935.520
20.
Oktober
2004
Lotterieverordnung (LV)
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf
Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 16, Artikel 19 Absatz 2, Artikel
24, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 5, Artikel
37 Absatz 2 und 4, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49, Artikel 50 und Artikel
75 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 (LG)
[BSG 935.52], auf
Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1. Durchführung von Lotterien, Tombolas und
Lottos
1.1 Lotterien für
gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Lotterien nach eidgenössischem Recht)
1.1.1 Verfahren und Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung
Art. 1
Grundsatz
Lotterien werden nur bewilligt für gemeinnützige
oder wohltätige Zwecke mit mindestens regionaler Bedeutung.
Art. 2
Bewilligungsbehörde
Eine Lotterie darf nur durchgeführt werden,
wenn sie vom Amt für Migration und Personenstand (Abteilung Fonds und Bewilligungen)
bewilligt ist.
Art. 3
Verfahren
1
Das Gesuch für die Ausgabe einer Lotterie muss
auf dem amtlichen Formular mit sämtlichen Beilagen bis am 30. September des
Jahrs vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs bei der Bewilligungsbehörde
eingereicht werden.
2
Auf
später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 4
Inhalt der Gesuche
1
Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten
| a |
die erforderlichen Angaben zur Veranstalterin
bzw. zum Veranstalter der Lotterie (Name, Sitz, Zweck usw.),
|
| b |
die genaue Angabe des Zwecks, für den der Ertrag
der Lotterie verwendet werden soll, unter Angabe der vorgesehenen Finanzierung,
|
| c |
die Plansumme, die Anzahl Lose, den Lospreis
sowie den Gesamtwert und die Art der Gewinne,
|
| d |
den vorgesehenen Beginn und die
Dauer des Losverkaufs sowie die vorgesehenen Verkaufsgebiete,
|
| e |
den Ort, den Zeitpunkt und die Art der Durchführung
der Ziehung,
|
| f |
die Publikationsorgane, in denen das Ergebnis
der Ziehung (Ziehungsliste) veröffentlicht wird,
|
| g |
die Bezeichnung der Personen, welche die Verantwortung
für die richtige Durchführung der Lotterie übernehmen, sowie einer allfälligen
Verkaufsorganisation.
|
2
Dem Gesuch sind beizulegen
| a |
die Statuten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
sofern diese nicht bereits im Besitz der Bewilligungsbehörde sind, sowie die
letzte Jahresrechnung,
|
| b |
ein Trefferplan, aus dem die Anzahl, die Art,
die Höhe und die Verteilung der Gewinne hervorgeht,
|
| c |
der Vertrag mit einer allfälligen Verkaufsorganisation.
|
3
Für Lotterien mit einer
Plansumme bis zu 10 000 Franken kann die Polizei- und Militärdirektion eine
vereinfachte Lösung schaffen und generell auf einzelne Angaben oder Unterlagen
verzichten.
Art. 5
Plansummen
Die gesamte Plansumme aller in einem Kalenderjahr ausgegebenen
Lotterien darf die Beschränkung der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai
1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
[BSG 945.3]
nicht überschreiten.
Art. 6
Beiträge aus dem Lotterie-
oder Sportfonds
1
Falls die
Voraussetzungen von Artikel 9 ff. LG und dieser Verordnung für die Erteilung
einer Lotteriebewilligung vorliegen, die Bewilligung jedoch auf Grund der
Beschränkung von Artikel 5 nicht erteilt werden kann, erhalten die Gesuchstellerinnen
und Gesuchsteller einen Beitrag aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds.
2
Der Beitrag bemisst sich am Reinertrag
einer Lotterie mit einer für das Vorhaben angemessenen Plansumme.
3
Pro Jahr können Beiträge von insgesamt
maximal drei Millionen Franken bewilligt werden.
Art. 7
Lotterien mit Warengewinnen
1
Der Wert von Warengewinnen bemisst
sich nach ihrem Marktpreis. Bestehen Zweifel an der dem Gesuch beigelegten
Schätzung, kann die Bewilligungsbehörde auf Kosten der Veranstalterin bzw.
des Veranstalters eine Schätzung durch Sachverständige anordnen.
2
Die Abgabe von Warengewinnen in Form von
Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
Eine angemessene Beschränkung ihrer Gültigkeitsdauer ist hingegen möglich.
3
Bei gemischten Geld- und Warenlotterien
hat die Gewinnsumme mindestens 60 Prozent der Plansumme zu betragen.
1.1.2 Durchführung der Lotterien
Art. 8
Verkaufsorte
Die Lose einer bewilligten Lotterie dürfen im ganzen Kantonsgebiet
verkauft werden.
Art. 9
Verkauf
Der Verkauf von Losen darf nicht verknüpft werden
mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.
Art. 10
Angaben auf den Losen
Lose müssen folgende Angaben auf der Aussenseite enthalten:
Bezeichnung der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, Lospreis, Bezugsort
und Einlösefrist der Preise, Bewilligungsvermerk (amtlich bewilligt am »Datum«).
Art. 11
Ziehung und Publikation
1
Über die Ziehung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das durch die für die richtige Durchführung der Lotterie verantwortliche
Person zu unterzeichnen ist.
2
Das
Protokoll hat die Namen der mitwirkenden Personen, eine Darstellung des Ziehungsvorgangs
sowie die Nummern der Trefferlose und die Angabe der darauf entfallenden Treffer
zu enthalten.
3
Das Protokoll
ist in der Gemeinde des Ziehungsorts öffentlich aufzulegen.
4
Die Bewilligungsbehörde kann das Protokoll
verlangen.
Art. 12
Bezug der Gewinne
1
Die Gewinne sind in der Regel innert
sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Ziehungsergebnisses zu beziehen.
2
Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf
der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks.
Art. 13
Abrechnung
1
Bei Lotterien mit einer bewilligten Plansumme
von über 50 000 Franken ist spätestens einen Monat nach Ablauf der Einlösefrist
der Gemeindepolizeibehörde eine Abrechnung über das Ergebnis der Lotterie
einzureichen.
2
Die Abrechnung
hat Angaben zu enthalten über
| a |
die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös
aus dem Losverkauf,
|
| b |
die Unkosten für die Durchführung der Lotterie,
|
| c |
den Wert der bezogenen und der zu Gunsten
des Lotteriezwecks verfallenen Gewinne,
|
| d |
den Reinertrag aus der Lotterie,
|
| e |
die Verwendung des Reinertrags.
|
Art. 14
Kontrolle
Den Aufsichtsbehörden sind auf Verlangen während und nach der
Durchführung der Lotterie alle zur Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Sie sind befugt, jederzeit Einsicht in die Bücher zu nehmen.
1.2 Tombolas und
Lottos
1.2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15
[Fassung vom 14. 10. 2009]
Grundsatz
1
Tombolas
und Lottos können ohne Bewilligung durchgeführt werden.
2
Die Erträge aus Tombolas und Lottos dürfen nur
für gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetzt werden.
3
...
[Aufgehoben am 14. 10. 2009]
4
...
[Aufgehoben am 14. 10. 2009]
Art. 16
Verkauf der Lose und Karten
Tombolalose und Lottokarten dürfen nur am Anlass verkauft
werden. Jeder Vorverkauf ist untersagt.
Art. 17
Gewinne
1
Die Ausrichtung der Gewinne hat am Anlass
zu erfolgen.
2
Bargeld, Edelmetalle
(ausgenommen Goldvreneli sowie Gold- und Silberbarren), in Geld einlösbare
Gutscheine sowie lebende Tiere dürfen nicht als Gewinne abgegeben werden.
3
Der Wert der Gewinne bemisst sich nach
ihrem Marktpreis.
4
Die Abgabe
von Warengewinnen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen
abhängig gemacht werden. Eine angemessene Beschränkung ihrer Gültigkeitsdauer
ist hingegen möglich.
1.2.2 Tombolas
Art. 18
Gleichgestellte Veranstaltungen
Als Tombola gelten insbesondere auch
Zwirbeln, Redlet, Glücksrad.
Art. 19
...
[Aufgehoben am 14. 10.
2009]
Art. 20
Verkauf
Der Verkauf von Tombolalosen darf nicht verknüpft werden mit
dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.
Art. 21 bis 23
...
[Aufgehoben
am 14. 10. 2009]
1.2.3 Lottos
Art. 24
Lottokarten
Die Teilnahme an Lottoveranstaltungen erfolgt über Lottokarten.
1.3 Abgaben
Art. 25
Abgaben für Lotterien nach
eidgenössischem Recht
[Fassung vom 14. 10. 2009]
1
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von
Lotterien
[Fassung vom 14. 10. 2009] nach eidgenössischem
Recht haben folgende Abgabe zu leisten:
|
Plansumme
|
Abgabe
|
|
bis CHF 6000.-
|
5 Prozent der Plansumme, abgerundet in
Stufen von jeweils fünf Franken
|
|
ab CHF 6000.–
|
CHF 300.–
|
|
ab CHF 11000.–
|
CHF 330.–
|
|
ab CHF 12000.–
|
CHF 360.–
|
|
ab CHF 15000.–
|
CHF 450.–
|
|
ab CHF 20000.–
|
CHF 600.–
|
|
ab CHF 25000.–
|
CHF 750.–
|
|
ab CHF 30000.–
|
CHF 900.–
|
|
ab CHF 35000.–
|
CHF 1000.–
|
|
ab CHF 50000.–
|
CHF 1250.–
|
|
ab CHF 60000.–
|
CHF 1500.–
|
|
ab CHF 70000.–
|
CHF 1750.–
|
|
ab CHF 80000.–
|
CHF 2000.–
|
|
ab CHF 90000.–
|
CHF 2250.–
|
|
ab CHF 100000.–
|
CHF 2500.–
|
|
ab CHF 120000.–
|
CHF 2750.–
|
|
ab CHF 150000.–
|
2 Prozent der Plansumme
|
2
Die Plansummen aller für einen
bestimmten Zweck bewilligten Lotterien werden für die Bemessung der Abgabe
zusammengezählt.
3
Für ganze Durchführungsbewilligungen
(Art. 14 LG) wird die Abgabe auf einem Teil der Plansumme erhoben.
4
Beschränkte Durchführungsbewilligungen
(Art. 15 LG) sind abgabefrei.
Art. 26
Lotterien der Interkantonalen
Landeslotterie
Die Interkantonale Landeslotterie
hat eine jährliche Abgabe von 2,5 Prozent der Plansumme bzw. der im Kanton
Bern getätigten Umsätze zu leisten. Ist die Gewinnquote höher als 50 Prozent,
beträgt die Abgabe fünf Prozent des Bruttospielertrags.
Art. 27
...
[Aufgehoben am 14. 10.
2009]
Art. 28
Bezug der Abgaben
1
Die Interkantonale Landeslotterie
und die Sport-Toto-Gesellschaft überweisen die Abgabe jährlich der Polizei-
und Militärdirektion, sobald die Gesellschaftsorgane die Jahresrechnung genehmigt
haben.
2
Die Veranstalterinnen
und Veranstalter von Lotterien nach eidgenössischem Recht
[Fassung
vom 14. 10. 2009] haben die Abgabe spätestens 30 Tage nach dem Ende des
Losverkaufs oder des Unterhaltungsanlasses der Bewilligungsbehörde zu überweisen.
3
Die Veranstalterinnen und Veranstalter
von ausserkantonalen Lotterien haben die Abgabe spätestens 30 Tage nach dem
Ende des Losverkaufs im Kanton Bern der Polizei- und Militärdirektion zu überweisen.
4
Bei verspäteten Zahlungen ist ein Verzugszins
zu dem für die direkten Kantons- und Gemeindesteuern geltenden Satz zu leisten.
5
Er gibt die Kontrolle der Abrechnung, dass
die in der Bewilligung veranlagte oder die durch die Inhaberin oder den Inhaber
der Bewilligung berechnete Abgabe zu niedrig oder zu hoch ist, erlässt die
Bewilligungsbehörde eine besondere Abgabeverfügung.
1.4 Sanktionen
Art. 29
1
Werden Erträge aus Veranstaltungen, die dem Lotteriegesetz unterstehen,
für einen anderen als den in der Bewilligung angegebenen Zweck eingesetzt,
so verfügt das Amt für Migration und Personenstand deren bewilligungsgemässe
Verwendung oder, wenn dies nicht zweckmässig erscheint, deren Zuführung an
den Lotteriefonds.
2
Artikel 70
und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB
[SR 311.0]) bleiben
vorbehalten.
[Fassung vom 26. 4. 2006]
2. Verwendung der dem Kanton zufliessenden
Erträge aus Lotterien (Lotteriegelder)
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 30
Anlage und Verwaltung der
Fonds
1
Die Guthaben des Lotteriefonds
und des Fonds für kulturelle Aktionen werden gemäss dem für den Kanton Bern
gültigen Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank verzinst. Weist ein Fonds
einen negativen Saldo aus, so sind Passivzinsen gemäss dem für den Kanton
Bern gültigen Kredit-Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank geschuldet.
2
Über die Mittel darf nur mit
Doppelunterschrift verfügt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung
vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)
[BSG
621.1] gelten sinngemäss.
3
Die Geschäftsvorfälle sind auf geeignete Weise aufzuzeichnen. In
der Staatsrechnung wird ein Kontokorrent-Konto für den Lotteriefonds und den
Fonds für kulturelle Aktionen geführt.
Art. 31
Ausgabenbefugnisse
1
Die Polizei- und Militärdirektion
und die Erziehungsdirektion beschliessen über Ausgaben aus dem Lotteriefonds
bzw. dem Fonds für kulturelle Aktionen nur bis 20 000 Franken.
2
Beiträge über 20 000 Franken werden vom
Regierungsrat bewilligt, bei Überschreitung seiner verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse
vom Grossen Rat.
3
Werden für ein
Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Lotteriegelder beansprucht,
ist eine einheitliche Vorlage an den Regierungsrat auszuarbeiten, wenn der
Beitrag aus Lotteriegeldern oder die Gesamtausgabe die Direktionskompetenz
übersteigt.
4
Vorbehalten bleiben
die Befugnisse des Bernjurassischen Rats gemäss Artikel 15 und 19 des Gesetzes
vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die
französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel [Sonderstatutsgesetz,
SStG]
[BSG 102.1]).
[Eingefügt am 2. 11. 2005]
Art. 32
Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten des Lotteriefonds und des Fonds
für kulturelle Aktionen werden dem jeweiligen Fonds belastet.
2.2 Grundsätze für
die Beitragsgewährung
Art. 33
Beitragsgesuch
1
Das Gesuch um einen Beitrag aus
dem Lotteriefonds ist der Verwaltung des Lotteriefonds der Polizei- und Militärdirektion,
das Gesuch um einen Beitrag aus dem Fonds für kulturelle Aktionen dem Amt
für Kultur der Erziehungsdirektion einzureichen.
2
Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Unterlagen, mindestens aber
ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizulegen. Es ist anzugeben,
an welche Stellen ebenfalls Beitragsgesuche gerichtet wurden.
3
Die zuständige Amtsstelle trifft die notwendigen
Abklärungen und holt gegebenenfalls Mitberichte von Fachstellen ein. Sie kann
weitere Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne, Verträge usw. verlangen.
Art. 34
Nachträgliche Gesuche
Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende
Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird grundsätzlich nicht
eingetreten. Artikel 28 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über
die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)
[BSG 426.411] bleibt
vorbehalten.
Art. 35
Grundsätze für Beiträge
aus dem Lotteriefonds
1
Mittel
aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie für Vorhaben mit bleibendem Wert
eingesetzt.
2
Veranstaltungen
können nur ausnahmsweise unterstützt werden und nur, wenn sie von überregionaler
oder kantonaler Bedeutung sind und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
sind.
3
Starthilfebeiträge sind
möglich, wenn die Fortführung des Vorhabens gesichert ist.
4
Der Beitragssatz beträgt in der Regel maximal
40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung
kann der Beitragssatz erhöht werden.
5
Eine
Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der
Zusicherung. Die Verwaltung des Lotteriefonds kann die Frist auf Gesuch hin
verlängern.
6
Beiträge können mit
Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Art. 36
Beiträge für Bauten und
Anlagen
1
Beiträge für Bauten
und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als
Limite gilt, zugesichert.
2
Nach
Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung
genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die definitive
Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion gestützt auf
die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen.
3
Der Beitrag kann nach Massgabe des Baufortschritts in Tranchen ausgerichtet
werden. In diesem Fall ist eine genügend hohe Summe bis zur Schlussabrechnung
zurückzubehalten.
Art. 37
Auszahlung der Beiträge
1
Die Beiträge werden nach Erfüllung
allfälliger Bedingungen ausbezahlt.
2
Bei
Beiträgen aus dem Lotteriefonds in den Bereichen des Heimatschutzes bzw. der
Musikvereine erfolgt die Auszahlung der durch die finanzkompetente Behörde
auf Gesuch hin beschlossenen Kredite durch den Berner Heimatschutz bzw. durch
den Bernischen Kantonal-Musikverband. Die Verwaltung des Lotteriefonds überweist
diesen Organisationen den entsprechenden Gesamtbetrag.
3
Die Polizei- und Militärdirektion kann auch in anderen Bereichen
mit Organisationen im Sinne von Absatz 2 zusammenarbeiten.
Art. 38
Kontrolle
1
Die zuständige Amtsstelle ist zur Inspektion
aller subventionierten Objekte und Veranstaltungen befugt.
2
Sie kann die Vorlage aller zweckdienlichen
Unterlagen verlangen und Einsicht in die Bücher nehmen. Dieselbe Befugnis
steht der Finanzkontrolle zu.
Der Bernjurassische
Rat verfügt in denjenigen Fällen, in denen er einen Beitrag bewilligt hat,
über dieselben Befugnisse.
[Eingefügt am 2. 11. 2005]
Art. 39
Rückerstattung von Beiträgen
1
Bei Zweckentfremdung von Anlagen
oder anderer missbräuchlicher Verwendung von Beiträgen besteht eine Rückerstattungspflicht
gemäss Artikel 44 des Lotteriegesetzes
[BSG 935.52].
2
Die Rückerstattungspflicht verjährt nach fünf
Jahren.
Art. 40
Mitwirkung der Polizei-
und Militärdirektion bei Beiträgen aus dem Fonds für kulturelle Aktionen
Die Beschlussentwürfe für Beiträge aus dem Fonds für
kulturelle Aktionen sind der Polizei- und Militärdirektion zum Mitbericht
zu unterbreiten.
2.3 Wiederkehrende Beiträge
[Eingefügt
am 2. 11. 2005]
Art. 40a
[Eingefügt am 2. 11. 2005]
1
Wiederkehrende Beiträge
aus dem Lotteriefonds gemäss Artikel 48a des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993
[BSG
935.52] können ausgerichtet werden, wenn folgende Kriterien alle erfüllt
sind:
| a |
Die Organisation hat ausschliesslich gemeinnützigen
Charakter und erfüllt keine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
|
| b |
Der Hauptzweck der Organisation ist der Schutz
und die Erhaltung eines Baudenkmals, welches im Schweizerischen Inventar der
Kulturgüter als von nationaler Bedeutung eingestuft ist.
|
| c |
Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Anlagen
muss gewährleistet sein.
|
2
Beiträge werden gewährt
an die Kosten der Erhaltung und Pflege der Baudenkmäler, soweit die finanzielle
Notwendigkeit ausgewiesen ist.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 41
Hängige Gesuche
Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung hängig sind, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung
behandelt.
Art. 42
Aufhebung eines Erlasses
Die Lotterieverordnung vom 26. Januar 1994 wird aufgehoben.
Art. 43
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bern,
20.
Oktober
2004
|
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der
Staatsschreiber: Nuspliger
|
Anhang
20.10.2004
V
BAG 04–83, in Kraft am 1. 1. 2005
Änderungen
2.11.2005
V
Sonderstatutsverordnung, BAG 05–130 (Art. 23), in Kraft am
1. 1. 2006
2.11.2005
V
BAG 06–9, in Kraft am 1. 1. 2007
26.4.2006
V
BAG 06–54, in Kraft am 1. 1. 2007
17.10.2007
V
Polizeiverordnung, BAG 07–107 (Art. 17), in Kraft am 1. 1.
2008
14.10.2009
V
BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010
|