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935.111

13.  April  1994 

Gastgewerbeverordnung (GGV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9, 47 und 55 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993  [BSG 935.11] (GGG),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:

I. Begriffe

Art. 1

Gewerbsmässigkeit

1  Eine Tätigkeit gilt als gewerbsmässig, wenn dadurch ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielt oder eine andere gewerbliche Tätigkeit gefördert werden soll.

2  Ebenfalls als gewerbsmässig gelten Betriebe und Veranstaltungen, die von ihrer Grösse, Ausgestaltung und Nutzung einem Gastgewerbebetrieb oder einer Festwirtschaft nahekommen.

Art. 2

Abgrenzung vom Gastgewerbe

1  Nicht unter den Begriff des Gastgewerbes fallen die Belieferung nicht öffentlicher Anlässe, sofern Speisen oder Getränke nicht einzeln verkauft werden sowie Hauslieferungen.

2  Ebenfalls nicht unter den Begriff des Gastgewerbes fällt ferner die unentgeltliche Abgabe von

a

Speisen und alkoholfreien Getränken als Kostproben,

b

alkoholfreien Getränken und Kleingebäck durch Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeursalons oder Garagen an ihre Kundinnen und Kunden während der Dienstleistung,  [Fassung vom 9. 4. 2008]

c

Speisen und Getränken an Vernissagen, Ausstellungen, Geschäftseröffnungen und dergleichen.

3  Für Werbewirtschaften mit verlängerten Öffnungszeiten ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

Art. 3

Betriebliche Einheit

1  Die Betriebsbewilligung gilt für den ganzen Betrieb, auch wenn er mehrere Grundstücke umfasst.

2  Werden auf einem Grundstück mehrere, von einander unabhängige Betriebe geführt, ist für jeden eine eigene Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 4

Öffentlichkeit

 Ein Betrieb gilt als öffentlich, wenn er durch Anschriften, Werbung oder ähnliches nach aussen als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.

Art. 5

Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen

 Die Betriebsbewilligung E für Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen berechtigt die Vermieterin oder den Vermieter nicht zur Abgabe von Speisen oder Getränken.

II. Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG

Art. 6

Auskunftspflicht

1  Personen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 3 GGG  [BSG 935.11] beanspruchen, sind gegenüber den Behörden zur Auskunft verpflichtet.

2  Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die geeignet sind, die Ausnahme zu bejahen oder zu verneinen.

Art. 7

Personalrestaurants

1  Personalrestaurants dürfen weder von aussen als Gastgewerbebetriebe erkennbar sein noch für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.

2  Sie haben die Zutrittsberechtigung in geeigneter Weise zu kontrollieren; für Personalrestaurants mit mehr als 50 Sitzplätzen setzt dies zumindest voraus

a

einen überwachten Zugang zum Betriebsareal oder

b

bargeldlose Bezahlung der Konsumation oder

c

persönliche Ausweise, Badges und dergleichen.

3  Für gastgewerbliche Leistungen ausserhalb des Aufgabenbereichs eines Personalrestaurants ist die entsprechende Bewilligung gemäss dieser Gesetzgebung erforderlich.

Art. 8  [Fassung vom 9. 4. 2008]

Lokale von Vereinen

1  Die Einschränkungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG für Lokale von Vereinen sind:

a

Der Betrieb des Vereinslokals darf nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen.

b

Der Verein muss das Lokal selber auf eigene Rechnung führen.

c

Der Umsatz darf 50 000 Franken und die Lokalmiete 18 000 Franken je Jahr nicht übersteigen.

d

Das Lokal darf nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten.

e

Ausserhalb des Lokals darf nicht für das Speise- und Getränkeangebot geworben werden.

f

Das Lokal darf nur Vereinsmitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren Begleitung offen stehen.

g

Die Zutrittsberechtigung ist in geeigneter Weise zu kontrollieren.

h

Die Vereinsmitgliedschaft darf nicht beim Besuch des Lokals erworben werden können.

i

Das Lokal darf nicht regelmässig über die Polizeistunde gemäss Artikel 11 GGG hinaus geöffnet sein.

2  Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung des Lokals gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 GGG, wenn die Meldung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG nicht erfolgt ist.

Art. 9

Begegnungsstätten

1  Begegnungsstätten unterstützen den Kanton, die Gemeinden oder die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben und sind nicht auf Erwerb ausgerichtet.

2  Sie dürfen lediglich eine beschränkte Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke ohne Konsumationszwang abgeben und nicht vorwiegend für ihre gastgewerblichen Leistungen werben.

Art. 10

Berghütten

 Berghütten sind Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, welche im Gebirge abseits von Strassen und Verkehrsmitteln, ausserhalb von Ortschaften gelegen sind.

Art. 11

Ferien- und Erholungsheime

 Ferien- und Erholungsheime sind Beherbergungsbetriebe der öffentlichen Hand oder privater Vereine, Genossenschaften und Stiftungen, die von aussen nicht als Gastgewerbebetriebe erkennbar sind und in der Regel nur vorangemeldeten Gruppen offen stehen.

III. Laser und Lichteffekte, Verstärkeranlagen  [Fassung vom 9. 4. 2008]

Art. 12

 ...  [Aufgehoben am 9. 4. 2008]

Art. 13

 ...  [Aufgehoben am 9. 4. 2008]

Art. 14

 ...  [Aufgehoben am 19. 5. 1999]

Art. 15

1  Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Laser- und Lichteffekte, Nebelanlagen und dergleichen nach dem jeweiligen Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden, so dass die Gesundheit nicht gefährdet wird.

2  Die Bewilligungsbehörde kann solche Anlagen vorläufig verbieten, bis ihre Unschädlichkeit durch einen Bericht einer sachverständigen Stelle nachgewiesen ist.

3  Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Verstärkeranlagen den zulässigen Schalldruckpegel nicht überschreiten.  [Eingefügt am 19. 5. 1999]

Art. 16

 ...  [Aufgehoben am 9. 4. 2008]

Art. 17

 ...  [Aufgehoben am 19. 5. 1999]

IV. Überzeit

Art. 18

1  Die Bewilligungen für frei wählbare Verlängerungen müssen spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt sein.

2  Sie sind am folgenden Tag der Bewilligungsbehörde oder einer anderen, von dieser bezeichneten Stelle einzusenden.

V. Fähigkeitsausweis

Art. 19

Ausnahmen

1  Ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung ist insbesondere nicht erforderlich für

a

öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen,

b

dem Gesetz unterstellte Begegnungsstätten, die mit ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt werden,

c

öffentliche Gastgewerbebetriebe mit nicht mehr als 30 Sitzplätzen und einem einfachen Speiseangebot,

d

öffentliche Gastgewerbebetriebe ausserhalb von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet mit nicht mehr als 50 Sitzplätzen und einem einfachen Speiseangebot,

e

öffentliche Gastgewerbebetriebe ohne eigene Küche, die nur an Veranstaltungen geöffnet sind,

f

Betriebe, die nicht mehr als 100 Tage im Jahr geöffnet sind,

g

nicht öffentliche Gastgewerbebetriebe mit nicht mehr als 100 Sitzplätzen ohne eigene Küche,

h

Betriebe, für die der Fähigkeitsausweis III als genügend anerkannt worden ist und

i

Betriebe mit Betriebsbewilligung E.

2  Für die Anzahl Sitzplätze werden die Sitzplätze innen und aussen getrennt gezählt, massgebend ist die grössere Zahl.  [Fassung vom 20. 3. 2002]

Art. 20

Anerkennung

1  Das Amt für Berner Wirtschaft (beco)  [Fassung vom 26. 2. 2003] anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische Fähigkeitsausweise, wenn

a

die Voraussetzungen von Artikel 20 GGG  [BSG 935.11] erfüllt sind;

b

Kurse und Prüfung nicht gewinnorientiert durchgeführt werden;

c

der Kursbesuch nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist und

d

eine unabhängige Kommission die Prüfungen durchführt und auswertet.

2  Die Verbände können die anerkannten Ausweise mit dem Hinweis «vom Kanton Bern als gastgewerblicher Fähigkeitsausweis anerkannt» versehen.

3  ...  [Aufgehoben am 9. 4. 2008]

4  Das beco  [Fassung vom 26. 2. 2003] stellt zudem auf Gesuch hin die Bescheinigungen aus, die nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit erforderlich sind.  [Eingefügt am 20. 3. 2002]

Va. Schutz vor Passivrauchen  [Eingefügt am 1. 4. 2009]

Art. 20a  [Eingefügt am 1. 4. 2009]

Öffentlich zugängliche Innenräume

1  Als öffentlich zugänglich gelten alle für die Allgemeinheit zugänglichen Innenräume von Betrieben und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen.

2  Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören

a

Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,

b

Festzelte und Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.

3  Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören Hotelzimmer.

Art. 20b  [Eingefügt am 1. 4. 2009]

Fumoirs

1  Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bar.

2  Der Hauptausschankraum eines Betriebs (Gaststube) darf nicht als Fumoir genutzt werden.

3  Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

Art. 20c  [Eingefügt am 1. 4. 2009]

Anlage von Fumoirs

1  Fumoirs sind so anzulegen, dass

a

kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,

b

sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,

c

sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,

d

sie keine Tanzflächen oder Bühnen für den Auftritt von Artistinnen und Artisten enthalten,

e

sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.

2  Ein Fumoir darf eine Bodenfläche von höchstens 60 m2 aufweisen.

3  Die Fläche der Fumoirs eines Betriebs darf höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller Ausschankräume betragen.

Art. 20d  [Eingefügt am 1. 4. 2009]

Zutritt zu Fumoirs

1  Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

2  Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

Art. 20e  [Eingefügt am 1. 4. 2009]

Bewilligung von Fumoirs

1  Fumoirs sind in der Betriebsbewilligung aufzuführen.

2  Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Artikel 20c Absatz 2 bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern, wie zum Beispiel bestehende bauliche Gegebenheiten oder eine grosse Anzahl von Gästen.

VI. Alkohol  [Fassung vom 9. 4. 2008]

Art. 21  [Fassung vom 9. 4. 2008]

Alkoholabgabeverbot

 Nicht unter das Alkoholabgabeverbot von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b GGG fallen

a

Degustationen,

b

die Gratisabgabe an Vernissagen, Geschäftseröffnungen und dergleichen,

c

die Bewirtung von Verwandten und Bekannten, die persönlich eingeladen worden sind,

d

der Einschluss von Getränken in ein Gesamtangebot, sofern der Getränkeanteil im Verhältnis zum Gesamtangebot untergeordnet ist.

Art. 22

 ...  [Aufgehoben am 9. 4. 2008]

Art. 23

 ...  [Aufgehoben am 9. 4. 2008]

Art. 24  [Fassung vom 9. 4. 2008]

Alkoholhaltige Speisen

 In alkoholfreien Betrieben sind Speisen, zu deren Herstellung Alkohol oder alkoholische Getränke verwendet worden sind, als alkoholhaltig zu deklarieren.

VII. Verfahren

Art. 25

Gesuche

1  Gesuche sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.

2  Dem Gesuch um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind beizulegen

a

die bisherige Betriebsbewilligung,

b

eine Kopie des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises und

c

ein Auszug aus dem Strafregister.

3  Dem Gesuch um Eröffnung eines neuen Betriebs sind beizulegen

a

ein Betriebskonzept mit Hinweis auf einen allfälligen Alkoholausschank,

b

die gewünschten Betriebszeiten,

c

eine Liste aller Ausschankräume und Bewirtungsmöglichkeiten im Freien mit der Grundfläche in Quadratmetern und der Anzahl Sitzplätze,

d

eine Liste der Gästezimmer und der hotelmässig bewirtschafteten Appartements,

e

Grundriss- und Schnittpläne sowie

f

ein Situationsplan.

4  Dem Gesuch für eine Einzelbewilligung ist ein Jugendschutzkonzept beizulegen.  [Eingefügt am 1. 4. 2009]

5  Auf Aufforderung der Gemeinde oder des Regierungsstatthalteramts sind insbesondere nachzureichen:  [Absatz 5 eingefügt am 1. 4. 2009]

a

die Liste aller Anbieter (Bars, Verpflegungsstände usw.) mit Namen und Adresse der zuständigen Person,

b

das Parkierungskonzept mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft.

Art. 26

Fristen

1  Gesuche um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Eröffnung einzureichen.

2  Gesuche für einen neuen Betrieb sind in der Regel zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch, spätestens jedoch drei Monate vor der geplanten Eröffnung einzureichen.

3  Gesuche für Einzelbewilligungen sind in der Regel spätestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass einzureichen, für Anlässe mit mehr als 200 Sitzplätzen oder voraussichtlich mehr als 500 Personen in der Regel jedoch zwei Monate vor dem geplanten Anlass.  [Fassung vom 1. 4. 2009]

4  Auszüge aus dem Strafregister und Mitteilungen von Strafurteilen dürfen längstens fünf Jahre aufbewahrt werden.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 27

 ...  [Aufgehoben am 20. 3. 2002]

Art. 28

 ...  [Aufgehoben am 1. 4. 2009]

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Überzeitbewilligungen

 Unabhängig von den im ersten Halbjahr 1994 erteilten Überzeitbewilligungen kann jeder Betrieb für das zweite Halbjahr zwölf Bewilligungen beziehen.

Art. 30

Abgaben

1  Die Patentabgaben für Dauerbetriebe werden für das ganze Jahr nach neuem Recht bezogen.

2  Für Zusatzbewilligungen für Tanz, Unterhaltung und Überzeit sowie für Jahresbewilligung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters werden die Abgaben ab 1. Juli 1994 nach neuem Recht bezogen.

3  Bereits früher bezahlte Abgaben werden angerechnet.

Art. 31

Aufhebung von Erlassen

 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.

Gastgewerbeverordnung vom 23. März 1983,

2.

Verordnung vom 23. März 1983 über den Gastgewerbefonds und

3.

Verordnung vom 10. Juli 1985 über die gewerbsmässigen Tanz- und Unterhaltungsbetriebe sowie das Spielen in Gastgewerbebetrieben.

Art. 32

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft.

Bern,  13.  April  1994 

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Fehr
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

13.4.1994  V 

BAG 94–38, in Kraft am 1. 7. 1994

Änderungen

19. 5. 1999  V 

BAG 99–52, in Kraft am 1.8.1999

20. 3. 2002  V 

BAG 02–24, in Kraft am 1.6.2002

26.2.2003  V 

über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003

9.4.2008  V 

BAG 08–42, in Kraft am 1. 7. 2008
Übergangsbestimmung
Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnahme gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden.

1.4.2009  V 

zum Schutz vor Passivrauchen, BAG 09–44 (Art. 6), in Kraft am 1. 7. 2009