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935.520

20.  Oktober  2004 

Lotterieverordnung
(LV)


Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 16, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 37 Absatz 2 und 4, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49, Artikel 50 und Artikel 75 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 (LG)  [BSG 935.52],
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:

1. Durchführung von Lotterien, Tombolas und Lottos

1.1 Lotterien für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Lotterien nach eidgenössischem Recht)

1.1.1 Verfahren und Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

Art. 1

Grundsatz

 Lotterien werden nur bewilligt für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke mit mindestens regionaler Bedeutung.

Art. 2

Bewilligungsbehörde

 Eine Lotterie darf nur durchgeführt werden, wenn sie vom Amt für Migration und Personenstand (Abteilung Fonds und Bewilligungen) bewilligt ist.

Art. 3

Verfahren

1  Das Gesuch für die Ausgabe einer Lotterie muss auf dem amtlichen Formular mit sämtlichen Beilagen bis am 30. September des Jahrs vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

2  Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 4

Inhalt der Gesuche

1  Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten

a

die erforderlichen Angaben zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter der Lotterie (Name, Sitz, Zweck usw.),

b

die genaue Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Lotterie verwendet werden soll, unter Angabe der vorgesehenen Finanzierung,

c

die Plansumme, die Anzahl Lose, den Lospreis sowie den Gesamtwert und die Art der Gewinne,

d

den vorgesehenen Beginn und die Dauer des Losverkaufs sowie die vorgesehenen Verkaufsgebiete,

e

den Ort, den Zeitpunkt und die Art der Durchführung der Ziehung,

f

die Publikationsorgane, in denen das Ergebnis der Ziehung (Ziehungsliste) veröffentlicht wird,

g

die Bezeichnung der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung der Lotterie übernehmen, sowie einer allfälligen Verkaufsorganisation.

2  Dem Gesuch sind beizulegen

a

die Statuten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, sofern diese nicht bereits im Besitz der Bewilligungsbehörde sind, sowie die letzte Jahresrechnung,

b

ein Trefferplan, aus dem die Anzahl, die Art, die Höhe und die Verteilung der Gewinne hervorgeht,

c

der Vertrag mit einer allfälligen Verkaufsorganisation.

3  Für Lotterien mit einer Plansumme bis zu 10 000 Franken kann die Polizei- und Militärdirektion eine vereinfachte Lösung schaffen und generell auf einzelne Angaben oder Unterlagen verzichten.

Art. 5

Plansummen

 Die gesamte Plansumme aller in einem Kalenderjahr ausgegebenen Lotterien darf die Beschränkung der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien  [BSG 945.3] nicht überschreiten.

Art. 6

Beiträge aus dem Lotterie- oder Sportfonds

1  Falls die Voraussetzungen von Artikel 9 ff. LG und dieser Verordnung für die Erteilung einer Lotteriebewilligung vorliegen, die Bewilligung jedoch auf Grund der Beschränkung von Artikel 5 nicht erteilt werden kann, erhalten die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller einen Beitrag aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds.

2  Der Beitrag bemisst sich am Reinertrag einer Lotterie mit einer für das Vorhaben angemessenen Plansumme.

3  Pro Jahr können Beiträge von insgesamt maximal drei Millionen Franken bewilligt werden.

Art. 7

Lotterien mit Warengewinnen

1  Der Wert von Warengewinnen bemisst sich nach ihrem Marktpreis. Bestehen Zweifel an der dem Gesuch beigelegten Schätzung, kann die Bewilligungsbehörde auf Kosten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters eine Schätzung durch Sachverständige anordnen.

2  Die Abgabe von Warengewinnen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine angemessene Beschränkung ihrer Gültigkeitsdauer ist hingegen möglich.

3  Bei gemischten Geld- und Warenlotterien hat die Gewinnsumme mindestens 60 Prozent der Plansumme zu betragen.

1.1.2 Durchführung der Lotterien

Art. 8

Verkaufsorte

 Die Lose einer bewilligten Lotterie dürfen im ganzen Kantonsgebiet verkauft werden.

Art. 9

Verkauf

 Der Verkauf von Losen darf nicht verknüpft werden mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.

Art. 10

Angaben auf den Losen

 Lose müssen folgende Angaben auf der Aussenseite enthalten: Bezeichnung der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, Lospreis, Bezugsort und Einlösefrist der Preise, Bewilligungsvermerk (amtlich bewilligt am »Datum«).

Art. 11

Ziehung und Publikation

1  Über die Ziehung ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch die für die richtige Durchführung der Lotterie verantwortliche Person zu unterzeichnen ist.

2  Das Protokoll hat die Namen der mitwirkenden Personen, eine Darstellung des Ziehungsvorgangs sowie die Nummern der Trefferlose und die Angabe der darauf entfallenden Treffer zu enthalten.

3  Das Protokoll ist in der Gemeinde des Ziehungsorts öffentlich aufzulegen.

4  Die Bewilligungsbehörde kann das Protokoll verlangen.

Art. 12

Bezug der Gewinne

1  Die Gewinne sind in der Regel innert sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Ziehungsergebnisses zu beziehen.

2  Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks.

Art. 13

Abrechnung

1  Bei Lotterien mit einer bewilligten Plansumme von über 50 000 Franken ist spätestens einen Monat nach Ablauf der Einlösefrist der Gemeindepolizeibehörde eine Abrechnung über das Ergebnis der Lotterie einzureichen.

2  Die Abrechnung hat Angaben zu enthalten über

a

die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf,

b

die Unkosten für die Durchführung der Lotterie,

c

den Wert der bezogenen und der zu Gunsten des Lotteriezwecks verfallenen Gewinne,

d

den Reinertrag aus der Lotterie,

e

die Verwendung des Reinertrags.

Art. 14

Kontrolle

 Den Aufsichtsbehörden sind auf Verlangen während und nach der Durchführung der Lotterie alle zur Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen. Sie sind befugt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.

1.2 Tombolas und Lottos

1.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15  [Fassung vom 14. 10. 2009]

Grundsatz

1  Tombolas und Lottos können ohne Bewilligung durchgeführt werden.

2  Die Erträge aus Tombolas und Lottos dürfen nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetzt werden.

3  ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

4  ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

Art. 16

Verkauf der Lose und Karten

 Tombolalose und Lottokarten dürfen nur am Anlass verkauft werden. Jeder Vorverkauf ist untersagt.

Art. 17

Gewinne

1  Die Ausrichtung der Gewinne hat am Anlass zu erfolgen.

2  Bargeld, Edelmetalle (ausgenommen Goldvreneli sowie Gold- und Silberbarren), in Geld einlösbare Gutscheine sowie lebende Tiere dürfen nicht als Gewinne abgegeben werden.

3  Der Wert der Gewinne bemisst sich nach ihrem Marktpreis.

4  Die Abgabe von Warengewinnen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine angemessene Beschränkung ihrer Gültigkeitsdauer ist hingegen möglich.

1.2.2 Tombolas

Art. 18

Gleichgestellte Veranstaltungen

  Als Tombola gelten insbesondere auch Zwirbeln, Redlet, Glücksrad.

Art. 19

 ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

Art. 20

Verkauf

 Der Verkauf von Tombolalosen darf nicht verknüpft werden mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.

Art. 21 bis 23

 ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

1.2.3 Lottos

Art. 24

Lottokarten

 Die Teilnahme an Lottoveranstaltungen erfolgt über Lottokarten.

1.3  Abgaben

Art. 25

Abgaben für Lotterien nach eidgenössischem Recht  [Fassung vom 14. 10. 2009]

1  Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Lotterien  [Fassung vom 14. 10. 2009] nach eidgenössischem Recht haben folgende Abgabe zu leisten:

Plansumme

Abgabe

bis CHF 6000.-

5 Prozent der Plansumme, abgerundet in Stufen von jeweils fünf Franken

ab CHF 6000.–

CHF 300.–

ab CHF 11000.–

CHF 330.–

ab CHF 12000.–

CHF 360.–

ab CHF 15000.–

CHF 450.–

ab CHF 20000.–

CHF 600.–

ab CHF 25000.–

CHF 750.–

ab CHF 30000.–

CHF 900.–

ab CHF 35000.–

CHF 1000.–

ab CHF 50000.–

CHF 1250.–

ab CHF 60000.–

CHF 1500.–

ab CHF 70000.–

CHF 1750.–

ab CHF 80000.–

CHF 2000.–

ab CHF 90000.–

CHF 2250.–

ab CHF 100000.–

CHF 2500.–

ab CHF 120000.–

CHF 2750.–

ab CHF 150000.–

2 Prozent der Plansumme

2  Die Plansummen aller für einen bestimmten Zweck bewilligten Lotterien werden für die Bemessung der Abgabe zusammengezählt.

3  Für ganze Durchführungsbewilligungen (Art. 14 LG) wird die Abgabe auf einem Teil der Plansumme erhoben.

4  Beschränkte Durchführungsbewilligungen (Art. 15 LG) sind abgabefrei.

Art. 26

Lotterien der Interkantonalen Landeslotterie

 Die Interkantonale Landeslotterie hat eine jährliche Abgabe von 2,5 Prozent der Plansumme bzw. der im Kanton Bern getätigten Umsätze zu leisten. Ist die Gewinnquote höher als 50 Prozent, beträgt die Abgabe fünf Prozent des Bruttospielertrags.

Art. 27

 ...  [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

Art. 28

Bezug der Abgaben

1  Die Interkantonale Landeslotterie und die Sport-Toto-Gesellschaft überweisen die Abgabe jährlich der Polizei- und Militärdirektion, sobald die Gesellschaftsorgane die Jahresrechnung genehmigt haben.

2  Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Lotterien nach eidgenössischem Recht  [Fassung vom 14. 10. 2009] haben die Abgabe spätestens 30 Tage nach dem Ende des Losverkaufs oder des Unterhaltungsanlasses der Bewilligungsbehörde zu überweisen.

3  Die Veranstalterinnen und Veranstalter von ausserkantonalen Lotterien haben die Abgabe spätestens 30 Tage nach dem Ende des Losverkaufs im Kanton Bern der Polizei- und Militärdirektion zu überweisen.

4  Bei verspäteten Zahlungen ist ein Verzugszins zu dem für die direkten Kantons- und Gemeindesteuern geltenden Satz zu leisten.

5  Er gibt die Kontrolle der Abrechnung, dass die in der Bewilligung veranlagte oder die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Bewilligung berechnete Abgabe zu niedrig oder zu hoch ist, erlässt die Bewilligungsbehörde eine besondere Abgabeverfügung.

1.4 Sanktionen

Art. 29

1  Werden Erträge aus Veranstaltungen, die dem Lotteriegesetz unterstehen, für einen anderen als den in der Bewilligung angegebenen Zweck eingesetzt, so verfügt das Amt für Migration und Personenstand deren bewilligungsgemässe Verwendung oder, wenn dies nicht zweckmässig erscheint, deren Zuführung an den Lotteriefonds.

2  Artikel 70 und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB  [SR 311.0]) bleiben vorbehalten.  [Fassung vom 26. 4. 2006]

2. Verwendung der dem Kanton zufliessenden Erträge aus Lotterien (Lotteriegelder)

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 30

Anlage und Verwaltung der Fonds

1  Die Guthaben des Lotteriefonds und des Fonds für kulturelle Aktionen werden gemäss dem für den Kanton Bern gültigen Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank verzinst. Weist ein Fonds einen negativen Saldo aus, so sind Passivzinsen gemäss dem für den Kanton Bern gültigen Kredit-Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank geschuldet.

2  Über die Mittel darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)  [BSG 621.1] gelten sinngemäss.

3  Die Geschäftsvorfälle sind auf geeignete Weise aufzuzeichnen. In der Staatsrechnung wird ein Kontokorrent-Konto für den Lotteriefonds und den Fonds für kulturelle Aktionen geführt.

Art. 31

Ausgabenbefugnisse

1  Die Polizei- und Militärdirektion und die Erziehungsdirektion beschliessen über Ausgaben aus dem Lotteriefonds bzw. dem Fonds für kulturelle Aktionen nur bis 20 000 Franken.

2  Beiträge über 20 000 Franken werden vom Regierungsrat bewilligt, bei Überschreitung seiner verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse vom Grossen Rat.

3  Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Lotteriegelder beansprucht, ist eine einheitliche Vorlage an den Regierungsrat auszuarbeiten, wenn der Beitrag aus Lotteriegeldern oder die Gesamtausgabe die Direktionskompetenz übersteigt.

4  Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bernjurassischen Rats gemäss Artikel 15 und 19 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel [Sonderstatutsgesetz, SStG]  [BSG 102.1]).  [Eingefügt am 2. 11. 2005]

Art. 32

Verwaltungskosten

 Die Verwaltungskosten des Lotteriefonds und des Fonds für kulturelle Aktionen werden dem jeweiligen Fonds belastet.

2.2 Grundsätze für die Beitragsgewährung

Art. 33

Beitragsgesuch

1  Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Lotteriefonds ist der Verwaltung des Lotteriefonds der Polizei- und Militärdirektion, das Gesuch um einen Beitrag aus dem Fonds für kulturelle Aktionen dem Amt für Kultur der Erziehungsdirektion einzureichen.

2  Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Unterlagen, mindestens aber ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizulegen. Es ist anzugeben, an welche Stellen ebenfalls Beitragsgesuche gerichtet wurden.

3  Die zuständige Amtsstelle trifft die notwendigen Abklärungen und holt gegebenenfalls Mitberichte von Fachstellen ein. Sie kann weitere Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne, Verträge usw. verlangen.

Art. 34

Nachträgliche Gesuche

 Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird grundsätzlich nicht eingetreten. Artikel 28 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)  [BSG 426.411] bleibt vorbehalten.

Art. 35

Grundsätze für Beiträge aus dem Lotteriefonds

1  Mittel aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie für Vorhaben mit bleibendem Wert eingesetzt.

2  Veranstaltungen können nur ausnahmsweise unterstützt werden und nur, wenn sie von überregionaler oder kantonaler Bedeutung sind und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.

3  Starthilfebeiträge sind möglich, wenn die Fortführung des Vorhabens gesichert ist.

4  Der Beitragssatz beträgt in der Regel maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz erhöht werden.

5  Eine Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der Zusicherung. Die Verwaltung des Lotteriefonds kann die Frist auf Gesuch hin verlängern.

6  Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Art. 36

Beiträge für Bauten und Anlagen

1  Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Limite gilt, zugesichert.

2  Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen.

3  Der Beitrag kann nach Massgabe des Baufortschritts in Tranchen ausgerichtet werden. In diesem Fall ist eine genügend hohe Summe bis zur Schlussabrechnung zurückzubehalten.

Art. 37

Auszahlung der Beiträge

1  Die Beiträge werden nach Erfüllung allfälliger Bedingungen ausbezahlt.

2  Bei Beiträgen aus dem Lotteriefonds in den Bereichen des Heimatschutzes bzw. der Musikvereine erfolgt die Auszahlung der durch die finanzkompetente Behörde auf Gesuch hin beschlossenen Kredite durch den Berner Heimatschutz bzw. durch den Bernischen Kantonal-Musikverband. Die Verwaltung des Lotteriefonds überweist diesen Organisationen den entsprechenden Gesamtbetrag.

3  Die Polizei- und Militärdirektion kann auch in anderen Bereichen mit Organisationen im Sinne von Absatz 2 zusammenarbeiten.

Art. 38

Kontrolle

1  Die zuständige Amtsstelle ist zur Inspektion aller subventionierten Objekte und Veranstaltungen befugt.

2  Sie kann die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen verlangen und Einsicht in die Bücher nehmen. Dieselbe Befugnis steht der Finanzkontrolle zu.

 Der Bernjurassische Rat verfügt in denjenigen Fällen, in denen er einen Beitrag bewilligt hat, über dieselben Befugnisse.  [Eingefügt am 2. 11. 2005]

Art. 39

Rückerstattung von Beiträgen

1  Bei Zweckentfremdung von Anlagen oder anderer missbräuchlicher Verwendung von Beiträgen besteht eine Rückerstattungspflicht gemäss Artikel 44 des Lotteriegesetzes  [BSG 935.52].

2  Die Rückerstattungspflicht verjährt nach fünf Jahren.

Art. 40

Mitwirkung der Polizei- und Militärdirektion bei Beiträgen aus dem Fonds für kulturelle Aktionen

 Die Beschlussentwürfe für Beiträge aus dem Fonds für kulturelle Aktionen sind der Polizei- und Militärdirektion zum Mitbericht zu unterbreiten.

2.3 Wiederkehrende Beiträge  [Eingefügt am 2. 11. 2005]

Art. 40a  [Eingefügt am 2. 11. 2005]

1  Wiederkehrende Beiträge aus dem Lotteriefonds gemäss Artikel 48a des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993  [BSG 935.52] können ausgerichtet werden, wenn folgende Kriterien alle erfüllt sind:

a

Die Organisation hat ausschliesslich gemeinnützigen Charakter und erfüllt keine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

b

Der Hauptzweck der Organisation ist der Schutz und die Erhaltung eines Baudenkmals, welches im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter als von nationaler Bedeutung eingestuft ist.

c

Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Anlagen muss gewährleistet sein.

2  Beiträge werden gewährt an die Kosten der Erhaltung und Pflege der Baudenkmäler, soweit die finanzielle Notwendigkeit ausgewiesen ist.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 41

Hängige Gesuche

 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung behandelt.

Art. 42

Aufhebung eines Erlasses

 Die Lotterieverordnung vom 26. Januar 1994 wird aufgehoben.

Art. 43

Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Bern,  20.  Oktober  2004 

Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger

Anhang

20.10.2004  V 

BAG 04–83, in Kraft am 1. 1. 2005

Änderungen

2.11.2005  V 

Sonderstatutsverordnung, BAG 05–130 (Art. 23), in Kraft am 1. 1. 2006

2.11.2005  V 

BAG 06–9, in Kraft am 1. 1. 2007

26.4.2006  V 

BAG 06–54, in Kraft am 1. 1. 2007

17.10.2007  V 

Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1. 2008

14.10.2009  V 

BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010