935.111
13.
April
1994
Gastgewerbeverordnung (GGV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
auf Artikel 9, 47 und 55 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993
[BSG
935.11] (GGG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
I. Begriffe
Art. 1
Gewerbsmässigkeit
1
Eine Tätigkeit gilt als gewerbsmässig,
wenn dadurch ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt oder eine andere gewerbliche
Tätigkeit gefördert werden soll.
2
Ebenfalls als gewerbsmässig gelten Betriebe
und Veranstaltungen, die von ihrer Grösse, Ausgestaltung und Nutzung
einem Gastgewerbebetrieb oder einer Festwirtschaft nahekommen.
Art. 2
Abgrenzung vom Gastgewerbe
1
Nicht unter den Begriff
des Gastgewerbes fallen die Belieferung nicht öffentlicher Anlässe, sofern
Speisen oder Getränke nicht einzeln verkauft werden sowie Hauslieferungen.
2
Ebenfalls nicht unter den
Begriff des Gastgewerbes fällt ferner die unentgeltliche Abgabe von
| a |
Speisen und alkoholfreien Getränken als Kostproben,
|
| b |
alkoholfreien Getränken und Kleingebäck durch
Dienstleistungsbetriebe
wie Coiffeursalons oder Garagen an ihre Kundinnen und
Kunden während der Dienstleistung,
[Fassung vom 9. 4. 2008]
|
| c |
Speisen und Getränken an Vernissagen, Ausstellungen,
Geschäftseröffnungen und dergleichen.
|
3
Für Werbewirtschaften
mit verlängerten Öffnungszeiten ist eine Einzelbewilligung erforderlich.
Art. 3
Betriebliche Einheit
1
Die Betriebsbewilligung gilt für den ganzen
Betrieb, auch wenn er mehrere Grundstücke umfasst.
2
Werden auf einem Grundstück mehrere, von
einander unabhängige Betriebe geführt, ist für jeden eine eigene
Betriebsbewilligung erforderlich.
Art. 4
Öffentlichkeit
Ein Betrieb gilt als öffentlich, wenn er durch Anschriften,
Werbung oder ähnliches nach aussen als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung
tritt.
Art. 5
Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen
Die Betriebsbewilligung E für Lokale für nicht öffentliche
Veranstaltungen berechtigt die Vermieterin oder den Vermieter nicht zur Abgabe
von Speisen oder Getränken.
II. Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen
gemäss Artikel 3 GGG
Art. 6
Auskunftspflicht
1
Personen, die eine Ausnahme gemäss Artikel
3 GGG
[BSG 935.11] beanspruchen, sind gegenüber den Behörden
zur Auskunft verpflichtet.
2
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle
Tatsachen, die geeignet sind, die Ausnahme zu bejahen oder zu verneinen.
Art. 7
Personalrestaurants
1
Personalrestaurants
dürfen weder von aussen als Gastgewerbebetriebe erkennbar sein noch für ihre
gastgewerblichen Leistungen werben.
2
Sie haben die Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise zu kontrollieren;
für Personalrestaurants mit mehr als 50 Sitzplätzen setzt dies zumindest voraus
| a |
einen überwachten Zugang zum Betriebsareal oder
|
| b |
bargeldlose Bezahlung der Konsumation oder
|
| c |
persönliche Ausweise, Badges und dergleichen.
|
3
Für
gastgewerbliche Leistungen ausserhalb des Aufgabenbereichs eines Personalrestaurants
ist die entsprechende Bewilligung gemäss dieser Gesetzgebung erforderlich.
Art. 8
[Fassung vom 9. 4. 2008]
Lokale von Vereinen
1
Die Einschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG
für Lokale von Vereinen sind:
| a |
Der Betrieb des Vereinslokals darf nicht den
Hauptzweck des Vereins darstellen.
|
| b |
Der Verein muss das Lokal selber auf eigene
Rechnung führen.
|
| c |
Der Umsatz darf 50 000 Franken und die Lokalmiete
18 000 Franken je Jahr nicht übersteigen.
|
| d |
Das Lokal darf nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb
in Erscheinung treten.
|
| e |
Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise-
und Getränkeangebot geworben werden.
|
| f |
Das Lokal darf nur Vereinsmitgliedern und ausnahmsweise
Gästen in deren Begleitung offen stehen.
|
| g |
Die Zutrittsberechtigung ist in geeigneter Weise
zu kontrollieren.
|
| h |
Die Vereinsmitgliedschaft darf nicht beim Besuch
des Lokals erworben werden können.
|
| i |
Das Lokal darf nicht regelmässig über die Polizeistunde
gemäss Artikel 11 GGG hinaus geöffnet sein.
|
2
Die Bewilligungsbehörde
verfügt die Schliessung des Lokals gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 GGG, wenn
die Meldung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG nicht
erfolgt ist.
Art. 9
Begegnungsstätten
1
Begegnungsstätten unterstützen den
Kanton, die Gemeinden oder die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben
und sind nicht auf Erwerb ausgerichtet.
2
Sie dürfen lediglich eine beschränkte
Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke ohne Konsumationszwang abgeben
und nicht vorwiegend für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.
Art. 10
Berghütten
Berghütten sind Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs
und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, welche im Gebirge
abseits von Strassen und Verkehrsmitteln, ausserhalb von Ortschaften gelegen
sind.
Art. 11
Ferien- und Erholungsheime
Ferien- und Erholungsheime sind Beherbergungsbetriebe der öffentlichen
Hand oder privater Vereine, Genossenschaften und Stiftungen, die von aussen
nicht als Gastgewerbebetriebe erkennbar sind und in der Regel nur vorangemeldeten
Gruppen offen stehen.
III. Laser und Lichteffekte, Verstärkeranlagen
[Fassung
vom 9. 4. 2008]
Art. 12
...
[Aufgehoben
am 9. 4. 2008]
Art. 13
...
[Aufgehoben
am 9. 4. 2008]
Art. 14
...
[Aufgehoben am 19. 5. 1999]
Art. 15
1
Die verantwortliche Person sorgt
dafür, dass Laser- und Lichteffekte, Nebelanlagen und dergleichen nach dem
jeweiligen Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden, so dass die
Gesundheit nicht gefährdet wird.
2
Die Bewilligungsbehörde kann solche Anlagen vorläufig verbieten,
bis ihre Unschädlichkeit durch einen Bericht einer sachverständigen Stelle
nachgewiesen ist.
3
Die
verantwortliche Person sorgt dafür, dass Verstärkeranlagen den zulässigen
Schalldruckpegel nicht überschreiten.
[Eingefügt am 19. 5. 1999]
Art. 16
...
[Aufgehoben
am 9. 4. 2008]
Art. 17
...
[Aufgehoben am 19. 5. 1999]
IV. Überzeit
Art. 18
1
Die Bewilligungen für frei wählbare
Verlängerungen müssen spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt
sein.
2
Sie sind am folgenden Tag der Bewilligungsbehörde
oder einer anderen, von dieser bezeichneten Stelle einzusenden.
V. Fähigkeitsausweis
Art. 19
Ausnahmen
1
Ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis
oder eine andere anerkannte Ausbildung ist insbesondere nicht erforderlich
für
| a |
öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern,
Alters- und Pflegeheimen,
|
| b |
dem Gesetz unterstellte Begegnungsstätten,
die mit ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt
werden,
|
| c |
öffentliche Gastgewerbebetriebe mit nicht
mehr als 30 Sitzplätzen und einem einfachen Speiseangebot,
|
| d |
öffentliche Gastgewerbebetriebe ausserhalb
von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet mit nicht mehr als 50 Sitzplätzen
und einem einfachen Speiseangebot,
|
| e |
öffentliche Gastgewerbebetriebe ohne eigene
Küche, die nur an Veranstaltungen geöffnet sind,
|
| f |
Betriebe, die nicht mehr als 100 Tage im Jahr
geöffnet sind,
|
| g |
nicht öffentliche Gastgewerbebetriebe mit
nicht mehr als 100 Sitzplätzen ohne eigene Küche,
|
| h |
Betriebe, für die der Fähigkeitsausweis
III als genügend anerkannt worden ist und
|
| i |
Betriebe mit Betriebsbewilligung E.
|
2
Für die Anzahl Sitzplätze werden
die Sitzplätze innen und aussen getrennt gezählt, massgebend ist
die grössere Zahl.
[Fassung vom 20. 3. 2002]
Art. 20
Anerkennung
1
Das Amt für Berner Wirtschaft
(beco)
[Fassung vom 26. 2. 2003] anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände
als bernische Fähigkeitsausweise, wenn
| a |
die Voraussetzungen von Artikel 20 GGG
[BSG
935.11] erfüllt sind;
|
| b |
Kurse und Prüfung nicht gewinnorientiert durchgeführt
werden;
|
| c |
der Kursbesuch nicht Voraussetzung für die Zulassung
zur Prüfung ist und
|
| d |
eine unabhängige Kommission die Prüfungen durchführt
und auswertet.
|
2
Die Verbände
können die anerkannten Ausweise mit dem Hinweis «vom Kanton Bern als gastgewerblicher
Fähigkeitsausweis anerkannt» versehen.
3
...
[Aufgehoben am 9. 4. 2008]
4
Das beco
[Fassung vom 26. 2.
2003] stellt zudem auf Gesuch hin die Bescheinigungen aus, die nach dem
Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni
1999 über die Freizügigkeit erforderlich sind.
[Eingefügt am 20. 3. 2002]
Va. Schutz vor Passivrauchen
[Eingefügt
am 1. 4. 2009]
Art. 20a
[Eingefügt am 1. 4. 2009]
Öffentlich zugängliche Innenräume
1
Als öffentlich zugänglich gelten alle für die Allgemeinheit zugänglichen
Innenräume von Betrieben und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung
unterstehen.
2
Zu den öffentlich
zugänglichen Innenräumen gehören
| a |
Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen,
Aufzüge sowie Toiletten,
|
| b |
Festzelte und Wintergärten, auch wenn Seitenwände
geöffnet werden können.
|
3
Nicht zu den öffentlich
zugänglichen Innenräumen gehören Hotelzimmer.
Art. 20b
[Eingefügt am 1. 4. 2009]
Fumoirs
1
Fumoirs
sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtung
wie Buffet oder Bar.
2
Der Hauptausschankraum
eines Betriebs (Gaststube) darf nicht als Fumoir genutzt werden.
3
Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten
werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren
und Dienstleistungen für das Rauchen.
Art. 20c
[Eingefügt am 1. 4. 2009]
Anlage von Fumoirs
1
Fumoirs
sind so anzulegen, dass
| a |
kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs
gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,
|
| b |
sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs
notwendig sind,
|
| c |
sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen
dienen,
|
| d |
sie keine Tanzflächen oder Bühnen für den Auftritt
von Artistinnen und Artisten enthalten,
|
| e |
sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher
erkennbar sind.
|
2
Ein Fumoir darf eine
Bodenfläche von höchstens 60 m2 aufweisen.
3
Die Fläche der Fumoirs eines Betriebs darf höchstens einen Drittel
der Bodenfläche aller Ausschankräume betragen.
Art. 20d
[Eingefügt am 1. 4. 2009]
Zutritt zu Fumoirs
1
Der
Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
2
Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.
Art. 20e
[Eingefügt am 1. 4. 2009]
Bewilligung von Fumoirs
1
Fumoirs
sind in der Betriebsbewilligung aufzuführen.
2
Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Artikel
20c Absatz 2 bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern, wie zum
Beispiel bestehende bauliche Gegebenheiten oder eine grosse Anzahl von Gästen.
VI. Alkohol
[Fassung vom 9. 4. 2008]
Art. 21
[Fassung vom 9. 4. 2008]
Alkoholabgabeverbot
Nicht
unter das Alkoholabgabeverbot von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b GGG
fallen
| a |
Degustationen,
|
| b |
die Gratisabgabe an Vernissagen, Geschäftseröffnungen
und dergleichen,
|
| c |
die Bewirtung von Verwandten und Bekannten,
die persönlich eingeladen worden sind,
|
| d |
der Einschluss von Getränken in ein Gesamtangebot,
sofern der Getränkeanteil im Verhältnis zum Gesamtangebot untergeordnet ist.
|
Art. 22
...
[Aufgehoben
am 9. 4. 2008]
Art. 23
...
[Aufgehoben
am 9. 4. 2008]
Art. 24
[Fassung vom 9. 4. 2008]
Alkoholhaltige
Speisen
In alkoholfreien Betrieben
sind Speisen, zu deren Herstellung
Alkohol oder alkoholische Getränke verwendet worden sind,
als alkoholhaltig zu deklarieren.
VII. Verfahren
Art. 25
Gesuche
1
Gesuche sind bei der zuständigen
Gemeindebehörde einzureichen.
2
Dem Gesuch um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind beizulegen
| a |
die bisherige Betriebsbewilligung,
|
| b |
eine Kopie des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises
und
|
| c |
ein Auszug aus dem Strafregister.
|
3
Dem Gesuch
um Eröffnung eines neuen Betriebs sind beizulegen
| a |
ein Betriebskonzept mit Hinweis auf einen allfälligen
Alkoholausschank,
|
| b |
die gewünschten Betriebszeiten,
|
| c |
eine Liste aller Ausschankräume und Bewirtungsmöglichkeiten
im Freien mit der Grundfläche in Quadratmetern und der Anzahl Sitzplätze,
|
| d |
eine Liste der Gästezimmer und der hotelmässig
bewirtschafteten Appartements,
|
| e |
Grundriss- und Schnittpläne sowie
|
| f |
ein Situationsplan.
|
4
Dem Gesuch für eine
Einzelbewilligung ist ein Jugendschutzkonzept beizulegen.
[Eingefügt am
1. 4. 2009]
5
Auf Aufforderung
der Gemeinde oder des Regierungsstatthalteramts sind insbesondere nachzureichen:
[Absatz
5 eingefügt am 1. 4. 2009]
| a |
die Liste aller Anbieter (Bars, Verpflegungsstände
usw.) mit Namen und Adresse der zuständigen Person,
|
| b |
das Parkierungskonzept mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft.
|
Art. 26
Fristen
1
Gesuche um Übernahme eines bestehenden
Betriebs sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Eröffnung einzureichen.
2
Gesuche für einen neuen Betrieb
sind in der Regel zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch, spätestens jedoch
drei Monate vor der geplanten Eröffnung einzureichen.
3
Gesuche für Einzelbewilligungen sind in der Regel spätestens 20
Tage vor dem geplanten Anlass einzureichen, für Anlässe mit mehr als 200 Sitzplätzen
oder voraussichtlich mehr als 500 Personen in der Regel jedoch zwei Monate
vor dem geplanten Anlass.
[Fassung vom 1. 4. 2009]
4
Auszüge aus dem Strafregister
und Mitteilungen von Strafurteilen dürfen längstens fünf Jahre aufbewahrt
werden.
[Entspricht dem bisherigen Absatz 3]
Art. 27
...
[Aufgehoben am 20. 3. 2002]
Art. 28
...
[Aufgehoben
am 1. 4. 2009]
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Überzeitbewilligungen
Unabhängig von den im ersten Halbjahr 1994 erteilten Überzeitbewilligungen
kann jeder Betrieb für das zweite Halbjahr zwölf Bewilligungen beziehen.
Art. 30
Abgaben
1
Die Patentabgaben für Dauerbetriebe werden
für das ganze Jahr nach neuem Recht bezogen.
2
Für Zusatzbewilligungen für Tanz,
Unterhaltung und Überzeit sowie für Jahresbewilligung der Regierungsstatthalterin
oder des Regierungsstatthalters werden die Abgaben ab 1. Juli 1994 nach neuem
Recht bezogen.
3
Bereits früher bezahlte Abgaben werden
angerechnet.
Art. 31
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Gastgewerbeverordnung vom 23. März 1983,
|
| 2. |
Verordnung vom 23. März 1983 über
den Gastgewerbefonds und
|
| 3. |
Verordnung vom 10. Juli 1985 über die
gewerbsmässigen Tanz- und Unterhaltungsbetriebe sowie das Spielen in
Gastgewerbebetrieben.
|
Art. 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft.
Bern,
13.
April
1994
|
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
13.4.1994
V
BAG 94–38, in Kraft am 1. 7. 1994
Änderungen
19. 5. 1999
V
BAG 99–52, in Kraft am 1.8.1999
20. 3. 2002
V
BAG 02–24, in Kraft am 1.6.2002
26.2.2003
V
über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion,
BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003
9.4.2008
V
BAG 08–42, in Kraft am 1. 7. 2008 Übergangsbestimmung Vereine
müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnahme gemäss Artikel
3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei
der Bewilligungsbehörde melden.
1.4.2009
V
zum Schutz vor Passivrauchen, BAG 09–44 (Art. 6), in Kraft
am 1. 7. 2009
|