921.111
29.
Oktober
1997
Kantonale Waldverordnung (KWaV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 52 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997
[BSG 921.11] (KWaG), auf
Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Waldfeststellungen 1. Im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren
1
Das Amt für Wald (KAWA) nimmt Waldfeststellungen
vor, die im Zusammenhang mit Rodungsverfahren stehen.
2
Die Waldabteilung ist zuständig für
die übrigen Waldfeststellungen.
3
Waldfeststellungen sind für kommende Ortsplanungen
nach Artikel 2 verbindlich.
Art. 2
2. Im Zusammenhang mit Ortsplanungen
1
Beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen
stellt die Waldabteilung auf Antrag der Gemeinde möglichst frühzeitig
fest, ob Wald an bestehende oder zukünftige Bauzonen grenzt, und bezeichnet
gegebenenfalls den Verlauf dieser Grenzen mittels Verpflockung oder auf andere
geeignete Weise im Gelände.
2
Die Gemeinde trägt diese Grenzen in einen
Plan ein, den sie spätestens zusammen mit der baurechtlichen Grundordnung
während mindestens 30 Tagen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit
öffentlich auflegt.
3
Sie führt gemeinsam mit der Waldabteilung
die Einspracheverhandlungen durch.
4
Der Plan gemäss Absatz 2 bedarf der Genehmigung
des KAWA. Dieses setzt sich mit den Einsprachen auseinander.
5
Die Gemeinde überträgt die rechtskräftig
festgestellten Waldgrenzen in den Nutzungsplan.
6
Wird der Plan zusammen mit der baurechtlichen
Grundordnung aufgelegt, sind die Genehmigungs- und Beschwerdeentscheide zeitlich
aufeinander abzustimmen.
Art. 3
Waldgrenze
Die Waldgrenze zu offenem Land verläuft in der Regel drei
Meter ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Bäume
bzw. Wurzelstöcke oder Sträucher miteinander verbindet, oder entlang
der Parzellengrenze, wenn diese innerhalb der drei Meter verläuft.
Art. 4
Wytweide
1
Die Wytweideflächen sind im Regionalen
Waldplan auszuweisen. Der Flächenanteil ihrer Bestockungen ist festzuhalten.
2
Dieser Flächenanteil ist langfristig zu
erhalten, während die räumliche Verteilung der Bestockungen ändern
darf.
Art. 5
Holzförderung
1
Der Kanton fördert die Verwendung von
Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei all seinen Tätigkeiten.
Er unterstützt Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung sowie
der Holzforschung.
2
Bei der Projektierung von kantonalen und vom
Kanton zu mindestens zehn Prozent subventionierten Bauten ist die Holzbauweise
zu prüfen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen.
2. Pflege und Nutzung des Waldes
2.1 Forstliche Planung
Art. 6
Regionaler Waldplan
1
Der Regionale Waldplan enthält insbesondere
| a |
Angaben über den Waldzustand, die Standortverhältnisse,
die bisherige Bewirtschaftung und die Waldfunktionen,
|
| b |
Ziele, Entwicklungsabsichten und Kontrollgrössen
für die nachhaltige Entwicklung,
|
| c |
Grundsätze und Rahmenbedingungen für
die Waldbewirtschaftung und -pflege,
|
| d |
Ansprüche an den Wald und ihre Gewichtung,
|
| e |
Übersicht und Informationen zu Waldflächen
mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften,
|
| f |
Angaben über die Koordination der Vorhaben
und
|
| g |
Darstellungen von offenen Konflikten sowie möglichen
Lösungswegen.
|
2
Erstellung, Nachführung und Umsetzung
des Regionalen Waldplanes ist Sache der Waldabteilung.
3
Spätestens nach 15 Jahren ist zu prüfen,
ob der Regionale Waldplan zu revidieren ist.
4
Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse
ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.
Art. 7
Mitwirkungsmöglichkeiten
1
Die Waldabteilung informiert die Waldeigentümerinnen
und -eigentümer und die übrige Bevölkerung sowie die Gemeinden
und die kantonalen Fachstellen frühzeitig über Erstellung oder Revision
des Regionalen Waldplans.
2
Zur Begleitung der Planung bildet sie eine
Arbeitsgruppe, in welcher die Waldeigentümerinnen und -eigentümer
sowie weitere interessierte Kreise vertreten sind, und zieht die betroffenen
kantonalen Fachstellen bei.
3
Der Regionale Waldplan wird nach vorgängiger
Publikation im Amtsblatt und in den Amtsanzeigern ganz oder in Teilabschnitten
an geeigneten Orten während mindestens 30 Tagen zur öffentlichen
Mitwirkung aufgelegt.
4
Im Rahmen der Mitwirkung können von jedermann
Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind dem Regierungsrat
in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Art. 8
Betriebsplan
1
Der Betriebsplan dient der Betriebsführung
und mittelfristigen Betriebsplanung eines Forstbetriebes.
2
Sofern dafür Beiträge beansprucht
werden, muss die Planung mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
| a |
die Waldfläche muss unter Vorbehalt von
Absatz 3 wenigstens 30 Hektaren betragen;
|
| b |
die Betriebsziele und Massnahmen müssen
auf die Vorgaben und Empfehlungen des Regionalen Waldplanes abgestimmt sein;
|
| c |
die waldbaulichen Massnahmen sind auf eine Analyse
des Waldzustandes und der bisherigen Bewirtschaftung abzustützen;
|
| d |
die Nutzungsabsichten (Hiebsatz) müssen
genügend bestimmt und ein geeignetes Kontrollsystem vorgesehen sein und
|
| e |
die Gültigkeitsdauer muss bestimmt sein.
|
3
Soweit mit dem Betriebsplan besondere Bewirtschaftungsvorschriften
des Regionalen Waldplanes vollzogen werden sollen, genehmigt die Waldabteilung
mit Verfügung die verbindlichen Bestimmungen des Betriebsplanes.
2.2 Bewirtschaftung
2.2.1 Grundsätze
Art. 9
Naturnahe Bewirtschaftung
Die naturnahe Bewirtschaftung des Waldes bezweckt
| a |
die natürliche Verjüngung,
|
| b |
eine ausgewogene Altersstruktur,
|
| c |
eine natürliche Artenzusammensetzung und
-vielfalt mit standortgerechten Baumarten und
|
| d |
die Schonung der Vegetation, des Bodens und
schützenswerter Biotope.
|
Art. 10
Bewirtschaftung von Wytweiden
1
Wytweiden sind extensiv zu bewirtschaften.
2
Zur Verjüngung und Erhaltung der Bestockung
kann die Waldabteilung waldbauliche Massnahmen anordnen und die Beweidung
mit bestimmten Tierarten einschränken oder zeitweise untersagen.
Art. 11
Zaunpflicht bei Wald, Weide und Wytweide
1
Wald und Weide sind in der Regel räumlich
und betrieblich zu trennen. An Wytweiden grenzender, geschlossener Wald ist
vor Beweidung zu schützen.
2
Vorbehältlich eines anderen Ortsgebrauchs
obliegt die Einfriedung der Weiden zum Schutz der Wälder der Tierhalterin
oder dem Tierhalter.
3
Der öffentliche Zugang ist zu gewährleisten.
Art. 12
Schwenten
1
Zur Wiederherstellung von Weiden darf Weidaufwuchs,
der noch nicht Wald ist, geschwentet werden.
2
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen
für Wytweiden, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation.
Art. 13
Verträge des Kantons
1
Das KAWA kann mit Zustimmung des finanzkompetenten
Organs für die Dauer von mindestens zehn Jahren Verträge im Sinne
von Artikel 9 KWaG
[BSG 921.11] abschliessen.
2
Der Vertrag enthält in der Regel:
| a |
die Beschreibung des Waldgebietes und seine
Eintragung in einem Plan,
|
| b |
die Ziele und die dafür zu erbringenden
Leistungen,
|
| c |
überprüfbare qualitative und quantitative
Vorgaben,
|
| d |
die Entschädigungen,
|
| e |
Bestimmungen über die Leistungskontrollen,
|
| f |
Bestimmungen über Dauer, Kündigung
und vorzeitige Auflösung des Vertrages sowie
|
| g |
Regeln über die Rechtsnachfolge.
|
3
Der Abschluss eines Vertrages kann davon abhängig
gemacht werden, dass sich die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
zu einer geeigneten Rechtsgemeinschaft zusammenschliessen oder dass sich Dritte
an den Kosten beteiligen.
4
Vorbehalten bleiben Verträge, die sich
auf das Naturschutzgesetz stützen.
Art. 14
Verträge von Gemeinden
Die Gemeinden bringen die von Ihnen gestützt auf Artikel
9 KWaG
[BSG 921.11] abgeschlossenen Verträge der Waldabteilung
zur Kenntnis.
Art. 15
Holzschlagbewilligung und Eigenbedarf
1
Holzschläge für den Verkauf und den
eigenen holzverarbeitenden Betrieb bedürfen einer Holzschlagbewilligung
durch die Waldabteilung.
2
Holzschläge für den Eigenbedarf sind
ausser auf Wytweiden ohne Bewilligung gestattet; vorbehalten bleiben anderslautende
besondere Bewirtschaftungsvorschriften des Regionalen Waldplanes.
3
Die Bewilligung ist gebührenfrei.
Art. 16
Vermehrungsgut
1
Für waldbauliche Zwecke ist ausschliesslich
Vermehrungsgut zu verwenden, das für den Standort geeignet und dessen
Herkunft bekannt ist.
2
Das KAWA führt einen Kataster der Samenerntebestände
und stellt Herkunftszeugnisse aus.
Art. 17
Veräusserung und Teilung von Wald
1
Die Waldabteilung entscheidet unter Vorbehalt
von Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den
Wald
[SR 921.0] (WaG) über Gesuche betreffend Veräusserung
oder Teilung von Wald.
2
Veräussern Gemeinden oder Korporationen
Waldflächen von weniger als 25 Aren, gilt die Bewilligung als erteilt.
2.2.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 18
Forstschutz
1
Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer treffen
die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen und sorgen für die Behebung
von Waldschäden, sofern die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen
gefährdet sind.
2
Besteht die Gefahr von Waldschäden, ist
geschlagenes und nicht entrindetes Nadelholz aus dem Wald abzuführen
oder, soweit diese Massnahme nicht möglich ist, von der Holzeigentümerin
oder vom Holzeigentümer vor Insektenbefall zu schützen.
Art. 19
Ausserordentliche Schadenereignisse
1
Ausserordentliche Schadenereignisse sind grosse,
eine ganze Region betreffende Waldschäden, welche den Holzmarkt wesentlich
beeinflussen können.
2
Das KAWA bezeichnet die ausserordentlichen
Schadenereignisse.
Art. 20
Verhütung von Wildschäden
1
Waldbewirtschaftung und Jagd sind so aufeinander
abzustimmen, dass auf mindestens drei Vierteln der Waldfläche die natürliche
Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne besondere Schutzmassnahmen
möglich ist.
2
Die Waldabteilung bezeichnet gemeinsam mit
dem Jagdinspektorat jene Waldgebiete, in denen zur Verhütung von Wildschäden
besondere Massnahmen getroffen werden müssen.
3
Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz.
Art. 21
Feuern im Wald
1
Feuern im Wald ist nur gestattet,
soweit alle erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Entstehung von
Feuerschäden auszuschliessen.
2
Das Verbrennen von Schlagabraum
ist verboten.
[Fassung vom 11. 2. 2004]
3
Schlagabraum darf ausnahmsweise
mit Zustimmung des zuständigen Forstdienstes und unter ständiger Beaufsichtigung
der Feuerstelle verbrannt werden,
[Absatz 3 Fassung vom 11. 2. 2004]
| a |
wenn er von Forstschädlingen oder Krankheiten
befallen ist, die eine Gefahr für den Wald darstellen,
|
| b |
wenn er nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt
und weggetragen werden kann, insbesondere in Bacheinhängen und Bachbetten
(Verklausungsgefahr) und in sehr steilen Landwirtschaftsflächen (Wiesen, Weiden),
|
| c |
wenn es die Arbeitssicherheit in sehr steilen
Lagen erfordert oder
|
| d |
wenn es zur Pflege der Wytweiden notwendig ist.
|
4
Bei Waldbrandgefahr kann die Waldabteilung
oder die Gemeinde das Feuern in den gefährdeten Waldgebieten untersagen.
[Absatz
4 entspricht dem bisherigen Absatz 3]
2.2.3 Waldreservate und ökologischer Ausgleich
Art. 22
Waldreservate
1
Waldreservate sollen namentlich
ökologisch besonders wertvolle Waldgebiete und ihre Entwicklung sowie
durch menschliche Bewirtschaftung hervorgerufene besondere Bestandesformen
erhalten und fördern; sie dienen ebenfalls der natur- und forstwissenschaftlichen
Forschung.
2
Waldreservate werden für mindestens 50
Jahre vom KAWA ausgeschieden.
3
In Totalreservaten ist auf menschliche Eingriffe
grundsätzlich zu verzichten; in Teilreservaten wird der Wald zur Erreichung
der Ziele in bestimmter Weise gepflegt oder bewirtschaftet.
4
Wenn der Schutz und die Erhaltung bedrohter
Tier- und Pflanzenarten, ein zeitlich unbegrenzter Schutz oder die Anordnung
von Schutzmassnahmen gegenüber Dritten im Vordergrund stehen, ist die
Errichtung eines Naturschutzgebietes im Wald zu prüfen.
Art. 23
Ökologischer Ausgleich
1
Als ökologische Ausgleichsflächen
eignen sich besondere Waldteile wie artenreiche oder schutzwürdige Waldgesellschaften,
gut strukturierte Waldränder, Waldlichtungen, Altholzinseln und Totholz,
Verjüngungsflächen oder andere Biotope. Sie ergänzen und vernetzen
Waldreservate und Naturschutzgebiete.
2
Die Waldabteilung berät die Gemeinden
und sorgt für eine gemeindeübergreifende Koordination der ökologischen
Ausgleichsmassnahmen.
3
Die Gemeinden informieren die Waldabteilung
frühzeitig über beabsichtigte Massnahmen.
4
Das weitere regelt die kantonale Naturschutzgesetzgebung.
2.2.4 Waldverbesserungen
Art. 24
Arten von Waldverbesserungen
Folgende Massnahmen oder Werke können unter amtlicher Mitwirkung
als Waldverbesserungen durchgeführt werden:
| a |
Gründung von dauerhaften Bewirtschaftungsgemeinschaften,
|
| b |
Zusammenführung von Waldeigentum zur gemeinsamen
Bewirtschaftung,
|
| c |
Massnahmen im Zusammenhang mit der Wald- und
Weidenutzung,
|
| d |
Walderschliessungen,
|
| e |
Unterhalt von Waldstrassen,
|
| f |
waldbauliche, technische und organisatorische
Massnahmen zum Schutze vor Naturereignissen,
|
| g |
Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen,
|
| h |
waldbauliche Massnahmen (Waldverjüngung,
Pflege- und Durchforstungsmassnahmen, Wiederherstellung geschädigter
Wälder),
|
| i |
Errichtung von Waldreservaten und
|
| k |
Veräusserung und Verpachtung von Waldparzellen.
|
Art. 25
Besondere Vorschriften 1. Bewirtschaftungsgemeinschaften
Beteiligen sich nur wenige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
an der gemeinsamen Bewirtschaftung, genügt die Bildung einer einfachen
Gesellschaft, sofern die gesamten Umstände auf eine dauerhafte Verbindung
schliessen lassen.
Art. 26
2. Zusammenführung zur gemeinsamen Bewirtschaftung
1
Die gemeinschaftlichen Eigentümerinnen
und Eigentümer können die Zuweisung von individuellen und übertragbaren
Nutzungsrechten am gemeinsamen Eigentum vorsehen.
2
Zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung
von Waldparzellen kann als Trägerschaft eine Bodenverbesserungsgenossenschaft
im Sinne von Artikel 703 ZGB
[SR 210] gebildet werden.
Art. 27
3. Veräusserung oder Verpachtung
Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit unterstützt der
Forstdienst Verkauf, Tausch oder Verpachtung von Wald sowie die Erarbeitung
von Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen, soweit durch diese Massnahmen
die Bewirtschaftung wesentlich verbessert werden kann.
2.2.5 Arbeitssicherheit
Art. 28
1
Die obligatorische Grundausbildung vermittelt
die Grundkenntnisse über Holzernte- und Motorsägearbeiten und macht
mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -massnahmen vertraut.
2
Sie dauert mindestens fünf Tage.
3
Eine entsprechende, vor weniger als zehn Jahren
erworbene Ausbildung oder eine gleichwertige praktische Erfahrung wird als
Grundausbildung im Sinne von Absatz 1 anerkannt. Zuständig für die
Anerkennung ist die Waldabteilung.
3. Schutz des Waldes vor Eingriffen
3.1 Zugänglichkeit
Art. 29
Veranstaltungen im Wald
1
Bewilligungspflichtig sind
| a |
Veranstaltungen unter Verwendung technischer
Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen,
|
| b |
internationale oder gesamtschweizerische Orientierungsläufe
sowie kantonale Mannschaftsorientierungsläufe,
|
| c |
radsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich
mehr als 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
|
| d |
reitsportliche Veranstaltungen mit voraussichtlich
mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
|
| e |
...
[Aufgehoben am 26. 2. 2003]
|
| f |
Veranstaltungen in Waldreservaten.
[Fassung
vom 26. 2. 2003]
|
2
Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn
Zeitpunkt, Ort oder Routenwahl Tiere, Pflanzen oder Wald erheblich beeinträchtigen
oder wenn die Gegend durch Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.
3
Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben
die Einwilligung der besonders betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer
einzuholen.
Art. 30
Verfahren
1
Gesuche mit Angaben über die voraussichtliche
Anzahl der Beteiligten und der Zuschauerinnen und Zuschauer, die Streckenführung,
die Infrastrukturstandorte sowie die Verkehrs- und Zuschauerlenkung sind spätestens
drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin beim KAWA einzureichen.
2
Periodisch und im selben Rahmen stattfindende
Veranstaltungen können für mehrere Jahre bewilligt werden.
3
Erfordert eine Veranstaltung zusätzliche
Bewilligungen anderer Behörden, sind die Verfahren zu koordinieren.
Art. 31
Reiten und Radfahren
1
Soweit keine besonderen Reit-
oder Fahrverbote bestehen, ist Reiten und Radfahren auf genügend festen
Wegen und besonders bezeichneten Pisten gestattet.
2
Besonders bezeichnete Pisten nach Artikel 22
Absatz 2 KWaG
[BSG 921.11] sind im Einverständnis mit den betroffenen
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegte, ohne bauliche
Massnahmen errichtete und von der Waldabteilung bewilligte Rad- oder Reitparcours
im Wald abseits von Wegen.
3.2 Waldstrassen
Art. 32
Befahren von Waldstrassen
1
Die Waldabteilung bezeichnet auf einem Plan
die Strassen und Strassenabschnitte, die Waldstrassen sind.
2
Sie bezeichnet unter Mitwirkung der betroffenen
Gemeinden sowie der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers
und nach Anhörung der Fachstellen diejenigen Waldstrassen, die gestützt
auf Artikel 23 KWaG
[BSG 921.11] weniger strengen oder aber weitergehenden
Einschränkungen unterliegen.
3
Der Waldstrassenplan wird zeitgleich in den
betroffenen Gemeinden während mindestens 30 Tagen mit dem Hinweis auf
die Einsprachemöglichkeit öffentlich aufgelegt.
4
Er bedarf der Genehmigung des KAWA. Dieses
setzt sich mit den Einsprachen auseinander.
5
Änderungen des Planes sind nach den gleichen
Vorschriften vorzunehmen. Gegenstand der Einsprache bilden jedoch nur die
Änderungen.
Art. 33
Massnahmen bei Missachtung der Fahrverbote
Die Waldabteilung und die Gemeinde sind befugt, eine Waldstrasse
nach vorgängiger Anhörung der Trägerschaft mit einer Barriere
oder anderen Hindernissen zu sperren, wenn das gesetzliche Fahrverbot regelmässig
missachtet wird.
3.3 Waldabstand
Art. 34
1
Der gesetzliche Waldabstand gilt für alle baubewilligungspflichtigen
Vorhaben, mit Ausnahme
| a |
von Umbauten, Renovationen, Installationen
im Gebäudeinnern sowie Anbauten, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert
wird, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes
nicht verändert wird;
|
| b |
der äusseren Umgestaltung von Gebäuden (Fassaden,
Dachformen, Materialien, Anstriche u. ä.);
|
| c |
von Abbrüchen von Gebäuden und Gebäudeteilen;
|
| d |
von Schiffsbojen und
|
| e |
von Bauten, die nicht für den Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, Lagergebäuden und ähnlichen Anlagen sowie unterirdischen
Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird und
die Zustimmung der betroffenenen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers
vorliegt.
|
2
Die Waldabteilung
befindet über die Ausnahmegesuche.
3.4 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
Art. 35
1
Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können
bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und
die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen.
2
Als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
gelten namentlich
| a |
Sport- und Lehrpfade,
|
| b |
kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen
sowie Antennenanlagen,
|
| c |
Hochsitze,
|
| d |
Bienenhäuschen,
|
| e |
Material- oder Geräteschuppen zum Unterhalt
öffentlicher Werke,
|
| f |
freie oder überdeckte Feuerstellen sowie
Unterstände mit einer Grundfläche von höchstens 25 Quadratmetern
und
|
| g |
Zäune.
|
3
Die Waldabteilung befindet über die Bewilligungsgesuche.
4. Schutz vor Naturereignissen
Art. 36
Koordination der Aufgaben
Das KAWA sorgt gemeinsam mit dem Tiefbauamt für die Erfüllung
aller Aufgaben betreffend den Schutz vor Naturereignissen.
Art. 37
Aufgaben der Abteilung Naturgefahren 1. Allgemein
1
Die Abteilung Naturgefahren ist die kantonale
Fachstelle für die Prävention von Schnee- und Massenbewegungsprozessen
innerhalb und ausserhalb des Waldes, wie Schnee und Eislawinen, Eisschlag,
Steinschlag, Fels- und Bergsturz, Rutschungen, Hangmuren und Erosion.
2
Sie
| a |
berät, unterstützt und beaufsichtigt
Gemeinden, Anlagebetreiberinnen und -betreiber sowie Dritte bei der Vorbereitung
und Durchführung von Schutzmassnahmen;
|
| b |
koordiniert subventionierte Massnahmen zur Abwehr
von Naturereignissen, soweit dafür nicht Anlagebetreiber verantwortlich
sind;
|
| c |
plant in besonderen Fällen im Auftrag von
Dritten Schutzmassnahmen, leitet die Ausführungsarbeiten oder führt
sie selber aus;
|
| d |
ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit
hierfür nicht eine andere Behörde oder Dritte verantwortlich sind;
|
| e |
ordnet die Ersatzvornahme an;
|
| f |
prüft Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen;
|
| g |
verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben
und
|
| h |
informiert die Bevölkerung und Behörden
über Naturereignisse und ihre Abwehr.
|
3
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Tiefbauamtes für den Hochwasserschutz und Bodenbewegungen im Gewässerbereich.
Art. 38
2. Grundlagenbeschaffung
1
Die Abteilung Naturgefahren
erstellt in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Grundlagen und führt sie
nach:
| a |
einen Gefahrenkataster, der bereits eingetretene
Naturereignisse einschliesslich deren Wirkungszonen und Schadenwirkungen dokumentiert
sowie ausgeführte bauliche Schutzmassnahmen und allfällige Schwachstellen
aufzeigt, und
|
| b |
eine Gefahrenhinweiskarte, die übersichtsmässig
auf mögliche Wirkungsräume von Naturprozessen hinweist, um allfällige Konflikte
mit Nutzungen frühzeitig zu erkennen.
|
2
Zur Beschaffung
von Entscheidungsgrundlagen für die Warnung vor Naturereignissen errichtet
die Abteilung Naturgefahren in Ergänzung zum nationalen Messnetz regionale
Messstellen.
Art. 39
Aufgaben der Gemeinden 1. Vorsorge
1
Die Gemeinden wachen im Siedlungsgebiet mit
Hilfe des Gefahrenkatasters, der Gefahrenhinweiskarte und anderen vorhandenen
Grundlagen, Beobachtungen oder Hinweisen über das Auftreten und die Entwicklung
einer Gefährdung durch Naturereignisse und ordnen die erforderlichen
Massnahmen an.
2
Wo für das Siedlungsgebiet erkennbare
Naturgefahren bestehen, errichten sie eine Gefahrenkarte, aus der die Naturgefahren
sowie die daraus entstehenden Risiken für Menschen und erhebliche Sachwerte
ersichtlich sind.
3
Sie berücksichtigen die Gefahrenkarten
sowie andere Grundlagen gemäss Absatz 1 bei der Nutzungsplanung, bei
der Erteilung von Baubewilligungen und allen anderen raumwirksamen Tätigkeiten.
4
Sie sorgen dafür, dass neue und bestehende
Bauten und Anlagen bezüglich ihres Standortes, der Nutzungsart oder der
Bauweise soweit zumutbar den vorhandenen Naturgefahren angepasst werden, gegebenenfalls
durch Verlegung an sichere Orte.
Art. 40
2. Organisatorische Massnahmen
1
Die von Naturgefahren bedrohten Gemeinden erstellen
eine zweckmässige Alarmorganisation, die bei sich ankündigenden
Naturereignissen rechtzeitig die Bevölkerung warnt.
2
Sie haben vorsorgliche Massnahmen wie die Evakuierung
oder Sperrung des gefährdeten Gebietes oder in Ausnahmefällen die
künstliche Auslösung drohender Lawinen oder instabiler Felspartien
anzuordnen.
Art. 41
3. Forstliche und bautechnische Massnahmen
1
Zur Verhinderung oder Verminderung einer Naturgefahr
sorgen die Gemeinden für die fachgerechte Erhaltung, Pflege oder Neuanlage
von Schutzwäldern und errichten die notwendigen technischen Schutzbauten
oder Anlagen, soweit ihnen diese Massnahmen zumutbar sind.
2
Widersetzt sich eine Grundeigentümerin
oder ein Grundeigentümer den besonderen Bewirtschaftungsvorschriften,
ordnet die Waldabteilung auf Antrag der Gemeinden die Ersatzvornahme an.
5. Beiträge
5.1 Allgemeines
Art. 42
Beitragsvoraussetzungen
1
An die Waldpflege- und Strukturverbesserungsmassnahmen
werden nur Beiträge ausgerichtet, wenn sich die Empfängerinnen und
Empfänger an den Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.
2
Abgeltungen werden nur für angeordnete
oder vertraglich vereinbarte Massnahmen geleistet.
Art. 43
[Fassung vom 24. 10. 2007]
Beitragshöhe und Beitragsart
1
Die Beitragshöhe richtet sich nach einem oder mehreren der folgenden
Kriterien:
| a |
Aufwand, der bei wirtschaftlicher Ausführung
der Massnahme entsteht,
|
| b |
Bedeutung der Massnahme aus Sicht der Öffentlichkeit,
|
| c |
finanzielle Belastung für die Trägerschaft,
|
| d |
Kostenwirksamkeit und Qualität der Massnahme,
|
| e |
Eigeninteresse sowie Vorleistungen der Trägerschaft.
|
2
Soweit zuverlässige
Erfahrungswerte vorliegen und keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung
des wirtschaftlich begründeten Aufwands bestehen, werden die Beiträge in Form
von leistungsabhängigen Pauschalen ausgerichtet.
3
Für standardisierte Projekte kann die Pauschale
oder der Beitragssatz einheitlich festgelegt werden.
Art. 44
Gesuchseinreichung
Die Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen
bei der Waldabteilung einzureichen.
5.2 Abgeltungen und Finanzhilfen mit Bundesbeteiligung
Art. 45
[Fassung vom 24. 10. 2007]
1
Der
Kanton leistet Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten
Kosten folgender Massnahmen im Sinne von Artikel
36, Artikel 37 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e WaG
[SR
921.0]:
| a |
Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte
vor Naturereignissen schützen,
|
| b |
Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion
des Schutzwaldes notwendig sind,
|
| c |
Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung
der biologischen Vielfalt im Wald beitragen.
|
2
Er kann
Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten folgender Massnahmen
im Sinne von Artikel 38 Absatz1 Buchstabe b, Artikel 38a
sowie Artikel 39 WaG leisten::
| a |
Jungwaldpflege,
|
| b |
Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der
Waldbewirtschaftung verbessern,
|
| c |
nicht der Berufsbildungsgesetzgebung unterliegende
forstliche Bildung.
|
5.3 Investitionskredite des Bundes
Art. 46
1
Gesuche um Investitionskredite sind bei der
Waldabteilung einzureichen.
2
Die Bernische Stiftung für Agrarkredite
verfügt auf Antrag des KAWA und nach Prüfung der finanziellen und
formellen Anforderungen die Kreditgewährung.
3
Sie vollzieht den Zahlungsverkehr.
4
Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten,
kann sie in Absprache mit dem KAWA oder auf dessen Antrag die vorzeitige Rückforderung
oder die Kündigung des Kredites verfügen.
5
Mit der Gewährung des Investitionskredites
verpflichtet sich der Kanton gegenüber dem Bund zur Rückzahlung,
soweit die Schuldnerin oder der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht
nicht nachkommt.
5.4 Eigenständige Kantonsbeiträge
Art. 47
Abgeltungen 1. Wildschadenverhütung
Wo sich die erforderliche Waldverjüngung trotz jagdlicher
und waldbaulicher Massnahmen nicht erreichen lässt, werden an die Kosten
für technische Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Rahmen des
Voranschlages Abgeltungen geleistet, soweit die Arbeitsleistungen der Jägerschaft
und die aus dem kantonalen Wildschadenfonds stammenden Mittel nicht ausreichen.
Art. 47a
[Eingefügt am 24. 10. 2007]
2. Waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern
An
die Kosten der waldbaulichen Massnahmen in Schutzwäldern können Abgeltungen
bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Art. 48
3. Aufwendungen
für die Berufsbildung
[Fassung vom 24. 10. 2007]
Lohnausfälle von nicht kantonalen forstlichen
Lehrkräften in anerkannten Kursen der Grund- und Weiterbildung sowie von Prüfungsexpertinnen
und -experten sind angemessen abzugelten.
[Fassung vom 9. 11. 2005]
Art. 49
[Fassung vom 24. 10. 2007]
Finanzhilfen 1. Bau von Waldstrassen
An die Kosten für die Ergänzung, den Ausbau und die
Wiederinstandstellung von Waldstrassen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent
der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Art. 50
2. Unterhalt von Waldstrassen
1
An die Kosten des periodischen
Unterhalts von Waldstrassen können pauschal Finanzhilfen von 20 bis 40 Prozent
ausgerichtet werden, wenn
| a |
die Strasse im Waldstrassenplan enthalten ist;
|
| b |
eine rechtlich selbständige Trägerschaft sowie
eine zweckmässige Benützungs-und Unterhaltsregelung für die Waldstrasse bestehen
|
| c |
die Verkehrsbeschränkungen recht-und zweckmässig
geregelt sind und korrekt vollzogen werden;
|
| d |
weitere regelmässige Benützerinnen und Benützer
der Strasse sich am Unterhalt beteiligen und
|
| e |
der Unterhaltsbedarf von der Waldabteilung bestätigt
ist.
|
2
Vernachlässigt
die Trägerschaft den laufenden Unterhalt, können keine Beiträge ausgerichtet
werden.
Art. 51
3. Absatzförderung von Holz
1
An langfristig wirksame Absatzförderungsmassnahmen
wie Information und Holzwerbung können Finanzhilfen bis zu 50 Prozent
gewährt werden.
2
Beitragsberechtigt sind nicht gewinnorientierte
Fachorganisationen, die im Kanton Bern tätig sind.
3
Massnahmen im Zusammenhang mit ausserordentlichen
Schadenereignissen bleiben vorbehalten.
Art. 51a
[Eingefügt am 24. 10. 2007]
4. Seilkraneinsatz
An die Kosten für
den Einsatz von Seilkrananlagen können Finanzhilfen bis zu 70 Prozent der
beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Art. 51b
[Eingefügt am 24. 10. 2007]
5. Verbesserung
der Bewirtschaftungsbedingungen
An die Kosten
für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen können Finanzhilfen
bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Art. 51c
[Eingefügt am 24. 10. 2007]
6. Forstliche Planungsgrundlagen
1
An die Kosten für die Erstellung von forstlichen Planungsgrundlagen,
die der Gewährleistung öffentlicher Interessen dienen, können Finanzhilfen
bis zu 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
2
Als forstliche Planungsgrundlagen im Sinne
von Absatz 1 gelten insbesondere regionale Bestandesaufnahmen nach einheitlichen
kantonalen Kriterien und gestützt darauf ausgearbeitete Massnahmenpläne.
6. Kantonaler Forstdienst
6.1 Übertragung kantonaler Aufgaben
Art. 52
Reviervertrag
1
Das KAWA kann die Aufgaben gemäss Artikel
40 KWaG
[BSG 921.11] mit einer Leistungsvereinbarung für fünf
bis zehn Jahre einer geeigneten Trägerschaft übertragen.
2
Der Vertrag regelt mindestens folgende Gegenstände:
| a |
Art, Umfang und Kontrolle der zu übertragenden
Aufgaben, die mindestens die Beratung, die Holzanzeichnung, die Überwachung
des Waldzustandes und die Öffentlichkeitsarbeit umfassen müssen,
|
| b |
Geltungsgebiet (Perimeter),
|
| c |
überprüfbare qualitative Vorgaben
für die Aufgabenerfüllung,
|
| d |
Holzschlagbewilligung und Aufsicht über
die Holzanzeichnung,
|
| e |
Erfolgskontrolle,
|
| f |
Basisentschädigung sowie allfällige
Zusatzentschädigungen und
|
| g |
Vertragsdauer sowie Kündigung des Vertrages.
|
3
Kommt die Trägerschaft ihren Verpflichtungen
nicht oder nur ungenügend nach, kann das KAWA die Leistungsvereinbarung
kündigen.
Art. 53
Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss
1
Als Trägerschaft kantonaler Aufgaben fallen
öffentlich-rechtliche Körperschaften, Genossenschaften sowie andere
dauerhafte Zusammenschlüsse von Waldeigentümerinnen und -eigentümern
in Betracht.
2
Die Trägerschaft muss über das erforderliche
Fachpersonal nach Artikel 51 WaG
[SR 921.0] verfügen.
3
Als Perimeter für die Aufgabenerfüllung
ist ein Gebiet zu bezeichnen, das in der Regel
| a |
mindestens 500 Hektaren Wald umfasst;
|
| b |
alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
innerhalb des Perimeters umfasst und
|
| c |
bestehende natürliche und politische Grenzen
berücksichtigt.
|
Art. 54
Abgeltungen 1. Beratung, Anzeichnung und Überwachung
1
Der Aufwand für Beratung, Anzeichnung
und Überwachung im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWaG
[BSG 921.11] wird pauschal abgegolten.
Die Pauschale schliesst auch allgemeine Leistungen im Sinne von Artikel 40
Absatz 1 Buchstabe d und f KWaG mit ein.
2
Massgebend für die Berechnung der Pauschalen
sind ein für die gesamte Vertragsdauer festgelegter Zeitrichtwert sowie
ein einheitlich festgelegter Verrechnungstarif für diplomierte Försterinnen
und Förster, welcher im Gleichschritt mit den Gehältern des Personals
der kantonalen Verwaltung an die Teuerung angepasst wird.
3
Der Zeitrichtwert ergibt sich aus
| a |
der zu betreuenden Waldfläche,
|
| b |
den Waldbesitzverhältnissen,
|
| c |
der geschätzten jährlichen Nutzungsmenge,
|
| d |
den Gelände-und Erschliessungsverhältnissen
sowie
|
| e |
den Waldfunktionen, die einen besonderen zusätzlichen
Aufwand verursachen.
|
4
Bei wesentlichen Änderungen der Vertragsgrundlagen
ist die Pauschalabgeltung anzupassen.
Art. 55
2. Besondere Aufgaben
1
Besondere Aufgaben können zusätzlich
übertragen und in der Regel nach Aufwand abgegolten werden.
2
Verursacht die Überwachung des Waldzustandes
aufgrund einer ausserordentlichen Schadensituation einen wesentlich grösseren
Aufwand als angenommen, kann für die Mehrleistungen eine zusätzliche
Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 56
3. Technische Forstverwaltungen
1
Als technische Forstverwaltungen gelten Revierträgerschaften,
die für die Leitung des Forstbetriebes eine Forstingenieurin oder einen
Forstingenieur hauptberuflich anstellen.
2
Die technischen Forstverwaltungen werden vom
KAWA anerkannt.
3
Sie haben Anspruch auf eine pauschale Zusatzentschädigung
für Ingenieurarbeiten, die ihnen vom Forstdienst übertragen werden.
6.2 Bewirtschaftung des Staatswaldes
Art. 57
1
Die Waldabteilung erstellt für die Staatswälder
Betriebspläne, welche die wesentlichen mittel-und langfristigen Betriebsziele
und Umsetzungsmassnahmen festlegen.
2
Das KAWA genehmigt die Betriebspläne.
6.3 Beratung und Arbeiten für Dritte
Art. 58
Kostenlose Beratung
1
Die Beratung ist im üblichen Rahmen in
folgenden Bereichen kostenlos:
| a |
Holzanzeichnung und Waldbau,
|
| b |
einfache Auskünfte sowie praktische Ratschläge
und Anleitungen,
|
| c |
Informationen zu Förderungsmassnahmen und
|
| d |
Erkennung und Quantifizierung von Naturgefahren
sowie Begleitung bei der Planung von Schutzmassnahmen.
|
Art. 59
Kostenpflichtige Dienstleistungen
1
Wo der Forstdienst zugunsten von Dritten Arbeiten
übernimmt oder durch die von ihm verlangten Dienstleistungen ein offensichtlicher
Vorteil entsteht, sind die Kosten den begünstigten Dritten aufzuerlegen.
2
In jedem Falle kostenpflichtig sind
| a |
Holzeinmessung und -klassierung,
|
| b |
Holzvermittlung und -verkauf,
|
| c |
Abstecken von Seillinien, Rückegassen,
Wegen usw.,
|
| d |
Einsatzplanungen für Personal und Maschinen,
|
| e |
Projektierungen, Bauleitungen und Abrechnungen,
|
| f |
Gutachten sowie
|
| g |
Betriebsführung und -planung.
|
Art. 60
Voraussetzungen für die Übernahme von Drittaufträgen
Zur Überbrückung saisonaler Schwankungen und von Beschäftigungslücken
oder bei einem Unterangebot an qualifizierten privaten Unternehmungen können
die kantonalen Forstbetriebe und die Abteilung Naturgefahren Arbeiten für
Dritte ausführen.
6.4 Forstliche Bildung
[Titel Fassung vom
9. 11. 2005]
Art. 61
[Fassung vom 9. 11. 2005]
Aufgaben des Forstdienstes
1
Das KAWA befasst sich mit der forstlichen Aus- und Weiterbildung.
2
Es ist insbesondere zuständig
für
| a |
die Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen
und Waldarbeiter sowie
|
| b |
die obligatorische Grundausbildung für Holzernte-
und Motorsägearbeiten.
|
3
Es kann
aufgrund von Leistungsvereinbarungen Leistungen für die forstliche Grund-
und Weiterbildung sowie für die Berufsbildung fachverwandter
Berufszweige erbringen.
4
...
[Aufgehoben
am 9. 11. 2005]
5
...
[Aufgehoben
am 9. 11. 2005]
Art. 62
...
[Aufgehoben am 9. 11. 2005]
6.5 Kantonales Personal für die Waldpflege
Art. 63
1
Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen
haben die Angestellten Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung
im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechtes.
2
Die Karenzzeit und die durch die Arbeitslosenversicherung
nicht gedeckten Lohnausfälle gehen zu Lasten des Kantons.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 64
Waldfeststellungen vor Inkrafttreten des WaG
Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für Waldfeststellungen, die
vor dem 1. Januar 1993 vorgenommen wurden.
Art. 65
Organisation der Revierträgerschaften
1
Mit Aufhebung des Revierbeschlusses durch das
KAWA entfällt die Pflicht zur Bildung einer Revierkommission.
2
Die neuen Revierträgerschaften organisieren
sich zweckmässig und bezeichnen die Ansprechpartnerinnen und -partner
für den Forstdienst.
3
Sie
| a |
schliessen die Leistungsvereinbarung mit dem
KAWA ab;
|
| b |
legen Rechenschaft über die Erfüllung
des Leistungsauftrages ab und
|
| c |
fördern die Zusammenarbeit der Waldeigentümerinnen
und -eigentümer innerhalb des Reviers.
|
Art. 66
Neuberechnung der Revierbeiträge
Ab Inkrafttreten des KWaG werden die Revierbeiträge nach
den Grundsätzen und Kriterien der Abgeltung des Leistungsauftrages nach
Artikel 54 ff. berechnet und ausgerichtet.
Art. 67
Forstreservefonds
1
Folgende Ausgaben dienen forstlichen Zwecken
nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 KWaG
[BSG 921.11]:
| a |
Ersatzleistungen für geschmälerte
Jahresnutzungen,
|
| b |
Finanzierung grösserer forstlicher Werke
(wie z. B. Walderschliessungen, Aufforstungen und Werkzeughütten) und
die Anschaffung grösserer Maschinen, wenn die ordentlichen Einnahmen
des Forstbetriebes nicht ausreichen,
|
| c |
Deckung der Restkosten von Betriebsplanungsarbeiten
und der Auslagen für Vermessungen und andere Planungen,
|
| d |
Erwerb von Waldeigentum und dinglichen Rechten
im Wald,
|
| e |
Ausgleich von Betriebsdefiziten.
|
Art. 68
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben
| 1. |
Einführungsverordnung vom 22. Juni 1994
zum Bundesgesetz über den Wald,
|
| 2. |
Verordnung vom 23. Juli 1974 betreffend Bauten
in Waldnähe,
|
| 3. |
Verordnung vom 6. Mai 1975 über Waldbewirtschaftungsverträge,
|
| 4. |
Verordnung vom 6. Mai 1975 über die Forstreservefonds,
|
| 5. |
Verordnung vom 31. Juli 1928 betreffend die
Holzversteigerung des Staates,
|
| 6. |
Verordnung vom 2. Dezember 1905 über die
Organisation des Forstdienstes im Kanton Bern,
|
| 7. |
Verordnung vom 5. Februar 1974 über die
Organisation und Befugnisse der Revierkommissionen,
|
| 8. |
Verordnung vom 22. November 1984 über
die Berufslehre für Forstwarte,
|
| 9. |
Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die
Anstellungsbedingungen des Personals über die Waldpflege und
|
| 10. |
Verordnung vom 5. Februar 1974 über die
Kostenteilung zwischen Waldeigentümern und Staat.
|
Art.69
Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von
Absatz 2 am 1. Januar 1998 in Kraft.
2
Artikel 49 und 50 treten am 1. Januar 2001
in Kraft.
Bern,
29.
Oktober
1997
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 4.
Dezember 1997
Anhang
29.10.1997
V
BAG 97–105, in Kraft am 1. 1. 1998
Änderungen
27.11.2002
V
über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion,
BAG 03–5 (Art. 18), in Kraft am 1. 1. 2003
26.2.2003
V
über den Wildtierschutz, BAG 03–30 (Art. 15), in Kraft am
1. 5. 2003
11.2.2004
V
Abfallverordnung, BAG 04–21 (Art. 40), in Kraft am 1. 6.
2004
9.11.2005
V
über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung,
BAG 05–136 (Art. 151), in Kraft am 1. 1. 2006
24.10.2007
EV
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wald, BAG 07–129 (Art. 5), in Kraft
am 1. 1. 2008
|