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921.11

5.  Mai  1997 

Kantonales Waldgesetz (KWaG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald  [SR 921.0] und in Ausführung von Artikel 51 der Kantonsverfassung  [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1  Dieses Gesetz bezweckt,

a

den Wald zu erhalten;

b

seine nachhaltige und schonende Bewirtschaftung sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;

c

Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;

d

den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflanzen und Tiere zu schützen und aufzuwerten;

e

seine Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu verbessern sowie

f

die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.

2  Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.

Art. 2

Grundsätze der bernischen Waldpolitik

 Die bernische Waldpolitik ist darauf ausgerichtet,

a

Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Waldwirtschaft das Ökosystem Wald nachhaltig sichern und die gesellschaftlichen Bedürfnisse nach Gütern und Dienstleistungen selbstinitiativ, nachfragegerecht und eigenwirtschaftlich erfüllen kann;

b

die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Waldwirtschaft zu entschädigen und die dafür notwendigen Mittel sicherzustellen;

c

den Gesundheitszustand des Waldes zu erhalten und zu verbessern sowie schädliche Umwelteinflüsse auf den Wald zu vermindern und

d

die Aufgaben dieses Gesetzes mit einer leistungs- und anpassungsfähigen Forstdienstorganisation erfüllen zu können.

Art. 3

Walddefinition

1  Eine Bestockung gilt als Wald, wenn

a

ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens 800 m2 beträgt,

b

sie mindestens 12 m breit und

c

mindestens 20 Jahre alt ist.

2  Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.

3  Bei Bestockungen, die einer Bauzone zugewiesen sind, wird vermutet, dass es sich um Siedlungsgehölze handelt.

4  Siedlungsgehölze können durch die Gemeinde besonders geschützt werden. Die Vorschriften über den Schutz von Hecken, Feld- und Ufergehölzen bleiben vorbehalten.

Art. 4

Waldfeststellungen

1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend Waldfeststellungen.

2  Bei Waldfeststellungen im Zusammenhang mit Ortsplanungen legt die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion den Verlauf der Waldgrenzen fest. Die Gemeinden tragen die Planungskosten.

2. Pflege und Nutzung des Waldes

2.1 Forstliche Planung

Art. 5

Regionaler Waldplan

1  Der Regionale Waldplan bezweckt die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald und stellt die Koordination mit der Raumplanung sicher.

2  Er umschreibt für das gesamte Waldareal insbesondere die Entwicklungsabsichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze.

3  Er ist behördenverbindlich.

Art. 6

Besondere Bewirtschaftungsvorschriften

1  Wo ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, bezeichnet der Regionale Waldplan Gebiete mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, so namentlich zur Sicherstellung der minimalen Pflege des Schutzwaldes sowie zur Ausscheidung von Waldreservaten.

2  Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden grundeigentümerverbindlich durch die Genehmigung verbindlicher Bestimmungen eines Betriebsplanes oder durch den Abschluss eines Vertrages.

3  Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften werden überdies grundeigentümerverbindlich durch eine Verfügung,

a

wenn eine Umsetzung nach Absatz 2 nicht möglich, nicht wirksam oder unzweckmässig ist,

b

wenn ein Waldreservat betroffen ist, sofern die Mehrheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dem Erlass einer Verfügung zugestimmt hat.

4  Kommen die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften einer Enteignung gleich, kann die oder der Betroffene die Übernahme des Grundstücks durch den Kanton nach den Vorschriften des Enteignungsrechts verlangen.

Art. 7

Erstellung, Vollzug und Genehmigung

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ist verantwortlich für die Beschaffung der Planungsgrundlagen und für die Erstellung, den Vollzug sowie die Nachführung des Regionalen Waldplanes.

2  Sie sorgt vor der Inkraftsetzung des Regionalen Waldplanes für eine öffentliche Mitwirkung.

3  Der Regierungsrat genehmigt den Regionalen Waldplan.

2.2 Bewirtschaftung

2.2.1 Grundsätze

Art. 8

Bewirtschaftung

1  Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer.

2  Sie erfolgt naturnah und stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann.

3  Die Führung eines Betriebsplanes ist freiwillig.

Art. 9

Verträge

 Kanton und Gemeinden können mit Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Verträge zum Erbringen von Leistungen abschliessen, die im öffentlichen Interesse liegen.

Art. 10

Holznutzung

1  Wer im Wald Bäume fällen will, bedarf einer Bewilligung.

2  Das Fällen von Bäumen im eigenen Wald zum Eigenbedarf ist im Rahmen der vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Voraussetzungen bewilligungsfrei gestattet.

Art. 11

Vermehrungsgut

1  Der Kanton stellt die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut und Forstpflanzen sicher.

2  Er kann zu diesem Zwecke eigene Anlagen betreiben und sich an Einrichtungen Dritter beteiligen.

3  Er sorgt für die Ausscheidung von geeigneten Samenerntebeständen und für die Führung eines Katasters.

2.2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 12

Forstschutz

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährden können.

2  Sie verfügt die Ersatzvornahme, falls die oder der Pflichtige den Anordnungen nicht nachkommt.

3  Der Kanton kann die Beschaffung der finanziellen Mittel erleichtern, die für die Bewältigung von ausserordentlichen Schadenereignissen erforderlich sind.

Art. 13

Verhütung von Wildschäden

 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion sorgt dafür, dass jagdliche, forstliche und technische Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergriffen werden.

2.2.3 Waldreservate und ökologischer Ausgleich im Wald

Art. 14

Waldreservate

1  Die Ausscheidung von Waldreservaten erfolgt durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion auf der Grundlage des Regionalen Waldplanes und nach den diesbezüglichen Vorschriften.

2  Beim Fehlen entsprechender Angaben im Regionalen Waldplan kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion im Einverständnis mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Waldreservat einrichten.

3  Sie macht das Vorhaben diesfalls unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt.

Art. 15

Ökologischer Ausgleich

1  Die Gemeinden sorgen im Sinne der Vorschriften des Naturschutzgesetzes für den ökologischen Ausgleich im Wald.

2  Der Kanton sorgt für eine gemeindeübergreifende Vernetzung der Lebensräume.

2.2.4 Waldverbesserungen

Art. 16

Begriff

1  Waldverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die bezwecken,

a

die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu erleichtern, mit Ausnahme von Waldzusammenlegungen,

b

den Boden sowie das Siedlungsgebiet vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder

c

die Nutz-, Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion des Waldes gemeinschaftlich zu erhalten oder zu verbessern.

2  Als Waldverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches durchzuführen.

3  Waldverbesserungen müssen im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen und die Anliegen des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigen.

Art. 17

Verfahren

 Das Verfahren bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.

2.2.5 Arbeitssicherheit

Art. 18

1  Wer im Wald gegen Entgelt Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt, muss über eine fachliche Grundausbildung oder eine entsprechende praktische Erfahrung verfügen.

2  Für das Forstpersonal können Weiterbildungskurse über die Arbeitssicherheit für obligatorisch erklärt werden.

3. Schutz des Waldes vor Eingriffen

Art. 19

Rodungen

1  Rodungen sind verboten.

2  Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald.

Art. 20

Ausgleich bei Rodungen

 Der Ausgleich der durch Rodungsbewilligungen entstandenen erheblichen Vorteile erfolgt nach der Steuergesetzgebung.

Art. 21

Zugänglichkeit

1  Der Wald ist öffentlich zugänglich.

2  Die Zugänglichkeit kann für bestimmte Waldgebiete eingeschränkt werden, namentlich

a

zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren,

b

zum Schutz der Waldverjüngung,

c

zum Schutz von Bauten und Anlagen sowie

d

bei Holzernte- und Unterhaltsarbeiten.

3  Der Schutz kann bewerkstelligt werden durch

a

die Ausscheidung von Wildruhezonen,

b

die Ausscheidung von Waldreservaten und Naturschutzgebieten sowie

c

die Errichtung von Signalen, Zäunen und anderen Abschrankungen.

Art. 22

Veranstaltungen, Reiten und Radfahren

1  Veranstaltungen im Wald, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen können, sind bewilligungspflichtig.

2  Reiten und Radfahren im Wald abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten ist verboten.

3  Die Einschränkungen gemäss Absatz 2 gelten nicht für bestockte Weiden (Wytweiden).

Art. 23

Befahren von Waldstrassen

1  Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden

a

zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken,

b

zur Ausübung der Jagd auf Schalenwild während der Dauer der Herbstjagd im Rahmen der Jagdvorschriften, die so auszugestalten sind, dass der Motorfahrzeugverkehr auf das erforderliche Ausmass beschränkt wird,

c

von Anstössern,

d

zur Organisation bewilligter Veranstaltungen sowie

e

falls das Bundesrecht oder die besondere Gesetzgebung solches vorsieht.

2  Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können Waldstrassen, die zugleich bestehende Gastgewerbebetriebe, Transport- und andere Anlagen erschliessen, für den Motorfahrzeugverkehr ganz oder teilweise geöffnet werden.

3  Die Öffnung kann von einer angemessenen Beteiligung am Unterhalt sowie an allfälligen Schadenersatzleistungen des Werkeigentümers abhängig gemacht werden.

4  Richterliche Fahrverbote sowie Einschränkungen zum Schutze von Tieren und Pflanzen bleiben vorbehalten.

Art. 24

Signalisation von Waldstrassen

1  Für Waldstrassen gilt auch ohne entsprechende Signalisation das bundesrechtliche Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmen gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 und 2 bleiben vorbehalten.

2  Das Anbringen von Signalen steht im Ermessen der Gemeinden.

3  Wird ein Signal auf Wunsch einer bestimmten Person oder Behörde angebracht, sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten zu überwälzen.

Art. 25

Waldabstand
1. Grundsatz

1  Die in der Verordnung bezeichneten Bauten und Anlagen haben einen Abstand zum Wald von mindestens 30 Meter einzuhalten.

2  Neuaufforstungen haben einen Abstand von 30 Meter zu Bauten und Bauzonen einzuhalten.

Art. 26

2. Ausnahmen

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen.

2  Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Waldabstand in Überbauungsordnungen und Baureglementen mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion mittels Baulinien verkürzt werden.

3  Diese Stelle kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Gemeinde mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern eine dauernde Regelung für die Waldrandpflege getroffen hat.

Art. 27

3. Haftung

 Ist eine Baute oder Anlage mit einer Ausnahme bewilligt worden, ist für allfälligen, vom Wald oder dessen Bewirtschaftung ausgehenden Schaden die Haftung wegbedungen, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist.

4. Schutz vor Naturereignissen

Art. 28

Grundsatz

1  Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planerische, organisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen.

2  Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten die vorhandenen Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen.

3  Sie ziehen die kantonalen Fachstellen von Anfang an bei.

Art. 29

Zuständigkeit
1. Kanton

1  Der Kanton erstellt die planerischen Grundlagen für die Gefahrenerkennung und -bewältigung.

2  Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit hierfür nicht ein anderes Gemeinwesen oder Dritte verantwortlich sind, berät und unterstützt diese und kann die Ersatzvornahme anordnen.

Art. 30

2. Gemeinden

1  Die Gemeinden sind für die Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 verantwortlich, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit ihrer Bevölkerung gefährden.

2  Sie sorgen dafür,

a

in der Ortsplanung die Gefährdung durch Naturereignisse gebührend berücksichtigt wird, in der Regel durch die Umsetzung von Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung;

b

das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung rechtzeitig erkannt und verfolgt wird und

c

die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen sowie die notwendigen baulichen, forstlichen oder anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr rechtzeitig angeordnet werden.

Art. 31

3. Anlagebetreiber

1  Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, Bahnen und anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind dafür verantwortlich, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 getroffen werden.

2  Die Walderschliessungs- und Wanderwege sind von diesen Massnahmen ausgenommen.

5. Beiträge

Art. 32

Staatsbeiträge mit Bundesbeteiligung

1  Der Kanton unterstützt im Rahmen des Voranschlages Massnahmen, für die der Bund nach der Waldgesetzgebung Abgeltungen gewährt.

2  Er kann überdies Massnahmen unterstützen, für die der Bund nach der Waldgesetzgebung Finanzhilfen gewährt.

3  Kantonsbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten der Massnahmen.

Art. 33

Eigenständige Staatsbeiträge

1  Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, leistet der Kanton im Rahmen des Voranschlages Abgeltungen für

a

Leistungen aufgrund von Verfügungen und verbindlichen Bestimmungen des Betriebsplanes betreffend die Erfüllung der besonderen Bewirtschaftungsvorschriften;

b

die beitragsberechtigten Kosten technischer Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;

c

die Ausbildung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit.

d

...  [Aufgehoben am 14. 6. 2005]

2  Soweit keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten für

a

Waldverbesserungen und

b

Massnahmen zur Absatzförderung von einheimischem Holz.

3  Im Rahmen des Voranschlages kann der Kanton in Ergänzung zur Berufsbildungsgesetzgebung Abgeltungen leisten für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsbildung unter Einschluss des Aufwandes für Prüfungen sowie des Lohnausfalles bei Prüfungen.  [Eingefügt am 14. 6. 2005]

Art. 34

Vertragliche Verpflichtungen

1  Der Kanton trägt die aus Vereinbarungen mit anderen Kantonen entstehenden Kosten.

2  Er trägt die Kosten, welche ihm aus Verträgen entstehen, mit denen sich Dritte zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse oder zur Übernahme von Vollzugsaufgaben verpflichten.

Art. 35

Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und Beitragshöhe

1  Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sichergestellt ist, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger eine Leistung erbringt oder eine Belastung duldet, die im öffentlichen Interesse liegt und sich im Einklang mit dem Regionalen Waldplan befindet.

2  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die beitragsberechtigten Vorhaben, die Beitragsvoraussetzungen sowie die Beitragshöhe.

3  Er kann vorsehen, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

Art. 36

Bedingungen und Auflagen

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann die Beitragsgewährung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

2  Falls durch die Gewährung von Beiträgen auch Dritten ein Vorteil entsteht, kann die Beitragsgewährung davon abhängig gemacht werden, dass diese ebenfalls einen Beitrag leisten.

Art. 37

Beitragsberechnung

1  Für die Bemessung der beitragsberechtigten Kosten sind möglichst Pauschalansätze zu bestimmen.

2  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Fälle, in denen von dieser Bemessungsregel abgewichen werden kann.

3  Die Pauschalansätze bemessen sich am Aufwand, der bei wirtschaftlicher Ausführung der Massnahmen entsteht.

6. Aufgaben des kantonalen Forstdienstes

Art. 38

Grundsatz

1  Der Kanton stellt durch seine Forstdienstorganisation den Vollzug der Waldgesetzgebung und die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald sicher.

2  Der kantonale Forstdienst nimmt die kantonalen Aufgaben wahr, soweit diese nicht Dritten übertragen werden.

3  Die Bildung und Organisation der Betriebe ist Sache der Waldeigentümer.

Art. 39

Kantonale Aufgaben
1. Nicht übertragbare Aufgaben

 Nicht übertragbare Aufgaben sind die

a

Aufsicht über die Walderhaltung, über die Waldentwicklung und über den Schutz vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 sowie die Anordnung der erforderlichen Massnahmen,

b

Forstpolizei,

c

Regionale Waldplanung,

d

Gewährung von Beiträgen,

e

Verantwortung für den Wald im Eigentum des Kantons.

Art. 40

2. Übertragbare Aufgaben

1  Als Aufgaben, die der Kanton selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen kann, gelten namentlich die

a

Beratung,

b

Holzanzeichnung und Holzschlagbewilligung,

c

Überwachung des Waldzustandes,

d

Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut,

e

nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende Aus- und Weiterbildung,  [Fassung vom 14. 6. 2005]

f

Öffentlichkeitsarbeit.

2  Die Aufgaben dürfen vertraglich und gegen Abgeltung Dritten übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Verordnung erfüllen.

Art. 41

3. Bewirtschaftung des Staatswaldes

1  Der Forstdienst bewirtschaftet den Staatswald aufgrund eines Leistungsauftrages.

2  Die Bewirtschaftung kann geeigneten Dritten übertragen werden, wenn dies wirtschaftlich oder organisatorisch vorteilhaft ist.

3  Der Staatswald dient auch wissenschaftlichen Zwecken und der Erprobung neuer forsttechnischer und waldbaulicher Verfahren.

Art. 42

4. Beratung

1  Der Forstdienst oder beauftragte Dritte beraten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, Gemeinden und Fachorganisationen.

2  Die Beratung in Fragen der Waldbewirtschaftung ist in der Regel kostenlos, namentlich im Zusammenhang mit der Holzanzeichnung.

Art. 43

5. Arbeiten für Dritte

1  Der Forstdienst kann sich vertraglich verpflichten, Arbeiten für Dritte auszuführen.

2  Die Arbeiten sind zu marktüblichen, mindestens jedoch zu kostendeckenden Bedingungen anzubieten.

Art. 44

6. Berufsbildung

1  Der Forstdienst beteiligt sich zusammen mit Dritten, insbesondere mit Berufsverbänden sowie mit landwirtschaftlichen und forstlichen Organisationen, an der Berufsbildung des Forstpersonals, der Landwirtinnen und Landwirte sowie der ungelernten Arbeitskräfte.  [Fassung vom 14. 6. 2005]

2  Er ordnet und koordiniert die Lehraufsicht sowie die Durchführung der Berufsprüfungen.

Art. 45

7. Organisationen und Dritte

1  Der Kanton kann Fachorganisationen und Dritten Aufgaben übertragen, insbesondere im Bereich der Betriebsberatung, Ausbildung, Versuchstätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung.

2  Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Aufgabenerfüllung abschliessen.

7. Strafbestimmungen

Art. 46

Busse  [Fassung vom 14. 12. 2004]

1  Mit Busse  [Fassung vom 14. 12. 2004] bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a

im Wald ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Veranstaltungen durchführt,

b

abseits von Wegen und besonders bezeichneten Pisten reitet oder radfährt oder

c

gegen Vorschriften über nachteilige Nutzungen verstösst.

2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 47

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

1  Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

2  Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

8. Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen

Art. 48

Vollzug

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Waldgesetzgebung.

2  Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates zum Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge berechtigt.

3  Er kann diese Kompetenz mit Verordnung an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen.

Art. 49

Einsprache und Genehmigung von Plänen

1  Alle grundeigentümerverbindlichen Pläne, die gestützt auf die Waldgesetzgebung erlassen werden, sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2  Während der Dauer der Auflage kann Einsprache erhoben werden.

3  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt die Pläne und setzt sich im Genehmigungsbeschluss mit den Einsprachen auseinander.

Art. 50

Beschwerde

1  Gegen Verfügungen und Genehmigungsbeschlüsse der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion, die gestützt auf die Waldgesetzgebung erlassen werden, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführt werden.

2  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 51

Klage

 Das Verfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahmepflicht des Kantons (Art. 6 Abs. 4) richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsrechts.

Art. 52

Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht

1  Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2  Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen über

a

die Verhütung und Behebung von Waldschäden,

b

den Naturschutz im Wald,

c

die Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur,

d

die Zugänglichkeit und die Veranstaltungen im Wald,

e

das Befahren und die Signalisation von Waldstrassen,

f

die Teilung und Veräusserung von Wald,

g

den Schutz vor Naturereignissen,

h

das Beratungswesen,

i

nachteilige Nutzungen,

k

die Einzelheiten der Übergangsregelung der Forstorganisation,

l

die Arbeitssicherheit des Forstpersonals,

m

die Verwendung von einheimischem Holz an öffentlichen oder subventionierten Bauten,

n

die Förderung von Holz als ökologischem Bau- und Werkstoff sowie als erneuerbarem Energieträger und

o

das Feuern im Wald.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 53

Revierorganisation

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion hebt die bestehenden Revierbeschlüsse innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Beschluss auf.

2  Sie kann mit den bisherigen Revierträgerinnen bzw. Revierträgern sowie mit neuen Partnerinnen und Partnern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die für ein bestimmtes, in der Regel abgeschlossenes Gebiet gelten.

3  Die Staatsbeiträge an Gemeindereviere und Forstverwaltungen werden für die Übergangsfrist neu festgelegt.

Art. 54

Fonds

1  Die Mittel des kantonalen Ersatzaufforstungs- sowie des Wohlfahrtsfonds werden entsprechend ihrer bisherigen Verwendung aufgebraucht.

2  Die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes noch vorhandenen Mittel der Forstreservefonds der Forstbetriebe sind ihrer bisherigen Verwendung entsprechend einzusetzen. Die weitere Äufnung der Fonds ist freiwillig.

3  Verfolgt eine juristische Person keine anderen Zwecke als die Verwendung ihrer ausschliesslich und unwiderruflich forstlichen Zwecken gewidmeten Mittel, wird vermutet, dass sie als gemeinnützig im Sinne von Artikel 62g Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern  [Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11] gilt.

Art. 55

Waldreglemente und Wirtschaftspläne

1  Die gestützt auf die bisherige Forstgesetzgebung erlassenen Waldreglemente werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

2  Die laufenden Wirtschaftspläne bleiben in Kraft, bis sie entweder durch einen Regionalen Waldplan oder einen neuen Betriebsplan ersetzt werden.

Art. 56

Änderung eines Erlasses

 Das Gesetz vom 4. März 1973 über den Strassenverkehr und die Besteuerung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:  [  [Aufgehoben durch Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. 3. 2006, BSG 761.11]]

Art. 57

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 1. Juli 1973 über das Forstwesen,

2.

Dekret vom 18. Mai 1971 über die Schaffung von zwei neuen Forstkreisen im Mittelland und Jura,

3.

Dekret vom 21. August 1978 über die Bildung der Forstkreise im Berner Jura,

4.

Dekret vom 8. Februar 1973 über die Kostenteilung zwischen Waldeigentümer und Staat sowie über Staatsbeiträge an das Forstwesen.

Art. 58

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.

Bern,  5.  Mai  1997 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 2686 vom 19. November 1997:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998

Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 8. Oktober 1997

Anhang

5.5.1997  G 

BAG 97–134, in Kraft am 1. 1. 1998

Änderungen

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

14.6.2005  G 

über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BAG 05–142 (Art. 61), in Kraft am 1. 1. 2006