Mietbedingungen
Gesuche zur Benützung des Grossratssaals (inkl. angrenzender Räumlichkeiten) oder der Rathaushalle sind via •Formular an die Rathausverwaltung zu richten.
Sitzungszimmer können auch via E-Mail oder telefonisch reserviert werden (siehe Kontaktangaben auf dieser Seite).
Für private oder kommerzielle Anlässe (z.B. Geburstagsfeiern, Hochzeiten, Messen) sowie für politische, religiöse oder vorwiegend gastronomische Veranstaltungen (z.B. Parteitage, Abdankungen, Bankette) stehen die Räumlichkeiten leider nicht zur Verfügung.
Reglement über die Benützung des Rathauses (Auszug)
1. Grundsätzliches
1.1 Das Rathaus steht dem Grossen Rat (inkl. seinen Organen sowie den Fraktionen) und dem Regierungsrat zur Verfügung.
Bei freien Kapazitäten kann das Rathaus auch der kantonalen Verwaltung zur Verfügung gestellt oder an Dritte vermietet werden. Der Vorrang von Grossem Rat und Regierungsrat bei der Benützung gilt insbesondere für die Sitzungszimmer 5, 7 und C401.
1.2 Für private oder kommerzielle Anlässe (z.B. Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Messen) sowie für politische, religiöse oder vorwiegend gastronomische Veranstaltungen (z.B. Parteitage, Abdankungen, Bankette) steht das Rathaus nicht zur Verfügung.
2. Benützung
2.1 Benützungszeiten
Das Rathaus ist grundsätzlich von Montag bis Freitag offen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen bleibt es geschlossen. Ausnahmen bewilligt der Vorsteher des Amtes für Zentrale Dienste.
2.2 Benützungsgesuche
2.2.1 Gesuche zur Benützung des Grossratssaals oder der Rathaushalle sind schriftlich mit Formular an die Rathausverwaltung zu richten. Das Formular ist bei der Rathausverwaltung erhältlich oder im Internet abrufbar.
Im Gesuch sind Zweck, Datum und Zeitpunkt der Veranstaltung sowie Anzahl Teilnehmende anzugeben.
2.2.2 Sitzungszimmer können auch per E-Mail oder telefonisch reserviert werden.
2.3 Weitere Benützungsvorschriften
2.3.1 Bei Veranstaltungen im Grossratssaal und in der Rathaushalle wird der Haupteingang durch die Rathausverwaltung kontrolliert.
2.3.2 In der Rathaushalle darf nach Rücksprache mit der Rathausverwaltung im Rahmen der Vermietung eine Verpflegung organisiert werden. Bei verwaltungsinternen Anlässen erfolgt die Organisation durch die federführende Stelle.
2.3.3 Die Sitzungszimmer stehen für Verpflegung nicht zur Verfügung.
3. Gebühren
Die Gebühren für die Benützung der Räumlichkeiten und Geräte sowie für besondere Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21).
Der Einsatz von Hauspersonal, insbesondere zur Kontrolle des Haupteingangs, wird nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt (Ziff. 3.6 Anhang I GebV).
4. Haftung
4.1 Die Mieterinnen und Mieter treffen in Absprache mit der Rathausverwaltung alle nötigen Vorkehrungen, um Beschädigungen des Rathauses und der sich darin befindenden Gegenstände zu vermeiden.
4.2 Sie haften für alle Beschädigungen, die sie selber, in ihrem Auftrag handelnde Dritte oder Besucherinnen und Besucher des Anlasses verursacht haben. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der Mieterinnen und Mieter.
Weitere Informationen
Kontakt
Staatskanzlei des Kantons Bern
Amt für Zentrale Dienste
Rathausverwaltung
Rathausplatz 2
3000 Bern 8
Tel. 031 633 75 50
Fax 031 633 13 54
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular