Logo Kanton BernStaatskanzlei

Informationen zur amtlichen Feststellung und zu Beschwerden

Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

Amtliche Feststellung

Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung in den kantonalen Amtsblättern.

Eidgenössische Ergebnisse werden durch den Bundesrat amtlich festgestellt, kantonale Ergebnisse durch den Regierungsrat.

Bei den Nationalratswahlen erfolgt die amtliche Feststellung durch den Nationalrat, bei Grossratswahlen durch den Grossen Rat, bei der Wahl des Bernjurassischen Rats durch die Staatskanzlei.

Dies geschieht, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder nachdem über diese rechtskräftig entschieden wurde.

Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden im Bundesblatt bzw. in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht.

Beschwerden und Beschwerdefristen

Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden müssen innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds eingereicht werden, spätestens aber drei Tage nach Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt.

Über diese Beschwerden befindet in kantonalen Angelegenheiten das kantonale Verwaltungsgericht, in eidgenössischen Angelegenheiten der Regierungsrat, der innert zehn Tagen seit Eingang der Beschwerde entscheiden muss.

Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats kann Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.

Der Beschluss des Regierungsrats über die amtliche Feststellung eines Ergebnisses kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Bundesgericht angefochten werden.

Rechtliche Grundlagen

Amtliche Feststellung

Beschwerden und Beschwerdefristen

Seite teilen