Einführung eines Systems zur elektronischen Geschäftsverwaltung (GEVER)
Die Übergangsfrist bis zur Einführung eines Systems zur elektronischen Geschäftsverwaltung läuft bis 2027.
Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV; BSG 109.111), Artikel 30 Absatz 2
Ja.
Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden; BSG 170.711), für Spezifika zu Gesamtkirchgemeinden ergänzend Anhang 3 zu Artikel 6 Absatz 1 (Mindestaufbewahrungsfristen für die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen).
Fristen im DVG/DVV
Eine Verlängerung der Übergangsfristen ist in der DVV nicht vorgesehen. Dementsprechend gibt es kein Verfahren zur Fristverlängerung.
Das DVG und die DVV regeln die Folgen der Nicht-Einhaltung der Fristen nicht, weshalb das allgemeine Verwaltungsorganisations- und Verfahrensrecht sowie die Bestimmungen des Gemeindegesetz (BSG 170.11) gelten.
Als Konsequenz der Nicht-Einhaltung der Fristen kann die zuständige Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Aufsichtsanzeige Privater hin Massnahmen verfügen, um die richtige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die beaufsichtigten Behörden zu erwirken (z.B. für Gemeinden s. Art. 89 des Gemeindegesetzes). Es ist auch möglich, dass Betroffene Beschwerde gegen Verfügungen führen, die ein nicht digitales Handeln der Behörden vorsehen, und dass die Beschwerdeinstanz der Behörde die entsprechenden Anweisungen erteilt.
Gemeinderatssitzung und digitales Primat
Die Abläufe der Behörden im Kanton werden schrittweise und möglichst vollständig digitalisiert. Die Vorbereitung und Dokumentation der Sitzung sollten deshalb digital erfolgen, zum Beispiel:
- Traktanden einbringen
- Einladung versenden
- Protokoll erstellen und ablegen
Dagegen sind die Behörden frei darin, zu entscheiden, ob sie Sitzungen physisch oder digital durchführen wollen. Das digitale Primat gilt nur, wenn die Aufgaben digital gleich gut erfüllt werden können wie physisch. Digitale Sitzungen erlauben aber nicht immer einen gleich guten Austausch wie physische Sitzungen.
Geltungsbereich des Gesetzes über die digitale Verwaltung
Ja, die Bestimmungen gelten für die Behörden und deren digitalen Verkehr mit Privatpersonen. Behörden sind:
- kantonale Behörden,
- Gemeindebehörden und
- Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden.
Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG; BSG 109.1), Artikel 3
Schriftlichkeit
Nein. Da das DVG und die DVV auch für die Gemeinden gelten, müssen Sie Vorschriften nicht anpassen, die ein «schriftliches» Handeln vorsehen. Soweit es jedoch kommunale Vorschriften gibt, die ein «handschriftliches» Handeln oder ein solches «auf Papier» o.ä. vorsehen, müssen Sie überprüfen, ob dies mit dem digitalen Primat nach DVG noch vereinbar ist, und die Vorschrift ggf. anpassen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) für Eingaben in Verwaltungsverfahren eine Handunterschrift voraussetzt. Solche Eingaben dürfen bis zur Revision des VRPG (vgl. auch zur Folgefrage) noch nicht digital entgegengenommen werden. Allerdings wird diese Vorschrift vom kantonalen Gesetzgeber nicht mehr konsequent berücksichtigt; so lässt die neuere kantonale Verordnungsgesetzgebung in Abweichung von Art. 32 Abs. 2 VRPG zunehmend rein digitale Eingaben zu (vgl. z.B. Art. 13 Abs. 5 Bst. b KKVV, wonach die Handunterschrift auf Prämienverbilligungsgesuchen fakultativ ist, oder Art. 26 / 26b / 29 / 31a / 45 StrVV, wonach verschiedene strassenverkehrsrechtliche Gesuche elektronisch gestellt werden müssen).
Schwerpunktprojekte vom Kanton
Hier finden Sie alle kantonalen Schwerpunkte, welche der Kanton zurzeit umsetzt:
Schwerpunkte zur Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung