873.111.2
18.
Februar
2011
Prämientarif der Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB), gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 über
die Gebäudeversicherung (GVG)
[BSG 873.11], beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsätze
der Tarifierung
1
Der
vorliegende Prämientarif ist auf alle von der GVB versicherten
Gebäude anwendbar.
2
Massgebend für die Prämienbemessung der Gebäude sind
namentlich ihre Zweckbestimmung, Bauart und Grösse sowie ihre
besonderen Brand- und Elementarrisiken.
3
Die konkrete Bemessung der Prämie für ein Gebäude
ergibt sich aus den nachfolgenden Tarifpositionen. Gebäude mit
Zweckbestimmungen, die im vorliegenden Tarif nicht aufgeführt
sind, werden aufgrund vergleichbarer Zweckbestimmungen und in Berücksichtigung
von Absatz 2 vorstehend tarifiert.
4
Artfremde Nutzungen eines Gebäudes werden bei der Tarifierung
nur berücksichtigt, wenn sie mehr als 20 Prozent des Gesamtvolumens
ausmachen.
Art. 2
Grund- und Zuschlagsprämie
1
Für jedes Gebäude
wird eine Grundprämie erhoben, die sich nach seiner Bauart und
der Gebäudekategorie richtet.
2
Ist ein Gebäude einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt,
so wird überdies ein Prämienzuschlag erhoben. Wirkt sich
die erhöhte Schadengefahr auf Nachbargebäude aus, so ist
der Prämienzuschlag auch für diese zu entrichten.
Art. 3
Grundprämie
1
Die Grundprämien werden
gemäss Anhang 1 erhoben.
2
Als massiv gelten Gebäude, deren Umfassungswände,
Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken flächenmässig
und als Ganzes zu mindestens 4/5 aus nicht brennbaren Baustoffen oder
Bauelementen bestehen, die feuerhemmend (F 30) sind.
3
Alle nicht unter Absatz 2 vorstehend fallende
Gebäude gelten als nicht massiv.
4
Aus wichtigen Gründen, namentlich aufgrund einer wesentlichen
Veränderung des Schadenverlaufs, kann die GVB die Grundprämiensätze
erhöhen oder ermässigen.
Art. 4
Zuschlagsprämie
1
Die Prämienzuschläge
werden gemäss nachstehenden Zuschlagstarifen erhoben.
2
Für Gebäude mit einem
Versicherungswert bis zu 10 Mio. Franken gilt die vereinfachte Zuschlagstarifierung
(Anhang 3a). Dabei richtet sich die Zuschlagsprämie nach der
Bauart, der Zweckbestimmung und dem Brandschutzstandard des entsprechenden
Gebäudes. Für Spezialrisiken (SR) bis zu 10 Mio. Franken
Versicherungswert gilt Anhang 3b.
3
Für Gebäude mit einem Versicherungswert von mehr
als 10 Mio. Franken ist der Grosstarif anwendbar (Anhang 4a + 4b).
Dabei richtet sich die Zuschlagsprämie nach der Zweckbestimmung,
der Grösse und dem Brandsicherheitskoeffizienten (y) des betreffenden
Gebäudes.
4
Aus wichtigen
Gründen, namentlich aufgrund einer wesentlichen Veränderung
des Schadenverlaufs, kann die GVB die Zuschlagsprämien erhöhen
oder ermässigen.
Art. 5
Bauversicherung
1
Die Grundprämien für
die Bauversicherung werden gemäss Anhang 2 erhoben. Für
Bauvorhaben mit erhöhten Risiken werden Zuschläge verlangt.
2
Massgebend für die Bestimmung
des Prämiensatzes ist der Baufortschritt bei Abschluss der Bauversicherung
sowie die Dauer der Bauversicherung.
3
Die Bauversicherungsprämie wird nur auf der eingetretenen
Wertvermehrung erhoben. Die Wertvermehrung ergibt sich in der Regel
aus dem Unterschied zwischen dem letzten Versicherungswert vor Beginn
der Bauarbeiten und dem ersten nach Abschluss der Bauarbeiten. Bei
Bauversicherungen mit überlanger Dauer kann die GVB Zwischenschätzungen
anordnen.
4
Bei Grossbauten
kann die GVB Teilzahlungen verlangen.
2. Besondere Bestimmungen
Art. 6
Selbstbehalt
1
Dem nachfolgenden Tarif
(Anhänge 1–4) liegt der ordentliche GVB-Selbstbehalt zugrunde.
Dieser beträgt pro Objekt und Ereignis für Elementarschäden
10 Prozent der Schadensumme, jedoch minimal 100 Franken, maximal 1000
Franken. Für Feuerschäden wird kein Selbstbehalt erhoben.
2
Sofern weitergehende Selbstbehalte
gewünscht werden, wird die entsprechende Bruttoprämie des
Gebäudes gemäss Anhang 5 rabattiert.
3
Aus wichtigen Gründen kann die GVB weitergehendere
Selbstbehalte vereinbaren.
Art. 7
«Gebäude
PLUS» «Gebäude TOP» «Gebäude PLUS/
TOP»
Für die freiwilligen
Zusatzdeckungen «Gebäude PLUS», «Gebäude
TOP» und «Gebäude PLUS/TOP» wird unabhängig
von der Grund- und Zuschlagsprämie des betreffenden Gebäudes
eine Zusatzprämie auf dem entsprechenden Versicherungswert verrechnet
(vgl. Anhang 5).
Art. 8
Gewinnbeteiligung
1
Die GVB entscheidet jährlich,
ob den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern eine
generelle oder individuelle Gewinnbeteiligung auszurichten ist, und
bestimmt deren Höhe. Massgebend ist dabei insbesondere das versicherungstechnische
Ergebnis sowie das Gesamtergebnis.
2
Die Gewinnbeteiligung bemisst sich in der Regel in Prozent
der Prämien.
Art. 9
Sonderfälle
1
In den nachfolgenden Sonderfällen
können über die ordentlichen Grund- und Zuschlagsprämien
hinaus besondere Prämien verrechnet werden (vgl. Anhang 5):
| a |
für kostspielige Reparaturen bei
historischen und luxuriösen Gebäuden,
|
| b |
für Erstrisikoversicherungen und
Gebäude mit Abbruchwert,
|
| c |
für abgelegene Objekte mit erheblicher
Brandbelastung,
|
| d |
für Gebäude mit erheblichen
feuerpolizeilichen Mängeln, erhöhter Elementarschadengefährdung,
fehlendem Löschschutz oder ungenügendem Schutz durch die
Feuerwehr,
|
| e |
für Gebäude mit überdurchschnittlich
schlechtem Schadenverlauf,
|
| f |
für Gebäude, bei welchen im
Feuerschaden mit erheblichen Löschwasserschäden oder starker
Verrauchung aller Geschosse zu rechnen ist,
|
| g |
für Gebäude, deren Bedachung
aus einer weichen oder gemischten Dachhaut besteht,
|
| h |
für leer stehende oder unbewohnte
Gebäude.
|
Die konkrete Bemessung dieser Zuschläge richtet sich nach
den Schadenrisiken.
2
Die
GVB kann sowohl bei den Grundprämien wie auch bei den Prämienzuschlägen
im Einzelfall Rabatte gewähren, wenn sich diese aus wichtigen
Gründen, namentlich aufgrund der Risikobeurteilung, aufdrängen.
3
Zuschlagsprämien für
Dienstleistungen und Produkte, die in diesem Tarif nicht ausdrücklich
erwähnt sind, werden aufgrund der damit verbundenen Risiken und
Kosten bemessen.
Art. 10
Prämienanpassungen
aufgrund veränderter Verhältnisse
Die Prämiensätze für bestehende Gebäude
sind im Einzelfall zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen:
| a |
nach Schadenfällen,
|
| b |
bei wesentlicher Veränderung der
Zweckbestimmung,
|
| c |
bei einer Gefahrenerhöhung oder
-verminderung,
|
| d |
bei nicht fristgerecht behobenen feuerpolizeilichen
Mängeln,
|
| e |
bei erhöhter Elementarschadengefahr,
|
| f |
in anderen besonderen Fällen.
|
Art. 11
Prämienbezug
1
Die Prämien werden
auf den Versicherungswerten gemäss Artikel 12 und 13 GVG erhoben.
2
Die Prämien sind innert 30
Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
3
Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt,
ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu mahnen. In besonderen
Fällen kann die Mahnung unterbleiben.
4
Die GVB verrechnet einen marktüblichen Verzugszins
ab Ablauf der Mahnfrist.
Art. 12
Baukostenindex
1
Der vorliegende Tarif basiert
auf einem Baukostenindex von 194 Punkten.
2
Die GVB kann diesen Tarif der Veränderung
des Baukostenindexes entsprechend anpassen.
Art. 13
Inkrafttreten
1
Der vorliegende Tarif tritt
per Inkrafttreten des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 9. Juni
2010 in Kraft.
[1. 1. 2011]
2
Er ersetzt den Tarif vom 1. Januar 2005.
Art. 14
Übergangsrecht
1
Soweit der vorliegende Tarif
für bestehende Gebäude Prämienänderungen zur Folge
hat, gelten nachfolgende Regeln:
| a |
Generelle Prämienanpassungen sind
mit ihrer Inkraftsetzung für alle betroffenen Gebäude unmittelbar
zu vollziehen.
|
| b |
Individuelle Prämienanpassungen
werden nur bei Neuschätzungen sowie bei Schadenfällen vollzogen.
In allen Fällen bleibt Artikel 17 GVG
[BSG 873.11] vorbehalten.
|
2
Bis zum Zeitpunkt,
in dem die freiwilligen Zusatzdeckungen «Gebäude PLUS»,
«Gebäude TOP» und «Gebäude PLUS/TOP»
von einer Tochtergesellschaft der GVB angeboten werden, ist Art. 7
nach wie vor anwendbar.
Ittigen-Bern,
18.
Februar
2011
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Der Verwaltungsratspräsident:Jörg Kaufmann Der Sekretär des Verwaltungsrates:Andreas Dettwiler
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Anhänge 1 bis 5
Die Anhänge 1 bis 5 des Prämientarifs der Gebäudeversicherung
werden in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes
[BSG
103.1] in der Form eines Verweises veröffentlicht. Sie
können bei folgender Stelle bezogen werden: GVB Papiermühlestrasse
130 3063 Ittigen E-Mail: info@gvb.ch
Anhang 6
18.2.2011
T
BAG 11–43, in
Kraft am 1. 1. 2011
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