935.11
11.
November
1993
Gastgewerbegesetz (GGG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
die Artikel 31 und 32quater der
Bundesverfassung, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1
Dieses Gesetz ordnet die Ausübung des
Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.
2
Einschränkungen sind insbesondere zulässig
für
| a |
die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs,
|
| b |
den Schutz der Gesundheit,
|
| c |
den Jugendschutz,
|
| d |
den Konsumentenschutz,
|
| e |
die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung,
|
| f |
den Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen
Einwirkungen sowie
|
| g |
den Schutz der Würde der angestellten Frauen
und Männer.
|
Art. 2
Geltungsbereich
1
Dem Gesetz sind ausschliesslich gewerbsmässige
Tätigkeiten unterstellt.
2
Als Ausübung des Gastgewerbes gelten
| a |
das Beherbergen von Gästen,
|
| b |
die Abgabe von Speisen oder Getränken zum
Konsum an Ort und Stelle sowie
|
| c |
das Überlassen von Räumen für
den Konsum von Speisen oder Getränken.
|
3
Als Handel mit alkoholischen Getränken
gilt der Verkauf an den Endverbraucher, sofern die Getränke nicht zum
Konsum an Ort und Stelle bestimmt sind.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1
Im Bereich Gastgewerbe
sind dem Gesetz nicht unterstellt
| a |
Spitäler, Alters- und Pflegeheime, die keinen
öffentlichen Gastgewerbebetrieb führen,
|
| b |
Kinderheime,
|
| c |
Internate, Lehrlings- und Studentenheime,
|
| d |
Personalrestaurants, bei denen die Zutrittsberechtigung
überwacht wird,
|
| e |
Automaten für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen,
|
| f |
Kioske für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen
mit nicht mehr als 6 Steh- oder Sitzplätzen,
|
| g |
Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde
gemeldet
sind und die in der Gastgewerbeverordnung umschriebenen Einschränkungen
einhalten,
[Fassung vom 21. 11. 2007]
|
| h |
Begegnungsstätten, die nur gelegentlich und
in der Regel alkoholfrei bewirten,
|
| i |
Berghütten und gelegentliche Bewirtung durch
Alphirtinnen und -hirten,
|
| k |
Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser sowie
|
| l |
Ferien- und Erholungsheime.
|
2
Im Bereich
Handel sind dem Gesetz nicht unterstellt
| a |
jeder Handel, für den eidgenössische Vorschriften
eine eigene Bewilligung oder die Bewilligungsfreiheit vorsehen,
|
| b |
der Kleinverkauf von denaturiertem Sprit sowie
|
| c |
der Verkauf der im Schweizerischen Arzneibuch
aufgeführten alkoholischen Getränke durch Apotheken und Drogerien.
|
3
Vorbehalten
bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung.
II. Bewilligungen
Art. 4
Grundsatz
1
Bewilligungen können mit Auflagen und
Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
2
Soweit in diesem Gesetz keine Bewilligungspflicht
vorgesehen ist, können Tätigkeiten frei ausgeübt werden.
Art. 5
Ausnahmen
Aus wichtigen Gründen können Bewilligungen ausnahmsweise
und befristet auch bei Fehlen einzelner Voraussetzungen erteilt werden.
Art. 6
Betriebsbewilligung
1
Die Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes
Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten
Betriebs fest.
2
Für gastgewerbliche Betriebe ist eine
der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich:
| A |
Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
|
| B |
Öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank,
|
| C |
Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit
Alkoholausschank,
|
| D |
Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne
Alkoholausschank oder
|
| E |
Lokal für nicht öffentliche Veranstaltungen.
|
3
Für den Verkauf alkoholischer Getränke
ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich:
| A |
Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
|
| R |
Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken
oder
|
| S |
Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen
Getränken.
|
Art. 7
Einzelbewilligungen
1
Für Anlässe ist eine der folgenden
Einzelbewilligungen erforderlich:
| F |
Festwirtschaft,
|
| G |
Degustation für die öffentliche Abgabe
von Kostproben alkoholischer Getränke oder
|
| T |
Handel mit alkoholischen Getränken.
|
2
Eine Einzelbewilligungen F wird verweigert,
wenn der Anlass dem Ruhegebot an hohen Festtagen nach der Gesetzgebung über
die Ruhe an öffentlichen Feiertagen widerspricht.
[Fassung vom 10.
4. 2000]
Art. 8
Gültigkeit
1
Betriebsbewilligungen sind unbefristet gültig.
2
Sie erlöschen endgültig, wenn
| a |
der Betrieb mit Zustimmung der Grundeigentümerin
beziehungsweise des Grundeigentümers aufgegeben wird oder
|
| b |
der Betrieb geschlossen und die Abgabe gemäss
Artikel 44 Absatz 3 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.
|
3
Einzelbewilligungen sind nur für bestimmte,
zeitlich genau begrenzte Veranstaltungen gültig.
Art. 9
Betriebliche Vorschriften
1
Der Regierungsrat kann, soweit das Bau-, Feuer-
und Lebensmittelpolizeirecht keine Regelung enthält, durch Verordnung
ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über
| a |
Lüftung der Ausschankräume,
|
| b |
WC-Anlagen,
|
| c |
Verstärkeranlagen,
|
| d |
Laser- und Lichteffekte,
|
| e |
Garderoben für Artistinnen und Artisten
sowie
|
| f |
Abgrenzung der Verkaufsfläche alkoholischer
Getränke vom übrigen Sortiment.
|
2
Er regelt zudem, für welche Betriebe ein
gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung
gemäss Artikel 20 obligatorisch ist.
3
Der Regierungsrat
| a |
hört die Berufsverbände an und
|
| b |
trägt dem Umfang und der Bedeutung der
verschiedenen Betriebsarten Rechnung.
|
Art. 10
Verkauf alkoholischer Getränke
[Fassung vom 10. 4.
2000]
1
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2000]
2
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2000]
3
Betriebsbewilligungen R und S werden nur erteilt
für
| a |
Lebensmittelgeschäfte,
|
| b |
Getränkefachgeschäfte oder -produktionsbetriebe,
|
| c |
Hausliefer- und Partydienste sowie
|
| d |
Drogerien und Apotheken.
|
III. Öffnungszeiten
Art. 11
Polizeistunde
1
Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00
Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden
Tages zu schliessen.
2
Innerhalb dieses Rahmens können die Betriebe
ihre Öffnungszeiten frei bestimmen.
3
Die Gäste müssen den Betrieb zu der
von der verantwortlichen Person angesetzten Schliessungsstunde, spätestens
aber zur Polizeistunde gemäss Absatz 1, verlassen haben.
Art. 12
Läden
1
Für Verkaufsgeschäfte gelten die
Ladenöffnungsbestimmungen, auch wenn sie mit einem Gastgewerbebetrieb
verbunden sind.
2
Lässt sich das Verkaufsgeschäft vom
Gastgewerbebetrieb nicht abtrennen, gelten die Ladenöffnungsbestimmungen
für den ganzen Betrieb.
Art. 13
Freinächte
1
Die zuständige Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] bestimmt
die kantonalen Freinächte.
2
Die Regierungsstatthalterinnen
oder die Regierungsstatthalter bestimmen die regionalen Freinächte.
3
Die Gemeinden bestimmen die lokalen
Freinächte.
4
Anstelle der Freinacht kann eine
Verlängerung der Öffnungszeit bewilligt werden.
Art. 14
[Fassung vom 21. 11. 2007]
Überzeit
1
Die Bewilligungsbehörde kann für 24 frei wählbare Anlässe pro Jahr
längere Öffnungszeiten bis spätestens 03.30 Uhr des folgenden Tages bewilligen.
2
Die Bewilligungen für die
frei wählbaren Anlässe
| a |
sind im Voraus zu bezahlen,
|
| b |
verfallen Ende des Kalenderjahrs ohne Rückvergütung
und
|
| c |
sind nicht auf einen anderen Betrieb übertragbar.
|
3
Die Bewilligungsbehörde
kann längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00 Uhr des folgenden Tages bewilligen
durch zusätzliche Einzelbewilligungen für besondere Veranstaltungen oder durch
generelle Überzeitbewilligungen.
Art. 15
Ausnahmen
1
Keine Überzeitbewilligung ist
erforderlich für
| a |
Freinächte,
|
| b |
die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb
beherbergt werden,
|
| c |
nicht öffentliche Anlässe in Lokalen mit Betriebsbewilligung
E sowie
|
| d |
Familienanlässe wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern,
zu denen die Gäste persönlich eingeladen werden.
|
2
Autobahnrestaurants
und Gastgewerbebetriebe auf Bahngebiet können ihre Öffnungszeiten im Rahmen
der Bundesgesetzgebung frei wählen.
3
...
[Aufgehoben am 21. 11. 2007]
IV. Sonderfälle
Art. 16
Degustationen
1
Für Degustationen alkoholischer Getränke
ist eine Bewilligung erforderlich.
[Fassung vom 10. 4. 2000]
2
Degustationen sind ohne zusätzliche Bewilligung
zulässig
| a |
in Geschäften mit eidgenössischer
oder kantonaler Handelsbewilligung und
[Fassung vom 10. 4. 2000]
|
| b |
in den Betrieben der Rebbäuerinnen und
Rebbauern.
|
3
Werden mehr als blosse Kostproben abgegeben,
ist eine Bewilligung für eine Festwirtschaft erforderlich.
Art. 17
Spiele
1
Spiele um Geld oder Geldeswert, bei denen der
Gewinn bloss vom Zufall abhängt (Glücksspiele), sind in Gastgewerbebetrieben
verboten.
2
Die Lotteriegesetzgebung bleibt vorbehalten.
3
Kursäle bedürfen zusätzlich
zur Betriebsbewilligung einer Spielkonzession gemäss Artikel 35 der Bundesverfassung.
Art. 18
Nachtlokale
1
Für Striptease und ähnliche Darbietungen
ist eine Zusatzbewilligung erforderlich.
2
Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze
der Artistinnen und Artisten nötigen Auflagen fest.
3
Sie verbietet Darbietungen, welche die Menschenwürde
verletzen.
V. Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 19
Anforderungen
1
Jeder Betrieb ist durch eine verantwortliche
natürliche Person zu führen, die
| a |
für die einwandfreie Betriebsführung
Gewähr bietet;
|
| b |
nachweist, dass sie zivilrechtlich berechtigt
ist, den Betrieb zu leiten;
|
| c |
den ganzen Betrieb persönlich und in eigener
Verantwortung leitet;
|
| d |
handlungsfähig ist und einen guten Leumund
geniesst sowie
|
| e |
über einen gastgewerblichen Fähigkeitsausweis
oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 verfügt,
sofern diese in der Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.
|
2
Als nicht gut beleumdet gelten in der Regel
Personen,
| a |
deren Strafregister mehrere Verurteilungen aufweist,
die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Handels
mit alkoholischen Getränken stehen;
|
| b |
die als Arbeitgeber wiederholt und schwerwiegend
Bestimmungen des Arbeitsrechts, des Fremdenpolizeirechts oder des Landesgesamtarbeitsvertrags
für das Gastgewerbe missachtet haben oder
|
| c |
die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verbüsst haben.
|
Art. 20
Ausbildung
1
Die zuständige Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion
[Fassung vom 29. 10. 1997] anerkennt Abschlüsse
bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche Fähigkeitsausweise,
sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs
und die berufsethischen Anforderungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen
und Richtlinien der schweizerischen Berufsverbände enthalten sind.
2
Sie anerkennt nach
Anhörung der Berufsverbände die weiteren Ausweise, Ausbildungen
und beruflichen Tätigkeiten, die ebenfalls zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs
berechtigen.
3
Die Berufsverbände führen
Kurse und Prüfungen durch.
Art. 21
Pflichten
1
Die verantwortliche Person
| a |
sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb;
|
| b |
führt den Betrieb so, dass für die
Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen;
|
| c |
hält ihre Gäste dazu an, in der Umgebung
des Betriebs keinen unnötigen Lärm zu verursachen;
|
| d |
macht die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde
aufmerksam und fordert sie zum Verlassen des Betriebs auf.
|
2
Sie kann Personen wegweisen, die ihren Anordnungen
nicht Folge leisten oder durch ihr Benehmen öffentliches Ärgernis
erregen.
Art. 22
Stellvertretung
1
Die verantwortliche Person bestimmt bei einer
Abwesenheit von mehr als einem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder
einen geeigneten Stellvertreter und teilt deren Namen der Bewilligungsbehörde
mit.
2
Sie bleibt für die Einhaltung aller massgebenden
Bestimmungen verantwortlich.
Art. 23
Kontrollen
1
Die zuständigen Aufsichts- und Kontrollorgane
sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2
Es ist ihnen jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen
zu gestatten und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 24
Gästekontrolle
1
Über die in einem Gastgewerbebetrieb übernachtenden
Gäste ist zu sicherheitspolizeilichen Zwecken eine Kontrolle gemäss
den Weisungen der Volkswirtschaftsdirektion zu führen.
2
Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre
geordnet aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit zur Einsichtnahme
zur Verfügung zu stellen.
3
Die eidgenössischen Vorschriften über
die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern bleiben vorbehalten.
Art. 25
Konsumentenschutz
1
Die gastgewerblichen Leistungen sind klar und
wahrheitsgetreu zu umschreiben.
2
Die Endpreise sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
3
Werden mehrere Leistungen gemeinsam angeboten,
ist die Angabe von Pauschalpreisen gestattet.
Art. 26
Jugendschutz
1
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur
beherbergt oder nach 21.00 Uhr bewirtet werden, wenn die verantwortliche Person
annehmen darf, dass sie durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen
Vertreter zum Besuch des Betriebs ermächtigt sind.
2
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt
zu Dancings verboten.
3
Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt
zu Nachtlokalen verboten.
Art. 27
[Fassung vom 10. 9. 2008]
Schutz vor dem Passivrauchen
1
In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs-
oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, ist das Rauchen verboten.
2
Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene
Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.
3
Die verantwortliche Person und die von
ihr instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot
um, indem sie
| a |
die Innenräume rauchfrei einrichten,
|
| b |
über das Rauchverbot informieren, beispielsweise
mit Verbotstafeln,
|
| c |
die Gäste anhalten, das Rauchen zu unterlassen,
|
| d |
nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot
missachten.
|
4
Der Schutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.
Art. 28
Alkoholfreie Getränke
Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei
alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige
Getränk in der gleichen Menge.
Art. 29
Alkoholabgabeverbote
1
Verboten sind die Abgabe
und der Verkauf
| a |
alkoholischer Getränke an Jugendliche unter
16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,
|
| b |
gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche
unter 18 Jahren,
|
| c |
alkoholischer Getränke an Betrunkene und
|
| d |
alkoholischer Getränke mittels Automaten, die
öffentlich zugänglich sind.
|
2
Zudem ist
es verboten,
[Absatz 2 Fassung vom 21. 11. 2007]
| a |
Trinkspiele durchzuführen,
|
| b |
alkoholische Getränke gratis oder zu einem festen
Preis ohne Berücksichtigung der abgegebenen Menge abzugeben.
|
3
Den Gästen dürfen keine
alkoholischen Getränke aufgedrängt werden; verboten ist es insbesondere,
[Absatz
3 Fassung vom 21. 11. 2007]
| a |
Animierdamen und -herren zu beschäftigen oder
im Betrieb zu dulden,
|
| b |
das Personal zum Trinken mit den Gästen zu verpflichten
oder dafür zu entlöhnen.
|
4
In alkoholfreien
Gastgewerbebetrieben sind die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke
verboten.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 29a
[Eingefügt am 12. 6. 2006]
Werbeverbot
Für das Werbeverbot gilt
das Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG
[BSG 930.1]).
Art. 30
Klagbarkeit
Werden alkoholische Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene
abgegeben, sind daraus entstandene Getränkeforderungen nicht klagbar.
VI. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 31
Gastgewerbliche Verfahren
[Fassung vom 10. 4. 2000]
1
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter
ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz.
[Fassung vom 10.
4. 2000]
2
Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen;
diese prüft und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde
weiter.
[Fassung vom 10. 4. 2000]
3
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2000]
Art. 32
Übertragung
[Fassung vom
10. 4. 2000]
1
Die
Bewilligungsbehörde überträgt die Betriebsbewilligung auf die verantwortliche
Person, sofern diese den Anforderungen von Artikel 19 genügt und die Vorschriften
der Gastgewerbe-, Feuer- und Lebensmittelpolizei eingehalten sind.
[Fassung
vom 10. 4. 2000]
2
Verfügt
die verantwortliche Person noch nicht über die vorgeschriebene Ausbildung
gemäss Artikel 20, setzt die Bewilligungsbehörde zu deren Erlangung eine Frist
von höchstens einem Jahr an.
[Fassung vom 10. 4. 2000]
3
Die Bewilligungsbehörde kann die
Einräumung einer Frist gemäss
Absatz 2 verweigern, wenn für den gleichen Betrieb innert der letzten
fünf Jahre bereits einmal eine solche Frist eingeräumt worden war.
[Fassung
vom 21. 11. 2007]
Art. 33–36
...
[Aufgehoben am 10. 4. 2000]
VII. Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen
Art. 37
Aufsicht
1
Die Gemeinden überwachen die Einhaltung
dieses Gesetzes.
2
Die
Kantonspolizei kann für bestimmte Aufgaben beigezogen werden.
3
...
[Aufgehoben
am 28. 3. 2006]
Art. 38
Schliessung
1
Die Bewilligungsbehörde verfügt
die Schliessung eines Betriebs, wenn
| a |
dieser ohne Bewilligung betrieben wird,
|
| b |
keine oder eine ungeeignete verantwortliche
Person vorhanden ist,
|
| c |
Ruhe und Ordnung in einem Gastgewerbebetrieb
ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind,
|
| d |
die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist,
|
| e |
notwendige Verbesserungen des Betriebs oder
seiner Einrichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht durchgeführt
werden oder
|
| f |
die Abgaben gemäss Artikel 41 trotz schriftlicher
Mahnung nicht bezahlt worden sind.
|
2
Sie kann
zudem die befristete Schliessung des Betriebs bis zu drei Monaten verfügen,
wenn die verantwortliche Person ihre Aufgaben nur ungenügend erfüllt.
[Fassung
vom 21. 11. 2007]
3
In der
Verfügung ist festzuhalten, ob die Schliessung gestützt auf Absatz 1 oder
Absatz 2 erfolgt.
[Eingefügt am 21. 11. 2007]
4
Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen gemäss Absatz
1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes
angeordnet wird.
[Eingefügt am 21. 11. 2007]
Art. 39
[Fassung vom 21. 11. 2007]
Vorläufige Schliessung
1
Die Gemeinde oder die Kontrollorgane können die vorläufige Schliessung
eines Betriebs anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend
gestört sind.
2
Die
Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.
3
Diese hebt die Anordnung auf oder erlässt eine
Verfügung gemäss Artikel 38 beziehungsweise 40.
Art. 40
[Fassung vom 21. 11. 2007]
Verwaltungszwang
Die Bewilligungsbehörde
kann im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 insbesondere Folgendes verfügen:
| a |
Auflagen wie das Schliessen von Fenstern oder
das Beschränken der Verstärkerleistung,
|
| b |
Verbieten oder Einschränken des Ausschanks alkoholischer
Getränke,
|
| c |
Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen,
|
| d |
Einschränken oder Aufheben der Möglichkeit frei
wählbarer Verlängerungen,
|
| e |
Vorverlegen der Schliessungsstunde,
|
| f |
Beschränken des Angebots,
|
| g |
Bereitstellen zusätzlicher Parkplätze oder eines
Parkdienstes,
|
| h |
Erlangen einer Ausbildung gemäss Artikel 20
oder Besuch von Fachkursen,
|
| i |
Bereitstellen eines Ordnungsdienstes.
|
VIII. Abgaben
Art. 41
Grundsatz
1
Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit
dem Recht zum Alkoholausschank oder -verkauf die Alkoholabgabe, die zur Bekämpfung
des Alkoholmissbrauchs in den Fonds für Suchtprobleme der kantonalen
Gesundheits- und Fürsorgedirektion fliesst.
2
Die Abgaben werden für Betriebsbewilligungen
bei der Abnahme festgelegt und jährlich bezogen; für Einzelbewilligungen
werden sie bei der Erteilung festgelegt und bezogen.
3
Den Bezugsstellen wird eine Entschädigung
von höchstens fünf Prozent der bezogenen Abgaben ausgerichtet.
Art. 42
Ansatz
1
Die Alkoholabgabe beträgt
je Kalenderjahr für
|
|
Fr. |
|
Betriebsbewilligungen A, C, R und S |
100.– bis 3000.– |
|
Bewilligungen für generelle Überzeit
und Striptease |
500.– bis 6000.– |
2
Sie beträgt für
|
|
Fr. |
|
Einzelbewilligungen |
50.–
bis 500.– |
|
Überzeitbewilligungen |
20.– bis 300.– |
Art. 43
Bemessung
1
Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt
Richtlinien für die Bemessung der Alkoholabgabe und bestimmt die Bezugsentschädigung.
2
Die Richtlinien berücksichtigen
| a |
Ausschankfläche bzw. Verkaufsfläche
für alkoholische Getränke,
|
| b |
Lage,
|
| c |
Betriebsart und
|
| d |
jährliche Betriebszeit.
|
3
Die Berufsverbände sind anzuhören.
Art. 44
Bezug
1
Die Bewilligungsbehörde bezieht die Abgaben
oder beauftragt die Standortgemeinde mit dem Bezug.
2
Für die Abgabe eines Jahres haften solidarisch
| a |
alle Personen, die innerhalb des Jahres den
entsprechenden Betrieb geführt haben, sowie
|
| b |
die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.
|
3
Bleibt ein Betrieb länger als sechs Monate
geschlossen, wird die Abgabe auf Gesuch hin um vier Fünftel reduziert.
Art. 45
Nachforderung
1
Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten
ohne die erforderlichen Bewilligungen ausgeübt, wird die Abgabe nachträglich
erhoben.
2
Zusätzlich zur Abgabe kann eine Strafabgabe
bis zum fünffachen des ordentlichen Betrags erhoben werden.
3
In schweren Fällen tritt die Strafanzeige
an die Stelle einer Strafabgabe.
Art. 46
Rückerstattung und Erlass
1
Die Abgabe wird auf Gesuch hin herabgesetzt
oder zurückerstattet, wenn auf die Bewilligung definitiv verzichtet worden
ist.
2
Sie wird nicht rückwirkend erstattet oder
erlassen.
3
Die Bewilligungsbehörde verzichtet auf
die Abgabe für einzelne Veranstaltungen, wenn
| a |
deren Erlös gemeinnützigen Zwecken
zugeführt wird oder
|
| b |
die Veranstaltung nicht durchgeführt werden
konnte.
|
IX. Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 47
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 48
Rechtspflege
1
Beschwerden
[Fassung vom 29.
10. 2008] gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz
erlassen werden, beurteilt die Volkswirtschaftsdirektion.
[Fassung vom 10.
4. 2000]
2
Entscheide
der bernischen gastgewerblichen Berufsverbände über die Zulassung zu Kurs
und Prüfung sowie die Verweigerung eines Fähigkeitsausweises gemäss Artikel
20 sind nur anfechtbar, wenn sie mit der Übernahme eines Gastgewerbebetriebs
in Zusammenhang stehen.
3
Im
Übrigen gelten die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994
[BSG
724.1] (KoG) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG
155.21].
[Fassung vom 10. 4. 2000]
Art. 49
Strafbestimmungen
[Fassung
vom 10. 4. 2000]
1
Mit Busse von 200 Franken
[Fassung vom 21. 11. 2007] bis 20
000 Franken wird bestraft, wer
| a |
eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige
Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein,
|
| b |
die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt,
|
| c |
die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte
überschreitet,
|
| d |
die gestützt auf die Artikel 38 bis 40 getroffenen
Anordnungen missachtet,
|
| e |
den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst,
ohne im Besitz einer gültigen Überzeitbewilligung zu sein.
|
| f |
...
[Aufgehoben am 21. 11. 2007]
|
2
Mit Busse
von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Gast einen Gastgewerbebetrieb
zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das Rauchverbot gemäss Artikel
27 Absatz 1 missachtet.
[Fassung vom 10. 9. 2008]
Art. 50
...
[Aufgehoben
am 21. 11. 2007]
Art. 51
[Fassung vom 21. 11. 2007]
Orientierungen
1
Die gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile
sind dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt mitzuteilen.
2
Beim Vollzug dieses Gesetzes
erlangte Daten dürfen, soweit sie die Empfängerinnen und Empfänger für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, weitergegeben werden an
| a |
andere mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes
befasste Behörden,
|
| b |
die Lebensmittel- und Feuerpolizei,
|
| c |
die eidgenössische Alkoholverwaltung,
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| d |
mit dem Vollzug des Arbeits- und des Ausländerrechts
befasste kantonale Stellen,
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| e |
mit der Berufsbildung befasste kantonale Stellen,
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| f |
die Kontrollstelle für den Landesgesamtarbeitsvertrag
des Gastgewerbes sowie
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| g |
die Strafverfolgungsbehörden.
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3
Die Eröffnung oder die
Übernahme eines Betriebs sowie die Durchführung eines Anlasses dürfen zudem
den Steuerbehörden mitgeteilt werden.
4
Die Bewilligungsbehörde ist für die im Alkoholgesetz vorgeschriebenen
Mitteilungen zuständig.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52
Gültigkeit
1
Patente, Bewilligungen und Fähigkeitsausweise
bleiben im Rahmen dieses Gesetzes gültig.
2
Die Befristung auf die Patentperiode fällt
weg.
Art. 53
Anwendbares Recht
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind
nach neuem Recht zu behandeln.
Art. 54
Gastgewerbefonds
1
Der Bestand des bisherigen
Gastgewerbefonds wird in den Hotelfonds gemäss Gesetz vom 12. Februar 1990
über die Förderung des Tourismus
[Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz
vom 20. 6. 2005, BSG 935.211] übergeführt.
2
Er ist in erster Linie für die Erfüllung unter
altem Recht eingegangener Verpflichtungen einzusetzen.
3
Ein einmaliger Betrag von 500 000 Franken wird
als zweckbestimmter Beitrag zur Nachwuchsförderung der Fachkommission für
Berufsbildung im Gastgewerbe des Kantons Bern zur Verfügung gestellt.
Art. 55
Anpassung an das neue Recht
1
Der Regierungsrat setzt für die Anpassung
der Betriebsarten sowie der Patent- und Bewilligungsabgaben Übergangsfristen
fest.
2
Bisherige, nicht mehr vorgesehene Betriebsarten
sind in der Regel dem neuen Recht anzupassen.
3
Ist eine Anpassung aus besonderen Gründen
ausgeschlossen, bleiben sie im bisherigen Umfang gestattet.
Art. 56
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
| 1. |
Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung
des Tourismus
[Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6.
2005, BSG 935.211]
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| 2. |
Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen
(BSG 860.1)
|
Art. 57
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gesetz vom 11. Februar 1982 über das Gastgewerbe
und den Handel mit alkoholischen Getränken und
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| 2. |
Dekret vom 30. August 1983 über die gewerbsmässigen
Tanz- und Unterhaltungsbetriebe sowie das Spielen in Gastgewerbebetrieben.
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Art. 58
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
11.
November
1993
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Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der
Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
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RRB Nr. 1205 vom 13. April 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Juli
1994
Anhang
11.11.1993
G
BAG 94–37, in Kraft am 1. 7. 1994
Änderungen
29.10.1997
V
BAG 97–94, in Kraft am 1. 1. 1998
10.4.2000
G
BAG 00–74, in Kraft am 1. 12. 2000
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010
12.6.2006
G
über Handel und Gewerbe, BAG 06–131 (II.), in Kraft am 1.
1. 2007
21.11.2007
G
BAG 08–51, in Kraft am 1. 7. 2008
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009
10.9.2008
G
zum Schutz vor Passivrauchen, BAG 09–26 (Art. 8), in Kraft
am 1. 7. 2009
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