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923.111

20.  September  1995 

Verordnung
über die Fischerei (FiV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 32, Artikel 67 Absatz 3 sowie Artikel 68 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995  [BSG 923.11] (FiG),  [Ingress Fassung vom 22. 10. 2003]
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

1. Patentgewässer

Art. 1

Stehende Gewässer

1  Folgende Seen sind Patentgewässer:

1.

Brienzersee,

2.

Thunersee und

3.

Bielersee.

2  Folgende Bergseen sind Patentgewässer:

1.

Arnensee,

2.

Engstlensee,

3.

Gelmersee,

4.

Mattenalpsee,

5.

Oeschinensee und

6.

Räterichsbodensee.

3  Folgende Stauseen sind Patentgewässer:

1.

Wohlensee, von der Neubrücke bis zum Kraftwerk Mühleberg,

2.

Niederriedsee, von der Einmündung des Chesselgrabens bei Oltigen bis zum Stauwehr Niederried,

3.

Stau von Aarberg, vom Stauwehr Niederried bis zum Stauwehr Aarberg,

4.

Stau von Bannwil, von der Brücke in Wangen an der Aare bis zum Kraftwerk Bannwil sowie

5.

Stau von Wynau, von der Brücke beim Schloss in Aarwangen bis zu den Stauwehren des Kraftwerks Wynau.

Art. 2  [Fassung vom 26. 8. 2009]

Fliessgewässer

1  Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit gemischtem Fischbestand sind Patentgewässer:

1.

Aare (ohne Häftli), ab dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal,

2.

Alte Aare,

3.

Saane, von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare,

4.

Schifffahrtskanal Interlaken,

5.

Zihl (bei Nidau),

6.

Zihlkanal.

2  Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte mit vorwiegendem Edelfischbestand sind Patentgewässer:

1.

Aare, vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Einmündung in den Brienzersee,

2.

Birs, von der Quelle bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,

3.

Emme, von der Einmündung des Bärselbachs (Kemmeriboden) bis zur Kantonsgrenze Bern/Solothurn,

4.

Engstligen,

5.

Fildrich,

6.

Grischbach,

7.

Gürbe,

8.

Ilfis, von der Einmündung des Hämelbachs (Kröschenbrunnen) an abwärts,

9.

Kander,

10.

Kiene mit Gornerenbach und Spiggenbach,

11.

Kirel,

12.

Lombach,

13.

Weisse, Schwarze und Vereinigte Lütschinen (ohne Sefinenlütschine),

14.

Narrenbach,

15.

Reichenbach bei Meiringen,

16.

Saane, von der Kantonsgrenze Wallis/Bern bis zur Kantonsgrenze Bern/Waadt,

17.

Schüss,

18.

Schwarzwasser, von der Einmündung des Wyssenbachs an abwärts,

19.

Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense an abwärts,

20.

Simme (Grosse und Kleine),

21.

Sorne, von der Abwasserreinigungsanlage bei Bellelay bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,

22.

Suld,

23.

Urbach,

24.

Zulg (ohne Kleine Zulg), vom Steinbrücklein auf Geissegg im Innereriz an abwärts.

Art. 3

Grenzgewässer

1  Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.

2  Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Abschluss von Verträgen mit den Grenzkantonen berechtigt.

3  Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.

Art. 4

Übrige Gewässer

 Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.

2. Patentgebühren

Art. 5  [Fassung vom 26. 8. 2009]

1  Die Gebühren für Angelfischerpatente, Jugendkarten und Berufsfischerpatente entsprechen den Ansätzen gemäss Artikel 38 und 40 FiG.

2  Zur Förderung der bernischen Fischerei und zur Abgeltung fischereilicher Leistungen kann das Fischereiinspektorat Patente gebührenfrei ausstellen, insbesondere für

a

Organe der Fischereiaufsicht,

b

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fischereiinspektorats,

c

Werbezwecke, Wettbewerbe und andere Promotionsaktionen,

d

Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die ihr 50. Patent beziehen.

3  ...  [Aufgehoben am 26. 8. 2009]

3. Patentbezug

Art. 6

Bezug von Angelfischerpatenten und Fischfangstatistiken  [Fassung vom 26. 8. 2009]

1  Angelfischerpatente können bezogen werden  [Fassung vom 26. 8. 2009]

a

durch Direktbezug im Internet,

b

bei den vom Fischereiinspektorat autorisierten Verkaufsagenturen.

2  Das Fischereiinspektorat veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der autorisierten Verkaufsagenturen.  [Fassung vom 26. 8. 2009]

3  Gesuche um Berufsfischerpatente sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.

4  Beim Bezug eines Patents sind die erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu machen.  [Eingefügt am 26. 8. 2009]

5  Pro Angelfischerpatent darf nur eine einzige Fischfangstatistik bezogen und geführt werden.  [Eingefügt am 26. 8. 2009]

Art. 7  [Fassung vom 26. 8. 2009]

Tages- und Wochenkarten

 Während der Zeit vom 16. bis 31. März sind Tages- und Wochenkarten nur in den in Artikel 1 genannten Gewässern gültig.

Art. 8  [Fassung vom 26. 8. 2009]

Bezugsberechtigung für Angelfischerpatente zum Grundtarif

 Ein Angelfischerpatent zum Grundtarif gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a bis c FiG können nur Personen beziehen, die

a

einen gültigen Niederlassungsausweis einer Berner Einwohnergemeinde haben,

b

als Ausländerinnen und Ausländer in einer Berner Einwohnergemeinde angemeldet und im Besitze eines Ausweises B, C oder L sind,

c

zum Zwecke eines Studiums in einer Berner Gemeinde als Wochenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter angemeldet sind,

d

in einem Kanton oder einer anderen Gebietskörperschaft niedergelassen sind, mit denen der Kanton Bern hinsichtlich Angelfischerpatentgebühren ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat, sofern sie die im Gegenrechtsabkommen vereinbarten Bedingungen erfüllen.

Art. 9

Rückerstattung

 Die Verhinderung in der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.

4. Schutz vor Beeinträchtigungen

Art. 10

Eingriffe während der Schonzeit

1  Während den in der FiDV festgelegten Schonzeiten sind technische Eingriffe in Gewässer grundsätzlich verboten.

2  Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt,

a

wenn feststeht, dass im Einflussbereich des Eingriffs keine Laichgründe vorhanden sind oder

b

wenn die Vornahme des Eingriffs zu einem anderen Zeitpunkt mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden wäre und

c

wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.

3  Notarbeiten im Sinne von Art. 7 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989  [BSG 751.111.1] bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.

Art. 11

Sportliche Aktivitäten

1  Vereinbarungen über die Ausübung sportlicher Aktivitäten können als allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie von Organisationen oder Zusammenschlüssen der Anbieter, der Fischerei, des Naturschutzes und des Tourismus abgeschlossen wurden, denen mindestens regionale Bedeutung zukommt.

2  Allgemeinverbindlich erklärte Vereinbarungen werden im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.

Art. 12

Fremde Arten, Rassen und Varietäten

 Gesuche um Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.

5. Beschränkungen und Beiträge

Art. 13

Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei

1  Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.

2  Vorbehalten bleiben  [Absatz 2 Fassung vom 26. 8. 2009]

a

abweichende Fangvorschriften der Volkswirtschaftsdirektion für Gewässer mit bedeutenden Beständen an nachtaktiven Arten von Fischen und Krebsen,

b

Sonderbewilligungen des Fischereiinspektorats.

Art. 14

Beiträge

1  Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artikel 46 und 47 FiG  [BSG 923.11] sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.

2  Die Höhe der Leistungen oder der Provisionen  [Fassung vom 26. 8. 2009] an vertraglich beigezogene Dritte sind im Vertrag festzulegen.

6. Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion

 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe e bis tFiG  [Fassung vom 26. 8. 2009] berechtigt.

Art. 16

Änderung eines Erlasses

 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung  [BSG 154.21] wird wie folgt geändert:

Art. 17

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Allgemeine Fischereiverordnung vom 5. Januar 1977,

2.

Einführungsverordnung vom 20. Oktober 1993 zum BG über die Fischerei,

3.

Verordnung vom 3. Oktober 1944 über die Bewirtschaftung der Fischgewässer,

4.

Verordnung vom 11. September 1979 über die Verpachtung der Fischgewässer,

5.

Berufsfischereiverordnung vom 17. Mai 1977,

6.

Verordnung vom 17. Mai 1977 über den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren,

7.

Fischereiordnung vom 22. Juni 1988.

Art. 18

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz in Kraft.

Bern,  20.  September  1995 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang I  [Eingefügt am 1. 4. 2002]

Artikel 11

Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 0346 vom 30. Januar 2002 die folgenden Regelungen der Vereinbarung vom 6. April 2001 (mit Nachtrag vom 26. Oktober 2001) zwischen Anbietern, Schutzorganisationen und kantonalen Verwaltungsstellen über kommerzielle Angebote von Wassersportaktivitäten im Berner Oberland allgemein verbindlich erklärt:

1.

Saison (Ziff. 2.3 der Vereinbarung)

1.1

Die Wassersportaktivitäten (kommerzielle Angebote) wie Riverrafting oder Canyoning beschränken sich auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September, Canyoning ist bis 31. Oktober möglich.

1.2

Zwischen 15. und 30. April sind bis zu zehn Fahrten oder Begehungen je Unternehmen zu Ausbildungszwecken möglich.

2.

Tageszeiten (Ziff. 2.4 der Vereinbarung)

2.1

Frühestes Einwassern um 09.00 Uhr, spätestes Auswassern um 19.00 Uhr.

2.2

Auf der Lütschine wird im Juni und Juli das Auswassern bis 19.30 Uhr gestattet, dagegen wird die Nutzung beschränkt bis zum 15. September.

3.

Geltungsbereich (Ziff. 2.5 der Vereinbarung)

3.1

Die Wassersportaktivitäten (kommerzielle Angebote) wie Riverrafting oder Canyoning sind in folgenden Gewässerabschnitten möglich

a

Saxetbach

b

Sanetsch

c

Saane

d

Chimpach, Lenk

e

Schlündibach, Zweisimmen

f

Simme, Garstatt - Erlenbach. Die Einschränkungen bezüglich Simmenau sind einzuhalten

g

Lütschine

h

Hasli-Aare

3.2

Für die genaue Abgrenzung der Gewässerabschnitte sind die aufgeführten Kartenausschnitte massgebend.

4.

Die Kartenausschnitte sowie der vollständige Text der Vereinbarung können beim Amt für Berner Wirtschaft, Laupenstrasse 22, 3011 Bern  [Fassung vom 26. 2. 2003], sowie bei der Volkswirtschaftskammer Berner Oberland, Jungfraustrasse 38, 3800 Interlaken, eingesehen oder bezogen werden.

Anhang II

20.9.1995  V 

BAG 95–63, in Kraft am 1. 1. 1996

Änderungen

30.1.2002  V 

BAG 02–12, in Kraft am 1. 4. 2002

26.2.2003  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003

22.10.2003  V 

BAG 03–97, in Kraft am 1. 1. 2004

26.8.2009  V 

BAG 09–93, in Kraft am 1. 11. 2009
Übergangsbestimmung
Auf Angelfischerpatente, deren Gültigkeit im Jahr 2009 endet, finden die am 31. Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung.