Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zu den Themen Stimmrecht, Wahlen und Abstimmungen.
Alle Stimmberechtigten des Kantons Bern dürfen an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Stimmberechtigt im Kanton Bern sind alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger der Schweiz, die in einer Gemeinde des Kantons Bern wohnen. Ausserdem sind alle Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer stimmberechtigt, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Bern haben.
Wer im Kanton Bern stimmberechtigt ist, ist auch in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Stimmberechtigte des Kantons Bern haben das Recht,
- an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
- sich in einer Volkswahl in Organe des Kantons, eines Verwaltungskreises oder in den Ständerat wählen zu lassen
- sowie Wahlvorschläge, Referenden, Volksvorschläge und Initiativen zu unterzeichnen und einzureichen.
Wenden Sie sich an Ihre Zuzugsgemeinde. Neu angemeldeten Stimmberechtigten übergibt die Zuzugsgemeinde den Stimmrechtsausweis nur, wenn sichergestellt ist, dass diese einen solchen nicht schon von ihrer Wegzugsgemeinde erhalten haben. Bei Unklarheiten klärt dies die stimmregisterführende Stelle der Zuzugsgemeinde mit jener der Wegzugsgemeinde ab.
Für den Versand der Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind die Gemeinden zuständig. Weitere Informationen und Auskünfte sind bei der zuständigen Gemeinde erhältlich.
Die Stimmberechtigten erhalten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen frühestens 28 Tage, spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag.
Die Stimmberechtigten erhalten ihre kantonalen Wahlunterlagen frühestens 20 Tage, spätestens 15 Tage vor dem Wahltag. Die Unterlagen für die Nationalrats- und Ständeratswahlen erhalten die Stimmberechtigten frühestens 28 Tage, spätestens 21 Tage vor dem Wahltag.
Für den Versand der Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind die Gemeinden zuständig. Weitere Informationen und Auskünfte sind bei der zuständigen Gemeinde erhältlich.
Es besteht kein Zwang zur Ausübung des Stimmrechts.
Nein, im Kanton Bern ist eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Stellvertretung nicht erlaubt.
Personen, die aufgrund einer Behinderung (z.B. Sehbehinderung) nicht selber einen Wahlzettel ausfüllen können, können sich an eine Person mit behördlicher Funktion wenden. Die stimmberechtigte Person drückt ihren Willen mündlich aus. Die beauftragte Person trägt die Willensäusserung in Anwesenheit der stimmberechtigten Person in den Wahl- oder Stimmzettel ein und legt diesen entweder in das Stimmcouvert oder in die Urne. Die beauftragte Person unterliegt der Geheimhaltungspflicht.
Kontaktstelle ist die jeweilige Gemeindeverwaltung oder der Stimmausschuss an der Urne.
Eine Abmeldung vom Erhalt des Stimm- und Wahlmaterials ist für Stimmberechtigte im Inland nicht möglich. Stimmberechtigte im Ausland können sich aus dem Stimmregister streichen lassen.
Ja, korrigieren ist erlaubt. Wichtig ist, dass der Wille der oder des Stimmberechtigten erkennbar bleibt. Im Zweifelsfalle entscheidet der Stimmausschuss über die Gültigkeit des Stimmzettels.
Ja. Ungültig wird ein Stimmzettel mit ehrverletzenden Kommentaren sowie mit offensichtlichen Kennzeichnungen. Dies zu beurteilen liegt im Ermessen des Stimmausschusses.
Ja, in Ihrer Stimmgemeinde sind Ersatz-Stimmzettel erhältlich.
Nein, das ist zur Zeit nicht möglich.
Der Regierungsrat unterstützt die Einführung eines kantonalen Stimmregisters. Er will damit die Voraussetzung für die weitere Digitalisierung der politischen Rechte schaffen. Grundlage für diesen Entscheid ist eine vom Regierungsrat in Auftrag gegebene Studie zur Wiedereinführung von E-Voting im Kanton Bern. Diese zeigt unter anderem, dass sowohl für die Einführung von E-Voting als auch von E-Collecting ein zentrales elektronisches Stimmregister benötigt wird. Ob der Regierungsrat dem Grossen Rat die prioritäre Einführung von E-Voting oder von E-Collecting beantragen will, soll zu einem späteren Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf nationaler Ebene entschieden werden.