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Das Gleichstellungsgesetz für Arbeitgebende: Diskriminierungen erkennen, kompetent handeln

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetzt, GlG) verpflichtet Arbeitgebende, in allen Bereichen des Arbeitsverhältnisses Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu vermeiden und die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern. Betriebe im Kanton Bern finden hier Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes.

Geschlechtsspezifische Diskriminierung verhindern und Gleichstellung fördern

Arbeitgebende sind verpflichtet, direkte und indirekte Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern. Das betrifft zentrale Bereiche des HR-Alltags: Rekrutierung, Gehalt, Personalentwicklung, Schwangerschaft und Elternschaft, Prävention und Intervention bei sexueller Belästigung, etc.

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgebende mit mindestens 100 Mitarbeitenden zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse. Alle Unternehmen müssen Massnahmen zur Prävention von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ergreifen.

Bei Verstössen gegen das Gleichstellungsgesetz (GlG) steht betroffenen Arbeitnehmenden der Rechtsweg offen. 

Unterstützung für Arbeitgebende bei der Umsetzung des GlG 

Die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Bern unterstützt Arbeitgebende darin, im Einzelfall rechtssicher zu handeln. Sie stellt zu den wichtigsten Themen des Gleichstellungsgesetzes – Lohn, sexuelle Belästigung, Schwangerschaft/Mutterschaft – Informationen und Instrumente zur Verfügung, erteilt Auskünfte und bietet Weiterbildungen an.

  • Ratgeber «Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann»

  • Informationen zur Lohngleichheit

  • Informationen zu Sexuelle Belästigung nach Gleichstellungsgesetz

  • Informationen zu Schwangerschaft und Elternschaft

  • Auskunft und Beratung zur Gleichstellung von Frau und Mann

  • Weiterbildungen zur Gleichstellung von Frau und Mann

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