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Wie kann ich im Kanton Bern eine Initiative lancieren?

Stimmbürgerinnen und -bürger können mittels einer Initiative eine Abstimmung über einen bestimmten Gegenstand verlangen. Damit eine Initiative zustande kommt, müssen innerhalb von sechs Monaten 15 ‘000 Unterschriften gesammelt werden.

Informieren Sie sich hier, welche Gegenstände Inhalt einer Initiative sein können:

  • Was kann mit einer Initiative verlangt werden?

Wer kann eine Initiative lancieren?

Jede im Kanton Bern stimmberechtigte Person kann eine Initiative lancieren, auch wenn sie im Ausland wohnt. Voraussetzung ist, dass sie Mitglied eines Initiativkomitees ist.

So gehen Sie vor, wenn Sie eine Initiative lancieren wollen

Schritt
1

Bereiten Sie die Initiative vor.

Wollen Sie eine Initiative lancieren, müssen Sie sich mit Stimmberechtigten zu einem Initiativkomitee von mindestens sieben Mitgliedern zusammenschliessen.
Vor der Lancierung einer Initiative wenden Sie sich bitte an uns. Wir geben Ihnen alle nötigen Informationen zum Vorgehen. Am besten tun Sie dies, bevor Sie die Unterschriftenbogen bei uns zur Vorprüfung einreichen. Auf diese Weise lassen sich formale und rechtliche Fragen frühzeitig klären.

Staatskanzlei des Kantons Bern

        Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte
        Politische Rechte
        Postgasse 68 / Postfach
        3000 Bern 8

Tel. +41 31 633 51 60
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Schritt
2

Gestalten Sie den Unterschriftenbogen.

Orientieren Sie sich am Muster-Initiativbogen:

Muster-Initiativbogen

Die Bogen müssen zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  • die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnende ihren politischen Wohnsitz haben,
  • Titel und Wortlaut der Initiative,
  • das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum (Art. 145 PRG),
  • den Termin, an dem die Initiativfrist abläuft,
  • die Namen und Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativkomitees sowie der Rückzugsberechtigten,
  • einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit einem anderen Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht,
  • eine Rückzugsklausel.

Schritt
3

Lassen Sie die Unterschriftenbogen vorprüfen.

Sie müssen uns vor Beginn der Unterschriftensammlung die vorgesehenen Unterschriftenbogen zur Vorprüfung vorlegen. Dabei prüfen wir, ob die vorgesehenen Unterschriftenbogen den gesetzlichen, formellen Vorschriften entsprechen.

Für eine materielle Prüfung des Begehrens sind wir nicht zuständig. Über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheidet der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats.

Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so kann der Unterschriftenbogen von uns durch Verfügung geändert werden.

Möchten Sie das Initiativbegehren in beiden Landessprachen stellen, so überprüfen wir die sprachliche Übereinstimmung der uns vorgelegten Texte.

Bitte beachten Sie, dass die Vorprüfung sowie eine allfällige Prüfung der sprachlichen Übereinstimmung durch uns mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen.

Schritt
4

Hinterlegen Sie die Unterschriftenbogen bei der Staatskanzlei.

Vor Beginn der Unterschriftensammlung müssen Sie drei Exemplare der bereinigten Unterschriftenbogen bei uns hinterlegen. Mit der Hinterlegung beginnt die Frist für die Unterschriftensammlung zu laufen.

Schritt
5

Starten Sie die Unterschriftensammlung.

Ab Hinterlegungsdatum haben Sie sechs Monate Zeit, um die nötigen 15’000 Unterschriften zu sammeln und bei den stimmregisterführenden Stellen der Gemeinden einzureichen.

Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30'000 Unterschriften notwendig.

Sämtliche Angaben auf den Unterschriftenbogen (Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse) sind von den stimmberechtigen Personen selber handschriftlich und leserlich einzutragen. Zusätzlich müssen sie eigenhändig ihre Unterschrift anbringen.

Beachten Sie, dass auf einem Unterschriftenbogen nur Personen aus der auf dem Bogen aufgeführten Gemeinde unterzeichnen dürfen.

Schritt
6

Lassen Sie die Unterschriftenbogen durch die Gemeinden beglaubigen.

Wir empfehlen Ihnen, die Unterschriftenbogen den jeweiligen Gemeinden fortlaufend zur Bescheinigung einzureichen und die Bogen nicht erst unmittelbar vor Ablauf der Einreichefrist den Gemeinden zuzustellen.

Initiativbogen gelten noch als rechtzeitig bei den Gemeinden eingegangen, wenn der Poststempel den letzten Tag der Sammelfrist aufweist.

Die stimmregisterführende Stelle der Gemeinde hat die Unterschriftenbogen mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang an Sie zurück zu senden.

Schritt
7

Reichen Sie die beglaubigten Unterschriftenbogen bei der Staatskanzlei ein.

Spätestens sieben Monate nach der Hinterlegung müssen Sie die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei uns einreichen.

Reichen Sie uns die Unterschriftenbogen gesamthaft ein. Und zwar nach Verwaltungskreisen und Gemeinden geordnet. Bündeln Sie die Bogen nach Gemeinden und verpacken Sie diese pro Verwaltungskreis in eine Schachtel.

Ausserdem bitten wir Sie, uns eine Liste abzugeben, welche angibt, wie viele bescheinigte Unterschriften pro Gemeinde Sie übergeben. In dieser Liste sollten die Gemeinden innerhalb der Verwaltungskreise in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein.

Wir bitten Sie, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für die Einreichung der Initiative festzulegen.

Wann kommt eine Initiative zustande?

Eine Initiative kommt zustande, wenn:

  • die Unterschriftenbogen mit den hinterlegten Unterschriftenbogen übereinstimmen, 
  • die Unterschriftenbogen rechtzeitig eingereicht worden sind und 
  • wenn mindestens 15'000 gültige Unterschriften vorliegen.

Die Staatskanzlei ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Anschliessend stellt der Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Initiative fest. Und zwar innerhalb eines Monats nach Einreichung des Initiativbegehrens.

Er unterbreitet die zustande gekommene Initiative innerhalb von zwölf Monaten dem Grossen Rat. Falls er einen Gegenvorschlag vorlegt, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

Kann eine Initiative zurückgezogen werden?

Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so können Sie das Initiativbegehren zurückziehen, solange der Grosse Rat nicht beschlossen hat, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung des Abstimmungstags zulässig. Der Rückzug ist uns schriftlich mitzuteilen.

Wie verhält es sich bei einer Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs?

Stellt der Grosse Rat der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber, der dem fakultativen Referendum untersteht, so kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum ergriffen wird oder dass ein Referendum nicht zustande kommt. Der bedingte Rückzug muss innert zehn Tagen seit dem Beschluss des Grossen Rates über den Gegenvorschlag erfolgen.

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