1  Der vorliegende Prämientarif ist auf alle von der GVB versicherten Gebäude anwendbar.

2  Massgebend für die Prämienbemessung der Gebäude sind namentlich ihre Zweckbestimmung, Bauart und Grösse sowie ihre besonderen Brand- und Elementarrisiken.

3  Die konkrete Bemessung der Prämie für ein Gebäude ergibt sich aus den nachfolgenden Tarifpositionen. Gebäude mit Zweckbestimmungen, die im vorliegenden Tarif nicht aufgeführt sind, werden aufgrund vergleichbarer Zweckbestimmungen und in Berücksichtigung von Absatz 2 vorstehend tarifiert.

4  Artfremde Nutzungen eines Gebäudes werden bei der Tarifierung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als 20 Prozent des Gesamtvolumens ausmachen.

Art. 2

Grund- und Zuschlagsprämie

1  Für jedes Gebäude wird eine Grundprämie erhoben, die sich nach seiner Bauart und der Gebäudekategorie richtet.

2  Ist ein Gebäude einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt, so wird überdies ein Prämienzuschlag erhoben. Wirkt sich die erhöhte Schadengefahr auf Nachbargebäude aus, so ist der Prämienzuschlag auch für diese zu entrichten.

Art. 3

Grundprämie

1  Die Grundprämien werden gemäss Anhang 1 erhoben.

2  Als massiv gelten Gebäude, deren Umfassungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken flächenmässig und als Ganzes zu mindestens 4/5 aus nicht brennbaren Baustoffen oder Bauelementen bestehen, die feuerhemmend (F 30) sind.

3  Alle nicht unter Absatz 2 vorstehend fallende Gebäude gelten als nicht massiv.

4  Aus wichtigen Gründen, namentlich aufgrund einer wesentlichen Veränderung des Schadenverlaufs, kann die GVB die Grundprämiensätze erhöhen oder ermässigen.

Art. 4

Zuschlagsprämie

1  Die Prämienzuschläge werden gemäss nachstehenden Zuschlagstarifen erhoben.

2  Für Gebäude mit einem Versicherungswert bis zu 10 Mio. Franken gilt die vereinfachte Zuschlagstarifierung (Anhang 3a). Dabei richtet sich die Zuschlagsprämie nach der Bauart, der Zweckbestimmung und dem Brandschutzstandard des entsprechenden Gebäudes. Für Spezialrisiken (SR) bis zu 10 Mio. Franken Versicherungswert gilt Anhang 3b.

3  Für Gebäude mit einem Versicherungswert von mehr als 10 Mio. Franken ist der Grosstarif anwendbar (Anhang 4a + 4b). Dabei richtet sich die Zuschlagsprämie nach der Zweckbestimmung, der Grösse und dem Brandsicherheitskoeffizienten (y) des betreffenden Gebäudes.

4  Aus wichtigen Gründen, namentlich aufgrund einer wesentlichen Veränderung des Schadenverlaufs, kann die GVB die Zuschlagsprämien erhöhen oder ermässigen.

Art. 5

Bauversicherung

1  Die Grundprämien für die Bauversicherung werden gemäss Anhang 2 erhoben. Für Bauvorhaben mit erhöhten Risiken werden Zuschläge verlangt.

2  Massgebend für die Bestimmung des Prämiensatzes ist der Baufortschritt bei Abschluss der Bauversicherung sowie die Dauer der Bauversicherung.

3  Die Bauversicherungsprämie wird nur auf der eingetretenen Wertvermehrung erhoben. Die Wertvermehrung ergibt sich in der Regel aus dem Unterschied zwischen dem letzten Versicherungswert vor Beginn der Bauarbeiten und dem ersten nach Abschluss der Bauarbeiten. Bei Bauversicherungen mit überlanger Dauer kann die GVB Zwischenschätzungen anordnen.

4  Bei Grossbauten kann die GVB Teilzahlungen verlangen.

2. Besondere Bestimmungen

Art. 6

Selbstbehalt

1  Dem nachfolgenden Tarif (Anhänge 1–4) liegt der ordentliche GVB-Selbstbehalt zugrunde. Dieser beträgt pro Objekt und Ereignis für Elementarschäden 10 Prozent der Schadensumme, jedoch minimal 100 Franken, maximal 1000 Franken. Für Feuerschäden wird kein Selbstbehalt erhoben.

2  Sofern weitergehende Selbstbehalte gewünscht werden, wird die entsprechende Bruttoprämie des Gebäudes gemäss Anhang 5 rabattiert.

3  Aus wichtigen Gründen kann die GVB weitergehendere Selbstbehalte vereinbaren.

Art. 7

«Gebäude PLUS» «Gebäude TOP» «Gebäude PLUS/ TOP»

 Für die freiwilligen Zusatzdeckungen «Gebäude PLUS», «Gebäude TOP» und «Gebäude PLUS/TOP» wird unabhängig von der Grund- und Zuschlagsprämie des betreffenden Gebäudes eine Zusatzprämie auf dem entsprechenden Versicherungswert verrechnet (vgl. Anhang 5).

Art. 8

Gewinnbeteiligung

1  Die GVB entscheidet jährlich, ob den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern eine generelle oder individuelle Gewinnbeteiligung auszurichten ist, und bestimmt deren Höhe. Massgebend ist dabei insbesondere das versicherungstechnische Ergebnis sowie das Gesamtergebnis.

2  Die Gewinnbeteiligung bemisst sich in der Regel in Prozent der Prämien.

Art. 9

Sonderfälle

1  In den nachfolgenden Sonderfällen können über die ordentlichen Grund- und Zuschlagsprämien hinaus besondere Prämien verrechnet werden (vgl. Anhang 5):

a

für kostspielige Reparaturen bei historischen und luxuriösen Gebäuden,

b

für Erstrisikoversicherungen und Gebäude mit Abbruchwert,

c

für abgelegene Objekte mit erheblicher Brandbelastung,

d

für Gebäude mit erheblichen feuerpolizeilichen Mängeln, erhöhter Elementarschadengefährdung, fehlendem Löschschutz oder ungenügendem Schutz durch die Feuerwehr,

e

für Gebäude mit überdurchschnittlich schlechtem Schadenverlauf,

f

für Gebäude, bei welchen im Feuerschaden mit erheblichen Löschwasserschäden oder starker Verrauchung aller Geschosse zu rechnen ist,

g

für Gebäude, deren Bedachung aus einer weichen oder gemischten Dachhaut besteht,

h

für leer stehende oder unbewohnte Gebäude.

Die konkrete Bemessung dieser Zuschläge richtet sich nach den Schadenrisiken.

2  Die GVB kann sowohl bei den Grundprämien wie auch bei den Prämienzuschlägen im Einzelfall Rabatte gewähren, wenn sich diese aus wichtigen Gründen, namentlich aufgrund der Risikobeurteilung, aufdrängen.

3  Zuschlagsprämien für Dienstleistungen und Produkte, die in diesem Tarif nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden aufgrund der damit verbundenen Risiken und Kosten bemessen.

Art. 10

Prämienanpassungen aufgrund veränderter Verhältnisse

 Die Prämiensätze für bestehende Gebäude sind im Einzelfall zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen:

a

nach Schadenfällen,

b

bei wesentlicher Veränderung der Zweckbestimmung,

c

bei einer Gefahrenerhöhung oder -verminderung,

d

bei nicht fristgerecht behobenen feuerpolizeilichen Mängeln,

e

bei erhöhter Elementarschadengefahr,

f

in anderen besonderen Fällen.

Art. 11

Prämienbezug

1  Die Prämien werden auf den Versicherungswerten gemäss Artikel 12 und 13 GVG erhoben.

2  Die Prämien sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

3  Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu mahnen. In besonderen Fällen kann die Mahnung unterbleiben.

4  Die GVB verrechnet einen marktüblichen Verzugszins ab Ablauf der Mahnfrist.

Art. 12

Baukostenindex

1  Der vorliegende Tarif basiert auf einem Baukostenindex von 194 Punkten.

2  Die GVB kann diesen Tarif der Veränderung des Baukostenindexes entsprechend anpassen.

Art. 13

Inkrafttreten

1  Der vorliegende Tarif tritt per Inkrafttreten des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 9. Juni 2010 in Kraft.  [1. 1. 2011]

2  Er ersetzt den Tarif vom 1. Januar 2005.

Art. 14

Übergangsrecht

1  Soweit der vorliegende Tarif für bestehende Gebäude Prämienänderungen zur Folge hat, gelten nachfolgende Regeln:

a

Generelle Prämienanpassungen sind mit ihrer Inkraftsetzung für alle betroffenen Gebäude unmittelbar zu vollziehen.

b

Individuelle Prämienanpassungen werden nur bei Neuschätzungen sowie bei Schadenfällen vollzogen. In allen Fällen bleibt Artikel 17 GVG  [BSG 873.11] vorbehalten.

2  Bis zum Zeitpunkt, in dem die freiwilligen Zusatzdeckungen «Gebäude PLUS», «Gebäude TOP» und «Gebäude PLUS/TOP» von einer Tochtergesellschaft der GVB angeboten werden, ist Art. 7 nach wie vor anwendbar.

Ittigen-Bern,  18.  Februar  2011 

Der Verwaltungsratspräsident:Jörg Kaufmann
Der Sekretär des Verwaltungsrates:Andreas Dettwiler

Anhänge 1 bis 5

Die Anhänge 1 bis 5 des Prämientarifs der Gebäudeversicherung werden in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes  [BSG 103.1] in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Sie können bei folgender Stelle bezogen werden:
GVB
Papiermühlestrasse 130
3063 Ittigen
E-Mail: info@gvb.ch

Anhang 6

18.2.2011  T 

BAG 11–43, in Kraft am 1. 1. 2011