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921.111

29.  Oktober  1997 

Kantonale Waldverordnung (KWaV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 52 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997  [BSG 921.11] (KWaG),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Waldfeststellungen
1. Im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren

1  Das Amt für Wald (KAWA) nimmt Waldfeststellungen vor, die im Zusammenhang mit Rodungsverfahren stehen.

2  Die Waldabteilung ist zuständig für die übrigen Waldfeststellungen.

3  Waldfeststellungen sind für kommende Ortsplanungen nach Artikel 2 verbindlich.

Art. 2

2. Im Zusammenhang mit Ortsplanungen

1  Beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen stellt die Waldabteilung auf Antrag der Gemeinde möglichst frühzeitig fest, ob Wald an bestehende oder zukünftige Bauzonen grenzt, und bezeichnet gegebenenfalls den Verlauf dieser Grenzen mittels Verpflockung oder auf andere geeignete Weise im Gelände.

2  Die Gemeinde trägt diese Grenzen in einen Plan ein, den sie spätestens zusammen mit der baurechtlichen Grundordnung während mindestens 30 Tagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich auflegt.

3  Sie führt gemeinsam mit der Waldabteilung die Einspracheverhandlungen durch.

4  Der Plan gemäss Absatz 2 bedarf der Genehmigung des KAWA. Dieses setzt sich mit den Einsprachen auseinander.

5  Die Gemeinde überträgt die rechtskräftig festgestellten Waldgrenzen in den Nutzungsplan.

6  Wird der Plan zusammen mit der baurechtlichen Grundordnung aufgelegt, sind die Genehmigungs- und Beschwerdeentscheide zeitlich aufeinander abzustimmen.

Art. 3

Waldgrenze

 Die Waldgrenze zu offenem Land verläuft in der Regel drei Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Bäume bzw. Wurzelstöcke oder Sträucher miteinander verbindet, oder entlang der Parzellengrenze, wenn diese innerhalb der drei Meter verläuft.

Art. 4

Wytweide

1  Die Wytweideflächen sind im Regionalen Waldplan auszuweisen. Der Flächenanteil ihrer Bestockungen ist festzuhalten.

2  Dieser Flächenanteil ist langfristig zu erhalten, während die räumliche Verteilung der Bestockungen ändern darf.

Art. 5

Holzförderung

1  Der Kanton fördert die Verwendung von Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei all seinen Tätigkeiten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung sowie der Holzforschung.

2  Bei der Projektierung von kantonalen und vom Kanton zu mindestens zehn Prozent subventionierten Bauten ist die Holzbauweise zu prüfen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen.

2. Pflege und Nutzung des Waldes

2.1 Forstliche Planung

Art. 6

Regionaler Waldplan

1  Der Regionale Waldplan enthält insbesondere

a

Angaben über den Waldzustand, die Standortverhältnisse, die bisherige Bewirtschaftung und die Waldfunktionen,

b

Ziele, Entwicklungsabsichten und Kontrollgrössen für die nachhaltige Entwicklung,

c

Grundsätze und Rahmenbedingungen für die Waldbewirtschaftung und -pflege,

d

Ansprüche an den Wald und ihre Gewichtung,

e

Übersicht und Informationen zu Waldflächen mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften,

f

Angaben über die Koordination der Vorhaben und

g

Darstellungen von offenen Konflikten sowie möglichen Lösungswegen.

2  Erstellung, Nachführung und Umsetzung des Regionalen Waldplanes ist Sache der Waldabteilung.

3  Spätestens nach 15 Jahren ist zu prüfen, ob der Regionale Waldplan zu revidieren ist.

4  Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.

Art. 7

Mitwirkungsmöglichkeiten

1  Die Waldabteilung informiert die Waldeigentümerinnen und -eigentümer und die übrige Bevölkerung sowie die Gemeinden und die kantonalen Fachstellen frühzeitig über Erstellung oder Revision des Regionalen Waldplans.

2  Zur Begleitung der Planung bildet sie eine Arbeitsgruppe, in welcher die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie weitere interessierte Kreise vertreten sind, und zieht die betroffenen kantonalen Fachstellen bei.

3  Der Regionale Waldplan wird nach vorgängiger Publikation im Amtsblatt und in den Amtsanzeigern ganz oder in Teilabschnitten an geeigneten Orten während mindestens 30 Tagen zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegt.

4  Im Rahmen der Mitwirkung können von jedermann Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind dem Regierungsrat in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8

Betriebsplan

1  Der Betriebsplan dient der Betriebsführung und mittelfristigen Betriebsplanung eines Forstbetriebes.

2  Sofern dafür Beiträge beansprucht werden, muss die Planung mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

a

die Waldfläche muss unter Vorbehalt von Absatz 3 wenigstens 30 Hektaren betragen;

b

die Betriebsziele und Massnahmen müssen auf die Vorgaben und Empfehlungen des Regionalen Waldplanes abgestimmt sein;

c

die waldbaulichen Massnahmen sind auf eine Analyse des Waldzustandes und der bisherigen Bewirtschaftung abzustützen;

d

die Nutzungsabsichten (Hiebsatz) müssen genügend bestimmt und ein geeignetes Kontrollsystem vorgesehen sein und

e

die Gültigkeitsdauer muss bestimmt sein.

3  Soweit mit dem Betriebsplan besondere Bewirtschaftungsvorschriften des Regionalen Waldplanes vollzogen werden sollen, genehmigt die Waldabteilung mit Verfügung die verbindlichen Bestimmungen des Betriebsplanes.

2.2 Bewirtschaftung

2.2.1 Grundsätze

Art. 9

Naturnahe Bewirtschaftung

 Die naturnahe Bewirtschaftung des Waldes bezweckt

a

die natürliche Verjüngung,

b

eine ausgewogene Altersstruktur,

c

eine natürliche Artenzusammensetzung und -vielfalt mit standortgerechten Baumarten und

d

die Schonung der Vegetation, des Bodens und schützenswerter Biotope.

Art. 10

Bewirtschaftung von Wytweiden

1  Wytweiden sind extensiv zu bewirtschaften.

2  Zur Verjüngung und Erhaltung der Bestockung kann die Waldabteilung waldbauliche Massnahmen anordnen und die Beweidung mit bestimmten Tierarten einschränken oder zeitweise untersagen.

Art. 11

Zaunpflicht bei Wald, Weide und Wytweide

1  Wald und Weide sind in der Regel räumlich und betrieblich zu trennen. An Wytweiden grenzender, geschlossener Wald ist vor Beweidung zu schützen.

2  Vorbehältlich eines anderen Ortsgebrauchs obliegt die Einfriedung der Weiden zum Schutz der Wälder der Tierhalterin oder dem Tierhalter.

3  Der öffentliche Zugang ist zu gewährleisten.

Art. 12

Schwenten

1  Zur Wiederherstellung von Weiden darf Weidaufwuchs, der noch nicht Wald ist, geschwentet werden.

2  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Wytweiden, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation.

Art. 13

Verträge des Kantons

1  Das KAWA kann mit Zustimmung des finanzkompetenten Organs für die Dauer von mindestens zehn Jahren Verträge im Sinne von Artikel 9 KWaG  [BSG 921.11] abschliessen.

2  Der Vertrag enthält in der Regel:

a

die Beschreibung des Waldgebietes und seine Eintragung in einem Plan,

b

die Ziele und die dafür zu erbringenden Leistungen,

c

überprüfbare qualitative und quantitative Vorgaben,

d

die Entschädigungen,

e

Bestimmungen über die Leistungskontrollen,

f

Bestimmungen über Dauer, Kündigung und vorzeitige Auflösung des Vertrages sowie

g

Regeln über die Rechtsnachfolge.

3  Der Abschluss eines Vertrages kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zu einer geeigneten Rechtsgemeinschaft zusammenschliessen oder dass sich Dritte an den Kosten beteiligen.

4  Vorbehalten bleiben Verträge, die sich auf das Naturschutzgesetz stützen.

Art. 14

Verträge von Gemeinden

 Die Gemeinden bringen die von Ihnen gestützt auf Artikel 9 KWaG  [BSG 921.11] abgeschlossenen Verträge der Waldabteilung zur Kenntnis.

Art. 15

Holzschlagbewilligung und Eigenbedarf

1  Holzschläge für den Verkauf und den eigenen holzverarbeitenden Betrieb bedürfen einer Holzschlagbewilligung durch die Waldabteilung.

2  Holzschläge für den Eigenbedarf sind ausser auf Wytweiden ohne Bewilligung gestattet; vorbehalten bleiben anderslautende besondere Bewirtschaftungsvorschriften des Regionalen Waldplanes.

3  Die Bewilligung ist gebührenfrei.

Art. 16

Vermehrungsgut

1  Für waldbauliche Zwecke ist ausschliesslich Vermehrungsgut zu verwenden, das für den Standort geeignet und dessen Herkunft bekannt ist.

2  Das KAWA führt einen Kataster der Samenerntebestände und stellt Herkunftszeugnisse aus.

Art. 17

Veräusserung und Teilung von Wald

1  Die Waldabteilung entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald  [SR 921.0] (WaG) über Gesuche betreffend Veräusserung oder Teilung von Wald.

2  Veräussern Gemeinden oder Korporationen Waldflächen von weniger als 25 Aren, gilt die Bewilligung als erteilt.

2.2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 18

Forstschutz

1  Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer treffen die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen und sorgen für die Behebung von Waldschäden, sofern die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährdet sind.

2  Besteht die Gefahr von Waldschäden, ist geschlagenes und nicht entrindetes Nadelholz aus dem Wald abzuführen oder, soweit diese Massnahme nicht möglich ist, von der Holzeigentümerin oder vom Holzeigentümer vor Insektenbefall zu schützen.

Art. 19

Ausserordentliche Schadenereignisse

1  Ausserordentliche Schadenereignisse sind grosse, eine ganze Region betreffende Waldschäden, welche den Holzmarkt wesentlich beeinflussen können.

2  Das KAWA bezeichnet die ausserordentlichen Schadenereignisse.

Art. 20

Verhütung von Wildschäden

1  Waldbewirtschaftung und Jagd sind so aufeinander abzustimmen, dass auf mindestens drei Vierteln der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne besondere Schutzmassnahmen möglich ist.

2  Die Waldabteilung bezeichnet gemeinsam mit dem Jagdinspektorat jene Waldgebiete, in denen zur Verhütung von Wildschäden besondere Massnahmen getroffen werden müssen.

3  Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz.

Art. 21

Feuern im Wald

1  Feuern im Wald ist nur gestattet, soweit alle erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen.

2  Das Verbrennen von Schlagabraum ist verboten.  [Fassung vom 11. 2. 2004]

3  Schlagabraum darf ausnahmsweise mit Zustimmung des zuständigen Forstdienstes und unter ständiger Beaufsichtigung der Feuerstelle verbrannt werden,  [Absatz 3 Fassung vom 11. 2. 2004]

a

wenn er von Forstschädlingen oder Krankheiten befallen ist, die eine Gefahr für den Wald darstellen,

b

wenn er nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und weggetragen werden kann, insbesondere in Bacheinhängen und Bachbetten (Verklausungsgefahr) und in sehr steilen Landwirtschaftsflächen (Wiesen, Weiden),

c

wenn es die Arbeitssicherheit in sehr steilen Lagen erfordert oder

d

wenn es zur Pflege der Wytweiden notwendig ist.

4  Bei Waldbrandgefahr kann die Waldabteilung oder die Gemeinde das Feuern in den gefährdeten Waldgebieten untersagen.  [Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3]

2.2.3 Waldreservate und ökologischer Ausgleich

Art. 22

Waldreservate

1  Waldreservate sollen namentlich ökologisch besonders wertvolle Waldgebiete und ihre Entwicklung sowie durch menschliche Bewirtschaftung hervorgerufene besondere Bestandesformen erhalten und fördern; sie dienen ebenfalls der natur- und forstwissenschaftlichen Forschung.

2  Waldreservate werden für mindestens 50 Jahre vom KAWA ausgeschieden.

3  In Totalreservaten ist auf menschliche Eingriffe grundsätzlich zu verzichten; in Teilreservaten wird der Wald zur Erreichung der Ziele in bestimmter Weise gepflegt oder bewirtschaftet.

4  Wenn der Schutz und die Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten, ein zeitlich unbegrenzter Schutz oder die Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber Dritten im Vordergrund stehen, ist die Errichtung eines Naturschutzgebietes im Wald zu prüfen.

Art. 23

Ökologischer Ausgleich

1  Als ökologische Ausgleichsflächen eignen sich besondere Waldteile wie artenreiche oder schutzwürdige Waldgesellschaften, gut strukturierte Waldränder, Waldlichtungen, Altholzinseln und Totholz, Verjüngungsflächen oder andere Biotope. Sie ergänzen und vernetzen Waldreservate und Naturschutzgebiete.

2  Die Waldabteilung berät die Gemeinden und sorgt für eine gemeindeübergreifende Koordination der ökologischen Ausgleichsmassnahmen.

3  Die Gemeinden informieren die Waldabteilung frühzeitig über beabsichtigte Massnahmen.

4  Das weitere regelt die kantonale Naturschutzgesetzgebung.

2.2.4 Waldverbesserungen

Art. 24

Arten von Waldverbesserungen

 Folgende Massnahmen oder Werke können unter amtlicher Mitwirkung als Waldverbesserungen durchgeführt werden:

a

Gründung von dauerhaften Bewirtschaftungsgemeinschaften,

b

Zusammenführung von Waldeigentum zur gemeinsamen Bewirtschaftung,

c

Massnahmen im Zusammenhang mit der Wald- und Weidenutzung,

d

Walderschliessungen,

e

Unterhalt von Waldstrassen,

f

waldbauliche, technische und organisatorische Massnahmen zum Schutze vor Naturereignissen,

g

Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen,

h

waldbauliche Massnahmen (Waldverjüngung, Pflege- und Durchforstungsmassnahmen, Wiederherstellung geschädigter Wälder),

i

Errichtung von Waldreservaten und

k

Veräusserung und Verpachtung von Waldparzellen.

Art. 25

Besondere Vorschriften
1. Bewirtschaftungsgemeinschaften

 Beteiligen sich nur wenige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer an der gemeinsamen Bewirtschaftung, genügt die Bildung einer einfachen Gesellschaft, sofern die gesamten Umstände auf eine dauerhafte Verbindung schliessen lassen.

Art. 26

2. Zusammenführung zur gemeinsamen Bewirtschaftung

1  Die gemeinschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer können die Zuweisung von individuellen und übertragbaren Nutzungsrechten am gemeinsamen Eigentum vorsehen.

2  Zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldparzellen kann als Trägerschaft eine Bodenverbesserungsgenossenschaft im Sinne von Artikel 703 ZGB  [SR 210] gebildet werden.

Art. 27

3. Veräusserung oder Verpachtung

 Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit unterstützt der Forstdienst Verkauf, Tausch oder Verpachtung von Wald sowie die Erarbeitung von Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen, soweit durch diese Massnahmen die Bewirtschaftung wesentlich verbessert werden kann.

2.2.5 Arbeitssicherheit

Art. 28

1  Die obligatorische Grundausbildung vermittelt die Grundkenntnisse über Holzernte- und Motorsägearbeiten und macht mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -massnahmen vertraut.

2  Sie dauert mindestens fünf Tage.

3  Eine entsprechende, vor weniger als zehn Jahren erworbene Ausbildung oder eine gleichwertige praktische Erfahrung wird als Grundausbildung im Sinne von Absatz 1 anerkannt. Zuständig für die Anerkennung ist die Waldabteilung.

3. Schutz des Waldes vor Eingriffen

3.1 Zugänglichkeit

Art. 29

Veranstaltungen im Wald

1  Bewilligungspflichtig sind

a

Veranstaltungen unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen,

b

internationale oder gesamtschweizerische Orientierungsläufe sowie kantonale Mannschaftsorientierungsläufe,

c

radsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

d

reitsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

e

...  [Aufgehoben am 26. 2. 2003]

f

Veranstaltungen in Waldreservaten.  [Fassung vom 26. 2. 2003]

2  Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenwahl Tiere, Pflanzen oder Wald erheblich beeinträchtigen oder wenn die Gegend durch Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.

3  Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben die Einwilligung der besonders betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer einzuholen.

Art. 30

Verfahren

1  Gesuche mit Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Beteiligten und der Zuschauerinnen und Zuschauer, die Streckenführung, die Infrastrukturstandorte sowie die Verkehrs- und Zuschauerlenkung sind spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin beim KAWA einzureichen.

2  Periodisch und im selben Rahmen stattfindende Veranstaltungen können für mehrere Jahre bewilligt werden.

3  Erfordert eine Veranstaltung zusätzliche Bewilligungen anderer Behörden, sind die Verfahren zu koordinieren.

Art. 31

Reiten und Radfahren

1  Soweit keine besonderen Reit- oder Fahrverbote bestehen, ist Reiten und Radfahren auf genügend festen Wegen und besonders bezeichneten Pisten gestattet.

2  Besonders bezeichnete Pisten nach Artikel 22 Absatz 2 KWaG  [BSG 921.11] sind im Einverständnis mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegte, ohne bauliche Massnahmen errichtete und von der Waldabteilung bewilligte Rad- oder Reitparcours im Wald abseits von Wegen.

3.2 Waldstrassen

Art. 32

Befahren von Waldstrassen

1  Die Waldabteilung bezeichnet auf einem Plan die Strassen und Strassenabschnitte, die Waldstrassen sind.

2  Sie bezeichnet unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden sowie der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers und nach Anhörung der Fachstellen diejenigen Waldstrassen, die gestützt auf Artikel 23 KWaG  [BSG 921.11] weniger strengen oder aber weitergehenden Einschränkungen unterliegen.

3  Der Waldstrassenplan wird zeitgleich in den betroffenen Gemeinden während mindestens 30 Tagen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich aufgelegt.

4  Er bedarf der Genehmigung des KAWA. Dieses setzt sich mit den Einsprachen auseinander.

5  Änderungen des Planes sind nach den gleichen Vorschriften vorzunehmen. Gegenstand der Einsprache bilden jedoch nur die Änderungen.

Art. 33

Massnahmen bei Missachtung der Fahrverbote

 Die Waldabteilung und die Gemeinde sind befugt, eine Waldstrasse nach vorgängiger Anhörung der Trägerschaft mit einer Barriere oder anderen Hindernissen zu sperren, wenn das gesetzliche Fahrverbot regelmässig missachtet wird.

3.3 Waldabstand

Art. 34

1  Der gesetzliche Waldabstand gilt für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben, mit Ausnahme

a

von Umbauten, Renovationen, Installationen im Gebäudeinnern sowie Anbauten, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert wird;

b

der äusseren Umgestaltung von Gebäuden (Fassaden, Dachformen, Materialien, Anstriche u. ä.);

c

von Abbrüchen von Gebäuden und Gebäudeteilen;

d

von Schiffsbojen und

e

von Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäuden und ähnlichen Anlagen sowie unterirdischen Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird und die Zustimmung der betroffenenen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers vorliegt.

2  Die Waldabteilung befindet über die Ausnahmegesuche.

3.4 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

Art. 35

1  Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen.

2  Als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gelten namentlich

a

Sport- und Lehrpfade,

b

kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen,

c

Hochsitze,

d

Bienenhäuschen,

e

Material- oder Geräteschuppen zum Unterhalt öffentlicher Werke,

f

freie oder überdeckte Feuerstellen sowie Unterstände mit einer Grundfläche von höchstens 25 Quadratmetern und

g

Zäune.

3  Die Waldabteilung befindet über die Bewilligungsgesuche.

4. Schutz vor Naturereignissen

Art. 36

Koordination der Aufgaben

 Das KAWA sorgt gemeinsam mit dem Tiefbauamt für die Erfüllung aller Aufgaben betreffend den Schutz vor Naturereignissen.

Art. 37

Aufgaben der Abteilung Naturgefahren
1. Allgemein

1  Die Abteilung Naturgefahren ist die kantonale Fachstelle für die Prävention von Schnee- und Massenbewegungsprozessen innerhalb und ausserhalb des Waldes, wie Schnee und Eislawinen, Eisschlag, Steinschlag, Fels- und Bergsturz, Rutschungen, Hangmuren und Erosion.

2  Sie

a

berät, unterstützt und beaufsichtigt Gemeinden, Anlagebetreiberinnen und -betreiber sowie Dritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen;

b

koordiniert subventionierte Massnahmen zur Abwehr von Naturereignissen, soweit dafür nicht Anlagebetreiber verantwortlich sind;

c

plant in besonderen Fällen im Auftrag von Dritten Schutzmassnahmen, leitet die Ausführungsarbeiten oder führt sie selber aus;

d

ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit hierfür nicht eine andere Behörde oder Dritte verantwortlich sind;

e

ordnet die Ersatzvornahme an;

f

prüft Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen;

g

verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben und

h

informiert die Bevölkerung und Behörden über Naturereignisse und ihre Abwehr.

3  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Tiefbauamtes für den Hochwasserschutz und Bodenbewegungen im Gewässerbereich.

Art. 38

2. Grundlagenbeschaffung

1  Die Abteilung Naturgefahren erstellt in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Grundlagen und führt sie nach:

a

einen Gefahrenkataster, der bereits eingetretene Naturereignisse einschliesslich deren Wirkungszonen und Schadenwirkungen dokumentiert sowie ausgeführte bauliche Schutzmassnahmen und allfällige Schwachstellen aufzeigt, und

b

eine Gefahrenhinweiskarte, die übersichtsmässig auf mögliche Wirkungsräume von Naturprozessen hinweist, um allfällige Konflikte mit Nutzungen frühzeitig zu erkennen.

2  Zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Warnung vor Naturereignissen errichtet die Abteilung Naturgefahren in Ergänzung zum nationalen Messnetz regionale Messstellen.

Art. 39

Aufgaben der Gemeinden
1. Vorsorge

1  Die Gemeinden wachen im Siedlungsgebiet mit Hilfe des Gefahrenkatasters, der Gefahrenhinweiskarte und anderen vorhandenen Grundlagen, Beobachtungen oder Hinweisen über das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung durch Naturereignisse und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.

2  Wo für das Siedlungsgebiet erkennbare Naturgefahren bestehen, errichten sie eine Gefahrenkarte, aus der die Naturgefahren sowie die daraus entstehenden Risiken für Menschen und erhebliche Sachwerte ersichtlich sind.

3  Sie berücksichtigen die Gefahrenkarten sowie andere Grundlagen gemäss Absatz 1 bei der Nutzungsplanung, bei der Erteilung von Baubewilligungen und allen anderen raumwirksamen Tätigkeiten.

4  Sie sorgen dafür, dass neue und bestehende Bauten und Anlagen bezüglich ihres Standortes, der Nutzungsart oder der Bauweise soweit zumutbar den vorhandenen Naturgefahren angepasst werden, gegebenenfalls durch Verlegung an sichere Orte.

Art. 40

2. Organisatorische Massnahmen

1  Die von Naturgefahren bedrohten Gemeinden erstellen eine zweckmässige Alarmorganisation, die bei sich ankündigenden Naturereignissen rechtzeitig die Bevölkerung warnt.

2  Sie haben vorsorgliche Massnahmen wie die Evakuierung oder Sperrung des gefährdeten Gebietes oder in Ausnahmefällen die künstliche Auslösung drohender Lawinen oder instabiler Felspartien anzuordnen.

Art. 41

3. Forstliche und bautechnische Massnahmen

1  Zur Verhinderung oder Verminderung einer Naturgefahr sorgen die Gemeinden für die fachgerechte Erhaltung, Pflege oder Neuanlage von Schutzwäldern und errichten die notwendigen technischen Schutzbauten oder Anlagen, soweit ihnen diese Massnahmen zumutbar sind.

2  Widersetzt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, ordnet die Waldabteilung auf Antrag der Gemeinden die Ersatzvornahme an.

5. Beiträge

5.1 Allgemeines

Art. 42

Beitragsvoraussetzungen

1  An die Waldpflege- und Strukturverbesserungsmassnahmen werden nur Beiträge ausgerichtet, wenn sich die Empfängerinnen und Empfänger an den Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

2  Abgeltungen werden nur für angeordnete oder vertraglich vereinbarte Massnahmen geleistet.

Art. 43  [Fassung vom 24. 10. 2007]

Beitragshöhe und Beitragsart

1  Die Beitragshöhe richtet sich nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien:

a

Aufwand, der bei wirtschaftlicher Ausführung der Massnahme entsteht,

b

Bedeutung der Massnahme aus Sicht der Öffentlichkeit,

c

finanzielle Belastung für die Trägerschaft,

d

Kostenwirksamkeit und Qualität der Massnahme,

e

Eigeninteresse sowie Vorleistungen der Trägerschaft.

2  Soweit zuverlässige Erfahrungswerte vorliegen und keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlich begründeten Aufwands bestehen, werden die Beiträge in Form von leistungsabhängigen Pauschalen ausgerichtet.

3  Für standardisierte Projekte kann die Pauschale oder der Beitragssatz einheitlich festgelegt werden.

Art. 44

Gesuchseinreichung

 Die Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Waldabteilung einzureichen.

5.2 Abgeltungen und Finanzhilfen mit Bundesbeteiligung

Art. 45  [Fassung vom 24. 10. 2007]

1  Der Kanton leistet Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten folgender Massnahmen im Sinne von Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e WaG  [SR 921.0]:

a

Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen,

b

Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind,

c

Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen.

2  Er kann Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten folgender Massnahmen im Sinne von Artikel 38 Absatz1 Buchstabe b, Artikel 38a sowie Artikel 39 WaG leisten::

a

Jungwaldpflege,

b

Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern,

c

nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende forstliche Bildung.

5.3 Investitionskredite des Bundes

Art. 46

1  Gesuche um Investitionskredite sind bei der Waldabteilung einzureichen.

2  Die Bernische Stiftung für Agrarkredite verfügt auf Antrag des KAWA und nach Prüfung der finanziellen und formellen Anforderungen die Kreditgewährung.

3  Sie vollzieht den Zahlungsverkehr.

4  Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann sie in Absprache mit dem KAWA oder auf dessen Antrag die vorzeitige Rückforderung oder die Kündigung des Kredites verfügen.

5  Mit der Gewährung des Investitionskredites verpflichtet sich der Kanton gegenüber dem Bund zur Rückzahlung, soweit die Schuldnerin oder der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt.

5.4 Eigenständige Kantonsbeiträge

Art. 47

Abgeltungen
1. Wildschadenverhütung

 Wo sich die erforderliche Waldverjüngung trotz jagdlicher und waldbaulicher Massnahmen nicht erreichen lässt, werden an die Kosten für technische Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Rahmen des Voranschlages Abgeltungen geleistet, soweit die Arbeitsleistungen der Jägerschaft und die aus dem kantonalen Wildschadenfonds stammenden Mittel nicht ausreichen.

Art. 47a  [Eingefügt am 24. 10. 2007]

2. Waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern

 An die Kosten der waldbaulichen Massnahmen in Schutzwäldern können Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Art. 48

3. Aufwendungen für die Berufsbildung  [Fassung vom 24. 10. 2007]

 Lohnausfälle von nicht kantonalen forstlichen Lehrkräften in anerkannten Kursen der Grund- und Weiterbildung sowie von Prüfungsexpertinnen und -experten sind angemessen abzugelten.  [Fassung vom 9. 11. 2005]

Art. 49  [Fassung vom 24. 10. 2007]

Finanzhilfen
1. Bau von Waldstrassen

 An die Kosten für die Ergänzung, den Ausbau und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Art. 50

2. Unterhalt von Waldstrassen

1  An die Kosten des periodischen Unterhalts von Waldstrassen können pauschal Finanzhilfen von 20 bis 40 Prozent ausgerichtet werden, wenn

a

die Strasse im Waldstrassenplan enthalten ist;

b

eine rechtlich selbständige Trägerschaft sowie eine zweckmässige Benützungs-und Unterhaltsregelung für die Waldstrasse bestehen

c

die Verkehrsbeschränkungen recht-und zweckmässig geregelt sind und korrekt vollzogen werden;

d

weitere regelmässige Benützerinnen und Benützer der Strasse sich am Unterhalt beteiligen und

e

der Unterhaltsbedarf von der Waldabteilung bestätigt ist.

2  Vernachlässigt die Trägerschaft den laufenden Unterhalt, können keine Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 51

3. Absatzförderung von Holz

1  An langfristig wirksame Absatzförderungsmassnahmen wie Information und Holzwerbung können Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewährt werden.

2  Beitragsberechtigt sind nicht gewinnorientierte Fachorganisationen, die im Kanton Bern tätig sind.

3  Massnahmen im Zusammenhang mit ausserordentlichen Schadenereignissen bleiben vorbehalten.

Art. 51a  [Eingefügt am 24. 10. 2007]

4. Seilkraneinsatz

 An die Kosten für den Einsatz von Seilkrananlagen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Art. 51b  [Eingefügt am 24. 10. 2007]

5. Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen

 An die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Art. 51c  [Eingefügt am 24. 10. 2007]

6. Forstliche Planungsgrundlagen

1  An die Kosten für die Erstellung von forstlichen Planungsgrundlagen, die der Gewährleistung öffentlicher Interessen dienen, können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

2  Als forstliche Planungsgrundlagen im Sinne von Absatz 1 gelten insbesondere regionale Bestandesaufnahmen nach einheitlichen kantonalen Kriterien und gestützt darauf ausgearbeitete Massnahmenpläne.

6. Kantonaler Forstdienst

6.1 Übertragung kantonaler Aufgaben

Art. 52

Reviervertrag

1  Das KAWA kann die Aufgaben gemäss Artikel 40 KWaG  [BSG 921.11] mit einer Leistungsvereinbarung für fünf bis zehn Jahre einer geeigneten Trägerschaft übertragen.

2  Der Vertrag regelt mindestens folgende Gegenstände:

a

Art, Umfang und Kontrolle der zu übertragenden Aufgaben, die mindestens die Beratung, die Holzanzeichnung, die Überwachung des Waldzustandes und die Öffentlichkeitsarbeit umfassen müssen,

b

Geltungsgebiet (Perimeter),

c

überprüfbare qualitative Vorgaben für die Aufgabenerfüllung,

d

Holzschlagbewilligung und Aufsicht über die Holzanzeichnung,

e

Erfolgskontrolle,

f

Basisentschädigung sowie allfällige Zusatzentschädigungen und

g

Vertragsdauer sowie Kündigung des Vertrages.

3  Kommt die Trägerschaft ihren Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nach, kann das KAWA die Leistungsvereinbarung kündigen.

Art. 53

Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss

1  Als Trägerschaft kantonaler Aufgaben fallen öffentlich-rechtliche Körperschaften, Genossenschaften sowie andere dauerhafte Zusammenschlüsse von Waldeigentümerinnen und -eigentümern in Betracht.

2  Die Trägerschaft muss über das erforderliche Fachpersonal nach Artikel 51 WaG  [SR 921.0] verfügen.

3  Als Perimeter für die Aufgabenerfüllung ist ein Gebiet zu bezeichnen, das in der Regel

a

mindestens 500 Hektaren Wald umfasst;

b

alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer innerhalb des Perimeters umfasst und

c

bestehende natürliche und politische Grenzen berücksichtigt.

Art. 54

Abgeltungen
1. Beratung, Anzeichnung und Überwachung

1  Der Aufwand für Beratung, Anzeichnung und Überwachung im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWaG  [BSG 921.11] wird pauschal abgegolten. Die Pauschale schliesst auch allgemeine Leistungen im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d und f KWaG mit ein.

2  Massgebend für die Berechnung der Pauschalen sind ein für die gesamte Vertragsdauer festgelegter Zeitrichtwert sowie ein einheitlich festgelegter Verrechnungstarif für diplomierte Försterinnen und Förster, welcher im Gleichschritt mit den Gehältern des Personals der kantonalen Verwaltung an die Teuerung angepasst wird.

3  Der Zeitrichtwert ergibt sich aus

a

der zu betreuenden Waldfläche,

b

den Waldbesitzverhältnissen,

c

der geschätzten jährlichen Nutzungsmenge,

d

den Gelände-und Erschliessungsverhältnissen sowie

e

den Waldfunktionen, die einen besonderen zusätzlichen Aufwand verursachen.

4  Bei wesentlichen Änderungen der Vertragsgrundlagen ist die Pauschalabgeltung anzupassen.

Art. 55

2. Besondere Aufgaben

1  Besondere Aufgaben können zusätzlich übertragen und in der Regel nach Aufwand abgegolten werden.

2  Verursacht die Überwachung des Waldzustandes aufgrund einer ausserordentlichen Schadensituation einen wesentlich grösseren Aufwand als angenommen, kann für die Mehrleistungen eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 56

3. Technische Forstverwaltungen

1  Als technische Forstverwaltungen gelten Revierträgerschaften, die für die Leitung des Forstbetriebes eine Forstingenieurin oder einen Forstingenieur hauptberuflich anstellen.

2  Die technischen Forstverwaltungen werden vom KAWA anerkannt.

3  Sie haben Anspruch auf eine pauschale Zusatzentschädigung für Ingenieurarbeiten, die ihnen vom Forstdienst übertragen werden.

6.2 Bewirtschaftung des Staatswaldes

Art. 57

1  Die Waldabteilung erstellt für die Staatswälder Betriebspläne, welche die wesentlichen mittel-und langfristigen Betriebsziele und Umsetzungsmassnahmen festlegen.

2  Das KAWA genehmigt die Betriebspläne.

6.3 Beratung und Arbeiten für Dritte

Art. 58

Kostenlose Beratung

1  Die Beratung ist im üblichen Rahmen in folgenden Bereichen kostenlos:

a

Holzanzeichnung und Waldbau,

b

einfache Auskünfte sowie praktische Ratschläge und Anleitungen,

c

Informationen zu Förderungsmassnahmen und

d

Erkennung und Quantifizierung von Naturgefahren sowie Begleitung bei der Planung von Schutzmassnahmen.

Art. 59

Kostenpflichtige Dienstleistungen

1  Wo der Forstdienst zugunsten von Dritten Arbeiten übernimmt oder durch die von ihm verlangten Dienstleistungen ein offensichtlicher Vorteil entsteht, sind die Kosten den begünstigten Dritten aufzuerlegen.

2  In jedem Falle kostenpflichtig sind

a

Holzeinmessung und -klassierung,

b

Holzvermittlung und -verkauf,

c

Abstecken von Seillinien, Rückegassen, Wegen usw.,

d

Einsatzplanungen für Personal und Maschinen,

e

Projektierungen, Bauleitungen und Abrechnungen,

f

Gutachten sowie

g

Betriebsführung und -planung.

Art. 60

Voraussetzungen für die Übernahme von Drittaufträgen

 Zur Überbrückung saisonaler Schwankungen und von Beschäftigungslücken oder bei einem Unterangebot an qualifizierten privaten Unternehmungen können die kantonalen Forstbetriebe und die Abteilung Naturgefahren Arbeiten für Dritte ausführen.

6.4 Forstliche Bildung  [Titel Fassung vom 9. 11. 2005]

Art. 61  [Fassung vom 9. 11. 2005]

Aufgaben des Forstdienstes

1  Das KAWA befasst sich mit der forstlichen Aus- und Weiterbildung.

2  Es ist insbesondere zuständig für

a

die Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie

b

die obligatorische Grundausbildung für Holzernte- und Motorsägearbeiten.

3  Es kann aufgrund von Leistungsvereinbarungen Leistungen für die forstliche Grund- und Weiterbildung sowie für die Berufsbildung fachverwandter Berufszweige erbringen.

4  ...  [Aufgehoben am 9. 11. 2005]

5  ...  [Aufgehoben am 9. 11. 2005]

Art. 62

 ...  [Aufgehoben am 9. 11. 2005]

6.5 Kantonales Personal für die Waldpflege

Art. 63

1  Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen haben die Angestellten Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechtes.

2  Die Karenzzeit und die durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Lohnausfälle gehen zu Lasten des Kantons.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 64

Waldfeststellungen vor Inkrafttreten des WaG

 Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für Waldfeststellungen, die vor dem 1. Januar 1993 vorgenommen wurden.

Art. 65

Organisation der Revierträgerschaften

1  Mit Aufhebung des Revierbeschlusses durch das KAWA entfällt die Pflicht zur Bildung einer Revierkommission.

2  Die neuen Revierträgerschaften organisieren sich zweckmässig und bezeichnen die Ansprechpartnerinnen und -partner für den Forstdienst.

3  Sie

a

schliessen die Leistungsvereinbarung mit dem KAWA ab;

b

legen Rechenschaft über die Erfüllung des Leistungsauftrages ab und

c

fördern die Zusammenarbeit der Waldeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb des Reviers.

Art. 66

Neuberechnung der Revierbeiträge

 Ab Inkrafttreten des KWaG werden die Revierbeiträge nach den Grundsätzen und Kriterien der Abgeltung des Leistungsauftrages nach Artikel 54 ff. berechnet und ausgerichtet.

Art. 67

Forstreservefonds

1  Folgende Ausgaben dienen forstlichen Zwecken nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 KWaG  [BSG 921.11]:

a

Ersatzleistungen für geschmälerte Jahresnutzungen,

b

Finanzierung grösserer forstlicher Werke (wie z. B. Walderschliessungen, Aufforstungen und Werkzeughütten) und die Anschaffung grösserer Maschinen, wenn die ordentlichen Einnahmen des Forstbetriebes nicht ausreichen,

c

Deckung der Restkosten von Betriebsplanungsarbeiten und der Auslagen für Vermessungen und andere Planungen,

d

Erwerb von Waldeigentum und dinglichen Rechten im Wald,

e

Ausgleich von Betriebsdefiziten.

Art. 68

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben

1.

Einführungsverordnung vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den Wald,

2.

Verordnung vom 23. Juli 1974 betreffend Bauten in Waldnähe,

3.

Verordnung vom 6. Mai 1975 über Waldbewirtschaftungsverträge,

4.

Verordnung vom 6. Mai 1975 über die Forstreservefonds,

5.

Verordnung vom 31. Juli 1928 betreffend die Holzversteigerung des Staates,

6.

Verordnung vom 2. Dezember 1905 über die Organisation des Forstdienstes im Kanton Bern,

7.

Verordnung vom 5. Februar 1974 über die Organisation und Befugnisse der Revierkommissionen,

8.

Verordnung vom 22. November 1984 über die Berufslehre für Forstwarte,

9.

Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Anstellungsbedingungen des Personals über die Waldpflege und

10.

Verordnung vom 5. Februar 1974 über die Kostenteilung zwischen Waldeigentümern und Staat.

Art.69

Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1998 in Kraft.

2  Artikel 49 und 50 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bern,  29.  Oktober  1997 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 4. Dezember 1997

Anhang

29.10.1997  V 

BAG 97–105, in Kraft am 1. 1. 1998

Änderungen

27.11.2002  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion, BAG 03–5 (Art. 18), in Kraft am 1. 1. 2003

26.2.2003  V 

über den Wildtierschutz, BAG 03–30 (Art. 15), in Kraft am 1. 5. 2003

11.2.2004  V 

Abfallverordnung, BAG 04–21 (Art. 40), in Kraft am 1. 6. 2004

9.11.2005  V 

über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, BAG 05–136 (Art. 151), in Kraft am 1. 1. 2006

24.10.2007  EV 

zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wald, BAG 07–129 (Art. 5), in Kraft am 1. 1. 2008