921.11
5.
Mai
1997
Kantonales Waldgesetz (KWaG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald
[SR 921.0] und
in Ausführung von Artikel 51 der Kantonsverfassung
[BSG 101.1], auf
Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1
Dieses Gesetz bezweckt,
| a |
den Wald zu erhalten;
|
| b |
seine nachhaltige und schonende Bewirtschaftung
sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;
|
| c |
Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren
zu schützen;
|
| d |
den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender
Pflanzen und Tiere zu schützen und aufzuwerten;
|
| e |
seine Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu
verbessern sowie
|
| f |
die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.
|
2
Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung
des Bundes.
Art. 2
Grundsätze der bernischen Waldpolitik
Die bernische Waldpolitik ist darauf ausgerichtet,
| a |
Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass
die Waldwirtschaft das Ökosystem Wald nachhaltig sichern und die gesellschaftlichen
Bedürfnisse nach Gütern und Dienstleistungen selbstinitiativ, nachfragegerecht
und eigenwirtschaftlich erfüllen kann;
|
| b |
die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Waldwirtschaft
zu entschädigen und die dafür notwendigen Mittel sicherzustellen;
|
| c |
den Gesundheitszustand des Waldes zu erhalten
und zu verbessern sowie schädliche Umwelteinflüsse auf den Wald
zu vermindern und
|
| d |
die Aufgaben dieses Gesetzes mit einer leistungs-
und anpassungsfähigen Forstdienstorganisation erfüllen zu können.
|
Art. 3
Walddefinition
1
Eine Bestockung gilt als Wald, wenn
| a |
ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen
Waldsaumes mindestens 800 m2 beträgt,
|
| b |
sie mindestens 12 m breit und
|
| c |
mindestens 20 Jahre alt ist.
|
2
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse
Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche,
ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
3
Bei Bestockungen, die einer Bauzone zugewiesen
sind, wird vermutet, dass es sich um Siedlungsgehölze handelt.
4
Siedlungsgehölze können durch die
Gemeinde besonders geschützt werden. Die Vorschriften über den Schutz
von Hecken, Feld- und Ufergehölzen bleiben vorbehalten.
Art. 4
Waldfeststellungen
1
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften
betreffend Waldfeststellungen.
2
Bei Waldfeststellungen im Zusammenhang mit
Ortsplanungen legt die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
den Verlauf der Waldgrenzen fest. Die Gemeinden tragen die Planungskosten.
2. Pflege und Nutzung des Waldes
2.1 Forstliche Planung
Art. 5
Regionaler Waldplan
1
Der Regionale Waldplan bezweckt die Wahrung
der öffentlichen Interessen am Wald und stellt die Koordination mit der
Raumplanung sicher.
2
Er umschreibt für das gesamte Waldareal
insbesondere die Entwicklungsabsichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze.
3
Er ist behördenverbindlich.
Art. 6
Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
1
Wo ein wichtiges öffentliches Interesse
besteht, bezeichnet der Regionale Waldplan Gebiete mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften,
so namentlich zur Sicherstellung der minimalen Pflege des Schutzwaldes sowie
zur Ausscheidung von Waldreservaten.
2
Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften
werden grundeigentümerverbindlich durch die Genehmigung verbindlicher
Bestimmungen eines Betriebsplanes oder durch den Abschluss eines Vertrages.
3
Die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften
werden überdies grundeigentümerverbindlich durch eine Verfügung,
| a |
wenn eine Umsetzung nach Absatz 2 nicht möglich,
nicht wirksam oder unzweckmässig ist,
|
| b |
wenn ein Waldreservat betroffen ist, sofern
die Mehrheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dem Erlass
einer Verfügung zugestimmt hat.
|
4
Kommen die besonderen Bewirtschaftungsvorschriften
einer Enteignung gleich, kann die oder der Betroffene die Übernahme des
Grundstücks durch den Kanton nach den Vorschriften des Enteignungsrechts
verlangen.
Art. 7
Erstellung, Vollzug und Genehmigung
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
ist verantwortlich für die Beschaffung der Planungsgrundlagen und für
die Erstellung, den Vollzug sowie die Nachführung des Regionalen Waldplanes.
2
Sie sorgt vor der Inkraftsetzung des Regionalen
Waldplanes für eine öffentliche Mitwirkung.
3
Der Regierungsrat genehmigt den Regionalen
Waldplan.
2.2 Bewirtschaftung
2.2.1 Grundsätze
Art. 8
Bewirtschaftung
1
Die Bewirtschaftung der Wälder ist Sache
ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer.
2
Sie erfolgt naturnah und stellt sicher, dass
der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann.
3
Die Führung eines Betriebsplanes ist freiwillig.
Art. 9
Verträge
Kanton und Gemeinden können mit Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern
Verträge zum Erbringen von Leistungen abschliessen, die im öffentlichen
Interesse liegen.
Art. 10
Holznutzung
1
Wer im Wald Bäume fällen will, bedarf
einer Bewilligung.
2
Das Fällen von Bäumen im eigenen
Wald zum Eigenbedarf ist im Rahmen der vom Regierungsrat in einer Verordnung
festgelegten Voraussetzungen bewilligungsfrei gestattet.
Art. 11
Vermehrungsgut
1
Der Kanton stellt die Versorgung mit geeignetem
forstlichem Vermehrungsgut und Forstpflanzen sicher.
2
Er kann zu diesem Zwecke eigene Anlagen betreiben
und sich an Einrichtungen Dritter beteiligen.
3
Er sorgt für die Ausscheidung von geeigneten
Samenerntebeständen und für die Führung eines Katasters.
2.2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 12
Forstschutz
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden
an, welche die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährden
können.
2
Sie verfügt die Ersatzvornahme, falls
die oder der Pflichtige den Anordnungen nicht nachkommt.
3
Der Kanton kann die Beschaffung der finanziellen
Mittel erleichtern, die für die Bewältigung von ausserordentlichen
Schadenereignissen erforderlich sind.
Art. 13
Verhütung von Wildschäden
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion sorgt
dafür, dass jagdliche, forstliche und technische Massnahmen zur Verhütung
von Wildschäden ergriffen werden.
2.2.3 Waldreservate und ökologischer Ausgleich
im Wald
Art. 14
Waldreservate
1
Die Ausscheidung von Waldreservaten erfolgt
durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion auf der Grundlage
des Regionalen Waldplanes und nach den diesbezüglichen Vorschriften.
2
Beim Fehlen entsprechender Angaben im Regionalen
Waldplan kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion im
Einverständnis mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
ein Waldreservat einrichten.
3
Sie macht das Vorhaben diesfalls unter Hinweis
auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt.
Art. 15
Ökologischer Ausgleich
1
Die Gemeinden sorgen im Sinne der Vorschriften
des Naturschutzgesetzes für den ökologischen Ausgleich im Wald.
2
Der Kanton sorgt für eine gemeindeübergreifende
Vernetzung der Lebensräume.
2.2.4 Waldverbesserungen
Art. 16
Begriff
1
Waldverbesserungen sind Massnahmen oder Werke,
die bezwecken,
| a |
die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern
und die Bewirtschaftung zu erleichtern, mit Ausnahme von Waldzusammenlegungen,
|
| b |
den Boden sowie das Siedlungsgebiet vor Verwüstung
oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder
|
| c |
die Nutz-, Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion des
Waldes gemeinschaftlich zu erhalten oder zu verbessern.
|
2
Als Waldverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen,
die darauf ausgerichtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches durchzuführen.
3
Waldverbesserungen müssen im gesamtwirtschaftlichen
Interesse liegen und die Anliegen des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzes
berücksichtigen.
Art. 17
Verfahren
Das Verfahren bildet Gegenstand der besonderen Gesetzgebung.
2.2.5 Arbeitssicherheit
Art. 18
1
Wer im Wald gegen Entgelt Holzernte- oder Motorsägearbeiten
ausführt, muss über eine fachliche Grundausbildung oder eine entsprechende
praktische Erfahrung verfügen.
2
Für das Forstpersonal können Weiterbildungskurse
über die Arbeitssicherheit für obligatorisch erklärt werden.
3. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 19
Rodungen
1
Rodungen sind verboten.
2
Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem
Bundesgesetz über den Wald.
Art. 20
Ausgleich bei Rodungen
Der Ausgleich der durch Rodungsbewilligungen entstandenen erheblichen
Vorteile erfolgt nach der Steuergesetzgebung.
Art. 21
Zugänglichkeit
1
Der Wald ist öffentlich zugänglich.
2
Die Zugänglichkeit kann für bestimmte
Waldgebiete eingeschränkt werden, namentlich
| a |
zum Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren,
|
| b |
zum Schutz der Waldverjüngung,
|
| c |
zum Schutz von Bauten und Anlagen sowie
|
| d |
bei Holzernte- und Unterhaltsarbeiten.
|
3
Der Schutz kann bewerkstelligt werden durch
| a |
die Ausscheidung von Wildruhezonen,
|
| b |
die Ausscheidung von Waldreservaten und Naturschutzgebieten
sowie
|
| c |
die Errichtung von Signalen, Zäunen und
anderen Abschrankungen.
|
Art. 22
Veranstaltungen, Reiten und Radfahren
1
Veranstaltungen im Wald, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren führen können, sind
bewilligungspflichtig.
2
Reiten und Radfahren im Wald abseits von Wegen
und besonders bezeichneten Pisten ist verboten.
3
Die Einschränkungen gemäss Absatz
2 gelten nicht für bestockte Weiden (Wytweiden).
Art. 23
Befahren von Waldstrassen
1
Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen
nur befahren werden
| a |
zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken,
|
| b |
zur Ausübung der Jagd auf Schalenwild während
der Dauer der Herbstjagd im Rahmen der Jagdvorschriften, die so auszugestalten
sind, dass der Motorfahrzeugverkehr auf das erforderliche Ausmass beschränkt
wird,
|
| c |
von Anstössern,
|
| d |
zur Organisation bewilligter Veranstaltungen
sowie
|
| e |
falls das Bundesrecht oder die besondere Gesetzgebung
solches vorsieht.
|
2
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse
können Waldstrassen, die zugleich bestehende Gastgewerbebetriebe, Transport-
und andere Anlagen erschliessen, für den Motorfahrzeugverkehr ganz oder
teilweise geöffnet werden.
3
Die Öffnung kann von einer angemessenen
Beteiligung am Unterhalt sowie an allfälligen Schadenersatzleistungen
des Werkeigentümers abhängig gemacht werden.
4
Richterliche Fahrverbote sowie Einschränkungen
zum Schutze von Tieren und Pflanzen bleiben vorbehalten.
Art. 24
Signalisation von Waldstrassen
1
Für Waldstrassen gilt auch ohne entsprechende
Signalisation das bundesrechtliche Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmen
gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 und 2 bleiben vorbehalten.
2
Das Anbringen von Signalen steht im Ermessen
der Gemeinden.
3
Wird ein Signal auf Wunsch einer bestimmten
Person oder Behörde angebracht, sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten
zu überwälzen.
Art. 25
Waldabstand 1. Grundsatz
1
Die in der Verordnung bezeichneten Bauten und
Anlagen haben einen Abstand zum Wald von mindestens 30 Meter einzuhalten.
2
Neuaufforstungen haben einen Abstand von 30
Meter zu Bauten und Bauzonen einzuhalten.
Art. 26
2. Ausnahmen
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen.
2
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann
der Waldabstand in Überbauungsordnungen und Baureglementen mit Zustimmung
der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion mittels Baulinien
verkürzt werden.
3
Diese Stelle kann ihre Zustimmung davon abhängig
machen, dass die Gemeinde mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und
Waldeigentümern eine dauernde Regelung für die Waldrandpflege getroffen
hat.
Art. 27
3. Haftung
Ist eine Baute oder Anlage mit einer Ausnahme bewilligt worden,
ist für allfälligen, vom Wald oder dessen Bewirtschaftung ausgehenden
Schaden die Haftung wegbedungen, soweit dies bundesrechtlich zulässig
ist.
4. Schutz vor Naturereignissen
Art. 28
Grundsatz
1
Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis-
und Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden,
sind geeignete planerische, organisatorische, waldbauliche und technische
Massnahmen zu treffen.
2
Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei
allen raumwirksamen Tätigkeiten die vorhandenen Grundlagen für den
Schutz vor Naturereignissen.
3
Sie ziehen die kantonalen Fachstellen von Anfang
an bei.
Art. 29
Zuständigkeit 1. Kanton
1
Der Kanton erstellt die planerischen Grundlagen
für die Gefahrenerkennung und -bewältigung.
2
Er ergreift die erforderlichen Massnahmen,
soweit hierfür nicht ein anderes Gemeinwesen oder Dritte verantwortlich
sind, berät und unterstützt diese und kann die Ersatzvornahme anordnen.
Art. 30
2. Gemeinden
1
Die Gemeinden sind für die Abwehr von
Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 verantwortlich, die das
Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit ihrer Bevölkerung gefährden.
2
Sie sorgen dafür,
| a |
in der Ortsplanung die Gefährdung durch
Naturereignisse gebührend berücksichtigt wird, in der Regel durch
die Umsetzung von Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung;
|
| b |
das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung
rechtzeitig erkannt und verfolgt wird und
|
| c |
die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen
sowie die notwendigen baulichen, forstlichen oder anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr
rechtzeitig angeordnet werden.
|
Art. 31
3. Anlagebetreiber
1
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen
wie Strassen, Bahnen und anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind dafür
verantwortlich, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen
und Benützer vor Naturereignissen im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 getroffen
werden.
2
Die Walderschliessungs- und Wanderwege sind
von diesen Massnahmen ausgenommen.
5. Beiträge
Art. 32
Staatsbeiträge mit Bundesbeteiligung
1
Der Kanton unterstützt im Rahmen des Voranschlages
Massnahmen, für die der Bund nach der Waldgesetzgebung Abgeltungen gewährt.
2
Er kann überdies Massnahmen unterstützen,
für die der Bund nach der Waldgesetzgebung Finanzhilfen gewährt.
3
Kantonsbeiträge betragen höchstens
50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten der Massnahmen.
Art. 33
Eigenständige Staatsbeiträge
1
Soweit keine Bundesbeiträge
erhältlich sind, leistet der Kanton im Rahmen des Voranschlages Abgeltungen
für
| a |
Leistungen aufgrund von Verfügungen und verbindlichen
Bestimmungen des Betriebsplanes betreffend die Erfüllung der besonderen Bewirtschaftungsvorschriften;
|
| b |
die beitragsberechtigten Kosten technischer
Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
|
| c |
die Ausbildung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit.
|
| d |
...
[Aufgehoben am 14. 6. 2005]
|
2
Soweit
keine Bundesbeiträge erhältlich sind, kann der Kanton Finanzhilfen bis zu
50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten leisten für
| a |
Waldverbesserungen und
|
| b |
Massnahmen zur Absatzförderung von einheimischem
Holz.
|
3
Im Rahmen des Voranschlages
kann der Kanton in Ergänzung zur Berufsbildungsgesetzgebung Abgeltungen leisten
für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsbildung unter Einschluss des
Aufwandes für Prüfungen sowie des Lohnausfalles bei Prüfungen.
[Eingefügt
am 14. 6. 2005]
Art. 34
Vertragliche Verpflichtungen
1
Der Kanton trägt die aus Vereinbarungen
mit anderen Kantonen entstehenden Kosten.
2
Er trägt die Kosten, welche ihm aus Verträgen
entstehen, mit denen sich Dritte zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen
Interesse oder zur Übernahme von Vollzugsaufgaben verpflichten.
Art. 35
Beitragsberechtigte Massnahmen, Beitragsvoraussetzungen und
Beitragshöhe
1
Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn
sichergestellt ist, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger eine
Leistung erbringt oder eine Belastung duldet, die im öffentlichen Interesse
liegt und sich im Einklang mit dem Regionalen Waldplan befindet.
2
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung
die beitragsberechtigten Vorhaben, die Beitragsvoraussetzungen sowie die Beitragshöhe.
3
Er kann vorsehen, dass bestimmte finanzielle
Leistungen nur an Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden,
die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.
Art. 36
Bedingungen und Auflagen
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
kann die Beitragsgewährung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
2
Falls durch die Gewährung von Beiträgen
auch Dritten ein Vorteil entsteht, kann die Beitragsgewährung davon abhängig
gemacht werden, dass diese ebenfalls einen Beitrag leisten.
Art. 37
Beitragsberechnung
1
Für die Bemessung der beitragsberechtigten
Kosten sind möglichst Pauschalansätze zu bestimmen.
2
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung
die Fälle, in denen von dieser Bemessungsregel abgewichen werden kann.
3
Die Pauschalansätze bemessen sich am Aufwand,
der bei wirtschaftlicher Ausführung der Massnahmen entsteht.
6. Aufgaben des kantonalen Forstdienstes
Art. 38
Grundsatz
1
Der Kanton stellt durch seine Forstdienstorganisation
den Vollzug der Waldgesetzgebung und die Wahrung der öffentlichen Interessen
am Wald sicher.
2
Der kantonale Forstdienst nimmt die kantonalen
Aufgaben wahr, soweit diese nicht Dritten übertragen werden.
3
Die Bildung und Organisation der Betriebe ist
Sache der Waldeigentümer.
Art. 39
Kantonale Aufgaben 1. Nicht übertragbare Aufgaben
Nicht übertragbare Aufgaben sind die
| a |
Aufsicht über die Walderhaltung, über
die Waldentwicklung und über den Schutz vor Naturereignissen im Sinne
von Artikel 28 Absatz 1 sowie die Anordnung der erforderlichen Massnahmen,
|
| b |
Forstpolizei,
|
| c |
Regionale Waldplanung,
|
| d |
Gewährung von Beiträgen,
|
| e |
Verantwortung für den Wald im Eigentum
des Kantons.
|
Art. 40
2. Übertragbare Aufgaben
1
Als Aufgaben, die der
Kanton selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen kann, gelten namentlich die
| a |
Beratung,
|
| b |
Holzanzeichnung und Holzschlagbewilligung,
|
| c |
Überwachung des Waldzustandes,
|
| d |
Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem
Vermehrungsgut,
|
| e |
nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende
Aus- und Weiterbildung,
[Fassung vom 14. 6. 2005]
|
| f |
Öffentlichkeitsarbeit.
|
2
Die Aufgaben
dürfen vertraglich und gegen Abgeltung Dritten übertragen werden, wenn diese
die Voraussetzungen gemäss Verordnung erfüllen.
Art. 41
3. Bewirtschaftung des Staatswaldes
1
Der Forstdienst bewirtschaftet den Staatswald
aufgrund eines Leistungsauftrages.
2
Die Bewirtschaftung kann geeigneten Dritten
übertragen werden, wenn dies wirtschaftlich oder organisatorisch vorteilhaft
ist.
3
Der Staatswald dient auch wissenschaftlichen
Zwecken und der Erprobung neuer forsttechnischer und waldbaulicher Verfahren.
Art. 42
4. Beratung
1
Der Forstdienst oder beauftragte Dritte beraten
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, Gemeinden und Fachorganisationen.
2
Die Beratung in Fragen der Waldbewirtschaftung
ist in der Regel kostenlos, namentlich im Zusammenhang mit der Holzanzeichnung.
Art. 43
5. Arbeiten für Dritte
1
Der Forstdienst kann sich vertraglich verpflichten,
Arbeiten für Dritte auszuführen.
2
Die Arbeiten sind zu marktüblichen, mindestens
jedoch zu kostendeckenden Bedingungen anzubieten.
Art. 44
6. Berufsbildung
1
Der Forstdienst beteiligt
sich zusammen mit Dritten, insbesondere mit Berufsverbänden sowie mit landwirtschaftlichen
und forstlichen Organisationen, an der Berufsbildung des Forstpersonals, der
Landwirtinnen und Landwirte sowie der ungelernten Arbeitskräfte.
[Fassung
vom 14. 6. 2005]
2
Er
ordnet und koordiniert die Lehraufsicht sowie die Durchführung der Berufsprüfungen.
Art. 45
7. Organisationen und Dritte
1
Der Kanton kann Fachorganisationen und Dritten
Aufgaben übertragen, insbesondere im Bereich der Betriebsberatung, Ausbildung,
Versuchstätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung.
2
Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen
über eine gemeinsame Aufgabenerfüllung abschliessen.
7. Strafbestimmungen
Art. 46
Busse
[Fassung vom 14.
12. 2004]
1
Mit
Busse
[Fassung vom 14. 12. 2004] bis zu 20 000 Franken
wird bestraft, wer vorsätzlich
| a |
im Wald ohne Bewilligung bewilligungspflichtige
Veranstaltungen durchführt,
|
| b |
abseits von Wegen und besonders bezeichneten
Pisten reitet oder radfährt oder
|
| c |
gegen Vorschriften über nachteilige Nutzungen
verstösst.
|
2
Versuch
und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 47
Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1
Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbereich
einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne,
Gebühren und Kosten.
2
Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer
Partei zu.
8. Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Art. 48
Vollzug
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
vollzieht die Waldgesetzgebung.
2
Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit
des Grossen Rates zum Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge
berechtigt.
3
Er kann diese Kompetenz mit Verordnung an die
Volkswirtschaftsdirektion übertragen.
Art. 49
Einsprache und Genehmigung von Plänen
1
Alle grundeigentümerverbindlichen Pläne,
die gestützt auf die Waldgesetzgebung erlassen werden, sind während
mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2
Während der Dauer der Auflage kann Einsprache
erhoben werden.
3
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
genehmigt die Pläne und setzt sich im Genehmigungsbeschluss mit den Einsprachen
auseinander.
Art. 50
Beschwerde
1
Gegen Verfügungen und Genehmigungsbeschlüsse
der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion, die gestützt
auf die Waldgesetzgebung erlassen werden, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion
Beschwerde geführt werden.
2
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften
über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 51
Klage
Das Verfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Übernahmepflicht des Kantons (Art. 6 Abs. 4) richtet sich nach den Vorschriften
des Enteignungsrechts.
Art. 52
Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2
Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen
über
| a |
die Verhütung und Behebung von Waldschäden,
|
| b |
den Naturschutz im Wald,
|
| c |
die Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur,
|
| d |
die Zugänglichkeit und die Veranstaltungen
im Wald,
|
| e |
das Befahren und die Signalisation von Waldstrassen,
|
| f |
die Teilung und Veräusserung von Wald,
|
| g |
den Schutz vor Naturereignissen,
|
| h |
das Beratungswesen,
|
| i |
nachteilige Nutzungen,
|
| k |
die Einzelheiten der Übergangsregelung
der Forstorganisation,
|
| l |
die Arbeitssicherheit des Forstpersonals,
|
| m |
die Verwendung von einheimischem Holz an öffentlichen
oder subventionierten Bauten,
|
| n |
die Förderung von Holz als ökologischem
Bau- und Werkstoff sowie als erneuerbarem Energieträger und
|
| o |
das Feuern im Wald.
|
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 53
Revierorganisation
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
hebt die bestehenden Revierbeschlüsse innert fünf Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes durch Beschluss auf.
2
Sie kann mit den bisherigen Revierträgerinnen
bzw. Revierträgern sowie mit neuen Partnerinnen und Partnern Leistungsvereinbarungen
abschliessen, die für ein bestimmtes, in der Regel abgeschlossenes Gebiet
gelten.
3
Die Staatsbeiträge an Gemeindereviere
und Forstverwaltungen werden für die Übergangsfrist neu festgelegt.
Art. 54
Fonds
1
Die Mittel des kantonalen Ersatzaufforstungs-
sowie des Wohlfahrtsfonds werden entsprechend ihrer bisherigen Verwendung
aufgebraucht.
2
Die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes
noch vorhandenen Mittel der Forstreservefonds der Forstbetriebe sind ihrer
bisherigen Verwendung entsprechend einzusetzen. Die weitere Äufnung der
Fonds ist freiwillig.
3
Verfolgt eine juristische Person keine anderen
Zwecke als die Verwendung ihrer ausschliesslich und unwiderruflich forstlichen
Zwecken gewidmeten Mittel, wird vermutet, dass sie als gemeinnützig im
Sinne von Artikel 62g Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944
über die direkten Staats- und Gemeindesteuern
[Aufgehoben durch Steuergesetz
vom 21. 5. 2000; BSG 661.11] gilt.
Art. 55
Waldreglemente und Wirtschaftspläne
1
Die gestützt auf die bisherige Forstgesetzgebung
erlassenen Waldreglemente werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
2
Die laufenden Wirtschaftspläne bleiben
in Kraft, bis sie entweder durch einen Regionalen Waldplan oder einen neuen
Betriebsplan ersetzt werden.
Art. 56
Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 4. März 1973 über den
Strassenverkehr und die Besteuerung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
[
[Aufgehoben
durch Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. 3. 2006, BSG 761.11]]
Art. 57
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 1. Juli 1973 über das Forstwesen,
|
| 2. |
Dekret vom 18. Mai 1971 über die Schaffung
von zwei neuen Forstkreisen im Mittelland und Jura,
|
| 3. |
Dekret vom 21. August 1978 über die Bildung
der Forstkreise im Berner Jura,
|
| 4. |
Dekret vom 8. Februar 1973 über die Kostenteilung
zwischen Waldeigentümer und Staat sowie über Staatsbeiträge
an das Forstwesen.
|
Art. 58
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
Bern,
5.
Mai
1997
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
|
RRB Nr. 2686 vom 19. November 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Januar
1998
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt
am 8. Oktober 1997
Anhang
5.5.1997
G
BAG 97–134, in Kraft am 1. 1. 1998
Änderungen
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
14.6.2005
G
über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung,
BAG 05–142 (Art. 61), in Kraft am 1. 1. 2006
|