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935.11

11.  November  1993 

Gastgewerbegesetz (GGG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 31 und 32quater der Bundesverfassung,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1  Dieses Gesetz ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.

2  Einschränkungen sind insbesondere zulässig für

a

die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs,

b

den Schutz der Gesundheit,

c

den Jugendschutz,

d

den Konsumentenschutz,

e

die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung,

f

den Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen sowie

g

den Schutz der Würde der angestellten Frauen und Männer.

Art. 2

Geltungsbereich

1  Dem Gesetz sind ausschliesslich gewerbsmässige Tätigkeiten unterstellt.

2  Als Ausübung des Gastgewerbes gelten

a

das Beherbergen von Gästen,

b

die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle sowie

c

das Überlassen von Räumen für den Konsum von Speisen oder Getränken.

3  Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt der Verkauf an den Endverbraucher, sofern die Getränke nicht zum Konsum an Ort und Stelle bestimmt sind.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1  Im Bereich Gastgewerbe sind dem Gesetz nicht unterstellt

a

Spitäler, Alters- und Pflegeheime, die keinen öffentlichen Gastgewerbebetrieb führen,

b

Kinderheime,

c

Internate, Lehrlings- und Studentenheime,

d

Personalrestaurants, bei denen die Zutrittsberechtigung überwacht wird,

e

Automaten für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen,

f

Kioske für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen mit nicht mehr als 6 Steh- oder Sitzplätzen,

g

Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde gemeldet sind und die in der Gastgewerbeverordnung umschriebenen Einschränkungen einhalten,  [Fassung vom 21. 11. 2007]

h

Begegnungsstätten, die nur gelegentlich und in der Regel alkoholfrei bewirten,

i

Berghütten und gelegentliche Bewirtung durch Alphirtinnen und -hirten,

k

Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser sowie

l

Ferien- und Erholungsheime.

2  Im Bereich Handel sind dem Gesetz nicht unterstellt

a

jeder Handel, für den eidgenössische Vorschriften eine eigene Bewilligung oder die Bewilligungsfreiheit vorsehen,

b

der Kleinverkauf von denaturiertem Sprit sowie

c

der Verkauf der im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Getränke durch Apotheken und Drogerien.

3  Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung.

II. Bewilligungen

Art. 4

Grundsatz

1  Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.

2  Soweit in diesem Gesetz keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, können Tätigkeiten frei ausgeübt werden.

Art. 5

Ausnahmen

 Aus wichtigen Gründen können Bewilligungen ausnahmsweise und befristet auch bei Fehlen einzelner Voraussetzungen erteilt werden.

Art. 6

Betriebsbewilligung

1  Die Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest.

2  Für gastgewerbliche Betriebe ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich:

A

Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,

B

Öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank,

C

Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,

D

Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank oder

E

Lokal für nicht öffentliche Veranstaltungen.

3  Für den Verkauf alkoholischer Getränke ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich:

A

Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,

R

Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken oder

S

Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen Getränken.

Art. 7

Einzelbewilligungen

1  Für Anlässe ist eine der folgenden Einzelbewilligungen erforderlich:

F

Festwirtschaft,

G

Degustation für die öffentliche Abgabe von Kostproben alkoholischer Getränke oder

T

Handel mit alkoholischen Getränken.

2  Eine Einzelbewilligungen F wird verweigert, wenn der Anlass dem Ruhegebot an hohen Festtagen nach der Gesetzgebung über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen widerspricht.  [Fassung vom 10. 4. 2000]

Art. 8

Gültigkeit

1  Betriebsbewilligungen sind unbefristet gültig.

2  Sie erlöschen endgültig, wenn

a

der Betrieb mit Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers aufgegeben wird oder

b

der Betrieb geschlossen und die Abgabe gemäss Artikel 44 Absatz 3 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.

3  Einzelbewilligungen sind nur für bestimmte, zeitlich genau begrenzte Veranstaltungen gültig.

Art. 9

Betriebliche Vorschriften

1  Der Regierungsrat kann, soweit das Bau-, Feuer- und Lebensmittelpolizeirecht keine Regelung enthält, durch Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über

a

Lüftung der Ausschankräume,

b

WC-Anlagen,

c

Verstärkeranlagen,

d

Laser- und Lichteffekte,

e

Garderoben für Artistinnen und Artisten sowie

f

Abgrenzung der Verkaufsfläche alkoholischer Getränke vom übrigen Sortiment.

2  Er regelt zudem, für welche Betriebe ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 obligatorisch ist.

3  Der Regierungsrat

a

hört die Berufsverbände an und

b

trägt dem Umfang und der Bedeutung der verschiedenen Betriebsarten Rechnung.

Art. 10

Verkauf alkoholischer Getränke  [Fassung vom 10. 4. 2000]

1  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2000]

2  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2000]

3  Betriebsbewilligungen R und S werden nur erteilt für

a

Lebensmittelgeschäfte,

b

Getränkefachgeschäfte oder -produktionsbetriebe,

c

Hausliefer- und Partydienste sowie

d

Drogerien und Apotheken.

III. Öffnungszeiten

Art. 11

Polizeistunde

1  Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen.

2  Innerhalb dieses Rahmens können die Betriebe ihre Öffnungszeiten frei bestimmen.

3  Die Gäste müssen den Betrieb zu der von der verantwortlichen Person angesetzten Schliessungsstunde, spätestens aber zur Polizeistunde gemäss Absatz 1, verlassen haben.

Art. 12

Läden

1  Für Verkaufsgeschäfte gelten die Ladenöffnungsbestimmungen, auch wenn sie mit einem Gastgewerbebetrieb verbunden sind.

2  Lässt sich das Verkaufsgeschäft vom Gastgewerbebetrieb nicht abtrennen, gelten die Ladenöffnungsbestimmungen für den ganzen Betrieb.

Art. 13

Freinächte

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] bestimmt die kantonalen Freinächte.

2  Die Regierungsstatthalterinnen oder die Regierungsstatthalter bestimmen die regionalen Freinächte.

3  Die Gemeinden bestimmen die lokalen Freinächte.

4  Anstelle der Freinacht kann eine Verlängerung der Öffnungszeit bewilligt werden.

Art. 14  [Fassung vom 21. 11. 2007]

Überzeit

1  Die Bewilligungsbehörde kann für 24 frei wählbare Anlässe pro Jahr längere Öffnungszeiten bis spätestens 03.30 Uhr des folgenden Tages bewilligen.

2  Die Bewilligungen für die frei wählbaren Anlässe

a

sind im Voraus zu bezahlen,

b

verfallen Ende des Kalenderjahrs ohne Rückvergütung und

c

sind nicht auf einen anderen Betrieb übertragbar.

3  Die Bewilligungsbehörde kann längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00 Uhr des folgenden Tages bewilligen durch zusätzliche Einzelbewilligungen für besondere Veranstaltungen oder durch generelle Überzeitbewilligungen.

Art. 15

Ausnahmen

1  Keine Überzeitbewilligung ist erforderlich für

a

Freinächte,

b

die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden,

c

nicht öffentliche Anlässe in Lokalen mit Betriebsbewilligung E sowie

d

Familienanlässe wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern, zu denen die Gäste persönlich eingeladen werden.

2  Autobahnrestaurants und Gastgewerbebetriebe auf Bahngebiet können ihre Öffnungszeiten im Rahmen der Bundesgesetzgebung frei wählen.

3  ...  [Aufgehoben am 21. 11. 2007]

IV. Sonderfälle

Art. 16

Degustationen

1  Für Degustationen alkoholischer Getränke ist eine Bewilligung erforderlich.  [Fassung vom 10. 4. 2000]

2  Degustationen sind ohne zusätzliche Bewilligung zulässig

a

in Geschäften mit eidgenössischer oder kantonaler Handelsbewilligung und  [Fassung vom 10. 4. 2000]

b

in den Betrieben der Rebbäuerinnen und Rebbauern.

3  Werden mehr als blosse Kostproben abgegeben, ist eine Bewilligung für eine Festwirtschaft erforderlich.

Art. 17

Spiele

1  Spiele um Geld oder Geldeswert, bei denen der Gewinn bloss vom Zufall abhängt (Glücksspiele), sind in Gastgewerbebetrieben verboten.

2  Die Lotteriegesetzgebung bleibt vorbehalten.

3  Kursäle bedürfen zusätzlich zur Betriebsbewilligung einer Spielkonzession gemäss Artikel 35 der Bundesverfassung.

Art. 18

Nachtlokale

1  Für Striptease und ähnliche Darbietungen ist eine Zusatzbewilligung erforderlich.

2  Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der Artistinnen und Artisten nötigen Auflagen fest.

3  Sie verbietet Darbietungen, welche die Menschenwürde verletzen.

V. Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben

Art. 19

Anforderungen

1  Jeder Betrieb ist durch eine verantwortliche natürliche Person zu führen, die

a

für die einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet;

b

nachweist, dass sie zivilrechtlich berechtigt ist, den Betrieb zu leiten;

c

den ganzen Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung leitet;

d

handlungsfähig ist und einen guten Leumund geniesst sowie

e

über einen gastgewerblichen Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 verfügt, sofern diese in der Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.

2  Als nicht gut beleumdet gelten in der Regel Personen,

a

deren Strafregister mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Handels mit alkoholischen Getränken stehen;

b

die als Arbeitgeber wiederholt und schwerwiegend Bestimmungen des Arbeitsrechts, des Fremdenpolizeirechts oder des Landesgesamtarbeitsvertrags für das Gastgewerbe missachtet haben oder

c

die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbüsst haben.

Art. 20

Ausbildung

1  Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion  [Fassung vom 29. 10. 1997] anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anforderungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen und Richtlinien der schweizerischen Berufsverbände enthalten sind.

2  Sie anerkennt nach Anhörung der Berufsverbände die weiteren Ausweise, Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten, die ebenfalls zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs berechtigen.

3  Die Berufsverbände führen Kurse und Prüfungen durch.

Art. 21

Pflichten

1  Die verantwortliche Person

a

sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb;

b

führt den Betrieb so, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen;

c

hält ihre Gäste dazu an, in der Umgebung des Betriebs keinen unnötigen Lärm zu verursachen;

d

macht die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam und fordert sie zum Verlassen des Betriebs auf.

2  Sie kann Personen wegweisen, die ihren Anordnungen nicht Folge leisten oder durch ihr Benehmen öffentliches Ärgernis erregen.

Art. 22

Stellvertretung

1  Die verantwortliche Person bestimmt bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter und teilt deren Namen der Bewilligungsbehörde mit.

2  Sie bleibt für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen verantwortlich.

Art. 23

Kontrollen

1  Die zuständigen Aufsichts- und Kontrollorgane sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2  Es ist ihnen jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gestatten und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 24

Gästekontrolle

1  Über die in einem Gastgewerbebetrieb übernachtenden Gäste ist zu sicherheitspolizeilichen Zwecken eine Kontrolle gemäss den Weisungen der Volkswirtschaftsdirektion zu führen.

2  Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre geordnet aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

3  Die eidgenössischen Vorschriften über die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern bleiben vorbehalten.

Art. 25

Konsumentenschutz

1  Die gastgewerblichen Leistungen sind klar und wahrheitsgetreu zu umschreiben.

2  Die Endpreise sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.

3  Werden mehrere Leistungen gemeinsam angeboten, ist die Angabe von Pauschalpreisen gestattet.

Art. 26

Jugendschutz

1  Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur beherbergt oder nach 21.00 Uhr bewirtet werden, wenn die verantwortliche Person annehmen darf, dass sie durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter zum Besuch des Betriebs ermächtigt sind.

2  Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Dancings verboten.

3  Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Nachtlokalen verboten.

Art. 27  [Fassung vom 10. 9. 2008]

Schutz vor dem Passivrauchen

1  In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, ist das Rauchen verboten.

2  Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.

3  Die verantwortliche Person und die von ihr instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot um, indem sie

a

die Innenräume rauchfrei einrichten,

b

über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln,

c

die Gäste anhalten, das Rauchen zu unterlassen,

d

nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.

4  Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.

Art. 28

Alkoholfreie Getränke

 Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Art. 29

Alkoholabgabeverbote

1  Verboten sind die Abgabe und der Verkauf

a

alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,

b

gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren,

c

alkoholischer Getränke an Betrunkene und

d

alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.

2  Zudem ist es verboten,  [Absatz 2 Fassung vom 21. 11. 2007]

a

Trinkspiele durchzuführen,

b

alkoholische Getränke gratis oder zu einem festen Preis ohne Berücksichtigung der abgegebenen Menge abzugeben.

3  Den Gästen dürfen keine alkoholischen Getränke aufgedrängt werden; verboten ist es insbesondere,  [Absatz 3 Fassung vom 21. 11. 2007]

a

Animierdamen und -herren zu beschäftigen oder im Betrieb zu dulden,

b

das Personal zum Trinken mit den Gästen zu verpflichten oder dafür zu entlöhnen.

4  In alkoholfreien Gastgewerbebetrieben sind die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke verboten.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 29a  [Eingefügt am 12. 6. 2006]

Werbeverbot

 Für das Werbeverbot gilt das Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG  [BSG 930.1]).

Art. 30

Klagbarkeit

 Werden alkoholische Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene abgegeben, sind daraus entstandene Getränkeforderungen nicht klagbar.

VI. Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 31

Gastgewerbliche Verfahren  [Fassung vom 10. 4. 2000]

1  Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz.  [Fassung vom 10. 4. 2000]

2  Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.  [Fassung vom 10. 4. 2000]

3  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2000]

Art. 32

Übertragung  [Fassung vom 10. 4. 2000]

1  Die Bewilligungsbehörde überträgt die Betriebsbewilligung auf die verantwortliche Person, sofern diese den Anforderungen von Artikel 19 genügt und die Vorschriften der Gastgewerbe-, Feuer- und Lebensmittelpolizei eingehalten sind.  [Fassung vom 10. 4. 2000]

2  Verfügt die verantwortliche Person noch nicht über die vorgeschriebene Ausbildung gemäss Artikel 20, setzt die Bewilligungsbehörde zu deren Erlangung eine Frist von höchstens einem Jahr an.  [Fassung vom 10. 4. 2000]

3  Die Bewilligungsbehörde kann die Einräumung einer Frist gemäss Absatz 2 verweigern, wenn für den gleichen Betrieb innert der letzten fünf Jahre bereits einmal eine solche Frist eingeräumt worden war.  [Fassung vom 21. 11. 2007]

Art. 33–36

 ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2000]

VII. Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen

Art. 37

Aufsicht

1  Die Gemeinden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes.

2  Die Kantonspolizei kann für bestimmte Aufgaben beigezogen werden.

3  ...  [Aufgehoben am 28. 3. 2006]

Art. 38

Schliessung

1  Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung eines Betriebs, wenn

a

dieser ohne Bewilligung betrieben wird,

b

keine oder eine ungeeignete verantwortliche Person vorhanden ist,

c

Ruhe und Ordnung in einem Gastgewerbebetrieb ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind,

d

die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist,

e

notwendige Verbesserungen des Betriebs oder seiner Einrichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht durchgeführt werden oder

f

die Abgaben gemäss Artikel 41 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden sind.

2  Sie kann zudem die befristete Schliessung des Betriebs bis zu drei Monaten verfügen, wenn die verantwortliche Person ihre Aufgaben nur ungenügend erfüllt.  [Fassung vom 21. 11. 2007]

3  In der Verfügung ist festzuhalten, ob die Schliessung gestützt auf Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgt.  [Eingefügt am 21. 11. 2007]

4  Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.  [Eingefügt am 21. 11. 2007]

Art. 39  [Fassung vom 21. 11. 2007]

Vorläufige Schliessung

1  Die Gemeinde oder die Kontrollorgane können die vorläufige Schliessung eines Betriebs anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind.

2  Die Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.

3  Diese hebt die Anordnung auf oder erlässt eine Verfügung gemäss Artikel 38 beziehungsweise 40.

Art. 40  [Fassung vom 21. 11. 2007]

Verwaltungszwang

 Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 insbesondere Folgendes verfügen:

a

Auflagen wie das Schliessen von Fenstern oder das Beschränken der Verstärkerleistung,

b

Verbieten oder Einschränken des Ausschanks alkoholischer Getränke,

c

Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen,

d

Einschränken oder Aufheben der Möglichkeit frei wählbarer Verlängerungen,

e

Vorverlegen der Schliessungsstunde,

f

Beschränken des Angebots,

g

Bereitstellen zusätzlicher Parkplätze oder eines Parkdienstes,

h

Erlangen einer Ausbildung gemäss Artikel 20 oder Besuch von Fachkursen,

i

Bereitstellen eines Ordnungsdienstes.

VIII. Abgaben

Art. 41

Grundsatz

1  Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit dem Recht zum Alkoholausschank oder -verkauf die Alkoholabgabe, die zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in den Fonds für Suchtprobleme der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion fliesst.

2  Die Abgaben werden für Betriebsbewilligungen bei der Abnahme festgelegt und jährlich bezogen; für Einzelbewilligungen werden sie bei der Erteilung festgelegt und bezogen.

3  Den Bezugsstellen wird eine Entschädigung von höchstens fünf Prozent der bezogenen Abgaben ausgerichtet.

Art. 42

Ansatz

1  Die Alkoholabgabe beträgt je Kalenderjahr für

Fr.
Betriebsbewilligungen A, C, R und S 100.– bis 3000.–
Bewilligungen für generelle Überzeit und Striptease 500.– bis 6000.–

2  Sie beträgt für

Fr.
Einzelbewilligungen 50.– bis 500.–
Überzeitbewilligungen 20.– bis 300.–

Art. 43

Bemessung

1  Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt Richtlinien für die Bemessung der Alkoholabgabe und bestimmt die Bezugsentschädigung.

2  Die Richtlinien berücksichtigen

a

Ausschankfläche bzw. Verkaufsfläche für alkoholische Getränke,

b

Lage,

c

Betriebsart und

d

jährliche Betriebszeit.

3  Die Berufsverbände sind anzuhören.

Art. 44

Bezug

1  Die Bewilligungsbehörde bezieht die Abgaben oder beauftragt die Standortgemeinde mit dem Bezug.

2  Für die Abgabe eines Jahres haften solidarisch

a

alle Personen, die innerhalb des Jahres den entsprechenden Betrieb geführt haben, sowie

b

die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.

3  Bleibt ein Betrieb länger als sechs Monate geschlossen, wird die Abgabe auf Gesuch hin um vier Fünftel reduziert.

Art. 45

Nachforderung

1  Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten ohne die erforderlichen Bewilligungen ausgeübt, wird die Abgabe nachträglich erhoben.

2  Zusätzlich zur Abgabe kann eine Strafabgabe bis zum fünffachen des ordentlichen Betrags erhoben werden.

3  In schweren Fällen tritt die Strafanzeige an die Stelle einer Strafabgabe.

Art. 46

Rückerstattung und Erlass

1  Die Abgabe wird auf Gesuch hin herabgesetzt oder zurückerstattet, wenn auf die Bewilligung definitiv verzichtet worden ist.

2  Sie wird nicht rückwirkend erstattet oder erlassen.

3  Die Bewilligungsbehörde verzichtet auf die Abgabe für einzelne Veranstaltungen, wenn

a

deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird oder

b

die Veranstaltung nicht durchgeführt werden konnte.

IX. Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 47

Ausführungsbestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 48

Rechtspflege

1  Beschwerden  [Fassung vom 29. 10. 2008] gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, beurteilt die Volkswirtschaftsdirektion.  [Fassung vom 10. 4. 2000]

2  Entscheide der bernischen gastgewerblichen Berufsverbände über die Zulassung zu Kurs und Prüfung sowie die Verweigerung eines Fähigkeitsausweises gemäss Artikel 20 sind nur anfechtbar, wenn sie mit der Übernahme eines Gastgewerbebetriebs in Zusammenhang stehen.

3  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994  [BSG 724.1] (KoG) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21].  [Fassung vom 10. 4. 2000]

Art. 49

Strafbestimmungen  [Fassung vom 10. 4. 2000]

1  Mit Busse von 200 Franken  [Fassung vom 21. 11. 2007] bis 20 000 Franken wird bestraft, wer

a

eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein,

b

die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt,

c

die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet,

d

die gestützt auf die Artikel 38 bis 40 getroffenen Anordnungen missachtet,

e

den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gültigen Überzeitbewilligung zu sein.

f

...  [Aufgehoben am 21. 11. 2007]

2  Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Gast einen Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das Rauchverbot gemäss Artikel 27 Absatz 1 missachtet.  [Fassung vom 10. 9. 2008]

Art. 50

 ...  [Aufgehoben am 21. 11. 2007]

Art. 51  [Fassung vom 21. 11. 2007]

Orientierungen

1  Die gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile sind dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt mitzuteilen.

2  Beim Vollzug dieses Gesetzes erlangte Daten dürfen, soweit sie die Empfängerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, weitergegeben werden an

a

andere mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes befasste Behörden,

b

die Lebensmittel- und Feuerpolizei,

c

die eidgenössische Alkoholverwaltung,

d

mit dem Vollzug des Arbeits- und des Ausländerrechts befasste kantonale Stellen,

e

mit der Berufsbildung befasste kantonale Stellen,

f

die Kontrollstelle für den Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes sowie

g

die Strafverfolgungsbehörden.

3  Die Eröffnung oder die Übernahme eines Betriebs sowie die Durchführung eines Anlasses dürfen zudem den Steuerbehörden mitgeteilt werden.

4  Die Bewilligungsbehörde ist für die im Alkoholgesetz vorgeschriebenen Mitteilungen zuständig.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52

Gültigkeit

1  Patente, Bewilligungen und Fähigkeitsausweise bleiben im Rahmen dieses Gesetzes gültig.

2  Die Befristung auf die Patentperiode fällt weg.

Art. 53

Anwendbares Recht

 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln.

Art. 54

Gastgewerbefonds

1  Der Bestand des bisherigen Gastgewerbefonds wird in den Hotelfonds gemäss Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus  [Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6. 2005, BSG 935.211] übergeführt.

2  Er ist in erster Linie für die Erfüllung unter altem Recht eingegangener Verpflichtungen einzusetzen.

3  Ein einmaliger Betrag von 500 000 Franken wird als zweckbestimmter Beitrag zur Nachwuchsförderung der Fachkommission für Berufsbildung im Gastgewerbe des Kantons Bern zur Verfügung gestellt.

Art. 55

Anpassung an das neue Recht

1  Der Regierungsrat setzt für die Anpassung der Betriebsarten sowie der Patent- und Bewilligungsabgaben Übergangsfristen fest.

2  Bisherige, nicht mehr vorgesehene Betriebsarten sind in der Regel dem neuen Recht anzupassen.

3  Ist eine Anpassung aus besonderen Gründen ausgeschlossen, bleiben sie im bisherigen Umfang gestattet.

Art. 56

Änderung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden geändert:

1.

Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus  [Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6. 2005, BSG 935.211]

2.

Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (BSG 860.1)

Art. 57

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gesetz vom 11. Februar 1982 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken und

2.

Dekret vom 30. August 1983 über die gewerbsmässigen Tanz- und Unterhaltungsbetriebe sowie das Spielen in Gastgewerbebetrieben.

Art. 58

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  11.  November  1993 

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bieri
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 1205 vom 13. April 1994:
Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1994

Anhang

11.11.1993  G 

BAG 94–37, in Kraft am 1. 7. 1994

Änderungen

29.10.1997  V 

BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998

10.4.2000  G 

BAG 00–74, in Kraft am 1. 12. 2000

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

12.6.2006  G 

über Handel und Gewerbe, BAG 06–131 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

21.11.2007  G 

BAG 08–51, in Kraft am 1. 7. 2008

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009

10.9.2008  G 

zum Schutz vor Passivrauchen, BAG 09–26 (Art. 8), in Kraft am 1. 7. 2009