923.11
21.
Juni
1995
Fischereigesetz (FiG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei
[SR
923.0] Artikel 699 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
[SR 210] (ZGB) sowie in Ausführung von Artikel 31
Absatz 2 und 52 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung
[BSG
101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken,
| a |
die natürliche Artenvielfalt und den Bestand
einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume
zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,
|
| b |
bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen
sowie deren Lebensräume zu schützen,
|
| c |
eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
zu gewährleisten,
|
| d |
das Fischereiregal des Kantons zu regeln und
|
| e |
die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung
zu fördern.
|
Art. 2
Geltungsbereich
1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter
Vorbehalt von Absatz 2 sowie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für
alle Gewässer.
2
Für Fischzuchtanlagen und für künstlich
angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern
auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen
über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.
3
Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich
die Bestimmungen über technische Eingriffe.
Art. 3
Begriffe
1
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der
darauf gestützten Ausführungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische.
2
Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt,
wer den Fischfang im Haupt- oder Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen
und Reusen ausübt.
3
Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt,
wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt
und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet.
4
Als Fischzüchterin oder Fischzüchter
gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener
Gewässer gewerbsmässig Zuchtanstalten betreibt.
5
Als Regalgewässer gelten sämtliche
Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.
Art. 4
Allgemeine Pflicht der Behörden
1
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden
berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der
Fischerei.
2
Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben,
welche die Interessen der Fischerei berühren, eng mit der zuständigen
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion zusammen.
2. Schutz und Nutzung
2.1 Grundsatz
Art. 5
Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen
Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere
sowie für eine nachhaltige Nutzung der Bestände, indem er
| a |
Schutz- und Schongebiete schafft;
|
| b |
Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung
von Gewässern und Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen
von Fischen und Krebsen dienen;
|
| c |
Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter
Lebensräume unterstützt;
|
| d |
geeignete Lebensräume wiederbesetzt;
|
| e |
einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt;
|
| f |
eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten
oder Rassen verhindert und
|
| g |
eine Über- oder Unternutzung von Fisch-
und Krebsbeständen verhindert.
|
2.2 Schutzvorschriften
Art. 6
Erhaltung der Arten und Rassen
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit
dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen
und Fischereiverbote erlassen.
2
Ist für den Schutz auch der Einbezug von
Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften
der Naturschutzgesetzgebung.
Art. 7
Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume
1
Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft
der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung
von Lebensräumen unterstützen, wenn
| a |
ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht;
|
| b |
ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen
wird oder
|
| c |
die Artenvielfalt erhöht wird.
|
2
Die Planung und Durchführung der Massnahmen
erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle.
3
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau
[BSG 751.11] (Wasserbaugesetz, WBG).
Art. 8
Technische Eingriffe 1. Grundsatz
1
Die Bewilligungspflicht für technische
Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie
für Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern richtet sich
nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2
Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne
sind der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion im Stadium
der Vorarbeiten zur Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten.
3
Gleiches gilt für Projekte betreffend
| a |
Meliorationen,
|
| b |
Kraftwerk- und Verkehrsanlagen,
|
| c |
Kies- und Wasserentnahmen und
|
| d |
andere erhebliche Eingriffe.
|
Art. 9
2. Zuständigkeit
1
Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2
Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere
Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften
des Koordinationsgesetzes.
Art. 10
Sanierungsmassnahmen
1
Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für
deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde
Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die
Fischerei
[SR 923.0] anordnen.
2
Massnahmen dürfen nur angeordnet werden,
wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen,
tragbar sind.
Art. 11
Durchführung
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion begleitet
die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang
mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.
Art. 12
Ersatzvornahme
Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden
Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht
vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme
auf Kosten der Pflichtigen an.
Art. 13
Schutz vor Beeinträchtigungen
1
Die natürliche Verlaichung darf während
der Dauer der Fortpflanzungsperiode nicht beeinträchtigt werden.
2
In begründeten Fällen kann die zuständige
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen bewilligen.
3
Vorbehalten bleiben Notarbeiten bei Katastrophenereignissen.
Art. 14
Sportliche Aktivitäten
1
In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten
kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden,
soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt
oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern.
2
Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen
Kreise als allgemeinverbindlich erklären.
2.3 Ausübung der Fischerei
Art. 15
Grundsatz
1
Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf
auszurichten, dass einerseits die natürliche Fortpflanzung der Fische
und Krebse gesichert ist und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt
wird.
2
Die Fanggeräte und -methoden sind in Art
und Anzahl so einzusetzen, dass unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt
eine übermässige Befischung und ein Überhandnehmen einzelner
Arten verhindert werden.
Art. 16
Schongebiete
1
Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte,
in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten
ist.
2
Schongebiete werden für eine ein- oder
mehrjährige Dauer geschaffen.
3
Sie können nach fischereibiologischen
Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.
Art. 17
Einschränkungen
1
Die Fischereibefugnis
kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen
eingeschränkt werden.
2
Aus
wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
örtlich beschränkte Fischereiverbote oder andere, weniger weit gehende Einschränkungen
erlassen.
[Fassung vom 20.11.2008]
3
Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für
die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.
Art. 18
Sorgfaltspflichten
Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern
nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.
Art. 19
Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere
1
Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung
der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2
Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren
kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
Art. 20
Uferbegehung
1
Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet,
das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten.
2
Eingefriedete Grundstücke, Hofräume
sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der
Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.
3
Schadenersatzansprüche richten sich nach
den Vorschriften des Zivilrechts.
Art. 21
Neubauten, Zutrittsverbote
1
Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen,
welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen,
bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2
Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere
Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften
des Koordinationsgesetzes.
3
Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht
einschränkt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion erlassen werden.
Art. 22
Wettfischen
Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen
ist verboten.
2.4 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz
Art. 23
Grundsatz
Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten
und nachhaltigen Ertrag auszurichten.
Art. 24
Sonderfänge
Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt
sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich
| a |
zur Laichgewinnung,
|
| b |
zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern,
|
| c |
zur Bekämpfung von Krankheiten,
|
| d |
zur Bestandesregulierung,
|
| e |
zum Abfischen vor Ausführung technischer
Eingriffe,
|
| f |
zur Grundlagenbeschaffung,
|
| g |
zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken,
|
| h |
zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder
Fische und Krebse sowie
|
| i |
im Falle plötzlich auftretender Ereignisse
wie Fischvergiftungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.
|
Art. 25
Besatz
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan
über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse.
2
Sie kann überdies für alle Gewässer
Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht
unterstellen.
Art. 26
Mitwirkung Dritter
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann
für die Durchführung von Hegemassnahmen die Berufsfischerinnen und
die Berufsfischer, die Fischereivereine, die Inhaberinnen und die Inhaber
von privaten Fischereirechten und bei Pachtgewässern die Pächterin
oder den Pächter im gegenseitigen Einvernehmen beiziehen.
2.5 Grundlagenbeschaffung
Art. 27
1
Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt,
kann zur Führung und Einsendung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
2
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen
über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume
beschaffen.
3
Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine
Statistik über Besatzmassnahmen verlangen.
3. Fischereiregal
Art. 28
Grundsatz
1
Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht,
in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere
zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu.
2
Der Kanton übt dieses Recht, soweit er
es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten und durch Verpachtung
aus.
3
Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten
Fischereirechte.
Art. 29
Freiangelei
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee
im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.
Art. 30
Patente 1. Arten und Anspruch
1
Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei
in sämtlichen Patentgewässern und für die Berufsfischerei im
Brienzer-, Thuner- oder Bielersee.
2
Auf die Erteilung oder Verlängerung eines
Berufsfischerpatentes besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 31
2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen
[Fassung
vom 20. 11. 2008]
1
Das Patent ist persönlich und unübertragbar.
2
Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen
Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung
sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich
beschränkter Gültigkeit abgegeben werden.
3
An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpatente
abgegeben werden.
[Eingefügt am 20.11.2008]
Art. 32
[Fassung vom 20.11.2008]
3. Patentausgabe
Die zuständige
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erteilt die Patente.
Art. 33
4. Pflichten der Patentinhaberinnen
und -inhaber
Die Inhaberinnen
und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung
der Fischerei Patent, Fangstatistik und die weiteren erforderlichen Ausweise
[Fassung
vom 20.11.2008] auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen
auf Aufforderung hin vorzuweisen.
Art. 34
5. Jugendliche
1
Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres,
in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt.
2
Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter
zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben,
die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes
ist.
3
Diese Einschränkung gilt nicht für
die Ausübung der Freiangelei.
Art. 35
Pacht
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
bestimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden.
2
Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen
Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr
für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei
sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet.
3
Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages
besteht kein Rechtsanspruch.
4
Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer
Verfügung.
Art. 36
[Fassung vom 20.11.2008]
Information
Personen, die
ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen, werden die massgeblichen
Fischereivorschriften zugänglich gemacht.
Art. 37
Regalgebühren 1. Grundsatz
1
Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten
Patente Regalgebühren.
2
Von Jugendlichen wird ein ermässigter
Ansatz erhoben.
3
Für Kollektivpatente werden lediglich
Verwaltungsgebühren erhoben.
Art. 38
2. Angelfischerpatent
1
Die Gebührenhöhe für
Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei folgende
Ansätze gelten:
[Absatz 1 Fassung vom 20.11.2008]
|
|
CHF |
| a |
für ein Kalenderjahr |
200.– |
| b |
für ein Kalenderjahr
(einschliesslich Köderfischfang) |
225.– |
| c |
für 30 Tage |
150.– |
| d |
für sieben Tage |
85.– |
| e |
für einen Tag |
28.– |
| f |
Gastpatent während eines
Kalenderjahrs |
70.– |
2
Personen
ohne Wohnsitz im Kanton entrichten für Angelfischereipatente nach Absatz 1
Buchstaben a bis c
[Fassung vom 20.11.2008] die
doppelten Gebühren.
[Fassung vom 25. 3. 2002]
3
Die Gebühren für die Jugendkarten betragen für
alle Bewerberinnen und Bewerber
[Absatz 2 Fassung vom 20.11.2008]
|
|
CHF |
| a |
für ein Kalenderjahr |
60.– |
| b |
für ein Kalenderjahr
(einschliesslich Köderfischfang) |
80.– |
| c |
für 30 Tage |
40.– |
| d |
für sieben Tage |
28.– |
| e |
für einen Tag |
17.– |
4
Aus
besonderen Gründen, namentlich für Organe der Fischereiaufsicht und zu Promotionszwecken,
können Gratispatente abgegeben werden.
[Eingefügt am 20.11.2008]
Art. 39
3. Gegenrechtsklausel
1
Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten
die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich
jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt
und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.
2
Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere
Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss
Absatz 1 gelten soll.
Art. 40
[Fassung vom 20. 11. 2008]
4. Berufsfischerpatent
Die
Jahresgebühren für Berufsfischerpatente betragen
|
|
CHF |
| a |
für ein Patent der Kategorie I |
1350.– |
| b |
für ein Patent der Kategorie II |
675.– |
Art. 41
5. Teuerungsanpassung
Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung
an.
Art. 42
6. Rückerstattung
Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein
Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
Art. 43
7. Zweckbindung
Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind
für Renaturierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden.
Art. 44
Private Fischereirechte 1. Besitzstand, Erstehungs- und
Enteignungsrecht
1
Nachgewiesene private Fischereirechte werden
in ihrem Bestand gewahrt.
2
Der Kanton kann diese Rechte freihändig
erwerben.
3
Der Regierungsrat kann private Fischereirechte
in Patentgewässern nach den Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung
enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
Art. 45
2. Vorkaufsrecht
1
Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts
steht dem Kanton ein Vorkaufsrecht zu.
2
Die Veräusserung ist der zuständigen
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion anzuzeigen.
3
Im übrigen gelten die Vorschriften des
ZGB
[SR 210]
4. Förderung der Fischerei
Art. 46
Abgeltungen
Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Abgeltungen
gewähren
| a |
für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen
Anlagen, welche die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese
Massnahmen ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären,
|
| b |
für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht
für die Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische, Krebse
und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume,
sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Fischerei liegen,
|
| c |
für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe
von Angelfischerpatenten sowie der Erfassung und Auswertung der Fischfangstatistik.
[Eingefügt
am 20.11.2008]
|
Art. 47
Finanzhilfen
1
Der Kanton kann für die Aufwendungen der
von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion vertraglich
beigezogenen Dritten Finanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren.
2
Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50
Prozent der Kosten gewähren für
| a |
Forschungsarbeiten,
|
| b |
die Information der Bevölkerung über
die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern,
|
| c |
die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer,
|
| d |
Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer
Fische und Krebse und
|
| e |
weitere gemeinnützige Bestrebungen der
Berufsfischerei sowie von Privaten oder Personengemeinschaften, die sich mit
den Anliegen der Fischerei befassen.
|
Art. 48
Nebenbestimmungen
Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen
versehen werden.
Art. 49
Rückforderung
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
verweigert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte
Beiträge ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin
oder der Beitragsempfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet.
2
Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls
die von der Beitragsempfängerin oder vom Beitragsempfänger erwartete
Leistung nur teilweise oder nicht zeitgerecht erbracht wird.
Art. 50
Öffentlichkeitsarbeit
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu den Anliegen
der Fischerei.
2
Sie koordiniert ihre Öffentlichkeitsarbeit
mit jener von Dritten.
Art. 51
Fischzuchtanlagen
1
Der Kanton unterstützt die fischereiliche
Bewirtschaftung durch die Errichtung und den Betrieb kantonaler Anlagen zur
Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.
2
Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung
und als Stützpunkte der Fischereiaufsicht.
5. Aufsichtsorgane und Fischereikommission
Art. 52
Aufsichtsorgane
1
Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch
| a |
die kantonalen und die freiwilligen Fischereiaufseherinnen
und -aufseher sowie subsidiär durch die
[Fassung vom 25. 3. 2002]
|
| b |
übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
[Fassung vom 25. 3. 2002]
|
| c |
...
[Aufgehoben am 25. 3. 2002]
|
| d |
...
[Aufgehoben am 25. 3. 2002]
|
2
Die Aufsichtsorgane vertreten sich gegenseitig,
wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.
[Fassung vom
25. 3. 2002]
3
Das Kantonsgebiet wird in Fischereiaufsichtskreise
eingeteilt.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
Art. 53
Rechte der Fischereiaufsichtsorgane
1
Die Angehörigen der Fischereiaufsicht
sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.
2
Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig ist, verfügen die kantonalen Aufsichtsorgane und die von ihnen
zugezogenen Sachverständigen über ein Zutrittsrecht zu Grundstücken
und Anlagen und über das Recht, in allen Gewässern Abklärungen
vorzunehmen oder anzuordnen.
Art. 54
Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
ernennt die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2
Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher
sind insbesondere verantwortlich für
| a |
die Leitung der Aufsichtskreise,
|
| b |
den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen
und
|
| c |
die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.
|
3
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
zieht zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen
und Fischereiaufseher bei.
Art. 55
Fischereikommission
1
Die Volkswirtschaftsdirektion wählt für
eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende
Fischereikommission, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden
berät.
2
Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen
Angelfischer- und Berufsfischerorganisationen sollen angemessen vertreten
sein.
3
Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung
beauftragten Behörden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
6. Schädigende Einwirkungen
Art. 56
Schadenberechnung
1
Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung
sind anwendbar.
2
Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere
zu berücksichtigen
| a |
die Verminderung des Ertragsvermögens der
geschädigten Fischgewässer,
|
| b |
die Aufwendungen für die Durchführung
von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und
|
| c |
die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.
|
Art. 57
Kosten für vorsorgliche Massnahmen
Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen
Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung
sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen,
die beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.
Art. 58
Recht aus Pachtvertrag
Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern
sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbständig einzufordern,
falls der Kanton hierauf verzichtet.
Art. 59
Streitigkeiten
1
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
macht ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person mittels Verfügung
geltend.
2
Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche
Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.
3
Über vermögensrechtliche Streitigkeiten
zwischen Privaten aus öffentlichem Recht urteilt die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.
7. Strafbestimmungen
Art. 60
Übertretungen
1
Mit Busse
[Fassung vom 14. 12.
2004] bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer
| a |
die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
|
| b |
ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige
Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt;
|
| c |
eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen
Schädigung der Fische, Krebse oder Fischnährtiere führt;
|
| d |
die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten,
die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten,
die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang,
den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz-
und Nutzungsvorschriften missachtet;
|
| e |
ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert oder verunmöglicht;
|
| f |
die Pflicht zur Führung und Einreichung der
Fangstatistik missachtet oder zu seinem Patent mehr als eine Fangstatistik
besitzt;
[Fassung vom 20.11.2008]
|
| g |
die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung
von sportlichen Aktivitäten missachtet;
|
| h |
einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses
Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt oder
|
| i |
beim Bezug von Patenten unwahre oder irreführende
Angaben macht.
[Eingefügt am 20.11.2008]
|
2
Versuch
und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 61
Verjährung
Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach
drei Jahren, in jedem Falle aber nach sechs Jahren.
Art. 62
Strafverfolgung
1
Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen
Behörden der Strafrechtspflege.
2
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
Art. 63
Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1
Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb
einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne,
Gebühren und Kosten.
2
Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer
Partei zu.
Art. 64
Nebenstrafe
Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei
für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.
Art. 65
[Fassung vom 20.11.2008]
Administrative Massnahme
Die
zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann die Patenterteilung verweigern
oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt
gegen Fischereivorschriften verstossen oder beim Patentbezug falsche oder
irreführende Angaben gemacht hat.
Art. 66
Mitteilung
1
Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen
Stelle der Volkswirtschaftsdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung
erlassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben.
2
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
gibt den mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin
Auskunft über gemeldete Urteile.
3
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion
kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen
zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen.
4
Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens
zehn Jahre nach Eintreffen zu vernichten.
8. Vollzug und Rechtspflege
Art. 67
Vollzug
1
Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften
der Fischereigesetzgebung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2
Die zuständige Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich
Dritte beiziehen, namentlich für Patentabgabe, Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen
[Fassung
vom 20.11.2008].
3
Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen
Gewässern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Volkswirtschaftsdirektion
übertragen.
Art. 68
Ausführungsverordnung
1
Der Regierungsrat bezeichnet
in der Verordnung die Patentgewässer.
2
Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über
| a |
den Schutz vor Beeinträchtigungen während der
Schonzeit,
|
| b |
die Beschränkung der Ausübung von sportlichen
Aktivitäten in Gewässern,
|
| c |
allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung
der Fischerei,
|
| d |
die Gewährung von Beiträgen,
|
| e |
Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie
Fischereiverbote zum Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume,
|
| f |
die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen
für Neuanlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei
[SR
923.0] sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
|
| g |
Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der
Grundsätze über die Festlegung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden
Fanggeräte,
|
| h |
die Schongebiete,
|
| i |
Fangzahlbeschränkungen,
|
| k |
die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren,
|
| l |
den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von
Fischnährtieren,
|
| m |
Sonderfänge,
|
| n |
Fangstatistiken,
|
| o |
die Freiangelei,
|
| p |
die Abgabe von unpersönlichen Gastpatenten und
Kollektivpatenten,
[Fassung vom 20.11.2008]
|
| q |
die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich
der Grundsätze über deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei
in diesen,
|
| r |
die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise,
|
| s |
die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse
unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften und
|
| t |
die Modalitäten der Patentausgabe.
[Eingefügt
am 20.11.2008]
|
3
Er kann
seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstabe e bis t
[Fassung
vom 20.11.2008]an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen.
Art. 69
Verwaltungsrechtspflege
1
Verfügungen, welche
von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf die
Fischereigesetzgebung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion.
[Fassung
vom 20. 11. 2008]
2
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2008]
3
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG
[BSG 155.21]).
[Fassung
vom 10. 4. 2008]
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70
Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher
Aktivitäten *
Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich
erklärten Vereinbarungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist,
kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören
der betroffenen Kreise durch Verordnung erlassen.
[Durch die Redaktionskommission
am 4. August 1995 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]
Art. 71
Anwendbares Recht
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren
sind nach neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.
Art. 72
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung
des Wassers
[Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11. 1997; BSG
752.41]:
|
| 2. |
Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild-
und Vogelschutz
[Aufgehoben durch G vom 25. 3. 2002 über Jagd und Wildtierschutz;
BSG 922.11]:
|
| 3. |
Naturschutzgesetz vom 15. September 1992
[BSG 426.11]:
|
Art. 73
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 4. Dezember 1960 über die Fischerei,
|
| 2. |
Gesetz vom 14. Dezember 1865 über die
Bereinigung und den Loskauf der Fischezenrechte,
|
| 3. |
Dekret vom 13. November 1991 über die
Fischereigebühren.
|
Art. 74
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
21.
Juni
1995
|
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 13.
September 1995 RRB Nr. 3301 vom 29. November 1995: Inkraftsetzung
auf den 1. Januar 1996
Anhang
21.6.1995
G
BAG 95–110, in Kraft am 1. 1. 1996
Änderungen
25.3.2002
G
über Jagd und Wildtierschutz, BAG 02–68 (Art. 36), in Kraft
am 1. 5. 2003
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft
am 1. 1. 2009
20.11.2008
G
BAG 09–100, in Kraft am 1. 11. 2009
|