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Zweisprachigkeit

Neben der Sprachenfreiheit (Artikel 15 der Kantonsverfassung) sind in Artikel 6 der Kantonsverfassung auch der Grundsatz der Sprachengleichheit sowie der Grundsatz der Territorialität der Sprachen verankert, wobei im Interesse der Minderheit auch besondere Lösungen möglich sind.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

  • Gemäss den Richtlinien über die sprachlichen Dienstleistungen in der Zentralverwaltung des Kantons Bern (PDF, 226 KB, 4 Seiten) werden alle amtlichen Texte in beide Amtssprachen übersetzt.
  • Gesetzestexte: Beide Sprachfassungen sind verbindlich und gültig.
  • Die Kantonsverwaltung verfügt über entsprechende Übersetzungsdienste sowie über einen Zentralen Terminologiedienst.
  • Die Beratungen im Grossen Rat (Plenar- und Kommissionssitzungen) werden von Dolmetscherinnen und Dolmetschern simultan aus dem Schweizerdeutschen ins Französische und umgekehrt übersetzt.

Weitere Informationen

Kontakt

Staatskanzlei des Kantons Bern

Amt für Sprachen- und Rechtsdienste
Postgasse 68
3000 Bern 8

Tel. 031 633 75 20
Fax 031 633 75 87
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.sta.be.ch/de/index/ein_kanton-zwei_sprachen/ein_kanton-zwei_sprachen/zweisprachigkeit