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Zu welchen Geschäften kann ein Volksvorschlag eingereicht werden?

Mit dem Volksrecht des Volksvorschlags können Stimmbürgerinnen und -bürger einen konkreten Vorschlag zur Verbesserung einer Vorlage des Grossen Rates einbringen und die Volksabstimmung verlangen. Zu welchen Geschäften ein Volksvorschlag eingereicht werden kann, erfahren Sie hier.

Referendumsfähige Geschäfte für Volksvorschläge

Ein Volksvorschlag kann zu folgenden Geschäften des Grossen Rates, die dem fakultativen Referendum unterliegen, eingereicht werden:

  • Gesetze
  • Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates

Der Volksvorschlag gilt als Referendum.

Die Einreichung eines Volksvorschlags ist nur möglich, wenn der Grosse Rat keinen Eventualantrag zur Vorlage gestellt hat.

Kommt ein Volksvorschlag zustanden, so werden dem Volk sowohl die Referendumsvorlage als auch der Volksvorschlag unterbreitet.

Form des Volksvorschlags

Der Volksvorschlag kann als eigentlicher Gegenentwurf ausgestaltet sein. Oder er kann nur in einer oder in einzelnen Bestimmungen von der Vorlage des Grossen Rates abweichen.

Ein Volksvorschlag in Form der einfachen Anregung ist ungültig.

Geschäfte mit laufender Referendumsfrist

Die Geschäfte mit laufender Referendumsfrist sind auf dem Internetauftritt des Grossen Rates des Kantons Bern dokumentiert: Geschäften mit laufender Referendumsfrist

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