Ratssekretariat
Das Ratssekretariat ist dem Grossen Rat und seinen Organen verantwortlich und arbeitet nach deren Weisungen. Es ist in der Ausübung seiner Funktionen unabhängig von Regierungsrat und Kantonsverwaltung. Als Amt ist es administrativ der Staatskanzlei unterstellt. Gewählt wird die Ratssekretärin oder der Ratssekretär durch den Grossen Rat. (•Grossratsgesetz, GRG, Art. 44 und 46; BSG 151.21)
Das Ratssekretariat ist insbesondere für die Führung der Sekretariate der ständigen Kommissionen, also der Finanz-, Oberaufsichts- und Justizkommission, sowie der Sekretariate der grossrätlichen Delegationen für Aussenbeziehungen zuständig. Die Kommissionen können der Leitung des Ratssekretariats und den Kommissionssekretären dieselben Informationsrechte einräumen, über die sie selber verfügen. (•Grossratsgesetz, GRG, Art. 45 Abs. 2; BSG 151.21)
Im Weiteren berät das Ratssekretariat die Grossratsmitglieder und die Organe des Grossen Rates, also die ständigen und die besonderen Kommissionen sowie weitere grossrätliche Organe in Sach-, Vorgehens- und Rechtsfragen, und es stellt die Information und Dokumentation der Grossratsmitglieder sicher. In seine Zuständigkeit fällt auch die Vorbereitung parlamentseigener Projekte, Vorlagen (z.B. Gesetze) und Geschäfte. (•Grossratsgesetz, GRG, Art. 45; BSG 151.21)
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