Das Arbeitsrecht regelt den Schutz von Schwangeren, Stillenden und Eltern. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann schützt vor Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Schwangerschaft oder familiärer Situation. Informationsbroschüren, Beratungsstellen und Weiterbildungen helfen bei Fragen weiter.
Gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Schwangeren, Stillenden und Eltern
Das Obligationenrecht (OR) und das Arbeitsgesetz (ArG) beinhalten Vorschriften zum Schutz von Schwangeren, Stillenden und Eltern. Diese gelten für Arbeitnehmende, die privatrechtlich (z. B. bei einem Unternehmen) angestellt sind. Für öffentlich-rechtlich Angestellte (z. B. bei einer öffentlichen Verwaltung) gelten andere Bestimmungen, die inhaltlich meist ähnlich oder gleich sind. Manche Arbeitgebende treffen Regelungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Vorschriften bei Schwangerschaft und für die Zeit nach der Geburt
Während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt darf einer Arbeitnehmerin ausserhalb der Probezeit nicht gekündigt werden (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR).
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen dürfen die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin und ihres Kindes nicht beeinträchtigen. Verschiedene Vorschriften zum Gesundheitsschutz regeln die Rechte der Arbeitnehmerinnen und die Pflichten der Arbeitgebenden (z. B. Art. 35a ArG, Art. 60 ff. ArGV 1, Art. 34 ArGV 3).
In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot (Art. 35a Abs. 1 ArG). Stillende haben im ersten Jahr nach der Geburt ein Anrecht auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit. Diese betragen zwischen 30 und 90 Minuten und hängen von der Dauer des jeweiligen Arbeitstages ab (Art. 60 ArGV 1). Generell müssen Arbeitgebende bei der Festlegung der Arbeitszeiten auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten Rücksicht nehmen (Art. 36 ArG). Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Pensumsreduktion bei Elternschaft.
Vorschriften zum Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) legt die Entschädigung während des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs fest. Diese beträgt 80 Prozent des Erwerbseinkommens. Für die Mütter wird sie während 14 Wochen, für die Väter bzw. die Ehefrauen der Mütter während 14 Tagen bezahlt.
Vorschriften zu Krankheitsfällen von Kindern
Im Falle einer Erkrankung eines Kindes haben Eltern Anspruch auf Urlaubstage, die in den meisten Fällen bezahlt sind (Art. 36 ArG, Art. 324a und 329h OR). Ist das Kind schwer erkrankt, kann ein 14-wöchiger Betreuungsurlaub bezogen werden, in dem die Erwerbsersatzordnung 80% des Lohnes übernimmt (Art. 16n ff. EOG).
Diskriminierungsschutz von Eltern am Arbeitplatz
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) schützt vor Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Schwangerschaft oder aufgrund der familiären Situation (Art. 3 Abs. 1 GlG). Verboten sind beispielsweise Kündigungen wegen Elternschaft. Zudem sind Fragen nach einer Schwangerschaft, der Familienplanung oder der Betreuungssituation im Bewerbungsverfahren in der Regel nicht erlaubt (Art. 328b OR).
Weitere Informationen zum Thema Mutterschaft und Arbeitsrecht finden Sie auf der Webseite der Zivilgerichte des Kantons Bern:
Information, Beratung und Weiterbildung
Informationen für Arbeitnehmende
Informationen für Arbeitgebende
Auskunft und Beratung für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
Im Kanton Bern bieten verschiedene Stellen Beratungen zum Thema «Elternschaft und Gleichstellung im Erwerbsleben» an.
Die Adressen finden Sie hier:
Weiterbildungsangebot für Arbeitgebende
Die Fachstelle für Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Bern bietet ein Webinar für Unternehmen an: