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Wie kann ich im Kanton Bern ein Referendum ergreifen?

Stimmbürgerinnen und -bürger können eine Volksabstimmung über bestimmte Entscheide des Grossen Rates verlangen. Damit ein Referendum zustande kommt, müssen innerhalb von drei Monaten 10‘000 Unterschriften gesammelt werden.

Informieren Sie sich hier, welche Geschäfte des Grossen Rates dem fakultativen Referendum unterliegen: 

Referendumsfähige Geschäfte

Vor der Lancierung eines Referendums wenden Sie sich bitte an uns. Wir geben Ihnen alle nötigen Informationen zum Vorgehen. 

Staatskanzlei des Kantons Bern 
Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte
Politische Rechte
Postgasse 68
Postfach
3000 Bern 8
Tel. +41 31 633 51 60
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular 

Wer kann das Referendum ergreifen?

Jede im Kanton Bern stimmberechtigte Person kann das Referendum ergreifen, auch wenn sie im Ausland wohnt. Sie muss dazu nicht einem Komitee angehören.

So gehen Sie vor, wenn Sie ein Referendum ergreifen wollen:

Schritt
1

Bereiten Sie das Referendum vor.

Wollen Sie ein Referendum ergreifen, können Sie sich mit anderen Stimmberechtigten zu einem Referendumskomitee zusammenschliessen. Am besten tun Sie dies bereits während oder vor der Session, in der das betreffende Geschäft vom Grossen Rat verabschiedet wird. Auf diese Weise lassen sich formale und rechtliche Fragen frühzeitig klären. 

Gegen das gleiche Geschäft können mehrere Gruppierungen das Referendum ergreifen. Die gesammelten Unterschriften werden zusammengezählt.

Schritt
2

Gestalten Sie die Unterschriftenbogen.

Bereiten Sie die Unterschriftenbogen vor, bevor das bestrittene Geschäft im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht wird:

www.be.ch/amtsblatt

Orientieren Sie sich dabei am Muster-Referendumsbogen:

Muster-Referendumsbogen

Die Bogen müssen zwingend die folgenden Angaben enthalten: 

  • die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnende ihren politischen Wohnsitz haben,
  • die Bezeichnung des Gegenstands, zu dem die Volksabstimmung verlangt wird, 
  • den Termin, an dem die Referendumsfrist abläuft. 
  • einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit einem anderen Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht. 

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden. Eine Rückzugsklausel ist daher nicht zulässig.

Schritt
3

Starten Sie die Unterschriftensammlung.

Mit der Unterschriftensammlung dürfen Sie erst beginnen, nachdem das bestrittene Geschäft im Amtsblatt publiziert wurde. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie drei Monate Zeit, um die nötigen 10’000 Unterschriften zu sammeln und bei den stimmregisterführenden Stellen der Gemeinden einzureichen. 

Sämtliche Angaben auf den Unterschriftenbogen (Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse) sind von den stimmberechtigen Personen selber handschriftlich und leserlich einzutragen. Zusätzlich müssen sie eigenhändig ihre Unterschrift anbringen.

Beachten Sie, dass auf einem Unterschriftenbogen nur Personen aus der auf dem Bogen aufgeführten Gemeinde unterzeichnen dürfen.

Eine Vorprüfung durch die Staatskanzlei ist nicht vorgeschrieben. Wir bieten Ihnen jedoch an, informell zu prüfen, ob der Unterschriftenbogen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Schritt
4

Lassen Sie die Unterschriftenbogen durch die Gemeinden beglaubigen.

Wir empfehlen Ihnen, die Unterschriftenbogen den jeweiligen Gemeinden fortlaufend zur Bescheinigung einzureichen und die Bogen nicht erst unmittelbar vor Ablauf der Einreichefrist den Gemeinden zuzustellen. 

Referendumsbogen gelten noch als rechtzeitig bei den Gemeinden eingegangen, wenn der Poststempel den letzten Tag der Referendumsfrist aufweist.

Die stimmregisterführende Stelle der Gemeinde hat die Unterschriftenbogen mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang an Sie zurück zu senden.

Schritt
5

Reichen Sie die beglaubigten Unterschriftenbogen bei der Staatskanzlei ein.

Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist müssen Sie die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei uns einreichen. 

Reichen Sie uns die Unterschriftenbogen gesamthaft ein. Und zwar nach Verwaltungskreisen und Gemeinden geordnet. Bündeln Sie die Bogen nach Gemeinden und verpacken Sie diese pro Verwaltungskreis in eine Schachtel.

Ausserdem bitten wir Sie, uns eine Liste abzugeben, welche angibt, wie viele bescheinigte Unterschriften pro Gemeinde Sie übergeben. In dieser Liste sollten die Gemeinden innerhalb der Verwaltungskreise in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein. 

Wir bitten Sie, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für die Einreichung des Referendumsbegehrens festzulegen.

Wann kommt ein Referendum zustande?

Ein kantonales Referendum kommt zustande, wenn:

  • die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
  • die Bogen rechtzeitig eingereicht wurden und 
  • wenn mindestens 10’000 gültige Unterschriften vorliegen. 

Die Staatskanzlei ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Regierungsrat stellt anschliessend auf Antrag der Staatskanzlei das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest. Die Vorlage wird spätestens zehn Monate nachdem der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat, dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

Volksvorschlag

Nebst dem Referendum gibt es die Möglichkeit, mit einem Volksvorschlag einen konkreten Vorschlag zur Verbesserung einer Vorlage einzubringen («Konstruktives Referendum»). Mehr Informationen dazu finden Sie hier:

Volksvorschlag

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