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935.52

4.  Mai  1993 

Lotteriegesetz (LotG)  [Titel Fassung vom 4. 4. 2011]


Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten  [SR 935.51],  [Ingress Fassung vom 25. 6. 2003]
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1  [Fassung vom 25. 6. 2003]

 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der nach der Bundesgesetzgebung erlaubten Lotterien und die Verwendung der dem Kanton zufliessenden Erträge aus Lotterien.

II. Durchführung von Lotterien und gleichgestellten Veranstaltungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Zugelassene Veranstaltungen

 Die nachfolgenden Veranstaltungen sind im Rahmen der Vorschriften der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes zugelassen:

a

...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

b

Schweizer Zahlenlotto,

c

Sport-Toto-Wettbewerbe,

d

übrige Lotterien für gemeinnützige und wohltätige Zwecke (Lotterien nach eidgenössischem Recht),

e

Tombolas und Lottos (Lotterien nach kantonalem Recht).

Art. 3  [Fassung vom 4. 4. 2011]

Bewilligungspflicht, Bewilligungsbehörde

 Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion die Bewilligung gemäss Artikel 2 Buchstaben b bis d.

Art. 4

Aufsicht

1  Die Polizei- und Militärdirektion  [Fassung vom 4. 4. 2011] beaufsichtigt die Durchführung der bewilligten Veranstaltungen und die Verwendung der Erträge. Die Bestimmungen über die Verwendung der dem Kanton zufliessenden Erträge aus Lotterien bleiben vorbehalten.

2  Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare Kontrolle aus. Sie können den Veranstaltern Weisungen erteilen und bei schweren Unregelmässigkeiten den Unterbruch des Verkaufs von Losen und den Abbruch von Veranstaltungen verfügen.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

2. ...  [Titel aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 5 und 6

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

3. ...  [Titel aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 7

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

4. Lotterien nach eidgenössischem Recht  [Titel Fassung vom 25. 6. 2003]

4.1 Begriff

Art. 8  [Fassung vom 25. 6. 2003]

1  Lotterien nach eidgenössischem Recht sind Lotterien für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten  [SR 935.51].

2  Für die Lotterien nach eidgenössischem Recht bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien  [BSG 945.3] vorbehalten.

4.2 Ausgabe von Lotterien im Kanton Bern

Art. 9

Zugelassene Veranstalter

1  Bewilligungen für die Ausgabe von Lotterien nach eidgenössischem Recht werden nur erteilt an Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten, in der Regel mit Sitz im Kanton Bern, die nach ihren Statuten ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen.

2  Organisationen mit Sitz ausserhalb des Kantons Bern können in der Regel nur Durchführungsbewilligungen (Art. 14 bis 16) erteilt werden.

3  Die Veranstalter dürfen die Durchführung der Lotterie einer Verkaufsorganisation übertragen. Die entsprechenden Verträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stelle.

Art. 10

Weitere Voraussetzungen

1  Eine Lotterie wird nur für einen bestimmten Zweck bewilligt. Die Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass sie auf die Mittel aus der Lotterie angewiesen sind und angemessene Eigenleistungen erbringen.

2  Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion (nachfolgend zuständige Stelle) nach Massgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses der Gesuchsteller und des öffentlichen Wohls festgesetzt.  [Fassung vom 4. 4. 2011]

3  Die Plansumme jeder Lotterie sowie die gesamte Plansumme aller in einem Jahr bewilligten Lotterien nach diesem Kapitel dürfen die vom Regierungsrat festgesetzten Höchstwerte nicht übersteigen.

4  Zur Verhinderung von Missständen auf dem Lotteriemarkt kann der Regierungsrat durch Verordnung die Voraussetzungen für die Erteilung von Lotteriebewilligungen durch folgende Massnahmen weiter einschränken:

a

Beschränkung der zugelassenen Veranstalter,

b

Verbot der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Lotterien durch denselben Veranstalter,

c

Verbot, dem gleichen Veranstalter jährlich mehr als eine Lotterie zu bewilligen,

d

Verbot der Mitwirkung von Lotterieunternehmern,

e

Beschränkung der zulässigen Zwecke,

f

Verbot oder Einschränkung der Konkurrenzierung laufender durch neu bewilligte Lotterien,

g

Beschränkung der Verkaufsgebiete.

Art. 11

Art der Veranstaltungen

 Es werden nur Veranstaltungen bewilligt, bei denen die Teilnahme durch den Kauf eines Loses erfolgt.

Art. 12

Gewinnsumme

 Die Gewinnsumme hat bei Geldlotterien mindestens 50 Prozent und bei Warenlotterien mindestens 70 Prozent der Plansumme zu betragen.

Art. 13

Ergänzende Bestimmungen

1  Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Ausgabe von Lotterien.

2  Er regelt insbesondere den notwendigen Inhalt der Gesuche, das Verfahren, den Inhalt der Bewilligungen, die Form der Lose, die Bemessung der Gewinnsumme bei gemischten Lotterien, die Festlegung der Werte von Warengewinnen, den Losverkauf, die Ziehungen und die Abrechnungspflicht.

3  Er kann die Werbung beschränken und einen Höchstpreis für Lose festsetzen.

4.3 Durchführung ausserkantonaler Lotterien

Art. 14

Durchführungsbewilligung

1  Die zuständige Stelle kann durch Verfügung den Verkauf von Losen einer in einem anderen Kanton ausgegebenen Lotterie gestatten, wenn die Einsätze zu einem angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind.  [Fassung vom 4. 4. 2011]

2  Die Bestimmungen über die Ausgabe von Lotterien im Kanton Bern sind sinngemäss anwendbar.

Art. 15

Beschränkte Durchführungsbewilligung

1  Die zuständige Stelle kann für ausserkantonale Lotterien, die in mehreren Kantonen durchgeführt werden, die Ankündigung der Lotterie, die Werbetätigkeit sowie den Versand von Losen und Ziehungslisten bewilligen.

2  Für Veranstaltungen der Interkantonalen Landes-Lotterie und der Société de la Loterie de la Suisse Romande können solche Bewilligungen unbefristet erteilt werden.

Art. 16

Ergänzende Bestimmungen

1  Der Regierungsrat kann ergänzende Bestimmungen über die Durchführung ausserkantonaler Lotterien erlassen.

2  Zur Verhinderung von Missständen auf dem Lotteriemarkt kann er die Durchführung ausserkantonaler Lotterien generell untersagen.

5. Tombolas und Lottos (Lotterien nach kantonalem Recht)

Art. 17

Begriff

 Tombolas und Lottos sind Veranstaltungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose bzw. der Einsatzkarten, die Ziehung der Lose bzw. der Nummern und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.

Art. 18  [Fassung vom 28. 3. 2006]

Zulässige Zwecke

 Die Erträge aus Lottos und Tombolas dürfen nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetzt werden.

Art. 19

Gewinne

1  Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.

2  Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über Art und Wert der Gewinne und kann deren Höchstwerte festsetzen.

Art. 20

Gewinnsumme bei Tombolas

 Die Gewinnsumme hat mindestens 70 Prozent der Plansumme zu betragen.

Art. 21

Durchführung der Veranstaltungen

 Die Veranstalter dürfen mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen keine Personen beauftragen, die diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben.

Art. 22

Zweckgebundenheit der Erträge

 Die Erträge dürfen nur im Rahmen des statutarischen Zwecks des Veranstalters und für die Deckung der Kosten des Unterhaltungsanlasses verwendet werden.

Art. 23

 ...  [Aufgehoben am 28. 3. 2006]

Art. 24

Ergänzende Bestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Tombolas und Lottos. Er kann die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen und den Umfang der Veranstaltungen einschränken. Im übrigen gilt Artikel 13 sinngemäss.

6. Abgaben und Gebühren

6.1 Abgaben

Art. 25  [Fassung vom 25. 6. 2003]

Schweizer Zahlenlotto, Sport-Toto-Wettbewerbe

1  Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 sind abgabepflichtig.

2  Die jährliche Abgabe für das Schweizer Zahlenlotto beträgt 2,5 Prozent der Plansumme bzw. der im Kanton getätigten Umsätze. Ist die Gewinnquote höher als 50 Prozent, beträgt die Abgabe fünf Prozent des Bruttospielertrages.

3  Die jährliche Abgabe für die Sport-Toto-Wettbewerbe wird in den entsprechenden Statuten festgelegt, beträgt jedoch mindestens zwei Prozent der im Kanton getätigten Umsätze. Ist die Gewinnquote höher als 50 Prozent, beträgt die Abgabe vier Prozent des Bruttospielertrages.

4  Diese Abgaben fliessen in die Staatskasse.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 3]

5  Die Gebühren sind in der Abgabe eingeschlossen.  [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 26

Übrige Lotterien nach eidgenössischem Recht und Tombolas

1  Die Veranstalter von Lotterien nach eidgenössischem Recht und von Tombolas haben dem Kanton eine Abgabe von einem bis fünf Prozent der Plansumme zu leisten. Die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien bleiben vorbehalten.  [Fassung vom 25. 6. 2003]

2  Die Abgabe für Lotterien geht an den Kanton, diejenige für Tombolas zu 50 Prozent an den Kanton und zu 50 Prozent an die zuständige Gemeinde.

3  Der Regierungsrat bestimmt den Abgabesatz. Dessen Höhe hat sich proportional zur Höhe der Plansumme zu verhalten.

Art. 27

Lottos

1  Die Veranstalter von Lottos haben eine Abgabe von 50 bis 1000 Franken pro Tag zu leisten.

2  Diese Abgabe geht zu 50 Prozent an den Kanton und zu 50 Prozent an die zuständige Gemeinde.

3  Der Regierungsrat bestimmt den Abgabesatz. Dieser wird nach Massgabe des Umfanges der Veranstaltung festgesetzt.

Art. 28

Verhältnis zum Steuerrecht

 Die Besteuerung der Veranstalter nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

6.2 Gebühren

Art. 29

1  Die zuständige Stelle und die Gemeindebehörden erheben für ihre Verrichtungen zusätzlich zu den Abgaben Gebühren nach Massgabe der für sie geltenden Gebührenvorschriften.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

2  Artikel 25  [Fassung vom 11. 3. 1998] Absatz 4 bleibt vorbehalten.

7. Rechtspflege

Art. 30

1  Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann Beschwerde  [Fassung vom 29. 10. 2008] bei der Polizei- und Militärdirektion erhoben werden.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

2  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

3  ...  [Aufgehoben am 10. 4. 2008]

4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG  [BSG 155.21]).  [Fassung vom 10. 4. 2008]

8. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 31

Strafbestimmungen

1  Wer ohne Bewilligung eine Tombola oder ein Lotto durchführt, wird mit Busse bestraft.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

2  Widerrechtliche Gewinne sind gemäss den Artikeln 70 und 71 des Strafgesetzbuches einzuziehen.  [Fassung vom 14. 12. 2004]

3  Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

4  Die Polizei- und Militärdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

5  Der zuständigen Stelle ist von allen gestützt auf das Bundesgesetz und dieses Gesetz ausgefällten Strafurteilen Kenntnis zu geben.

Art. 32

Bewilligungssperre

1  Werden bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Tombola oder eines Lottos Vorschriften  [Fassung vom 28. 3. 2006] missachtet oder wird vollstreckbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht Folge geleistet, so kann der Veranstalter für mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre von der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.

2  Die jeweilige Bewilligungsbehörde kann Veranstalter, die oder deren Organe wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz oder dieses Gesetz bestraft wurden, oder die rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt haben, für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre von der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausschliessen.  [Fassung vom 28. 3. 2006]

III. Verwendung der dem Kanton zufliessenden Erträge aus Lotterien (Lotteriegelder)

1. Gemeinsame Bestimmungen

1.1 Allgemeines

Art. 33  [Fassung vom 25. 6. 2003]

Geltungsbereich

 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die dem Kanton zufliessenden Reinertragsanteile aus Lotterien und Wetten.

Art. 34

Grundsätze

1  Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage in diesem Gesetz voraus.

2  Die Verwendung von Lotteriegeldern zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen oder von Privaten ist ausgeschlossen.

3  Der Einsatz von Lotteriegeldern für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, ist zulässig, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

4  Lotteriegelder sind wirtschaftlich einzusetzen.

5  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus Lotteriegeldern.

Art. 35

Information der Öffentlichkeit

 Die Öffentlichkeit wird periodisch über die Verwendung der Lotteriegelder orientiert.

1.2 Finanzrecht

Art. 36

Fonds

1  Die dem Kanton zufliessenden Erträge aus Lotterien werden auf die in diesem Gesetz aufgeführten, ausschliesslich aus solchen Geldern gespeisten Fonds verteilt.

2  Die Vorschriften des Finanzhaushaltrechts sind auf diese Fonds nur soweit anwendbar, als dieses Gesetz darauf verweist.

3  Die Mittel der Fonds werden zinstragend angelegt. Die Zinsen werden den entsprechenden Fonds gutgeschrieben.

4  Ausgaben dürfen nur aufgrund eines Beschlusses der finanzkompetenten Behörde getätigt werden.

5  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anlage und Verwaltung der Fonds.

Art. 37

Finanzkompetenzen

1  Der Grosse Rat und der Regierungsrat beschliessen über Ausgaben im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.

2  Der Regierungsrat kann einen Teil seiner Ausgabenbefugnisse den Direktionen übertragen.

3  Für die Bestimmung der massgebenden Ausgabenhöhe gelten die Grundsätze des Finanzhaushaltrechts.

4  Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Lotteriegelder beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen und der finanzkompetenten Behörde in einer einheitlichen Vorlage zu unterbreiten. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 38

Zusicherungen von Beiträgen

1  Beiträge können nur durch die finanzkompetente Behörde verbindlich zugesichert werden.

2  Zusicherungen von Beiträgen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

3  Der Regierungsrat stellt im Rahmen der Beschlüsse nach Artikel 45  [Fassung vom 11. 3. 1998] sicher, dass die bestehenden Zusicherungen von Beiträgen eingehalten werden können.

Art. 39

Rechnungsablage

1  Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Juni des folgenden Jahres die Jahresrechnungen der aus Lotteriegeldern gespeisten Fonds zur Genehmigung.

2  Die Jahresrechnungen enthalten

a

die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres, gegliedert nach Verwendungszwecken,

b

die Bestände der Fonds am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres,

c

eine Aufstellung der am Ende des Rechnungsjahres zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Beiträge, gegliedert nach Verwendungszwecken.  [Fassung vom 14. 4. 2003]

Art. 40

Finanzaufsicht

 Die Finanzkontrolle überprüft die Verwendung der Lotteriegelder nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Finanzaufsicht.

Art. 41

Gebührenfreiheit

 Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus Lotteriegeldern werden keine Gebühren erhoben.

1.3 Verfahren

Art. 42

Beschlussfassung

1  Die zuständige Direktion beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen.

2  Nimmt die Direktion einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.

3  Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG  [BSG 102.1]) bleiben vorbehalten.  [Eingefügt am 13. 9. 2004]

Art. 43

Rechtsschutz

1  Gegen eine Verfügung, mit der ein Gesuch abgelehnt oder ein Beitrag bewilligt wird, der betragsmässig unter dem Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers liegt, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht  [Fassung vom 10. 4. 2008] erhoben werden.  [Fassung vom 13. 9. 2004]

2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  [BSG 155.21].

3  Nimmt die Direktion einen in der Zuständigkeit des Regierungsrates oder des Grossen Rates liegenden Beitrag in Aussicht, der unter einem betragsmässigen Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers liegt, ist deren oder dessen Argumenten im Vortrag Rechnung zu tragen.

Art. 44

Kontrolle, Rückerstattung von Beiträgen

1  Die Empfänger von Lotteriegeldern haben der zuständigen Amtsstelle oder Direktion über die Verwendung Auskunft zu erteilen und alle zur Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften.

2  Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder subventionierte Anlagen zweckentfremdet, ist der Beitrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds in der Regel ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

3  Die Rückerstattung wird durch die zuständige Direktion verfügt. Diese hört vorgängig den Bernjurassischen Rat an, wenn es sich um einen von ihm ausgerichteten Beitrag handelt. Gegen die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.  [Fassung vom 13. 9. 2004]

2. Reinertragsanteile von Swisslos  [Titel Fassung vom 4. 4. 2011]

Art. 45  [Fassung vom 25. 6. 2003]

Verteilung

1  Die von Swisslos  [Fassung vom 4. 4. 2011] überwiesenen Reinertragsanteile fallen in den Lotteriefonds.

2  Aus dem Lotteriefonds werden der Sportfonds und der Fonds für kulturelle Aktionen gespeist.

3  Der Regierungsrat beschliesst periodisch über die Zuteilungen aus dem Lotteriefonds an den Sportfonds und den Fonds für kulturelle Aktionen.

4  Der Beitrag an den Sportfonds beträgt maximal 35 Prozent  [Fassung vom 4. 4. 2011] der pro Jahr überwiesenen Reinertragsanteile.

Art. 46

Lotteriefonds

1  Der Lotteriefonds wird von der Polizei- und Militärdirektion verwaltet.

2  Er ist namentlich für folgende Zwecke zu verwenden:

a

kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und Publikationen,

b

Denkmalpflege,

c

Heimatschutz,

d

Naturschutz,

e

Umweltschutz,

f

Katastrophenhilfe,

g

Entwicklungshilfe,

h

Publikationen und wissenschaftliche Projekte von allgemeinem Interesse,

i

Verkehrswerbung und Förderung des Tourismus,

k

besondere Vorhaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs,

l

allgemeine regionale Wirtschaftsförderung,

m

gemeinnützige und wohltätige Vorhaben, Institutionen und Vereine.

Art. 46a  [Eingefügt am 4. 4. 2011]

Sportfonds

1  Der Sportfonds wird von der Polizei- und Militärdirektion verwaltet.

2  Er ist namentlich für folgende Zwecke zu verwenden:

a

Bau und Sanierung von Sportanlagen,

b

Anschaffung von Sportmaterial,

c

Kurswesen,

d

sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe,

e

besondere Massnahmen zur Förderung des Sports.

Art. 47

Fonds für kulturelle Aktionen

1  Der Fonds für kulturelle Aktionen wird von der Erziehungsdirektion verwaltet.

2  Er wird verwendet für Defizitdeckungsgarantien und Beiträge an kulturelle Anlässe und Produktionen aller Art.

Art. 48

Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen

1  Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Fonds für kulturelle Aktionen werden in der Regel nur ausgerichtet

a

an Vorhaben im Kanton Bern,

b

an andere Vorhaben, wenn sie für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind.

2  Beiträge, die aus dem Anteil finanziert werden, der gemäss Artikel 20 Absatz 1 SStG dem Bernjurassischen Rat vorbehalten ist, werden in der Regel nur ausgerichtet  [Absatz 2 Fassung vom 13. 9. 2004]

a

an Vorhaben im Berner Jura,

b

an andere Vorhaben, wenn sie für den Berner Jura von erheblicher Bedeutung sind.

3  Die Ausrichtung eines Beitrags wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.  [Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]

4  Widerkehrende Leistungen sowie Beiträge an den Betrieb von Einrichtungen und an den Unterhalt von Gebäuden werden grundsätzlich nicht gewährt.  [Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]

5  Es können auch Darlehen gewährt werden.  [ Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]

Art. 48a  [Eingefügt 25. 6. 2003]

1  Gestützt auf entsprechende Leistungsvereinbarungen werden wiederkehrende Beiträge an juristische Personen mit Sitz im Kanton Bern, welche ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen, gewährt.

2  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die massgebenden Kriterien.

3  Die Polizei- und Militärdirektion schliesst die Leistungsvereinbarungen ab.

4  Pro Jahr stehen maximal 15 Prozent der dem Lotteriefonds zufliessenden Reinertragsanteile für wiederkehrende Beiträge zur Verfügung.

Art. 49

Mitwirkung der Polizei- und Militärdirektion

 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Polizei- und Militärdirektion bei der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds für kulturelle Aktionen.

Art. 50  [Fassung vom 4. 4. 2011]

Ergänzende Bestimmungen

1  Der Regierungsrat kann nach vorgängiger Anhörung des Bernjurassischen Rates ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Reinertragsanteile aus den Lotterien und dem Schweizer Zahlenlotto erlassen und insbesondere die Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen näher umschreiben.

2  Er kann die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten wie Termine zur Gesuchseinreichung und -behandlung sowie die Festlegung der einzelnen Kriterien für die Beitragsbemessung und die Abrechnung an die Polizei- und Militärdirektion übertragen. Diese hört den Bernjurassischen Rat vor dem Erlass einer allfälligen Direktionsverordnung an.

3. ...  [Aufgehoben am 4. 4. 2011]

Art. 51 bis 53

 ...  [Aufgehoben am 4. 4. 2011]

IV. ...  [Titel Aufgehoben am 25. 6. 2003]

1. ...  [Titel Aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 54 bis 56

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

2. ...  [Titel Aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 57 und 58

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

3. ...  [Titel Aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 59 bis 65

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

4. ...  [Titel Aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 66 bis 69

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

5. ...  [Titel Aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 70 bis 73

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

6. ...  [Titel Aufgehoben am 25. 6. 2003]

Art. 74

 ...  [Aufgehoben am 25. 6. 2003]

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

Art. 75

Ausführungsbestimmungen

 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 76

Übergangsrecht

1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht weiterzuführen.

2  Nach altem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig.

3  Nach altem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.

4  Die Rückerstattung von Lotteriegeldern erfolgt nach neuem Recht.

2. Fonds

Art. 77

Auflösung und Umbenennung von Fonds

1  Der Fonds für ländliche Denkmalpflege der Erziehungsdirektion und der Verkehrsfonds der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ihre Mittel in den Lotteriefonds überführt.

2  Der Fonds für Turn- und Sportwesen der Erziehungsdirektion (Verwaltung: Amt für Kindergarten, Volks- und Mittelschule), der Fonds für Turn- und Sportverbände der Erziehungsdirektion (Verwaltung: Kantonale Turn- und Sportkommission), der Fonds für Jugend und Sport der Erziehungsdirektion (Verwaltung: Amt für Sport), der Fonds für Sportanlässe (Verwaltung: Staatskanzlei) und der Fonds für Wehrsport und Schiesswesen (Verwaltung: Polizei- und Militärdirektion) werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ihre Mittel in den Sportfonds der Erziehungsdirektion überführt.

3. Errichtung der SEVA Lotteriegenossenschaft

Art. 78

Übernahmevertrag

 Der vom Regierungsrat abzuschliessende Übernahmevertrag wird vom Grossen Rat zusammen mit der Verabschiedung des Lotteriegesetzes genehmigt.

Art. 79

Konstituierung

1  Wer Gründungsmitglied der SEVA werden will, hat sich bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Zeitpunkt bei der Polizei- und Militärdirektion anzumelden.

2  Die Polizei- und Militärdirektion entscheidet über die Zulassung.

3  An der konstituierenden Generalversammlung werden aufgrund eines Entwurfs der Polizei- und Militärdirektion die Statuten festgesetzt sowie die Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle gewählt.

4  Soweit notwendige Beschlüsse oder Wahlen nicht zustande kommen, werden diese ersatzweise durch die Polizei- und Militärdirektion vorgenommen.

5  Bis zur Wahl der Organe kann die Polizei- und Militärdirektion unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Regierungsrates und des Grossen Rates im Namen der SEVA notwendige Verpflichtungen eingehen. Die SEVA wird dadurch unmittelbar verpflichtet. Der Kanton haftet subsidiär.

Art. 80

Darlehen des Kantons

1  Der Kanton stellt der SEVA die für die Übernahme der Vermögenswerte gemäss Artikel 55  [Fassung vom 11. 3. 1998] Absatz 2 erforderlichen Mittel als Darlehen zur Verfügung.

2  Das Darlehen ist nach dem Satz für interne Zinsen des Kantons zu verzinsen und innert einer vom Regierungsrat bestimmten Frist zurückzubezahlen.

Art. 81

Bisherige Genossenschafter

 Gründet ein bisheriger Genossenschafter im Hinblick auf die Errichtung der öffentlichrechtlichen SEVA Lotteriegenossenschaft eine juristische Person, welche die übrigen Voraussetzungen von Artikel 57  [Fassung vom 11. 3. 1998] Absatz 1 erfüllt, so gilt die Mindestfrist von fünf Jahren nicht.

4. Aufhebung von Erlassen, Inkrafttreten

Art. 82

Aufhebung von Erlassen

 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.

Verordnung vom 1. Juli 1924 betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten,

2.

Verordnung vom 3. August 1926 betreffend Glücksspiele und Totalisatoren,

3.

Verordnung vom 21. Mai 1946 über die Verwendung des dem Kanton Bern zufallenden Anteils aus den Sport-Toto-Wettbewerben,

4.

Verordnung vom 27. August 1986 über die Verwendung von Lotteriegeldern.

Art. 83

Inkrafttreten

 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern,  4.  Mai  1993 

Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 3751 vom 20. Oktober 1993:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994

Anhang

4.5.1993  G 

GS 1993/293, in Kraft am 1. 1. 1994

Änderungen

11.3.1998  G 

BAG 98–59, in Kraft am 1. 1. 1999

1.12.1999  G 

über die Finanzkontrolle, BAG 00–29 (Art. 30), in Kraft am 1. 1. 2001

14.4.2003  G 

BAG 03–121, in Kraft am 1. 1. 2004

25.6.2003  G 

BAG 03–120, in Kraft am 1. 1. 2004 bzw. 1. 1. 2007 (Art. 48a)
II.
Übergangsbestimmungen

1.

Die SEVA Lotteriegenossenschaft wird auf den 1. Januar 2004 von Gesetzes wegen aufgelöst, soweit nicht bereits die Generalversammlung die Auflösung auf einen früheren Zeitpunkt hin beschlossen hat. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss fällt in den Lotteriefonds.

2.

In den Jahren 2004 bis 2006 erhalten juristische Personen, die am 31. Dezember 2003 Mitglied der SEVA-Lotteriegenossenschaft waren, jährliche Beiträge aus dem Lotteriefonds an ihre Betriebskosten. Die Beiträge entsprechen den im Jahre 2002 als Gewinnausschüttung für das Jahr 2001 ausbezahlten Leistungen der SEVA-Lotteriegenossenschaft. Der Beitrag für erst im Jahre 2002 aufgenommene Mitglieder bemisst sich entsprechend ihrem erstmaligen Anteil an der Gewinnausschüttung für das Jahr 2002, ausbezahlt im Jahre 2003.

3.

Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat bis Ende 2004 einen Bericht zur beabsichtigten Umsetzung von Artikel 48a zur Gewährung wiederkehrender Beiträge.


13.9.2004  G 

Sonderstatutsgesetz, BAG 05–43 (Art. 71), in Kraft am 1. 1. 2006

14.12.2004  G 

über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007

28.3.2006  G 

über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2010

10.4.2008  G 

über die Verwaltungsrechtspflege, BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009

29.10.2008  V 

BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009

4.4.2011  G 

BAG 11–94, in Kraft am 1. 11. 2011
Übergangsbestimmung
Dem Lotteriefonds wird zulasten der Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ein einmaliger Sanierungsbeitrag zugunsten des Sportfonds in der Höhe von 25 Millionen Franken entnommen.