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Wie kann ich im Kanton Bern einen Volksvorschlag einbringen?

Stimmbürgerinnen und -bürger können mit einem Volksvorschlag einen konkreten Vorschlag zur Verbesserung einer Vorlage des Grossen Rates einbringen. Damit ein Volksvorschlag zustande kommt, müssen innerhalb von drei Monaten 10‘000 Unterschriften gesammelt werden.

Der Volksvorschlag wird auch «konstruktives Referendum» oder «Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» genannt. 

Informieren Sie sich hier, zu welchen Geschäften ein Volksvorschlag eingebracht werden kann:

  • Referendumsfähige Geschäfte für Volksvorschläge

Vor der Lancierung eines Volksvorschlags wenden Sie sich bitte an uns. Wir geben Ihnen alle nötigen Informationen zum Vorgehen.

Staatskanzlei des Kantons Bern

Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte
Politische Rechte
Postgasse 68 / Postfach
3000 Bern 8
Tel. +41 31 633 51 60
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Wer kann einen Volksvorschlag einbringen?

Jede im Kanton Bern stimmberechtigte Person kann einen Volksvorschlag lancieren, auch wenn sie im Ausland wohnt. Sie muss dazu nicht einem Komitee angehören.

So gehen Sie vor, wenn Sie einen Volksvorschlag einbringen wollen

Schritt
1

Bereiten Sie den Volksvorschlag vor.

Wollen Sie einen Volksvorschlag einbringen, können Sie sich mit anderen Stimmberechtigten zu einem Komitee zusammenschliessen. Am besten tun Sie dies bereits während oder vor der Session, in der das betreffende Geschäft vom Grossen Rat verabschiedet wird. Auf diese Weise lassen sich formale und rechtliche Fragen frühzeitig klären.

Schritt
2

Gestalten Sie den Unterschriftenbogen.

Bereiten Sie die Unterschriftenbogen vor, bevor das bestrittene Geschäft im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht wird:

www.be.ch/amtsblatt

Orientieren Sie sich am Musterbogen für einen Volksvorschlag:

Musterbogen für Volksvorschläge

Die Bogen müssen zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  • die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnende ihren politischen Wohnsitz haben,
  • die Bezeichnung des Gesetzes oder des Grundsatzbeschlusses, zu dem die Volksabstimmung verlangt wird,
  • den Text des Volksvorschlags,
  • den Termin, an dem die Referendumsfrist abläuft,
  • einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit einem anderen Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht.

Ein Volksvorschlag kann nicht zurückgezogen werden. Eine Rückzugsklausel ist daher nicht zulässig.

Schritt
3

Starten Sie die Unterschriftensammlung.

Mit der Unterschriftensammlung dürfen Sie erst beginnen, nachdem das bestrittene Geschäft im Amtsblatt publiziert wurde. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie drei Monate Zeit, um die nötigen 10’000 Unterschriften zu sammeln und bei den stimmregisterführenden Stellen der Gemeinden einzureichen.

Sämtliche Angaben auf den Unterschriftenbogen (Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse) sind von den stimmberechtigen Personen selber handschriftlich und leserlich einzutragen. Zusätzlich müssen sie eigenhändig ihre Unterschrift anbringen.
Beachten Sie, dass auf einem Unterschriftenbogen nur Personen aus der auf dem Bogen aufgeführten Gemeinde unterzeichnen dürfen.

Eine Vorprüfung durch die Staatskanzlei ist nicht vorgeschrieben. Wir bieten Ihnen jedoch an, informell zu prüfen, ob der Unterschriftenbogen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Möchten Sie den Volksvorschlag in beiden Landessprachen stellen, so überprüfen wir die sprachliche Übereinstimmung der uns vorgelegten Texte.

Schritt
4

Lassen Sie die Unterschriftenbogen durch die Gemeinden beglaubigen.

Wir empfehlen Ihnen, die Unterschriftenbogen den jeweiligen Gemeinden fortlaufend zur Bescheinigung einzureichen. Und die Bogen nicht erst unmittelbar vor Ablauf der Einreichefrist den Gemeinden zuzustellen.

Referendumsbogen gelten noch als rechtzeitig bei den Gemeinden eingegangen, wenn der Poststempel den letzten Tag der Referendumsfrist aufweist.

Die stimmregisterführende Stelle der Gemeinde hat die Unterschriftenbogen mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang an Sie zurück zu senden.

Schritt
5

Reichen Sie die beglaubigten Unterschriftenbogen bei der Staatskanzlei ein.

Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist müssen Sie die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei uns einreichen.

Reichen Sie uns die Unterschriftenbogen gesamthaft ein. Und zwar nach Verwaltungskreisen und Gemeinden geordnet. Bündeln Sie die Bogen nach Gemeinden und verpacken Sie diese pro Verwaltungskreis in eine Schachtel.

Ausserdem bitten wir Sie, uns eine Liste abzugeben, welche angibt, wie viele bescheinigte Unterschriften pro Gemeinde Sie übergeben. In dieser Liste sollten die Gemeinden innerhalb der Verwaltungskreise in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein.

Wir bitten Sie, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für die Einreichung des Referendumsbegehrens festzulegen.

Wann kommt ein Volksvorschlag zustande?

Ein Volksvorschlag kommt zustande, wenn:

  • die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, 
  • rechtzeitig eingereicht wurden und 
  • wenn mindestens 10’000 gültige Unterschriften vorliegen.

Die Staatskanzlei ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Der Regierungsrat stellt anschliessend auf Antrag der Staatskanzlei das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest.

Wie bei einer Initiative prüft anschliessend der Grosse Rat die Gültigkeit des Volksvorschlags.

Die Vorlage wird spätestens zehn Monate nachdem der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat, der Volksabstimmung unterbreitet.

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