916.812
21.
Januar
2009
Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 42 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16.
Dezember 2005 (TSchG
[SR 455]) sowie die Artikel 13, 45 und
51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 (KLwG
[BSG 910.1]), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug
der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
2. Tierschutzorgane
Art. 2
Veterinärdienst
1
Der Veterinärdienst ist die kantonale Fachstelle
für Tierschutz im Sinne von Artikel 33 TSchG.
2
Er vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, sofern durch die eidgenössische
oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Organe als zuständig erklärt werden.
Art. 3
Kantonspolizei
1
Die Kantonspolizei führt die nötigen Ermittlungen
durch zur Aufklärung und Verfolgung von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung.
2
Sie leistet dem Veterinärdienst und den
von diesem beigezogenen Behörden die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
Art. 4
Koordination zwischen dem
Veterinärdienst und der Kantonspolizei
Die
Tätigkeiten des Veterinärdienstes und der Kantonspolizei sind so zu koordinieren,
dass der Schutz der Tiere und optimale Voraussetzungen für die strafrechtlichen
Ermittlungen gewährleistet sind.
Art. 4a
[Eingefügt am 27. 10. 2010]
Behörde in Strafverfahren 1. Bezeichnung
1
Als kantonale Behörde, der in
Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte Parteirechte zukommen,
wird der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) bezeichnet.
2
Der DBT steht in diesem Bereich unter
der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion und erstattet dieser jährlich
Bericht über seine Tätigkeit.
3
Einzelheiten der Aufgabenerfüllung
und der Aufsicht regelt eine Vereinbarung zwischen dem DBT und der
Volkswirtschaftsdirektion.
Art. 4b
[Eingefügt am 27. 10. 2010]
2. Parteirechte
1
Der DBT hat im Rahmen von tierschutzrechtlichen
Strafverfahren sämtliche Rechte einer Partei gemäss der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung,
StPO)
[SR 312.0]. Ausgeschlossen ist die Anfechtung eines Entscheids
hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion.
2
Der DBT kann jederzeit schriftlich
oder mündlich zu Protokoll erklären, er verzichte auf die
ihm zustehenden Parteirechte. Der Verzicht ist endgültig.
3. Zusammenarbeit mit Dritten
Art. 5
Beizug weiterer Behörden
durch den Veterinärdienst
Der
Veterinärdienst kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben weitere Behörden beiziehen,
insbesondere
| a |
die Gemeinden,
|
| b |
die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
|
| c |
die Organe der Tierseuchenpolizei,
|
| d |
die Organe der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle,
|
| e |
das Jagdinspektorat und die Wildhut,
|
| f |
das Fischereiinspektorat und die Fischereiaufsicht,
|
| g |
das Naturschutzinspektorat.
|
Art. 6
Beizug Privater
1
Die Volkswirtschaftsdirektion kann für Teilaufgaben
im Rahmen des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung mittels Leistungsvereinbarung
geeignete Personen oder Organisationen beiziehen.
2
Der Veterinärdienst kann im Einzelfall geeignete Personen oder Organisationen
beiziehen.
Art. 7
Zusammenarbeit mit dem Bund
Der Regierungsrat kann mit dem Bundesrat Zielvereinbarungen
gemäss Artikel 37 TSchG über Teilbereiche des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung
abschliessen.
4. Kantonale Kommissionen
4.1 Kantonale Kommission für
Tierversuche
Art. 8
Aufgaben
1
Die kantonale Kommission für Tierversuche erfüllt
die ihr von der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
2
Die Kommission oder ihre Mitglieder kontrollieren
zudem die Versuchstierhaltungen und die Durchführung der Tierversuche. Die
Kommission beantragt dem Veterinärdienst die nötigen Massnahmen.
Art. 9
Zusammensetzung
Die Kommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
Ihr gehören namentlich an:
| a |
Vertreterinnen und Vertreter von Tierschutzorganisationen
(mindestens zwei),
|
| b |
Ärztinnen und Ärzte,
|
| c |
Tierärztinnen und Tierärzte,
|
| d |
Apothekerinnen und Apotheker,
|
| e |
Biologinnen und Biologen,
|
| f |
Ethologinnen und Ethologen,
|
| g |
Tierversuche durchführende Wissenschafterinnen
und Wissenschafter aus Hochschule und Industrie.
|
Art. 10
Wahl
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt.
Art. 11
Entschädigung
1
Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Sitzungsarbeit
und ihre Reisekosten gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder
und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
[BSG 152.256] entschädigt.
2
Die Verrichtungen der Kommissionsmitglieder
im Rahmen ihrer Vollzugs- und Kontrollaufgaben werden nach Taxpunktwerten
entschädigt.
3
Als Basis gilt ein
Taxpunktwert von 1 Franken 47 Rappen. Dieser kann von der Volkswirtschaftsdirektion
nach Anhörung der Kommission an die Teuerung angepasst werden.
4
Für die Verrichtungen der Kommissionsmitglieder
gelten folgende Tarife:
|
|
Verrichtung
|
Ausführung durch
|
Taxpunkte
|
|
a
|
Beurteilung des Schweregrades sowie Beurteilung
und Empfehlung zu Tierversuchsgesuchen
|
Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin
oder Vizepräsident
|
110 pro Stunde
|
|
b
|
Kontrolle der Durchführung von Tierversuchen
|
alle Kommissionsmitglieder
|
200 pro Halbtag 350 pro Ganztag
|
|
c
|
Kontrolle der Versuchstierhaltungen
|
alle Kommissionsmitglieder
|
200 pro Halbtag 350 pro Ganztag
|
|
d
|
Abklärungen zu Tierversuchsgesuchen, Korrespondenz,
Berichte usw.
|
alle Kommissionsmitglieder
|
90 pro Stunde
|
4.2 Kantonale Kommission für
Tierschutz
Art. 12
Aufgaben
1
Die kantonale Kommission für Tierschutz berät
den Veterinärdienst in grundsätzlichen Vollzugsfragen aus dem gesamten Gebiet
des Tierschutzes mit Ausnahme der Tierversuche.
2
Sowohl der Veterinärdienst als auch einzelne Kommissionsmitglieder
können solche Vollzugsfragen zur Beratung vorschlagen.
Art. 13
Zusammensetzung
1
Die Kommission besteht aus höchstens
zwölf Mitgliedern. Diese sind Vertreterinnen und Vertreter
| a |
von Tierschutzorganisationen (mindestens zwei),
|
| b |
der bernischen Tierärzteschaft,
|
| c |
kynologischer Organisationen,
|
| d |
aus dem Bereich Nutztierhaltung,
|
| e |
aus den Bereichen Wildtierhaltung oder Zoofachhandel,
|
| f |
aus den Fachbereichen Ethologie oder Wildbiologie,
|
| g |
der Gemeinden.
|
2
Die Kantonstierärztin
oder der Kantonstierarzt gehört der Kommission von Amtes wegen an. Sie oder
er kann sich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Veterinärdienstes
vertreten lassen.
Art. 14
Wahl
1
Die Präsidentin oder der Präsident und die
Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion
für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2
Die interessierten Organisationen können der Volkswirtschaftsdirektion
Vertreterinnen oder Vertreter zur Wahl vorschlagen.
Art. 15
Entschädigung
Die Kommissionsmitglieder werden gemäss der Verordnung über die
Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
entschädigt.
4.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16
Sekretariat
Der Veterinärdienst führt die Sekretariate der Kommissionen.
Art. 17
Sitzungen
1
Die Kommissionen werden durch die Präsidentin
oder den Präsidenten zu Sitzungen einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
2
Der Veterinärdienst kann die Kommissionen
jederzeit zu Sitzungen aufbieten.
Art. 18
Ausschüsse, Beizug von Expertinnen
und Experten
1
Die Kommissionen
können Fachausschüssen, einzelnen Kommissionsmitgliedern oder ihrem Sekretariat
die Vorbereitung von Geschäften übertragen.
2
Sie können zu ihren Sitzungen Expertinnen oder Experten beiziehen
oder diesen mit Zustimmung des Veterinärdienstes Gutachteraufträge erteilen.
Art. 19
Beschlussfassung
1
Die Kommissionen sind beschlussfähig,
wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2
Sie beschliessen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
3
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt
mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 20
Protokollführung und Berichterstattung
1
Die Kommissionen führen ein Protokoll
über jede Sitzung. Das Protokoll enthält wenigstens die Beschlüsse und die
wichtigsten Erwägungen.
2
Die Kommissionen
erstatten der Volkswirtschaftsdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
5. Zutrittsrecht, Meldepflichten und
Datenbekanntgabe
5.1 Zutrittsrecht
Art. 21
Das Zutrittsrecht nach Artikel
39 TSchG erstreckt sich auch auf die beigezogenen Privaten, sofern sie gemeinsam
mit der Behörde auftreten.
5.2 Meldepflichten
Art. 22
Polizeiorgane
1
Die Organe der Kantons-, der Tierseuchen- und
der Jagdpolizei, der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle, die Polizeiorgane
der Gemeinden sowie das Naturschutzinspektorat und die mit der Fischereiaufsicht
betrauten Organe melden dem Veterinärdienst in amtlicher Funktion wahrgenommene
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung mit Ausnahme von geringfügigen
Verfehlungen.
2
Die Kantonspolizei
und die Polizeiorgane der Gemeinden melden dem Veterinärdienst Wildtierhaltungen,
bei denen Hinweise darauf bestehen, dass die öffentliche Sicherheit nicht
gewährleistet ist.
3
Weitergehende
Meldepflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 23
Beigezogene Dritte
1
Beigezogene Behörden und Private
melden dem Veterinärdienst Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung,
die sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
2
Für mittels Leistungsvereinbarung beigezogene
Personen und Organisationen kann eine eingeschränkte Meldepflicht in der Leistungsvereinbarung
festgelegt werden.
5.3 Datenbekanntgabe
Art. 24
Der Veterinärdienst ist berechtigt,
den mittels Leistungsvereinbarung oder im Einzelfall beigezogenen Behörden
und Privaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten der Tierhalterinnen
und Tierhalter zur Verfügung zu stellen.
6. Tierschutzrechtliche Probleme in
Nutztierhaltungen
Art. 25
Früherkennung von tierschutzrechtlichen
Problemen
Der Veterinärdienst nutzt die Zusammenarbeit
mit Dritten sowie die vorgeschriebenen Meldungen zur Früherkennung von tierschutzrechtlich
problematischen Nutztierhaltungen.
Art. 26
Einsatz von Begleitgruppen
1
Geht beim Veterinärdienst eine Meldung
über eine mutmasslich nicht tierschutzkonforme Nutztierhaltung ein, trifft
er die nötigen Sachverhaltsabklärungen.
2
Er zieht nach Bedarf die Gemeindebehörden, die Regierungsstatthalterin
oder den Regierungsstatthalter, Sachverständige landwirtschaftlicher Organisationen,
Beraterinnen oder Berater des Inforama, Tierärztinnen und Tierärzte oder andere
geeignete Personen bei und sorgt für die nötige Koordination innerhalb solcher
Begleitgruppen.
3
Der Einsatz von
Begleitgruppen zielt auf eine dem Einzelfall angemessene Begleitung der Tierhalterin
oder des Tierhalters ab, damit eine tierschutzkonforme Nutztierhaltung rasch
und nachhaltig wieder gewährleistet ist.
4
Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das behördliche Einschreiten
bleiben vorbehalten.
7. Hunde
7.1 Massnahmen
Art. 27
Melde- und Informationspflicht
1
Die Meldepflicht gemäss Artikel
78 Absatz 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV
[SR
455.1]) gilt auch für die Kantonspolizei und für die Polizeiorgane der
Gemeinden.
2
Der Veterinärdienst
und die Gemeinden informieren sich gegenseitig über getroffene Einzelverfügungen
betreffend gefährliche Hunde.
Art. 28
Auskunftsrecht
Der Veterinärdienst ist berechtigt, seine Einzelverfügungen sowie
diejenigen der Gemeinden auf Anfrage den zuständigen Stellen anderer Kantone
zur Kenntnis zu bringen.
Art. 29
Massnahmen im Einzelfall
1
Der Veterinärdienst ordnet gestützt
auf Artikel 79 Absatz 3 TSchV insbesondere folgende Massnahmen an:
| a |
Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige,
|
| b |
Verpflichtung der Halterin oder des Halters
zum Besuch von Ausbildungskursen mit oder ohne Hund,
|
| c |
Verpflichtung der Halterin oder des Halters
zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund,
|
| d |
Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden
oder dafür einzusetzen,
|
| e |
Verpflichtung der Halterin oder des Halters,
den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb
anzulegen oder beides zu tun,
|
| f |
namentliche Bezeichnung der Personen, die den
Hund ausführen dürfen,
|
| g |
Verpflichtung der Halterin oder des Halters,
bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der
Hund vom privaten Grund entfernen kann,
|
| h |
vorübergehende Platzierung des Hundes in einem
Tierheim oder in einer andern geeigneten Tierhaltung zur Beobachtung,
|
| i |
Beschlagnahme des Hundes,
|
| k |
befristetes oder unbefristetes Verbot zum Halten
von Hunden im Allgemeinen oder von Hunden bestimmter Rassen, einschliesslich
deren Kreuzungen,
|
| l |
Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht,
|
| m |
Sterilisation oder Kastration des Hundes,
|
| n |
Tötung des Hundes.
|
2
Die Massnahmen können
vorsorglich angeordnet werden.
Art. 30
Koordination des Leinenzwangs
auf Gemeindeebene
1
Benachbarte
Gemeinden koordinieren ihre Anordnungen betreffend Leinenzwang in gemeindeübergreifenden
Naherholungsgebieten und entlang von Gewässern.
2
Sie bringen ihre Anordnungen dem Veterinärdienst zur Kenntnis.
Art. 31
Kosten
Die Kosten für vom Veterinärdienst angeordnete Abklärungen und
Massnahmen trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter.
7.2 Ausbildung
Art. 32
Hundehalterinnen und -halter
Hundehalterinnen und -halter haben auf Verlangen nachzuweisen,
dass sie die erforderlichen Sachkundenachweise erbringen oder von diesen befreit
sind.
Art. 33
Jagdhunde
Der Veterinärdienst bewilligt Kunstbaue zur Abrichtung und Prüfung
von Bodenhunden im Einvernehmen mit dem Jagdinspektorat.
8. Wildtiere
8.1 Wildtierhaltebewilligungen
Art. 34
Gesuchsunterlagen
1
Der Veterinärdienst prüft Bewilligungsgesuche
zur Wildtierhaltung auch unter Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit.
2
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
hat nachzuweisen, dass sie oder er eine Wildtierhaltung gewährleistet, die
Dritte nicht gefährdet.
3
Der Veterinärdienst
kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller alle zur Beurteilung nötigen
Unterlagen sowie eine Wohnsitzbescheinigung, einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug
verlangen. Bei Bedarf kann er bei der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers ein Handlungsfähigkeitszeugnis einholen.
4
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, die das mit den
gehaltenen Tieren verbundene Risiko einschliesst.
Art. 35
Bewilligung
1
Der Veterinärdienst kann die Bewilligung mit
geeigneten sicherheitspolizeilichen Auflagen verbinden.
2
Er bringt Haltebewilligungen für gefährliche Wildtiere
wie insbesondere Giftschlangen und Raubtiere der Wohnsitzgemeinde der Bewilligungsinhaberin
oder des Bewilligungsinhabers zur Kenntnis.
Art. 36
Koordination
1
Über Bewilligungen für die Haltung von einheimischen
oder wild vorkommenden Wildtieren entscheidet der Veterinärdienst auf Antrag
des Jagdinspektorats.
2
Das Jagd-,
das Fischerei- und das Naturschutzinspektorat konsultieren den Veterinärdienst
für Tierschutzfragen bei Tieren, für deren Haltung eine spezialgesetzliche,
nicht aber eine tierschutzrechtliche Haltebewilligung nötig ist.
8.2 Fische und Krebse
Art. 37
Angelfischereibetriebe
1
Bewilligungspflichtige Angelfischereibetriebe
müssen nachweisen, dass die Anglerinnen und Angler jederzeit durch sachkundige
Personen betreut werden.
2
Die
Betreuungspersonen müssen über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der
eidgenössischen Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die
Fischerei (VBGF
[SR 923.01]) oder nach Artikel 198 TSchV sowie über
eine dreijährige Erfahrung in der Angelfischerei verfügen.
3
Die Betreiberin oder der Betreiber muss den
Anglerinnen und Anglern ein Informationsblatt abgeben, das die wichtigsten
Aspekte des tierschutzgerechten Verhaltens beim Fischen darstellt.
Art. 38
Tierschutz bei der Fangausübung
Ausnahmen vom Verbot des Verwendens von lebenden einheimischen
Köderfischen und von Angeln mit Widerhaken richten sich nach der Fischereigesetzgebung.
Art. 39
Fischereiberufe
Das Fischereiinspektorat entscheidet, welche Ausbildungen
und welche praktische Erfahrung den Ausbildungen mit eidgenössischem Fachausweis
gleichwertig sind.
9. Rechtspflege
Art. 40
1
Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden,
unterliegen der Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion.
2
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]).
Art. 41
Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über
die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV
[BSG 154.21])
wird wie folgt geändert:
Art. 42
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Einführungsverordnung vom 24. April 1985 zur
eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (EV TSchG) (BSG 916.812),
|
| 2. |
Verordnung vom 25. September 1985 über die
Kommission für Tierversuche (BSG 916.813),
|
| 3. |
RRB 3858 vom 2. September 1987 betreffend Kommission
für Tierversuche; Entschädigung.
|
Art. 43
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Bern,
21.
Januar
2009
|
Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
21.1.2009
V
BAG 09–19, in
Kraft am 1. 4. 2009
Änderungen
27.10.2010
V
BAG 10–102, in Kraft am 1.
1. 2011
|