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25. Februar 2021
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Coronavirus: Kundgebungen mit bis zu 15 Personen möglich

Nach den Entscheiden des Bundesrats hat der Regierungsrat am 25. Februar 2021 entschieden, die maximale Personenzahl für Kundgebungen in Anlehnung an die Vorgaben des Bundes von 5 auf 15 Personen zu erhöhen. Mit der Verlängerung der Gültigkeit der kantonalen Covid-Verordnung bis am 31. März 2021 bleiben die restlichen Massnahmen vorerst in Kraft.

Im Nachgang zu den Bundesratsentscheiden vom 24. Februar 2021 hat der Regierungsrat die kantonale Covid-19-Verordnung angepasst. Die Verordnung definiert Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, welche in die kantonale Zuständigkeit fallen. Die Bestimmungen werden gestützt auf das eidgenössische Epidemiengesetz und die eidgenössische Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassen.

Einheitliche Zahl erleichtert den Vollzug

In seiner Verordnung beschränkte der Kanton Bern politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen bisher auf fünf Personen. Bei der Zahl orientierte sich der Regierungsrat am Bundesrecht, das die Obergrenze für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zur Bekämpfung der zweiten Pandemiewelle ebenfalls auf fünf Personen reduzierte. Mit dem Entscheid des Bundesrats vom 24. Februar dürfen sich neu bis zu 15 Personen draussen treffen. Die Regierung hat deshalb entschieden, die zulässige Personenzahl für die Teilnahme an Kundgebungen im Kanton Bern per Anfang März ebenfalls von fünf auf 15 Personen zu erhöhen. Dieser Schritt gewährleistet den einfachen und sachgerechten Vollzug durch die Kantonspolizei.

Massnahmen im Bildungsbereich und im Justizvollzug bleiben in Kraft

Trotz des vom Bundesrat beschlossenen ersten Öffnungsschritts per 1. März 2021 wurde ein wesentlicher Teil der Massnahmen verlängert. Der Regierungsrat hat die kantonalen Massnahmen ebenfalls überprüft und entschieden, aufgrund der momentan noch fragilen epidemiologischen Lage vorerst auf eine Lockerung zu verzichten. Dementsprechend verlängert der Regierungsrat die in der Covid-19-Verordnung definierten kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie, die von den bundesrechtlichen Lockerungen nicht betroffen sind, vorerst bis am 31. März 2021.

Damit bleiben unter anderem die Vorschriften zur Maskentragpflicht in den Schulen bis zu diesem Datum bestehen. Die Bildungsdirektion wird die kommenden Wochen nutzen, um die Schutzmassnahmen mit Blick auf den Schulbetrieb zu evaluieren. Dies geschieht in enger Absprache mit den Fachgremien für Schulfragen.

Auch die momentanen Einschränkungen im Justizvollzug – Maskentragpflicht, Besuchsverbot, Quarantäne, Ausgangs- und Urlaubsverbot – bleiben vorerst gültig und werden durch die Sicherheitsdirektion überprüft.

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