Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.
Amtliche Feststellung
Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung in den kantonalen Amtsblättern.
Eidgenössische Ergebnisse werden durch den Bundesrat amtlich festgestellt, kantonale Ergebnisse durch den Regierungsrat.
Bei den Nationalratswahlen erfolgt die amtliche Feststellung durch den Nationalrat, bei Grossratswahlen durch den Grossen Rat, bei der Wahl des Bernjurassischen Rats durch die Staatskanzlei.
Dies geschieht, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder nachdem über diese rechtskräftig entschieden wurde.
Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden im Bundesblatt bzw. in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht.
Beschwerden und Beschwerdefristen
Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden müssen innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds eingereicht werden, spätestens aber drei Tage nach Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt.
Über diese Beschwerden befindet in kantonalen Angelegenheiten das kantonale Verwaltungsgericht, in eidgenössischen Angelegenheiten der Regierungsrat, der innert zehn Tagen seit Eingang der Beschwerde entscheiden muss.
Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats kann Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
Der Beschluss des Regierungsrats über die amtliche Feststellung eines Ergebnisses kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Bundesgericht angefochten werden.
Rechtliche Grundlagen
Amtliche Feststellung
- Artikel 14,15, 52 und 53 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161),
- Artikel 32 und 33 des Gesetzes über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1).
Beschwerden und Beschwerdefristen
- Artikel 77 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1),
- Artikel 162 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (PRG, BSG 141.1),
- Artikel 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110).