Hier finden Sie Informationen zur Offenlegung von Kampagnenfinanzierungen.
Informationen
Fragen und Antworten
Allgemeines
Alle politischen Akteurinnen und Akteure, die eine Kampagne für eine Wahl in den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Ständerat (für den Kanton Bern) oder eine kantonale Volksabstimmung führen.
Die Pflicht zur Offenlegung besteht, wenn für eine Kampagne mehr als 30'000 Franken – bzw. für Kampagnen zur Wahl der bernischen Ständeratsmitglieder mehr als 50'000 Franken – aufgewendet wird.
Anders als auf Bundesebene sind im Kanton Bern die politischen Parteien und die parteilosen Mitglieder des Grossen Rates – ausserhalb von Wahl- und Abstimmungskampagnen – nicht zur Offenlegung ihrer allgemeinen Finanzierung verpflichtet (wie z. B. Offenlegung der Mandatsbeiträge).
Die Planung und Durchführung von Aktivitäten und der Einsatz von monetären oder nichtmonetären Mitteln, um eine Wahl in den Grossen Rat, in den Regierungsrat oder in den Ständerat oder eine kantonale Volksabstimmung zu beeinflussen.
Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften. Neben kantonalen und kommunalen politischen Parteien können z.B. auch spontane Komitees und Einzelpersonen offenlegungspflichtig sein.
Auf der digitalen Plattform des Kantons Bern (verfügbar ab Oktober 2025). Das Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte (ARP) der Staatskanzlei plausibilisiert die Meldungen und veröffentlicht sie.
Für Kampagnen zu den Wahlen in den Grossen Rat und Regierungsrat gilt die Pflicht seit dem 30. März 2025 und wird erstmals auf die gesamtkantonalen Erneuerungswahlen vom 29. März 2026 angewandt.
Für kantonale Abstimmungskampagnen und Wahlen der bernischen Ständeratsmitglieder gilt die Pflicht ebenfalls seit dem 30. März 2025 und wird erstmals auf Kampagnen zu allfälligen kantonalen Abstimmungen und Ersatzwahlen vom 14. Juni 2026 angewandt.
Werden mit einer Kampagne mehrere Kandidierende gefördert, sind diese unter «Gruppe von Kandidierenden» einzeln namentlich aufzuführen.
Führt z.B. eine Kantonalpartei für die Grossratswahlen eine Kampagne, die der allgemeinen Stärkung der Parteistimmen dient und die Kandidierende auf ihren Listen insgesamt und nicht einzeln fördert, ist die Kampagne als «Dachkampagne» zu erfassen.
Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame Kampagne (gemeinsame Planung und gemeinsamer Auftritt), bilden sie zusammen einen politischen Akteur / eine politische Akteurin.
Die budgetierten Einnahmen, die Zuwendungen und das Total der Einnahmen müssen gemeinsam gemeldet werden. Ihre Aufwendungen und die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind zusammenzurechnen.
Grossrats-, Regierungsratswahlen, kantonale Abstimmungen
Budget: Überschreiten die voraussichtlichen Aufwendungen für eine Kampagne 30’000 Franken, müssen 45 Tage vor einer Wahl bzw. Abstimmung die budgetierten Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen der letzten 10,5 Monate, die den Wert von 9000 Franken pro Zuwenderin bzw. Zuwender überschreiten, gemeldet werden. Mehrere Zuwendungen derselben Urheberin bzw. desselben Urhebers, die innerhalb eines Jahres vor dem Urnengang erfolgten, sind zusammenzurechnen.
Schlussrechnung: Bei Kampagnen, für welche mehr als 30'000 Franken aufgewendet wurden, muss bis spätestens 60 Tage nach der Wahl oder Abstimmung das Total der Einnahmen und die monetären und nichtmonetären Zuwendungen von mehr als 9’000 gemeldet werden.
Anders als auf Bundesebene muss im Kanton Bern bei der Meldung der budgetierten Einnahmen sowie des Totals der Einnahmen nicht spezifisch angegeben werden, wie sich die Einnahmen zusammensetzen (z.B. verwendete Eigenmittel, Einnahmen aus Veranstaltungen).
Tritt eine Person sowohl für den Grossen Rat als auch den Regierungsrat an, ist zu prüfen, ob die Kampagnenfinanzierung zweckmässig auf die beiden Wahlen aufgeteilt werden kann. Ist eine Aufteilung der Kampagne nicht möglich oder sinnvoll, sind die Aufwendungen zusammenzurechnen und die Meldung umfasst eine einzige Kampagne für den Regierungsrat, sofern die Schwellenwerte überschritten sind.
Ständeratswahlen
Budget: Überschreiten die voraussichtlichen Aufwendungen für eine Kampagne 50’000 Franken, müssen 45 Tage vor einer Wahl die budgetierten Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen der letzten 10,5 Monate, die den Wert von 15’000 Franken pro Zuwenderin bzw. Zuwender überschreiten, gemeldet werden. Mehrere Zuwendungen derselben Urheberin bzw. desselben Urhebers, die innerhalb eines Jahres vor dem Urnengang erfolgten, sind zusammenzurechnen.
Schlussrechnung: Bei Kampagnen, für welche mehr als 50'000 Franken aufgewendet wurden, muss bis spätestens 60 Tage nach der Wahl das Total der Einnahmen und die monetären und nichtmonetären Zuwendungen von mehr als 9'000 gemeldet werden.
Bitte beachten: Gemäss Bundesrecht muss von gewählten Ständerätinnen und Ständeräten die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen über 15’000 Franken, die in den letzten zwölf Monaten vor der erfolgreichen Wahl gewährt worden sind, im nationalen Melderegister eingereicht werden. Die Frist für diese Meldung läuft 30 Tage nach Amtsantritt ab (Art. 76c Abs. 3 und 76d Abs. 1 Bst. c BPR).
Einnahmen
«Total der Einnahmen» sind alle einmaligen oder wiederkehrenden Zuflüsse für die Kampagne in Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen.
Neben den monetären und nichtmonetären Zuwendungen gehören dazu auch monetäre Eigenmittel, welche die politischen Akteurinnen und Akteure für eine Kampagne einsetzen.
Anders als im Bundesrecht genügt die Meldung des Totalbetrags und es sind keine zusätzlichen detaillierten Angaben zur Zusammensetzung des Totals zu machen. Die kantonale Finanzkontrolle kann allerdings bei ihrer Prüfung von den politischen Akteurinnen und Akteure Nachweise und Erklärungen zur Berechnung des gemeldeten Betrags verlangen (Art. 49e Abs. 2 und 3 PRG).
Aufwendungen/Ausgaben
Als Aufwendungen gelten alle Ausgaben, die in Form von Geld oder Sachwerten erbracht werden.
Nein. Offengelegt werden die Einnahmen, nicht die Ausgaben.
Die Ausgaben sind aber relevant für die Berechnung, ob der Schwellenwert von 30'000 bzw. 50’000 Franken überschritten wird und somit, ob eine Offenlegungspflicht besteht.
Die kantonale Finanzkontrolle kann bei ihrer Prüfung die umfassenden Buchhaltungsunterlagen von den politischen Akteurinnen und Akteure im Rahmen von deren Mitwirkungspflicht verlangen (Art. 49e Abs. 3 PRG).
Ja. Hinzuzurechnen ist der Wert der Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem Marktwert bezogen und üblicherweise kommerziell erbracht werden (z.B. unentgeltliche Gestaltung eines Flyers durch eine Grafikerin). Hobbymässig erbrachte Leistungen (z.B. das Aufhängen von Plakaten oder die Betreuung von Webseiten durch Mitglieder in ihrer Freizeit) fallen nicht darunter.
Der Wert der erbrachten Dienstleistung richtet sich nach dem Marktpreis. Zusätzlich zum bezahlten Preis ist die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Preis, der effektiv bezahlt wurde, zu berücksichtigen.
Direkte Personalkosten im Rahmen einer Kampagne werden bei der Berechnung des Schwellenwerts berücksichtigt. Reine «Milizarbeit» und übliche Parteiarbeit sind hingegen nicht als Aufwendung zu berücksichtigen.
Bei Veranstaltungen, die neben der Kampagnenführung noch andere Ziele verfolgen, gelten nur diejenigen Kosten als Aufwendungen, die der Kampagne dienen. Z.B. wenn an einer Veranstaltung, die primär der Mitgliedergewinnung dient, auch Reden zu einem bestimmten Abstimmungsthema gehalten und entsprechende Flyer verteilt werden.
Massgebend ist die zeitliche und sachliche Wichtigkeit, welche die Kampagne an der Veranstaltung einnimmt. Die Berechnung der Aufwendungen soll auf sachlichen Kriterien beruhen und objektiv nachvollziehbar sein.
Im Gegensatz zu den Einnahmen und Zuwendungen gibt es für die Ausgaben keine Fristen. Daher müssen grundsätzlich sämtliche auch weiter zurückliegende Ausgaben bei der Berechnung des Schwellenwerts berücksichtigt werden (ab Inkrafttreten der Offenlegungspflichten am 30. März 2025).
Die budgetierten Einnahmen sowie die Zuwendungen über dem Schwellenwert sind innert sieben Arbeitstagen ab Kenntnisnahme der Offenlegungspflicht nachzumelden. Wird erst nach dem Urnengang erkannt, dass der Schwellenwert überschritten wurde, ist die Schlussrechnung fristgerecht einzureichen.
Zuwendungen/Spenden
Spenden von Bargeld oder Überweisungen auf ein Bankkonto (inkl. Twint, Apple Pay usw.) von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften zugunsten einer Kampagne. Auch Schuldübernahmen (z.B. durch Übernahme der Rückzahlung von Darlehen) und Schuldenerlasse.
Spenden von Sachwerten oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis für die Kampagne erbracht werden.
Für die Empfängerin bzw. den Empfänger muss aus den Umständen erkennbar sein, dass die Leistung erfolgt, um die Kampagne zu unterstützen.
Sachwerte sind z.B. Werbematerial, Büromaterial und Werkzeuge oder Transportmittel (Fahrzeuge).
Dienstleistungen werden von den Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell angeboten (z.B. Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, Erbringen von IT-Arbeiten, Gestaltung von Werbemittel usw.). Hobbymässig erbrachte Leistungen (z.B. das Aufhängen von Plakaten oder die Betreuung von Webseiten durch Mitglieder in ihrer Freizeit) fallen nicht darunter.
Der Gesamtwert von Arbeitsleistungen eigener Mitarbeitenden im Rahmen der Kampagnenarbeit gelten als nichtmonetäre Zuwendungen seitens Akteurin bzw. Akteur.
Grundsätzlich müssen Zuwendungen nur offengelegt werden, wenn die Kampagne aufgrund der Aufwendungen den Schwellenwert überschreitet.
Bei Kampagnen für Grossrats- oder Regierungsratswahlen oder bei kantonalen Abstimmungen über dem Schwellenwert müssen Zuwendungen über 9'000 Franken pro Zuwender/in gemeldet werden. Bei Ständeratswahlen über 15'000 Franken. Mehrere Zuwendungen derselben Urheberin bzw. desselben Urhebers, die innerhalb eines Jahres vor dem Urnengang erfolgten, sind zusammenzurechnen.
Die Zuwendung ist innert sieben Arbeitstagen ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung zu melden.
Unabhängig vom Schwellenwert einer Kampagne sind anonyme Zuwendungen über 1'000 Franken verboten. Eine solche Zuwendung muss innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang zurückerstattet werden. Ist eine Rückerstattung nicht möglich, muss die anonyme Zuwendung innert fünf Tagen nach Ablauf der 30-tägigen Frist der Staatskanzlei abgeliefert werden.
Kontakt
Staatskanzlei des Kantons Bern
Fachbereich für politische Rechte
Tel. +41 31 633 51 00