935.52
4.
Mai
1993
Lotteriegesetz (LotG)
[Titel Fassung vom 4. 4. 2011]
Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt
auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und
die gewerbsmässigen Wetten
[SR 935.51],
[Ingress Fassung
vom 25. 6. 2003] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
[Fassung vom 25. 6. 2003]
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der nach der
Bundesgesetzgebung erlaubten Lotterien und die Verwendung der dem Kanton zufliessenden
Erträge aus Lotterien.
II. Durchführung von Lotterien
und gleichgestellten Veranstaltungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
Zugelassene Veranstaltungen
Die nachfolgenden Veranstaltungen sind im Rahmen
der Vorschriften der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes zugelassen:
| a |
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
|
| b |
Schweizer Zahlenlotto,
|
| c |
Sport-Toto-Wettbewerbe,
|
| d |
übrige Lotterien für gemeinnützige und wohltätige
Zwecke (Lotterien nach eidgenössischem Recht),
|
| e |
Tombolas und Lottos (Lotterien nach kantonalem
Recht).
|
Art. 3
[Fassung vom 4. 4. 2011]
Bewilligungspflicht, Bewilligungsbehörde
Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der
Polizei- und Militärdirektion die Bewilligung gemäss Artikel
2 Buchstaben b bis d.
Art. 4
Aufsicht
1
Die Polizei- und Militärdirektion
[Fassung vom 4. 4. 2011] beaufsichtigt die Durchführung der
bewilligten Veranstaltungen und die Verwendung der Erträge. Die
Bestimmungen über die Verwendung der dem Kanton zufliessenden
Erträge aus Lotterien bleiben vorbehalten.
2
Die Polizeiorgane des
Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare Kontrolle aus.
Sie können den Veranstaltern Weisungen erteilen und bei schweren
Unregelmässigkeiten den Unterbruch des Verkaufs von Losen und
den Abbruch von Veranstaltungen verfügen.
[Fassung vom 28.
3. 2006]
2. ...
[Titel aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 5 und 6
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
3. ...
[Titel aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 7
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
4. Lotterien nach eidgenössischem
Recht
[Titel Fassung vom 25. 6. 2003]
4.1 Begriff
Art. 8
[Fassung vom 25. 6. 2003]
1
Lotterien nach eidgenössischem Recht sind Lotterien
für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes
betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
[SR 935.51].
2
Für die Lotterien nach eidgenössischem Recht
bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937
betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
[BSG 945.3] vorbehalten.
4.2 Ausgabe von Lotterien im Kanton
Bern
Art. 9
Zugelassene Veranstalter
1
Bewilligungen für die Ausgabe von Lotterien
nach eidgenössischem Recht werden nur erteilt an Vereine, Genossenschaften,
Stiftungen, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten,
in der Regel mit Sitz im Kanton Bern, die nach ihren Statuten ausschliesslich
gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen.
2
Organisationen mit Sitz ausserhalb des Kantons
Bern können in der Regel nur Durchführungsbewilligungen (Art. 14
bis 16) erteilt werden.
3
Die Veranstalter dürfen die Durchführung
der Lotterie einer Verkaufsorganisation übertragen. Die entsprechenden
Verträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stelle.
Art. 10
Weitere Voraussetzungen
1
Eine Lotterie wird nur
für einen bestimmten Zweck bewilligt. Die Gesuchsteller haben
nachzuweisen, dass sie auf die Mittel aus der Lotterie angewiesen
sind und angemessene Eigenleistungen erbringen.
2
Der Gesamtwert der angebotenen
Lose (Plansumme) wird durch die zuständige Stelle der Polizei-
und Militärdirektion (nachfolgend zuständige Stelle) nach
Massgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses der Gesuchsteller und
des öffentlichen Wohls festgesetzt.
[Fassung vom 4. 4. 2011]
3
Die Plansumme jeder Lotterie
sowie die gesamte Plansumme aller in einem Jahr bewilligten Lotterien
nach diesem Kapitel dürfen die vom Regierungsrat festgesetzten
Höchstwerte nicht übersteigen.
4
Zur Verhinderung von Missständen
auf dem Lotteriemarkt kann der Regierungsrat durch Verordnung die
Voraussetzungen für die Erteilung von Lotteriebewilligungen durch
folgende Massnahmen weiter einschränken:
| a |
Beschränkung der zugelassenen Veranstalter,
|
| b |
Verbot der gleichzeitigen Durchführung
mehrerer Lotterien durch denselben Veranstalter,
|
| c |
Verbot, dem gleichen Veranstalter jährlich
mehr als eine Lotterie zu bewilligen,
|
| d |
Verbot der Mitwirkung von Lotterieunternehmern,
|
| e |
Beschränkung der zulässigen
Zwecke,
|
| f |
Verbot oder Einschränkung der Konkurrenzierung
laufender durch neu bewilligte Lotterien,
|
| g |
Beschränkung der Verkaufsgebiete.
|
Art. 11
Art der Veranstaltungen
Es werden nur Veranstaltungen bewilligt, bei denen die Teilnahme
durch den Kauf eines Loses erfolgt.
Art. 12
Gewinnsumme
Die Gewinnsumme hat bei Geldlotterien mindestens 50 Prozent und
bei Warenlotterien mindestens 70 Prozent der Plansumme zu betragen.
Art. 13
Ergänzende Bestimmungen
1
Der Regierungsrat erlässt ergänzende
Bestimmungen über die Ausgabe von Lotterien.
2
Er regelt insbesondere den notwendigen Inhalt
der Gesuche, das Verfahren, den Inhalt der Bewilligungen, die Form der Lose,
die Bemessung der Gewinnsumme bei gemischten Lotterien, die Festlegung der
Werte von Warengewinnen, den Losverkauf, die Ziehungen und die Abrechnungspflicht.
3
Er kann die Werbung beschränken und einen
Höchstpreis für Lose festsetzen.
4.3 Durchführung ausserkantonaler
Lotterien
Art. 14
Durchführungsbewilligung
1
Die zuständige Stelle
kann durch Verfügung den Verkauf von Losen einer in einem anderen
Kanton ausgegebenen Lotterie gestatten, wenn die Einsätze zu
einem angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für
den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind.
[Fassung vom 4.
4. 2011]
2
Die Bestimmungen über
die Ausgabe von Lotterien im Kanton Bern sind sinngemäss anwendbar.
Art. 15
Beschränkte Durchführungsbewilligung
1
Die zuständige Stelle kann für ausserkantonale
Lotterien, die in mehreren Kantonen durchgeführt werden, die Ankündigung
der Lotterie, die Werbetätigkeit sowie den Versand von Losen und Ziehungslisten
bewilligen.
2
Für Veranstaltungen der Interkantonalen
Landes-Lotterie und der Société de la Loterie de la Suisse Romande
können solche Bewilligungen unbefristet erteilt werden.
Art. 16
Ergänzende Bestimmungen
1
Der Regierungsrat kann ergänzende Bestimmungen
über die Durchführung ausserkantonaler Lotterien erlassen.
2
Zur Verhinderung von Missständen auf dem
Lotteriemarkt kann er die Durchführung ausserkantonaler Lotterien generell
untersagen.
5. Tombolas und Lottos (Lotterien
nach kantonalem Recht)
Art. 17
Begriff
Tombolas und Lottos sind Veranstaltungen im Sinne von Artikel
2 des Bundesgesetzes, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt
werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die
Ausgabe der Lose bzw. der Einsatzkarten, die Ziehung der Lose bzw. der Nummern
und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass
erfolgen.
Art. 18
[Fassung vom 28. 3. 2006]
Zulässige Zwecke
Die Erträge
aus Lottos und Tombolas dürfen nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke
eingesetzt werden.
Art. 19
Gewinne
1
Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie
Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen
zugelassen.
2
Der Regierungsrat erlässt ergänzende
Vorschriften über Art und Wert der Gewinne und kann deren Höchstwerte
festsetzen.
Art. 20
Gewinnsumme bei Tombolas
Die Gewinnsumme hat mindestens 70 Prozent der Plansumme zu betragen.
Art. 21
Durchführung der Veranstaltungen
Die Veranstalter dürfen mit der Organisation und Durchführung
der Veranstaltungen keine Personen beauftragen, die diese Tätigkeit gewerbsmässig
ausüben.
Art. 22
Zweckgebundenheit der Erträge
Die Erträge dürfen nur im Rahmen des statutarischen
Zwecks des Veranstalters und für die Deckung der Kosten des Unterhaltungsanlasses
verwendet werden.
Art. 23
...
[Aufgehoben
am 28. 3. 2006]
Art. 24
Ergänzende Bestimmungen
Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über
Tombolas und Lottos. Er kann die Voraussetzungen für die Erteilung von
Bewilligungen und den Umfang der Veranstaltungen einschränken. Im übrigen
gilt Artikel 13 sinngemäss.
6. Abgaben und Gebühren
6.1 Abgaben
Art. 25
[Fassung vom 25. 6. 2003]
Schweizer Zahlenlotto, Sport-Toto-Wettbewerbe
1
Die Inhaberinnen und Inhaber einer
Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 sind abgabepflichtig.
2
Die jährliche Abgabe für das Schweizer
Zahlenlotto beträgt 2,5 Prozent der Plansumme bzw. der im Kanton getätigten
Umsätze. Ist die Gewinnquote höher als 50 Prozent, beträgt die
Abgabe fünf Prozent des Bruttospielertrages.
3
Die jährliche Abgabe für die Sport-Toto-Wettbewerbe wird in den
entsprechenden Statuten festgelegt, beträgt jedoch mindestens zwei Prozent
der im Kanton getätigten Umsätze. Ist die Gewinnquote höher als 50 Prozent,
beträgt die Abgabe vier Prozent des Bruttospielertrages.
4
Diese Abgaben fliessen in die Staatskasse.
[Entspricht
dem bisherigen Absatz 3]
5
Die Gebühren sind in der Abgabe eingeschlossen.
[Entspricht dem
bisherigen Absatz 4]
Art. 26
Übrige Lotterien nach eidgenössischem
Recht und Tombolas
1
Die Veranstalter von Lotterien nach eidgenössischem Recht und von
Tombolas haben dem Kanton eine Abgabe von einem bis fünf Prozent der Plansumme
zu leisten. Die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung betreffend die
gemeinsame Durchführung von Lotterien bleiben vorbehalten.
[Fassung vom
25. 6. 2003]
2
Die
Abgabe für Lotterien geht an den Kanton, diejenige für Tombolas zu 50 Prozent
an den Kanton und zu 50 Prozent an die zuständige Gemeinde.
3
Der Regierungsrat bestimmt den
Abgabesatz. Dessen Höhe hat sich proportional zur Höhe der Plansumme zu verhalten.
Art. 27
Lottos
1
Die Veranstalter von Lottos haben eine Abgabe
von 50 bis 1000 Franken pro Tag zu leisten.
2
Diese Abgabe geht zu 50 Prozent an den Kanton
und zu 50 Prozent an die zuständige Gemeinde.
3
Der Regierungsrat bestimmt den Abgabesatz.
Dieser wird nach Massgabe des Umfanges der Veranstaltung festgesetzt.
Art. 28
Verhältnis zum Steuerrecht
Die Besteuerung der Veranstalter nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung
bleibt vorbehalten.
6.2 Gebühren
Art. 29
1
Die zuständige Stelle und die Gemeindebehörden
erheben für ihre Verrichtungen zusätzlich zu den Abgaben Gebühren nach Massgabe
der für sie geltenden Gebührenvorschriften.
[Fassung vom 28.
3. 2006]
2
Artikel
25
[Fassung vom 11. 3. 1998] Absatz 4 bleibt vorbehalten.
7. Rechtspflege
Art. 30
1
Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann
Beschwerde
[Fassung vom 29. 10. 2008] bei der Polizei- und Militärdirektion
erhoben werden.
[Fassung vom 28. 3. 2006]
2
...
[Aufgehoben am 10. 4.
2008]
3
...
[Aufgehoben
am 10. 4. 2008]
4
Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG
[BSG 155.21]).
[Fassung vom 10. 4. 2008]
8. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 31
Strafbestimmungen
1
Wer ohne Bewilligung
eine Tombola oder ein Lotto durchführt, wird mit Busse bestraft.
[Fassung
vom 14. 12. 2004]
2
Widerrechtliche
Gewinne sind gemäss den Artikeln 70 und 71 des Strafgesetzbuches einzuziehen.
[Fassung
vom 14. 12. 2004]
3
Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person,
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese
solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die
Rechte einer Partei zu.
4
Die
Polizei- und Militärdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
5
Der zuständigen Stelle ist
von allen gestützt auf das Bundesgesetz und dieses Gesetz ausgefällten Strafurteilen
Kenntnis zu geben.
Art. 32
Bewilligungssperre
1
Werden bei der Vorbereitung
oder Durchführung einer Tombola oder eines Lottos Vorschriften
[Fassung
vom 28. 3. 2006] missachtet oder wird vollstreckbaren Anordnungen der
Aufsichtsbehörde nicht Folge geleistet, so kann der Veranstalter für mindestens
ein Jahr und höchstens drei Jahre von der Erteilung von Bewilligungen nach
diesem Gesetz ausgeschlossen werden.
2
Die jeweilige Bewilligungsbehörde kann Veranstalter, die oder deren
Organe wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz oder dieses Gesetz
bestraft wurden, oder die rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren
nicht bezahlt haben, für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre von
der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausschliessen.
[Fassung
vom 28. 3. 2006]
III. Verwendung der dem Kanton zufliessenden
Erträge aus Lotterien (Lotteriegelder)
1. Gemeinsame Bestimmungen
1.1 Allgemeines
Art. 33
[Fassung vom 25. 6. 2003]
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die
dem Kanton zufliessenden Reinertragsanteile aus Lotterien und Wetten.
Art. 34
Grundsätze
1
Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine
Rechtsgrundlage in diesem Gesetz voraus.
2
Die Verwendung von Lotteriegeldern zur Erfüllung
öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen oder
von Privaten ist ausgeschlossen.
3
Der Einsatz von Lotteriegeldern für Vorhaben,
die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt
werden können, ist zulässig, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht
zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
4
Lotteriegelder sind wirtschaftlich einzusetzen.
5
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung
von Beiträgen aus Lotteriegeldern.
Art. 35
Information der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wird periodisch über die Verwendung
der Lotteriegelder orientiert.
1.2 Finanzrecht
Art. 36
Fonds
1
Die dem Kanton zufliessenden Erträge aus
Lotterien werden auf die in diesem Gesetz aufgeführten, ausschliesslich
aus solchen Geldern gespeisten Fonds verteilt.
2
Die Vorschriften des Finanzhaushaltrechts sind
auf diese Fonds nur soweit anwendbar, als dieses Gesetz darauf verweist.
3
Die Mittel der Fonds werden zinstragend angelegt.
Die Zinsen werden den entsprechenden Fonds gutgeschrieben.
4
Ausgaben dürfen nur aufgrund eines Beschlusses
der finanzkompetenten Behörde getätigt werden.
5
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften
über die Anlage und Verwaltung der Fonds.
Art. 37
Finanzkompetenzen
1
Der Grosse Rat und der Regierungsrat beschliessen
über Ausgaben im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
2
Der Regierungsrat kann einen Teil seiner Ausgabenbefugnisse
den Direktionen übertragen.
3
Für die Bestimmung der massgebenden Ausgabenhöhe
gelten die Grundsätze des Finanzhaushaltrechts.
4
Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche
Staatsmittel als auch Lotteriegelder beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen
und der finanzkompetenten Behörde in einer einheitlichen Vorlage zu unterbreiten.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 38
Zusicherungen von Beiträgen
1
Beiträge können nur
durch die finanzkompetente Behörde verbindlich zugesichert werden.
2
Zusicherungen von Beiträgen
sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.
3
Der Regierungsrat stellt im Rahmen
der Beschlüsse nach Artikel 45
[Fassung vom 11. 3. 1998] sicher,
dass die bestehenden Zusicherungen von Beiträgen eingehalten werden können.
Art. 39
Rechnungsablage
1
Der Regierungsrat unterbreitet
dem Grossen Rat spätestens im Juni des folgenden Jahres die Jahresrechnungen
der aus Lotteriegeldern gespeisten Fonds zur Genehmigung.
2
Die Jahresrechnungen enthalten
| a |
die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres,
gegliedert nach Verwendungszwecken,
|
| b |
die Bestände der Fonds am Anfang und am Ende
des Rechnungsjahres,
|
| c |
eine Aufstellung der am Ende des Rechnungsjahres
zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Beiträge, gegliedert nach Verwendungszwecken.
[Fassung
vom 14. 4. 2003]
|
Art. 40
Finanzaufsicht
Die Finanzkontrolle überprüft die Verwendung der Lotteriegelder
nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Finanzaufsicht.
Art. 41
Gebührenfreiheit
Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus Lotteriegeldern
werden keine Gebühren erhoben.
1.3 Verfahren
Art. 42
Beschlussfassung
1
Die zuständige Direktion
beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz
über die Bewilligung von Beiträgen.
2
Nimmt die Direktion einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz
fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.
3
Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen
Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen
Amtsbezirks Biel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. September 2004
über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit
des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG
[BSG 102.1])
bleiben vorbehalten.
[Eingefügt am 13. 9. 2004]
Art. 43
Rechtsschutz
1
Gegen eine Verfügung, mit der
ein Gesuch abgelehnt oder ein Beitrag bewilligt wird, der betragsmässig unter
dem Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers liegt, kann Beschwerde
beim Verwaltungsgericht
[Fassung vom 10. 4. 2008] erhoben werden.
[Fassung
vom 13. 9. 2004]
2
Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG
155.21].
3
Nimmt
die Direktion einen in der Zuständigkeit des Regierungsrates oder des Grossen
Rates liegenden Beitrag in Aussicht, der unter einem betragsmässigen Antrag
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers liegt, ist deren oder dessen Argumenten
im Vortrag Rechnung zu tragen.
Art. 44
Kontrolle, Rückerstattung
von Beiträgen
1
Die
Empfänger von Lotteriegeldern haben der zuständigen Amtsstelle oder Direktion
über die Verwendung Auskunft zu erteilen und alle zur Kontrolle notwendigen
Unterlagen vorzulegen. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften.
2
Werden Auflagen oder Bedingungen
verletzt oder subventionierte Anlagen zweckentfremdet, ist der Beitrag samt
Zinsen dem betreffenden Fonds in der Regel ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
3
Die Rückerstattung wird durch
die zuständige Direktion verfügt. Diese hört vorgängig den Bernjurassischen
Rat an, wenn es sich um einen von ihm ausgerichteten Beitrag handelt. Gegen
die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
[Fassung vom 13. 9. 2004]
2. Reinertragsanteile von Swisslos
[Titel Fassung vom 4. 4. 2011]
Art. 45
[Fassung vom 25. 6. 2003]
Verteilung
1
Die von Swisslos
[Fassung
vom 4. 4. 2011] überwiesenen Reinertragsanteile fallen in
den Lotteriefonds.
2
Aus dem Lotteriefonds
werden der Sportfonds und der Fonds für kulturelle Aktionen gespeist.
3
Der Regierungsrat beschliesst
periodisch über die Zuteilungen aus dem Lotteriefonds an den
Sportfonds und den Fonds für kulturelle Aktionen.
4
Der Beitrag an den Sportfonds beträgt
maximal 35 Prozent
[Fassung vom 4. 4. 2011] der pro Jahr überwiesenen
Reinertragsanteile.
Art. 46
Lotteriefonds
1
Der Lotteriefonds wird von der Polizei- und
Militärdirektion verwaltet.
2
Er ist namentlich für folgende Zwecke
zu verwenden:
| a |
kulturelle Einrichtungen, Veranstaltungen und
Publikationen,
|
| b |
Denkmalpflege,
|
| c |
Heimatschutz,
|
| d |
Naturschutz,
|
| e |
Umweltschutz,
|
| f |
Katastrophenhilfe,
|
| g |
Entwicklungshilfe,
|
| h |
Publikationen und wissenschaftliche Projekte
von allgemeinem Interesse,
|
| i |
Verkehrswerbung und Förderung des Tourismus,
|
| k |
besondere Vorhaben im Bereich des öffentlichen
Verkehrs,
|
| l |
allgemeine regionale Wirtschaftsförderung,
|
| m |
gemeinnützige und wohltätige Vorhaben,
Institutionen und Vereine.
|
Art. 46a
[Eingefügt am 4. 4. 2011]
Sportfonds
1
Der Sportfonds wird von der Polizei-
und Militärdirektion verwaltet.
2
Er ist namentlich für folgende
Zwecke zu verwenden:
| a |
Bau und Sanierung von Sportanlagen,
|
| b |
Anschaffung von Sportmaterial,
|
| c |
Kurswesen,
|
| d |
sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe,
|
| e |
besondere Massnahmen zur Förderung
des Sports.
|
Art. 47
Fonds für kulturelle Aktionen
1
Der Fonds für kulturelle Aktionen wird
von der Erziehungsdirektion verwaltet.
2
Er wird verwendet für Defizitdeckungsgarantien
und Beiträge an kulturelle Anlässe und Produktionen aller Art.
Art. 48
Grundsätze für die Ausrichtung
von Beiträgen
1
Beiträge
aus dem Lotteriefonds und dem Fonds für kulturelle Aktionen werden in der
Regel nur ausgerichtet
| a |
an Vorhaben im Kanton Bern,
|
| b |
an andere Vorhaben, wenn sie für den Kanton
Bern von erheblicher Bedeutung sind.
|
2
Beiträge, die aus dem
Anteil finanziert werden, der gemäss Artikel 20 Absatz 1 SStG dem Bernjurassischen
Rat vorbehalten ist, werden in der Regel nur ausgerichtet
[Absatz 2 Fassung
vom 13. 9. 2004]
| a |
an Vorhaben im Berner Jura,
|
| b |
an andere Vorhaben, wenn sie für den Berner
Jura von erheblicher Bedeutung sind.
|
3
Die Ausrichtung
eines Beitrags wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung
und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.
[Absätze 3 bis 5 entsprechen
den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
4
Widerkehrende Leistungen sowie Beiträge an den Betrieb von Einrichtungen
und an den Unterhalt von Gebäuden werden grundsätzlich nicht gewährt.
[Absätze
3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
5
Es können auch Darlehen gewährt werden.
[ Absätze
3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
Art. 48a
[Eingefügt 25. 6. 2003]
1
Gestützt auf entsprechende
Leistungsvereinbarungen werden wiederkehrende Beiträge an juristische Personen
mit Sitz im Kanton Bern, welche ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige
Zwecke verfolgen, gewährt.
2
Der
Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die massgebenden Kriterien.
3
Die Polizei- und Militärdirektion schliesst
die Leistungsvereinbarungen ab.
4
Pro
Jahr stehen maximal 15 Prozent der dem Lotteriefonds zufliessenden Reinertragsanteile
für wiederkehrende Beiträge zur Verfügung.
Art. 49
Mitwirkung der Polizei- und Militärdirektion
Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Polizei- und Militärdirektion
bei der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds für kulturelle Aktionen.
Art. 50
[Fassung vom 4. 4. 2011]
Ergänzende Bestimmungen
1
Der Regierungsrat kann
nach vorgängiger Anhörung des Bernjurassischen Rates ergänzende
Bestimmungen über die Verwendung der Reinertragsanteile aus den
Lotterien und dem Schweizer Zahlenlotto erlassen und insbesondere
die Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung
von Beiträgen näher umschreiben.
2
Er kann die Befugnis zur Regelung von
Einzelheiten wie Termine zur Gesuchseinreichung und -behandlung sowie
die Festlegung der einzelnen Kriterien für die Beitragsbemessung
und die Abrechnung an die Polizei- und Militärdirektion übertragen.
Diese hört den Bernjurassischen Rat vor dem Erlass einer allfälligen
Direktionsverordnung an.
3. ...
[Aufgehoben am 4. 4. 2011]
Art. 51 bis 53
...
[Aufgehoben am 4. 4. 2011]
IV. ...
[Titel Aufgehoben am 25.
6. 2003]
1. ...
[Titel Aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 54 bis 56
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
2. ...
[Titel Aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 57 und 58
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
3. ...
[Titel Aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 59 bis 65
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
4. ...
[Titel Aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 66 bis 69
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
5. ...
[Titel Aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 70 bis 73
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
6. ...
[Titel Aufgehoben am 25.
6. 2003]
Art. 74
...
[Aufgehoben am 25. 6. 2003]
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Allgemeines
Art. 75
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes
notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 76
Übergangsrecht
1
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige
Verfahren sind nach neuem Recht weiterzuführen.
2
Nach altem Recht erteilte Bewilligungen bleiben
gültig.
3
Nach altem Recht beschlossene Beitragszusicherungen
bleiben gültig.
4
Die Rückerstattung von Lotteriegeldern
erfolgt nach neuem Recht.
2. Fonds
Art. 77
Auflösung und Umbenennung von Fonds
1
Der Fonds für ländliche Denkmalpflege
der Erziehungsdirektion und der Verkehrsfonds der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst
und ihre Mittel in den Lotteriefonds überführt.
2
Der Fonds für Turn- und Sportwesen der
Erziehungsdirektion (Verwaltung: Amt für Kindergarten, Volks- und Mittelschule),
der Fonds für Turn- und Sportverbände der Erziehungsdirektion (Verwaltung:
Kantonale Turn- und Sportkommission), der Fonds für Jugend und Sport
der Erziehungsdirektion (Verwaltung: Amt für Sport), der Fonds für
Sportanlässe (Verwaltung: Staatskanzlei) und der Fonds für Wehrsport
und Schiesswesen (Verwaltung: Polizei- und Militärdirektion) werden auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ihre Mittel
in den Sportfonds der Erziehungsdirektion überführt.
3. Errichtung der SEVA Lotteriegenossenschaft
Art. 78
Übernahmevertrag
Der vom Regierungsrat abzuschliessende Übernahmevertrag
wird vom Grossen Rat zusammen mit der Verabschiedung des Lotteriegesetzes
genehmigt.
Art. 79
Konstituierung
1
Wer Gründungsmitglied der SEVA werden
will, hat sich bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Zeitpunkt bei
der Polizei- und Militärdirektion anzumelden.
2
Die Polizei- und Militärdirektion entscheidet
über die Zulassung.
3
An der konstituierenden Generalversammlung
werden aufgrund eines Entwurfs der Polizei- und Militärdirektion die
Statuten festgesetzt sowie die Mitglieder des Vorstands und der Kontrollstelle
gewählt.
4
Soweit notwendige Beschlüsse oder Wahlen
nicht zustande kommen, werden diese ersatzweise durch die Polizei- und Militärdirektion
vorgenommen.
5
Bis zur Wahl der Organe kann die Polizei- und
Militärdirektion unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Regierungsrates
und des Grossen Rates im Namen der SEVA notwendige Verpflichtungen eingehen.
Die SEVA wird dadurch unmittelbar verpflichtet. Der Kanton haftet subsidiär.
Art. 80
Darlehen des Kantons
1
Der Kanton stellt der SEVA die
für die Übernahme der Vermögenswerte gemäss Artikel 55
[Fassung vom 11. 3. 1998] Absatz 2 erforderlichen Mittel als Darlehen zur
Verfügung.
2
Das Darlehen ist nach dem Satz
für interne Zinsen des Kantons zu verzinsen und innert einer vom Regierungsrat
bestimmten Frist zurückzubezahlen.
Art. 81
Bisherige Genossenschafter
Gründet ein bisheriger Genossenschafter im
Hinblick auf die Errichtung der öffentlichrechtlichen SEVA Lotteriegenossenschaft
eine juristische Person, welche die übrigen Voraussetzungen von Artikel
57
[Fassung vom 11. 3. 1998] Absatz 1 erfüllt, so gilt die Mindestfrist
von fünf Jahren nicht.
4. Aufhebung von Erlassen, Inkrafttreten
Art. 82
Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
| 1. |
Verordnung vom 1. Juli 1924 betreffend die
Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten,
|
| 2. |
Verordnung vom 3. August 1926 betreffend Glücksspiele
und Totalisatoren,
|
| 3. |
Verordnung vom 21. Mai 1946 über die Verwendung
des dem Kanton Bern zufallenden Anteils aus den Sport-Toto-Wettbewerben,
|
| 4. |
Verordnung vom 27. August 1986 über die
Verwendung von Lotteriegeldern.
|
Art. 83
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern,
4.
Mai
1993
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Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Staatsschreiber: Nuspliger
|
RRB Nr. 3751 vom 20. Oktober 1993: Inkraftsetzung auf den
1. Januar 1994
Anhang
4.5.1993
G
GS 1993/293, in Kraft am 1. 1. 1994
Änderungen
11.3.1998
G
BAG 98–59, in Kraft am 1. 1.
1999
1.12.1999
G
über die Finanzkontrolle, BAG
00–29 (Art. 30), in Kraft am 1. 1. 2001
14.4.2003
G
BAG 03–121, in Kraft am 1.
1. 2004
25.6.2003
G
BAG 03–120, in Kraft am 1.
1. 2004 bzw. 1. 1. 2007 (Art. 48a) II. Übergangsbestimmungen
| 1. |
Die SEVA Lotteriegenossenschaft wird
auf den 1. Januar 2004 von Gesetzes wegen aufgelöst, soweit nicht
bereits die Generalversammlung die Auflösung auf einen früheren
Zeitpunkt hin beschlossen hat. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss
fällt in den Lotteriefonds.
|
| 2. |
In den Jahren 2004 bis 2006 erhalten
juristische Personen, die am 31. Dezember 2003 Mitglied der SEVA-Lotteriegenossenschaft
waren, jährliche Beiträge aus dem Lotteriefonds an ihre
Betriebskosten. Die Beiträge entsprechen den im Jahre 2002 als
Gewinnausschüttung für das Jahr 2001 ausbezahlten Leistungen
der SEVA-Lotteriegenossenschaft. Der Beitrag für erst im Jahre
2002 aufgenommene Mitglieder bemisst sich entsprechend ihrem erstmaligen
Anteil an der Gewinnausschüttung für das Jahr 2002, ausbezahlt
im Jahre 2003.
|
| 3. |
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen
Rat bis Ende 2004 einen Bericht zur beabsichtigten Umsetzung von Artikel
48a zur Gewährung wiederkehrender Beiträge.
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13.9.2004
G
Sonderstatutsgesetz, BAG 05–43
(Art. 71), in Kraft am 1. 1. 2006
14.12.2004
G
über das Strafverfahren, BAG
06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
28.3.2006
G
über die Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter, BAG 08–134 (Art. 17), in Kraft am
1. 1. 2010
10.4.2008
G
über die Verwaltungsrechtspflege,
BAG 08–109 (II.), in Kraft am 1. 1. 2009
29.10.2008
V
BAG 08–123, in Kraft am 1.
1. 2009
4.4.2011
G
BAG 11–94, in Kraft am 1. 11. 2011 Übergangsbestimmung Dem Lotteriefonds wird zulasten
der Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieser Änderung ein
einmaliger Sanierungsbeitrag zugunsten des Sportfonds in der Höhe
von 25 Millionen Franken entnommen.
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