Basisdienste für die Gemeinden
Zurzeit bietet der Kanton diese Basisdienste an:
- Anschluss an das kantonale Netz (BE-Net)
- Authentifizierung (BE-Login)
- virtueller Arbeitsplatz des Kantons (BE-KWP VDI)
Welche weiteren Basisdienste kommen in Zukunft hinzu? Dazu gibt es noch keinen Entscheid.
Digitaler Verkehr
Nein. Art. 8 Abs. 3 DVG verlangt nur, dass Sie als Behörde die ICT-Mittel bezeichnen, mit denen Dritte digital mit Ihnen verkehren können oder müssen. Es ist aber Ihnen überlassen, wie Sie das tun. Sie können z.B. auf Ihrer Gemeinde-Webseite darüber informieren, oder diese Frage in einem (veröffentlichten) kommunalen Erlass regeln.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage können die allermeisten Verfügungen noch nicht digital zugestellt werden. Dies, weil Art. 5 Abs. 3 DVG die Verfahrensgesetzgebung vorbehält, die für Verfügungen die Zustellung per Post und nach verwaltungsgerichtlicher Praxis die Handunterschrift vorschreibt (ebenso wie für Eingaben in Verwaltungsverfahren).
Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 Bst. c DVV über die Identifikation bei der digitalen Zustellung von Verfügungen ist nur für seltenen Fälle relevant, in denen eine spezialgesetzliche kantonale Rechtsgrundlage für Verfügungen besteht, wie z.B. im Steuerrecht.
Das VRPG wird gegenwärtig revidiert, um die digitale Zustellung von Verfügungen sowie digitale Eingaben in Verwaltungsverfahren zu ermöglichen. Vorerst können Gemeinden diesen Weg noch nicht nutzen.
Einführung eines Systems zur elektronischen Geschäftsverwaltung (GEVER)
Nein. Dies würde die Pflicht zur Nutzung eines vorgegebenen GEVER-Services bedingen. Das widerspricht der Gemeindeautonomie.
Nein. Unterlagen aus vollständig elektronisch verwalteten Geschäftsbereichen können nur dauerhaft elektronisch archiviert werden, sofern die Systeme als Mindeststandard die fachlichen Anforderungen der Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen KOST erfüllen:
- Anforderungen zur elektronischen Geschäftsverwaltung
- Anforderungen zur elektronischen Archivführung
- Anforderungen zu den archivtauglichen Formaten
Microsoft M365, Shares, Sharepoints oder Microsoft Teams erfüllen diese Anforderungen nicht.
Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden; BSG 170.711)
Es muss ein GEVER-System eingeführt werden. Microsoft M365-Cloud Lösungen erfüllen die Anforderungen nicht. Unterlagen aus vollständig elektronisch verwalteten Geschäftsbereichen können nur dauerhaft elektronisch archiviert werden, sofern die Systeme als Mindeststandard die fachlichen Anforderungen der Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen KOST erfüllen:
- Anforderungen zur elektronischen Geschäftsverwaltung
- Anforderungen zur elektronischen Archivführung
- Anforderungen zu den archivtauglichen Formaten
Im Kanton Bern dürfen zudem keine Unterlagen mit besonders schützenswerten Personendaten in einer Cloud aufbewahrt werden, welche nicht geschlossen und bei der Organisation betrieben wird.
Kommunikation per E-Mail
Ja, der Kanton setzt Systeme ein, welche eine sichere Kommunikation gewährleisten:
- SecureMail
- Totemo
- Nextcloud Secure
Die Datenschutzaufsichtsstelle Ihrer Gemeinde weiss, welche Anwendungsfälle per E-Mail abgewickelt werden dürfen und was die Voraussetzungen dafür sind.
Am 1. Februar 2024 ist eine Änderung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt in Kraft getreten. Mit dieser wurde der eUmzug definitiv eingeführt. Gleichzeitig wird auf das Ausstellen amtlicher Papierdokumente wie des Heimatscheins und Heimatausweises und des Niederlassungs- und Aufenthaltsausweises verzichtet. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, die Personenstandsdaten direkt über das vom Bund betriebene zentrale Personen-Informationssystem (INFOSTAR) abzurufen. Weitere Informationen sind in einer BSIG-Weisung zu finden.