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916.812

21.  Januar  2009 

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 42 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG  [SR 455]) sowie die Artikel 13, 45 und 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 (KLwG  [BSG 910.1]),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

1. Gegenstand

Art. 1

 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

2. Tierschutzorgane

Art. 2

Veterinärdienst

1  Der Veterinärdienst ist die kantonale Fachstelle für Tierschutz im Sinne von Artikel 33 TSchG.

2  Er vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, sofern durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Organe als zuständig erklärt werden.

Art. 3

Kantonspolizei

1  Die Kantonspolizei führt die nötigen Ermittlungen durch zur Aufklärung und Verfolgung von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

2  Sie leistet dem Veterinärdienst und den von diesem beigezogenen Behörden die nötige Amts- und Vollzugshilfe.

Art. 4

Koordination zwischen dem Veterinärdienst und der Kantonspolizei

 Die Tätigkeiten des Veterinärdienstes und der Kantonspolizei sind so zu koordinieren, dass der Schutz der Tiere und optimale Voraussetzungen für die strafrechtlichen Ermittlungen gewährleistet sind.

Art. 4a  [Eingefügt am 27. 10. 2010]

Behörde in Strafverfahren
1. Bezeichnung

1  Als kantonale Behörde, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte Parteirechte zukommen, wird der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) bezeichnet.

2  Der DBT steht in diesem Bereich unter der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion und erstattet dieser jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

3  Einzelheiten der Aufgabenerfüllung und der Aufsicht regelt eine Vereinbarung zwischen dem DBT und der Volkswirtschaftsdirektion.

Art. 4b  [Eingefügt am 27. 10. 2010]

2. Parteirechte

1  Der DBT hat im Rahmen von tierschutzrechtlichen Strafverfahren sämtliche Rechte einer Partei gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)  [SR 312.0]. Ausgeschlossen ist die Anfechtung eines Entscheids hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion.

2  Der DBT kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, er verzichte auf die ihm zustehenden Parteirechte. Der Verzicht ist endgültig.

3. Zusammenarbeit mit Dritten

Art. 5

Beizug weiterer Behörden durch den Veterinärdienst

 Der Veterinärdienst kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben weitere Behörden beiziehen, insbesondere

a

die Gemeinden,

b

die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,

c

die Organe der Tierseuchenpolizei,

d

die Organe der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle,

e

das Jagdinspektorat und die Wildhut,

f

das Fischereiinspektorat und die Fischereiaufsicht,

g

das Naturschutzinspektorat.

Art. 6

Beizug Privater

1  Die Volkswirtschaftsdirektion kann für Teilaufgaben im Rahmen des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung mittels Leistungsvereinbarung geeignete Personen oder Organisationen beiziehen.

2  Der Veterinärdienst kann im Einzelfall geeignete Personen oder Organisationen beiziehen.

Art. 7

Zusammenarbeit mit dem Bund

 Der Regierungsrat kann mit dem Bundesrat Zielvereinbarungen gemäss Artikel 37 TSchG über Teilbereiche des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung abschliessen.

4. Kantonale Kommissionen

4.1 Kantonale Kommission für Tierversuche

Art. 8

Aufgaben

1  Die kantonale Kommission für Tierversuche erfüllt die ihr von der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

2  Die Kommission oder ihre Mitglieder kontrollieren zudem die Versuchstierhaltungen und die Durchführung der Tierversuche. Die Kommission beantragt dem Veterinärdienst die nötigen Massnahmen.

Art. 9

Zusammensetzung

 Die Kommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Ihr gehören namentlich an:

a

Vertreterinnen und Vertreter von Tierschutzorganisationen (mindestens zwei),

b

Ärztinnen und Ärzte,

c

Tierärztinnen und Tierärzte,

d

Apothekerinnen und Apotheker,

e

Biologinnen und Biologen,

f

Ethologinnen und Ethologen,

g

Tierversuche durchführende Wissenschafterinnen und Wissenschafter aus Hochschule und Industrie.

Art. 10

Wahl

 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 11

Entschädigung

1  Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Sitzungsarbeit und ihre Reisekosten gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen  [BSG 152.256] entschädigt.

2  Die Verrichtungen der Kommissionsmitglieder im Rahmen ihrer Vollzugs- und Kontrollaufgaben werden nach Taxpunktwerten entschädigt.

3  Als Basis gilt ein Taxpunktwert von 1 Franken 47 Rappen. Dieser kann von der Volkswirtschaftsdirektion nach Anhörung der Kommission an die Teuerung angepasst werden.

4  Für die Verrichtungen der Kommissionsmitglieder gelten folgende Tarife:

Verrichtung

Ausführung durch

Taxpunkte

a

Beurteilung des Schweregrades sowie Beurteilung und Empfehlung zu Tierversuchsgesuchen

Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident

110
pro Stunde

b

Kontrolle der Durchführung von Tierversuchen

alle Kommissionsmitglieder

200
pro Halbtag
350
pro Ganztag

c

Kontrolle der Versuchstierhaltungen

alle Kommissionsmitglieder

200
pro Halbtag
350
pro Ganztag

d

Abklärungen zu Tierversuchsgesuchen, Korrespondenz, Berichte usw.

alle Kommissionsmitglieder

90
pro Stunde

4.2 Kantonale Kommission für Tierschutz

Art. 12

Aufgaben

1  Die kantonale Kommission für Tierschutz berät den Veterinärdienst in grundsätzlichen Vollzugsfragen aus dem gesamten Gebiet des Tierschutzes mit Ausnahme der Tierversuche.

2  Sowohl der Veterinärdienst als auch einzelne Kommissionsmitglieder können solche Vollzugsfragen zur Beratung vorschlagen.

Art. 13

Zusammensetzung

1  Die Kommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Diese sind Vertreterinnen und Vertreter

a

von Tierschutzorganisationen (mindestens zwei),

b

der bernischen Tierärzteschaft,

c

kynologischer Organisationen,

d

aus dem Bereich Nutztierhaltung,

e

aus den Bereichen Wildtierhaltung oder Zoofachhandel,

f

aus den Fachbereichen Ethologie oder Wildbiologie,

g

der Gemeinden.

2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gehört der Kommission von Amtes wegen an. Sie oder er kann sich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Veterinärdienstes vertreten lassen.

Art. 14

Wahl

1  Die Präsidentin oder der Präsident und die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2  Die interessierten Organisationen können der Volkswirtschaftsdirektion Vertreterinnen oder Vertreter zur Wahl vorschlagen.

Art. 15

Entschädigung

 Die Kommissionsmitglieder werden gemäss der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt.

4.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 16

Sekretariat

 Der Veterinärdienst führt die Sekretariate der Kommissionen.

Art. 17

Sitzungen

1  Die Kommissionen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten zu Sitzungen einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

2  Der Veterinärdienst kann die Kommissionen jederzeit zu Sitzungen aufbieten.

Art. 18

Ausschüsse, Beizug von Expertinnen und Experten

1  Die Kommissionen können Fachausschüssen, einzelnen Kommissionsmitgliedern oder ihrem Sekretariat die Vorbereitung von Geschäften übertragen.

2  Sie können zu ihren Sitzungen Expertinnen oder Experten beiziehen oder diesen mit Zustimmung des Veterinärdienstes Gutachteraufträge erteilen.

Art. 19

Beschlussfassung

1  Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2  Sie beschliessen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

3  Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20

Protokollführung und Berichterstattung

1  Die Kommissionen führen ein Protokoll über jede Sitzung. Das Protokoll enthält wenigstens die Beschlüsse und die wichtigsten Erwägungen.

2  Die Kommissionen erstatten der Volkswirtschaftsdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

5. Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe

5.1 Zutrittsrecht

Art. 21

 Das Zutrittsrecht nach Artikel 39 TSchG erstreckt sich auch auf die beigezogenen Privaten, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.

5.2 Meldepflichten

Art. 22

Polizeiorgane

1  Die Organe der Kantons-, der Tierseuchen- und der Jagdpolizei, der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle, die Polizeiorgane der Gemeinden sowie das Naturschutzinspektorat und die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe melden dem Veterinärdienst in amtlicher Funktion wahrgenommene Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung mit Ausnahme von geringfügigen Verfehlungen.

2  Die Kantonspolizei und die Polizeiorgane der Gemeinden melden dem Veterinärdienst Wildtierhaltungen, bei denen Hinweise darauf bestehen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet ist.

3  Weitergehende Meldepflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 23

Beigezogene Dritte

1  Beigezogene Behörden und Private melden dem Veterinärdienst Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, die sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

2  Für mittels Leistungsvereinbarung beigezogene Personen und Organisationen kann eine eingeschränkte Meldepflicht in der Leistungsvereinbarung festgelegt werden.

5.3 Datenbekanntgabe

Art. 24

 Der Veterinärdienst ist berechtigt, den mittels Leistungsvereinbarung oder im Einzelfall beigezogenen Behörden und Privaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Verfügung zu stellen.

6. Tierschutzrechtliche Probleme in Nutztierhaltungen

Art. 25

Früherkennung von tierschutzrechtlichen Problemen

 Der Veterinärdienst nutzt die Zusammenarbeit mit Dritten sowie die vorgeschriebenen Meldungen zur Früherkennung von tierschutzrechtlich problematischen Nutztierhaltungen.

Art. 26

Einsatz von Begleitgruppen

1  Geht beim Veterinärdienst eine Meldung über eine mutmasslich nicht tierschutzkonforme Nutztierhaltung ein, trifft er die nötigen Sachverhaltsabklärungen.

2  Er zieht nach Bedarf die Gemeindebehörden, die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter, Sachverständige landwirtschaftlicher Organisationen, Beraterinnen oder Berater des Inforama, Tierärztinnen und Tierärzte oder andere geeignete Personen bei und sorgt für die nötige Koordination innerhalb solcher Begleitgruppen.

3  Der Einsatz von Begleitgruppen zielt auf eine dem Einzelfall angemessene Begleitung der Tierhalterin oder des Tierhalters ab, damit eine tierschutzkonforme Nutztierhaltung rasch und nachhaltig wieder gewährleistet ist.

4  Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das behördliche Einschreiten bleiben vorbehalten.

7. Hunde

7.1 Massnahmen

Art. 27

Melde- und Informationspflicht

1  Die Meldepflicht gemäss Artikel 78 Absatz 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV  [SR 455.1]) gilt auch für die Kantonspolizei und für die Polizeiorgane der Gemeinden.

2  Der Veterinärdienst und die Gemeinden informieren sich gegenseitig über getroffene Einzelverfügungen betreffend gefährliche Hunde.

Art. 28

Auskunftsrecht

 Der Veterinärdienst ist berechtigt, seine Einzelverfügungen sowie diejenigen der Gemeinden auf Anfrage den zuständigen Stellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.

Art. 29

Massnahmen im Einzelfall

1  Der Veterinärdienst ordnet gestützt auf Artikel 79 Absatz 3 TSchV insbesondere folgende Massnahmen an:

a

Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige,

b

Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbildungskursen mit oder ohne Hund,

c

Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund,

d

Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen,

e

Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun,

f

namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen,

g

Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann,

h

vorübergehende Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder in einer andern geeigneten Tierhaltung zur Beobachtung,

i

Beschlagnahme des Hundes,

k

befristetes oder unbefristetes Verbot zum Halten von Hunden im Allgemeinen oder von Hunden bestimmter Rassen, einschliesslich deren Kreuzungen,

l

Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht,

m

Sterilisation oder Kastration des Hundes,

n

Tötung des Hundes.

2  Die Massnahmen können vorsorglich angeordnet werden.

Art. 30

Koordination des Leinenzwangs auf Gemeindeebene

1  Benachbarte Gemeinden koordinieren ihre Anordnungen betreffend Leinenzwang in gemeindeübergreifenden Naherholungsgebieten und entlang von Gewässern.

2  Sie bringen ihre Anordnungen dem Veterinärdienst zur Kenntnis.

Art. 31

Kosten

 Die Kosten für vom Veterinärdienst angeordnete Abklärungen und Massnahmen trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter.

7.2 Ausbildung

Art. 32

Hundehalterinnen und -halter

 Hundehalterinnen und -halter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Sachkundenachweise erbringen oder von diesen befreit sind.

Art. 33

Jagdhunde

 Der Veterinärdienst bewilligt Kunstbaue zur Abrichtung und Prüfung von Bodenhunden im Einvernehmen mit dem Jagdinspektorat.

8. Wildtiere

8.1 Wildtierhaltebewilligungen

Art. 34

Gesuchsunterlagen

1  Der Veterinärdienst prüft Bewilligungsgesuche zur Wildtierhaltung auch unter Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit.

2  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er eine Wildtierhaltung gewährleistet, die Dritte nicht gefährdet.

3  Der Veterinärdienst kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller alle zur Beurteilung nötigen Unterlagen sowie eine Wohnsitzbescheinigung, einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Bei Bedarf kann er bei der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Handlungsfähigkeitszeugnis einholen.

4  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, die das mit den gehaltenen Tieren verbundene Risiko einschliesst.

Art. 35

Bewilligung

1  Der Veterinärdienst kann die Bewilligung mit geeigneten sicherheitspolizeilichen Auflagen verbinden.

2  Er bringt Haltebewilligungen für gefährliche Wildtiere wie insbesondere Giftschlangen und Raubtiere der Wohnsitzgemeinde der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zur Kenntnis.

Art. 36

Koordination

1  Über Bewilligungen für die Haltung von einheimischen oder wild vorkommenden Wildtieren entscheidet der Veterinärdienst auf Antrag des Jagdinspektorats.

2  Das Jagd-, das Fischerei- und das Naturschutzinspektorat konsultieren den Veterinärdienst für Tierschutzfragen bei Tieren, für deren Haltung eine spezialgesetzliche, nicht aber eine tierschutzrechtliche Haltebewilligung nötig ist.

8.2 Fische und Krebse

Art. 37

Angelfischereibetriebe

1  Bewilligungspflichtige Angelfischereibetriebe müssen nachweisen, dass die Anglerinnen und Angler jederzeit durch sachkundige Personen betreut werden.

2  Die Betreuungspersonen müssen über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF  [SR 923.01]) oder nach Artikel 198 TSchV sowie über eine dreijährige Erfahrung in der Angelfischerei verfügen.

3  Die Betreiberin oder der Betreiber muss den Anglerinnen und Anglern ein Informationsblatt abgeben, das die wichtigsten Aspekte des tierschutzgerechten Verhaltens beim Fischen darstellt.

Art. 38

Tierschutz bei der Fangausübung

 Ausnahmen vom Verbot des Verwendens von lebenden einheimischen Köderfischen und von Angeln mit Widerhaken richten sich nach der Fischereigesetzgebung.

Art. 39

Fischereiberufe

 Das Fischereiinspektorat entscheidet, welche Ausbildungen und welche praktische Erfahrung den Ausbildungen mit eidgenössischem Fachausweis gleichwertig sind.

9. Rechtspflege

Art. 40

1  Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion.

2  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).

Art. 41

Änderung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV  [BSG 154.21]) wird wie folgt geändert:

Art. 42

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Einführungsverordnung vom 24. April 1985 zur eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (EV TSchG) (BSG 916.812),

2.

Verordnung vom 25. September 1985 über die Kommission für Tierversuche (BSG 916.813),

3.

RRB 3858 vom 2. September 1987 betreffend Kommission für Tierversuche; Entschädigung.

Art. 43

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Bern,  21.  Januar  2009 

Im Namen des Regierungsrates
Der Vizepräsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

21.1.2009  V 

BAG 09–19, in Kraft am 1. 4. 2009

Änderungen

27.10.2010  V 

BAG 10–102, in Kraft am 1. 1. 2011